Weichenkontrolle

Weichenkontrolle

Weichenkontrolle.


Prüfung der Weichenstellung.


Trotz aller Fortschritte in der Bauweise bilden die Weichen eine schwache gefahrbringende Stelle im Fahrgleise. Ihr baulicher Zustand bedarf daher ebenso wie ihre Bedienung einer eingehenden und vielseitigen Überwachung, um Unfällen nach Möglichkeit vorzubeugen. In erster Linie ist bei der Unterhaltung des Oberbaus (s. Bahnunterhaltung) dem betriebssicheren Zustand der Weichen mit ihren beweglichen Teilen, der Zungenvorrichtung, und dem Herzstück (s.d.) mit den Zwangschienen besondere Sorgfalt zuzuwenden. Sodann ist die dauernde Überwachung dieses Zustandes und endlich eine mehr oder weniger eingehende Prüfung der Weichenstellung vor den einzelnen Zugfahrten erforderlich. Über die Spurweite innerhalb der Weiche, die Abmessungen der Rinne für die Spurkränze, die Beschaffenheit der beweglichen Teile werden vielfach in bestimmten Zeitabständen Aufzeichnungen gemacht und durch Muster vorgeschriebene eingehende Erhebungen angestellt, wenn Entgleisungen in Weichen nicht von vornherein als Bedienungsfehler erkannt werden. Alle diese Maßnahmen sind ausführlich in den Betriebsvorschriften der Eisenbahnen besprochen. Ihre Grundzüge sind von den Aufsichtsbehörden festgesetzt und auch in den TV. enthalten. Der wesentliche Inhalt geht aus den nachstehend mitgeteilten, in Deutschland und Österreich geltenden Bestimmungen hervor. Früher als die Zahl der Weichen in den Hauptgleisen gering war, bestand die Vorschrift, daß die Züge bei der Fahrt gegen die Weichenspitze grundsätzlich die Geschwindigkeit zu ermäßigen hatten. Heute, wo durch bauliche Anordnung ausreichende Sicherheit geschaffen werden kann, bildet die Durchfahrt der Züge durch den graden Strang der Weichen mit voller Fahrgeschwindigkeit die Regel.

Für die deutschen Bahnen bestimmen die FV. in §§ 21, 23, 48 und 78:


Bevor ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt gestellt und bevor der Auftrag zur Abfahrt eines Zuges erteilt wird, ist zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen BO. § 65 [2]. Auf Nebenbahnen, wo Einfahrsignale fehlen, hat die Prüfung vor Einfahrt eines Zuges zu erfolgen. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu bringen (BO. § 65 [3]). Die Prüfung hat der Fahrdienstleiter persönlich vorzunehmen, soweit sie nicht für bestimmt abzugrenzende Bezirke anderen Beamten übertragen ist. Über das Ergebnis muß der für das Stellen des Signals verantwortliche Beamte unterrichtet sein (BO. § 65 [2]).

Der von dem Fahrdienstleiter zu erteilende Auftrag, ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt zu stellen, enthält, ohne daß es besonders ausgesprochen werden müßte, für den Signal- (Stellwerk-) Wärter die Bestätigung, daß die Prüfung vorgenommen ist, soweit sie dem Fahrdienstleiter selbst obliegt oder soweit die Meldung über die Prüfung durch Dritte an den Fahrdienstleiter zu richten ist. Ist die Prüfung dem Signal- (Stellwerk-) Wärter übertragen so hat er sich selbst davon zu überzeugen, daß die Fahrstraße frei ist und die Weichen richtig stehen, bevor er dem Auftrage nachkommt.

Haben bei der Prüfung dritte Beamte mitzuwirken, so muß der Fahrdienstleiter, bevor er den Auftrag zum Stellen des Signals erteilt, deren Mitteilung abwarten, wenn sie an ihn zu richten ist. Ist die Mitteilung aber unmittelbar an den Signal- (Stellwerk-) Wärter zu richten, so hat dieser sie abzuwarten, bevor er das Signal auf Fahrt stellt.

Von der Prüfung der Stellung darf bei den Weichen abgesehen werden, die mit dem Signal derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann, wenn die Weichen richtig stehen, und daß diese verschlossen sind, solange das Signal auf Fahrt steht (BO. § 65 [2]).

Für alle Weichen ist eine Grundstellung vorzuschreiben und besonders bekanntzugeben, wenn sie nicht an der Stellvorrichtung erkennbar ist.

Die Hebelgewichte der von Hand bedienten Weichen sind je zur Hälfte schwarz und weiß angestrichen. Bei Grundstellung ist die schwarz angestrichene Hälfte dem Erdboden zugewendet.

Die Weichen dürfen nur von den damit beauftragten Beamten bedient werden.

Eine Weiche ist wieder in die Grundstellung zu bringen, nachdem sie in der anderen Stellung befahren worden ist.

