Gepäckrevision

Gepäckrevision

Gepäckrevision, zollamtliche (luggage-examination; visite douanière des bagages; visita doganale del bagaglio). Gepäck, das eine Zollgrenze zu überschreiten hat, ist dem Zollamt der Grenzeingangsstation zur Zollrevision vorzulegen. Der Reisende ist – mag es sich um Handgepäck oder um eingeschriebenes Gepäck handeln – nach den Zollvorschriften in der Regel gehalten, der Zollbehandlung selbst anzuwohnen. Die Eisenbahnen haften nicht für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschrift.

Die Revision findet entweder in der Zollhalle der Grenzeingangsstation oder im Zuge statt. Nach der deutschen Eisenbahn-Zollordnung vom 21. Dezember 1912 ist das Handgepäck bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im Zuge abzufertigen; auch die Abfertigung des sonstigen Gepäcks kann im Zuge erfolgen; bei Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, ist sogar Abfertigung während der Fahrt zugelassen. Geschieht die Abfertigung in der Zollhalle, so ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, das eingeschriebene Gepäck dort vorzuführen. Gepäck, das wegen Abwesenheit des Reisenden oder eines von ihm ermächtigten Vertreters (z.B. eines Beamten des Grenzbahnhofs) zollamtlich nicht hat abgefertigt werden können, ist nach den GAV. (Gemeinsamen Abfertigungs-Vorschriften) des VDEV. dann, wenn sich an der Bestimmungsstation selbst ein Zollamt befindet, alsbald nach dort unter Zollkontrolle und mit Nachnahme der entstehenden Zollabfertigungskosten weiterzusenden. Für richtige Erhebung dieser Kosten auf der Bestimmungsstation wird durch auffällige Stempelaufdrücke auf den Packmeisterkarten und besondere farbige Beklebezettel tunlichst gesorgt. Befindet sich auf der Bestimmungstation kein Zollamt, so sind die Gepäckstücke nach den GAV. auf der Grenzzollstation bis zum Eingang einer Weisung des Verfügungsberechtigten unter Zollaufsicht zurückzubehalten. Nach der deutschen Eisenbahnzollordnung, § 18, hat die Zollverwaltung das Recht, nach acht Tagen von der Eisenbahnverwaltung zu verlangen, daß sie über das liegengebliebene Gepäck binnen drei Tagen Bestimmung trifft. Sind nach den örtlichen Verhältnissen Abweichungen von den Vorschriften der GAV. zweckmäßig – z.B. in der Richtung, daß alle Gepäckstücke bis zum Eingang einer Weisung des Verfügungsberechtigten zurückzubehalten oder nach Ablauf einer bestimmten Frist an die der Bestimmungsstation nächstgelegenen Zollstelle zu überweisen sind – so werden diese Abweichungen von den in Frage kommenden Eisenbahnverwaltungen besonders angeordnet.

Ähnliche Vorschriften bestehen auch in den anderen Staaten. Doch sind die Vorschriften im einzelnen häufigen Schwankungen unterworfen.

Bei der zollamtlichen Behandlung von Durchfuhrgepäck wird in Deutschland und in den meisten andern Ländern auf die Anwesenheit des Reisenden von der Zollverwaltung verzichtet. Es wird lediglich der Eingang und Ausgang des Gepäcks an der Hand der sog. »Durchfuhrverzeichnisse« zollamtlich überwacht. In ähnlicher Weise wird von den Grenzeingangsämtern der Verbleib des Gepäckes überwacht, wenn auf den Bestimmungsstationen des Inlandes Zollämter vorhanden sind, denen, wie z.B. in Baden-Baden, die zollamtliche Abfertigung der aus dem Ausland dorthin eingeschriebenen Gepäckstücke übertragen ist. Die Deutsche Eisenbahn-Zollordnung sieht auch den Fall vor, daß die zollamtliche Abfertigung von Reisegepäck bereits auf der ausländischen Abgangsstation erfolgt; jedoch haben diese Bestimmungen noch keine praktische Bedeutung für den Eisenbahnverkehr erlangt.

Zur tunlichsten Erleichterung der Zollabfertigung sind internationale Vereinbarungen in Aussicht genommen, über die auf Einladung der Schweiz eine internationale Eisenbahnkonferenz beschließen soll. Das Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen ist von der im Mai 1911 in Bern zusammengekommenen Konferenz betreffend das internationale Übereinkommen über die Beförderung von Personen und Reisegepäck in einer Resolution einstimmig bejaht worden.

Renaud.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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  • Revision — Re·vi·si·on [revi zi̯oːn] die; , en; 1 Jur; ein Antrag an ein höheres Gericht, das Urteil eines untergeordneten Gerichts zu prüfen und zu ändern <gegen ein Urteil Revision einlegen; in (die) Revision gehen> || K : Revisionsantrag,… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

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