Güterbesichtigung

Güterbesichtigung

Güterbesichtigung, Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Inhalts eines Gutes vor der Empfangnahme. Die Frage, ob dem Empfänger das Recht der Besichtigung des Gutes vor Einlösung des Frachtbriefes zusteht, ist bestritten. Das IÜ., das Handelsgesetzbuch und die Eisenbahnverkehrsordnung treffen darüber keine Bestimmung. Zum Teil wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß dem Empfänger wenigstens eine vorgängige äußere Besichtigung des Gutes gestattet werden müsse, weil nach Art. 44 des IÜ. und § 438 des Handelsgesetzbuches durch die Annahme des Gutes und die Zahlung der Fracht, abgesehen von den dort näher bezeichneten Ausnahmen, alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage erlöschen. Anderseits ist zu bedenken, daß die Eisenbahn sich der Gefahr von Entschädigungsansprüchen des Absenders aussetzt, wenn sie dem Empfänger ohne eine ihr ausdrücklich auferlegte Verpflichtung die Besichtigung des Gutes gestattet und damit Gelegenheit zu Annahmeverweigerungen gibt, die andernfalls vielleicht vermieden wären. Die Allgemeinen Abfertigungsvorschriften des Deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes, die allerdings nur die Natur einer inneren Dienstanweisung haben, bestimmen deshalb: »Die Empfangsabfertigung darf Anträgen auf Öffnung verbleiter Wagen zur Besichtigung des Gutes nicht entsprechen, auch die Entnahme von Proben nicht gestatten, bevor der Empfänger die Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergibt, erfüllt hat«.

Bei den österreichischen und ungarischen Eisenbahnen (Instruktion für die Güterbeförderung) darf dem Empfänger vor Auslösung des Frachtbriefes das Öffnen der Frachtstücke, die Untersuchung ihres Inhaltes oder die Entnahme von Mustern nicht gestattet werden. Gegen eine äußerliche Besichtigung des Gutes ist keine Einwendung zu erheben, doch dürfen vom Empfänger zu entladene Wagen zu diesem Zwecke nicht geöffnet werden.

Literatur: Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft. S. 187. – Janzer-Burger, Eisenbahnverkehrsordnung. S. 179. – Blume, Internationales Übereinkommen. S. 111. – Eger, Eisenbahnverkehrsordnung. S. 394.

v. Schaewen.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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