Plombierung (Verbleiung)

Plombierung (Verbleiung)

Plombierung (Verbleiung) (sealing, lead-stamping; plombage; chiusura di piomba). Der Plomben- (Blei-) Verschluß wird im Eisenbahnverkehr zu mehrfachen Zwecken verwendet, und zwar von den Warenversendern, um für einzelne Versendungsgegenstände einen verstärkten Markenschutz zu schaffen und den Ursprungsort oder die Übereinstimmung der Ware den Empfängern gegenüber sicherzustellen. Ferner bei der äußeren Verpackung der Frachtstücke oder beim Verschluß ganzer Eisenbahnwagen, um ein leichteres Erkennungsmerkmal für die unverletzte Beschaffenheit des einzelnen Frachtstücks oder des Inhalts des ganzen benutzten Eisenbahnwagens zu schaffen, sei es, daß ein solcher Verschluß als Auflieferungsbedingung von der Eisenbahnverwaltung für die von ihr zu bewirkende Annahme der Güter verlangt wird, sei es, daß die Versender aus eigenem Antrieb solchen Plombenverschluß ihren Gütern anlegen. Die Eisenbahnverwaltungen wenden den Plombenverschluß zunächst als Abfertigungsmaßnahmen an, um ebenfalls ein Merkmal zu schaffen, ob beladene Eisenbahnwagen seit ihrer Beladung und Verschließung noch einmal geöffnet wurden, aus welchem Umstand sich Anhaltspunkte für gewisse Vorkommnisse begründen lassen; anderseits soll die P. davor warnen, gewisse Einrichtungen mißbräuchlich zu benutzen, wie z.B. elektrische Signale, Hebel zur Luftdruckbremse u. dgl. Die P. dient schließlich der Zollverwaltung im Eisenbahnreisegepäck- und Güterverkehr als Nachweis darüber, daß gewisse, zur Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte oder zur weiteren zollamtlichen Behandlung einem Innerlandzollamt überwiesene, aus dem Ausland eingeführte oder zur Übertragung von einem Innerlandzollamt zum andern zu weiterer zollamtlicher Behandlung überwiesene Waren oder gewisse, sicherheitspolizeilichen Maßnahmen unterworfene Gegenstände (gefährliche, zu desinfizierende u. dgl. m.) in unveränderter Beschaffenheit und Menge von und nach einer bestimmten Stelle Beförderung gefunden haben.

Der Bleiverschluß beruht in allen diesen Verwendungsarten auf denselben Grundsätzen und die Art seiner Anbringung ist im wesentlichen immer gleich. Durch eine kleine Bleiplatte (rund oder 4eckig, etwa 1–1∙5 cm im Durchmesser) oder durch eine hohle Bleikugel entsprechender Größe zieht sich eine einfache röhrenförmige oder eine Doppelöffnung; durch diese werden die Enden eines den zu sichernden Gegenstand vollständig umschließenden Drahts oder Bindfadens gezogen. Dieser letztere wird verknüpft, der Knoten tunlichst in die Höhlung des Bleistücks gezogen und dann das Bleistück in ein zangenartiges Hebel- und zugleich Stempelinstrument (Plombierzange), und zwar in das offene Maul der Zange hineingelegt. Durch die gegenseitige Annäherung der Backen des Zangenmauls wird das Bleistück so zusammengepreßt, daß es auf beiden Seiten den Stempelabdruck (die Prägung) erhält und die Verknotung des Verschlußdrahts bzw. Fadens in seiner Mitte unzugänglich wird.

Abb. 73 zeigt eine häufig Verwendung findende Plombierzange. Die gezogenen Linien entsprechen der geöffneten, die punktierten Linien der vollkommen geschlossenen Zange.

Für die beim Plombieren erfolgende Bezeichnung der Plomben mit Datum können ebenso wie für die Stationsbezeichnung versetzbare Stempel Verwendung finden, wobei selbstverständlich ein täglicher Wechsel erforderlich ist, oder es sind Rädchen eingelegt, die an ihrem Umfang die nötige Zifferbezeichnung tragen und jeden Tag gedreht werden müssen. Größere Plomben erfordern für ihre Herstellung die Ausübung eines ziemlich bedeutenden Drucks. Man gibt daher den betreffenden Plombierzangen eine große Kraftübersetzung und richtet sie derartig ein, daß die ausgeübte Kraft mit der gegenseitigen Annäherung der Zangenbacken zunimmt.


Neuestens kommen statt der Bleiplomben auch Kapselplomben aus Stahlblech zur Verwendung, bestehend aus 2 schalenartigen Hälften, die durch einen Hals miteinander verbunden sind. Die eine Schale ist mit einem Bord versehen, der beim Schließen der Plombe mittels einer Zange um den Rand der andern Schale umgebörtelt wird.

Bei den österreichischen Staatsbahnen und einzelnen anderen Bahnen wurden im Jahre 1915 infolge Bleimangels für die Verschließung der Güterwagen an Stelle der Bleiplomben Plomben aus imprägnierter Pappe mit Nietverschluß unter Verwendung von geglühtem Eisendraht (0∙7 mm stark und beiläufig 3∙5 cm lang) an Stelle des Bindfadens verwendet. Bei dieser Plombierungsart können manche der bei der Bleiplombierung gebräuchlichen Plombierzangen ohne wesentliche Änderung verwendet werden, indem bei ihnen lediglich ein Unterlegen der Prägestöcke (Stempel) mit Blech, Pappe oder Leder nötig ist.