Während der Fahrt eines Zuges müssen die in oder gegen seine Fahrstraße führenden Weichen (Gefahrweichen, Schutzweichen) so gestellt sein, daß sie Fahrten in die Fahrstraße nicht zulassen, es sei denn, daß sich aus der Festlegung der Fahrstraßen eine andere Stellung ergibt.

Weichen auf Hauptbahnen, die mit den für die Fahrt gültigen Signalen nicht in Abhängigkeit stehen oder deren Abhängigkeit vorübergehend aufgehoben ist, müssen, wenn ein Zug gegen ihre Spitze fährt, durch Verschluß oder Bewachung gegen fremden Eingriff gesichert werden (BO. § 50 [3]).

Weichen, die verschlossen zu halten sind, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Beamten geöffnet werden. Der Schlüssel ist an bestimmter Stelle zu verwahren.

Die in ein Stellwerk einbezogenen Weichen gelten, ohne Rücksicht auf ihre Entfernung, für bewacht, wenn das Stellwerk besetzt ist.

Werden spitz zu befahrende, für gewöhnlich von den Signalen abhängige Weichen außer Abhängigkeit gesetzt, so sind die Züge durch Vorsichtsbefehl oder besondere Anweisung zu benachrichtigen. Muß in einem solchen Falle die Geschwindigkeit ermäßigt werden, so ist dies in der Benachrichtigung auszusprechen. Sie darf für Personenzüge höchstens 45 km/Std. und für Güterzüge höchstens 30 km/Std. betragen.

Weichen sind auch beim Verschieben in der Regel von Weichenstellern zu bedienen. Kein Verschieber darf eine von einem Weichensteller zu bedienende Weiche eigenmächtig umstellen. Weichen, deren Bedienung keinem Weichensteller übertragen ist, werden vom Verschiebepersonal gestellt. Der Verschubleiter ist in diesem Falle dafür verantwortlich, daß die Weichen wieder in die Grundstellung gebracht werden.

Beim Verschieben hat der Verschubleiter den Weichensteller von jeder Bewegung zu benachrichtigen. Zum Umstellen einer fernbedienten Weiche darf der Wärter erst aufgefordert werden, wenn sie frei ist.

In einem Stellwerk dürfen Weichen nicht umgestellt werden, solange im Stellwerksbezirk Wagen, die mit Reisenden besetzt sind, ohne Sicherung der Fahrstraße sich in Bewegung befinden. Sind für regelmäßig wiederkehrende Fahrten zur pünktlichen Durchführung des Betriebes Ausnahmen erforderlich, so sind diese ins Merkbuch einzutragen.

Der Aufforderung eines Stellwerkwärters, ein Gleis zu räumen oder zu meiden, ist unweigerlich nachzukommen.

Das Aufschneiden der Weichen ist verboten.


Ebenso eingehend befassen sich die österreichischen Verkehrsvorschriften mit der Behandlung der Weichen im Betriebe. Sie unterscheiden im Art. 105 zwischen »vollkommen versicherten« und »verläßlich verschlossenen« Weichen. Als erstere gelten Weichen, die durch besondere Riegel mit Signalen in Abhängigkeit gebracht (Art. 31) oder durch elektrischen oder mechanischen Verschluß gesichert sind sowie die Weichen der Lade- und Abzweigestellen mit nichtaufschneidbaren Stellvorrichtungen, während die letzteren durch ein an den Backenschienen angebrachtes Schloß, dessen Schlüssel nur bei richtiger Weichenstellung aus dem Schloß entfernt werden kann, in ihrer Stellung festgehalten werden. Im allgemeinen dürfen Weichen gegen die Spitze nur mit gemäßigter Geschwindigkeit, u. zw. Weichen, die nicht vollkommen gesichert oder verläßlich verschlossen sind, von Schnell- und Personenzügen mit höchstens 40 km/Std. im graden Strang und mit 30 km/Std. im krummen Strang, gesicherte Weichen dagegen mit 60 km/Std. im graden und 40 km/Std. im krummen Strang befahren werden, falls von der Aufsichtsbehörde nicht höhere Geschwindigkeiten zugelassen sind. Andere Züge als die genannten sollen im graden Strang eine Geschwindigkeit von 20 km/Std. und im krummen Strang von 10 km/Std. nicht überschreiten.

Für die Bedienung und Überwachung der Weichen, die von Zügen befahren werden, sind in erster Linie die Weichensteller und in zweiter Linie die Aufsichtsbeamten oder die Zugexpedienten verantwortlich (Art. 106). Auf Lokalbahnen können diese Obliegenheiten den Bahnagenten oder den Stationsdienern übertragen werden. Nach Art. 107 hat der Zugexpedient oder ein hierzu bestimmter Aufsichtsbediensteter, der nach Art. 123 die Dienstbezeichnung Weichenkontrollor führt, wenn ihm die Überwachung der Einfahrt sämtlicher Züge anf einer Station übertragen ist, sich persönlich vor jeder Zugfahrt von der richtigen Weichenstellung zu überzeugen. Er hat auch die Anwesenheit der Weichensteller und ihre Dienstfähigkeit festzustellen. Im übrigen entsprechen die für die Prüfung der Weichenstellung im Art. 107 vor Ein- und Ausfahrt der Züge sowie im Art. 33 für die Weichenbedienung beim Verschieben in Frage kommenden Bestimmungen im wesentlichen den vorstehend mitgeteilten deutschen FV.

