Sperrige Güter

Sperrige Güter

Sperrige Güter (balk freights; marchandises encombrantes; merci ingombranti) sind dem Sprachgebrauch nach solche leichtwiegende Güter, die im Verhältnis zu ihrem Gewicht einen ungewöhnlich großen Raum beanspruchen. Der Tarif deckt sich jedoch nicht mit diesem Begriff, er behandelt, den Grundsätzen des Raum- und Wertsystems im einzelnen folgend (vgl. Gütertarife S. 461 u.463), nur die Güter als sperrig, die er ausdrücklich hierfür bezeichnet, sei es, wie in Deutschland, durch Aufnahme in das I. Verzeichnis zu den allgemeinen Tarifvorschriften, sei es, daß, wie in Österreich, die Güter in der Güterklassifikation selbst in den Spalten für die Tarifklassen als sperrig benannt werden.

Der deutsche Tarif kennt den Begriff der Sperrigkeit nur bei Aufgabe als Stückgut. Das Mindestgewicht ist 30 oder 60 kg, je nachdem das Gut als Stückgut und Eilgut oder als beschleunigtes Eilgut aufgegeben wird. Bei der Frachtberechnung wird das Gewicht um 50% erhöht. Die Fracht für die dem Eilgut- oder Stückgutspezialtarif angehörenden sperrigen Güter richtet sich unter Aufrechterhaltung des Gewichtszuschlags nach den einzelnen Spezialtarifen. Die Verpackung ist für die Berechnung des Sperrigkeitszuschlags gleichgültig, sofern nicht im Verzeichnis I etwas anderes bestimmt ist. So sind z.B. neue Glas- und Tonballons nur verpackt, neue Korbwaren dagegen, gleichgültig ob sie verpackt sind oder nicht, als sperrig zu behandeln. Die früheren Bestimmungen über die Frachtberechnung für Gegenstände von außergewöhnlichem Umfang sind aus dem Tarif entfernt und sind auch trotz wiederholter Anregungen nicht wieder eingeführt (vgl. Ständige Tarifkommission, 41. Sitzung, Nr. 3, 110. Sitzung, Nr. 2).

Im österreichisch-ungarischen Tarif ist die Bezeichnung »sperrig« bei einzelnen Gütern nur für Stückgütermengen unter 5000 kg (s. Futterlaub, Häckerling u.s.w.) vorgesehen, während sie bei anderen Gütern außer für Stückgut auch für Wagenladungen von 5000 und 10.000 kg (s. Fahrräder, Handfahrzeuge u.s.w.) gilt.

Die Fracht wird unter Zugrundelegung des um 50% erhöhten und sodann abgerundeten Gewichts zu den Frachtsätzen der Klasse I berechnet.

Grunow.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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