Hör- und Sehvermögen der Betriebsbeamten

Hör- und Sehvermögen der Betriebsbeamten

Hör- und Sehvermögen der Betriebsbeamten. Zu ihrer eigenen Sicherheit sowohl wie mit Rücksicht auf die Sicherheit des Betriebs müssen die im Eisenbahnbetriebe tätigen Personen (Betriebsbeamte) ein ausreichendes H. besitzen, um die den Betrieb regelnden hörbaren und sichtbaren Signale rechtzeitig und richtig wahrnehmen, auch Gefahren für sich selbst erkennen zu können. Abgesehen von einer ausreichenden Sehschärfe müssen sie auch mit einem genügenden Farbenunterscheidungsvermögen (s. Farbenblindheit) begabt sein, so daß eine Verwechslung der Signalfarben durch sie ausgeschlossen ist.

Die im einzelnen in dieser Hinsicht von den Eisenbahnverwaltungen gestellten Anforderungen sind verschieden. Für die deutschen Eisenbahnen, mit Ausnahme der bayerischen, enthalten die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamten vom 8. März 1906 die Vorschrift, daß die Beamten ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen müssen. Auf Grund dieser Bestimmung ist diese Materie für die preußisch-hessischen Staatseisenbahnen geregelt durch die Vorschriften für die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit für den Eisenbahndienst vom 1. Januar 1909, wo nicht nur die beim Diensteintritt an die Hör- und Sehfähigkeit zu stellenden Anforderungen genau festgelegt sind, sondern auch durch Anordnung sich wiederholender Untersuchungen das dauernde Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten nach Möglichkeit sichergestellt ist.

Die Sanitätsinstruktion der österreichischen Staatsbahnen sondert die Bedienstetenkategorien des exekutiven Dienstes nach den Anforderungen an das H. in vier Gruppen (Gruppe A: Lokomotiv-, Zugbegleitungs-, Verschub-, Weichenbedienungs-, und Bahnerhaltungspersonal; Gruppen B und C: sonstiges Personal des äußeren Dienstes; Gruppe D: Bureaupersonal) und bestimmt, daß zur Prüfung der zentralen Sehschärfe die nach dem Snellenschen Prinzip hergestellten Sehprobentafeln mit lateinischen Blockbuchstaben oder arabischen Ziffern verwendet werden. Die Hörfähigkeit wird durch Überprüfung des Sprachverständnisses ermittelt.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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