Breusing.


Vorrichtung, durch die überprüft wird, ob die Lage der Zungen fernbedienter Weichen mit der des zugehörigen Weichenhebels übereinstimmt.


Auf den deutschen Bahnen wird dazu bei mechanischen Stellwerken am meisten der sog. Kontrollriegel verwendet. Er besteht aus einer durch den Drahtzug eines Signal- oder Riegelhebels bewegten Riegelrolle mit angegossenem Kranz und 2 mit den Weichenzungen verbundenen nebeneinander liegenden Riegelstangen. Bei Drehung der Riegelrolle durch das Umlegen des Signal- oder Riegelhebels tritt der Riegelkranz in Ausschnitte der Riegelstangen, wenn die Weichenzungen die Lage einnehmen, die sie bei umgelegtem Signal- oder Riegelhebel haben sollen. Erreicht eine der beiden Weichenzungen die Endlage nicht, so stößt der Riegelkranz beim Umlegen des Signal- oder Riegelhebels gegen die Fläche der Riegelstange und zeigt auf diese Weise die unrichtige Lage der Weichenzungen an. (s. auch Riegel, Bd. VIII, S. 216 und Stellwerke, Bd. IX, S. 170).

Nach der für die früher preußisch-hessischen Bahnen gültigen Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen sollen, von gewissen für besondere Fälle vorgesehenen Erleichterungen abgesehen, auf Hauptbahnen alle von Personenzügen gegen die Spitze befahrenen Weichen Kontrollriegelung erhalten, soweit sie nicht durch Handverschluß gesichert sind.

Außer der Kontrollriegelung ist für bestimmte Fälle auch eine mit dem Weichenantrieb verbundene Überwachungseinrichtung zugelassen, die die ordnungsmäßige Lage beider Weichenzungen beim Umstellen prüft. Eine solche Vorrichtung ist die sog. Siglesche Kontrolle (Abb. 180). Bei Hebelantrieben ist dabei mit dem Antriebhebel ein Verschlußbogen verbunden, der sich bei Umstellung des Antriebs über 2 an die Weichenzungen angeschlossene Riegelstangen bewegt. Die Riegelstangen tragen erhöhte Ansätze, an denen der Verschlußbogen beim Umstellen der Weiche vorbeigeht, wenn beide Zungen der Bewegung des Antriebs folgen; dagegen stößt der Verschlußbogen an einen der Riegelansätze an, wenn die Lage der Zungen nicht mit der des Stellhebels übereinstimmt. Für die Überwachung der Lage der Zungen ist die Siglesche Kontrolle ausreichend. Durch den Verschlußbogen werden bei ordnungsmäßiger Lage der Zungen die Riegelstangen und damit die Weichenzungen auch verriegelt. Die bisher verwendete Bauart bringt es aber mit sich, daß 2/3 der Stellbewegung des Weichenhebels ungehindert zurückgelegt werden können, auch wenn die Weichenzungen der Bewegung nicht gefolgt sind. Das ist ein wesentlicher Nachteil der Sigleschen Kontrolle gegenüber dem Kontrollriegel. Neuerdings ist sie so verbessert, daß eine fortlaufende Überwachung der Zungenbewegung während des ganzen Stellweges stattfindet (s. Ztschr. f.d. ges. Ebw. 1922, S. 17 ff.). Da sie sehr viel geringere Kosten verursacht als die Kontrollriegel, wird sie vielleicht wieder mehr Anwendung finden als in den letzten Jahren, wo sie durch den Kontrollriegel fast ganz verdrängt war.

Bei Kraftstellwerken werden bei den früher preußisch-hessischen Bahnen für die von Personenzügen spitz befahrenen Weichen gleichfalls Vorrichtungen zur Überwachung der einzelnen Zungen gefordert. Sie bestehen bei den elektrischen Stellwerken im allgemeinen aus Schiebern, die mit den Weichenzungen bewegt werden. Die Schieber arbeiten mit Zwischengliedern, die den Überwachungsstrom der Weichen schließen, so zusammen, daß der Überwachungsmagnet im Stellwerk nur dann seinen Anker anziehen kann, wenn die Weiche sich in einer Endlage befindet.

Auf manchen Bahnen, insbesondere auf den belgischen, sind auch bei mechanisch gestellten Weichen elektrische Überwachungsvorrichtungen in Gebrauch. Sie bestehen im allgemeinen aus mit der Weichenstellvorrichtung verbundenen Schiebern, die Kontakte steuern und dadurch einen Stromkreis schließe oder unterbrechen. An der Weichenbedienungsstelle wird dadurch die Lage der Weiche erkennbar.

Hoogen.

Abb. 180. Siglesche Kontrolle.
Abb. 180. Siglesche Kontrolle.

http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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