Nachfolgend soll jener Plombenverschluß erörtert werden, der im Güterverkehr bahnseitig nach einem bestimmten Verfahren angelegt und behandelt wird. Sowohl im inneren Dienst der Eisenbahnverwaltungen der einzelnen Länder als auch im Verkehr der Eisenbahnen verschiedener Länder mit durchgehendem Wagenverkehr sind der Plombenverschluß und die P. Gegenstand besonderer Dienstanweisungen und Übereinkommen.

Für die P. der Wagen bestehen in mehreren Staaten einheitliche Vorschriften für alle Bahnverwaltungen, so z.B. »Dienstanweisung über den Verschluß der Wagen mittels Bahnplomben« des deutschen Eisenbahnverkehrsverbands, »Gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen für die Manipulation bei der Gepäck- und Güterbeförderung«, »Vorschriften über den bahnamtlichen Bleiverschluß für die schweizerischen Eisenbahnen« u.s.w.

Für die internationalen Verbandsverkehre ergab sich ebenfalls die Notwendigkeit, Vereinbarungen in betreff des Verschlusses und der Behandlung beladener Güterwagen zu treffen, einen einheitlichen Vorgang hinsichtlich der P. zu sichern und den Übergang über die Zollgrenze zu erleichtern. Der vollzählige und unverletzte Plombenverschluß dient in Fällen von Abgängen oder Beschädigungen von Gütern zur Feststellung der Haftpflicht der Bahnen untereinander und ist hiernach auch für die Verteilung der entfallenden Ersätze auf die an der Beförderung beteiligten Bahnverwaltungen von bestimmendem Einfluß. Die Plombierungsvorschriften bilden demnach immer einen wesentlichen Teil der von den Verbandsverwaltungen jeweilig abgeschlossenen, die Regelung der Entschädigungsansprüche bezweckenden Übereinkommen.


Nach den in Deutschland und Österreich-Ungarn sowie im Verkehr innerhalb des Gebiets des VDEV. geltenden Vorschriften sind bedeckte Wagen und statt ihrer gestellte offene Wagen mit Decken außer mit der am Wagen etwa vorhandenen Verschlußvorrichtung sofort nach der Verladung durch Plomben zu verschließen. Bahnplomben sind auch dann anzulegen, wenn der Wagen mit Privatplomben verschlossen ist.

Wenn Wagen in den Übergangsstationen ohne Plombenverschluß eingehen, ist dieser alsbald nach Eingang oder nach Beendigung der zoll- oder steueramtlichen Behandlung anzulegen.

Auf den Plomben wird der Name der Station und die Tages- und Monatsziffer der Verwendung ausgeprägt. Trägt die Plombe auch eine Kontrollnummer (so im inneren österreichischen Verkehr), so soll diese für jeden Wagen eine andere, für einen und denselben Wagen aber die gleiche sein; im Laufe desselben Tages darf sich die Kontrollnummer nach derselben Bestimmungsstation nicht wiederholen.

Die verwendeten Schnüre dürfen nur aus einem Stück und nicht aus mehreren, durch Knoten verbundenen Teilen bestehen.

Bei Anlegung der Plomben an Wagen, die mit besonderen Ösen versehen sind, ist die Schnur zuerst durch die Ösen durchzuziehen; die beiden Schnurenden sind dann durch die beiden Löcher der Plombe zu stecken und zu einem einfachen Knoten zu knüpfen, worauf der Knoten in die Höhlung gezogen und die Plombe geprägt wird. Die beiden Enden der Schnur müssen hervorragen und sind hart an der Plombe abzuschneiden.

Die Plomben können auch so angelegt werden, daß die Schnur, um sie gegen Durchreiben zu schützen, durch das unterhalb des Schlitzes im Einfallhaken gebohrte Loch und um den Haken hinter dessen Öse gezogen wird. Bei Wagen, die nicht mit Ösen für die P. versehen sind, muß die P. in allen Fällen auf die letztere Weise vorgenommen werden.

In welcher Weise offene, mit einer Decke versehene Wagen zu plombieren sind, bestimmt jede Verwaltung. (In Österreich ist, soweit es die Einrichtung des Wagens, der Decke und der Ladung zuläßt, eine um den Wagen laufende Leine durch die Ringe des Wagens sowie der Decke zu ziehen und an den Enden zu plombieren.)

Jede Plombe muß so angelegt werden, daß der Verschluß des Wagens ohne Verletzung der Plombe nicht gelockert und weder die Schnur noch die Plombe während der Fahrt leicht durchgerieben oder beschädigt werden kann.

Jeder bedeckte Wagen ist mit so viel Plomben zu verschließen, als er Zugänge zum Laderaum hat.

Bei offenen, mit einer Decke versehenen Wagen sind so viel Plomben anzulegen, als zur Sicherung der Ladung notwendig sind.

Bei Kesselwagen sind sowohl die Mannlochdeckel als auch die Ablaßhähne zu plombieren.

Das Datum in der Plombierzange ist täglich vor Beginn des Plombierens richtigzustellen.

Die Plombiervorrichtung ist unter ständige Aufsicht eines Beamten zu stellen und während der Zeit, in der sie nicht benutzt wird, unter Verschluß zu halten.

In Österreich hat die Dienststelle, der die P. übertragen ist, jeden von ihr plombierten Wagen mit Eigentumsmerkmal und Nummer unter Beisetzung des Datums der P., der Zahl und der Kontrollnummer der Plomben und des Namens der Bestimmungsstation im Plombenbuch (Vormerkbuch) zu verzeichnen sowie in den Verlade- oder Wagenschein einzutragen.

Bei Verwaltungen, die keine Verlade- oder Plombenscheine ausfertigen, werden die angelegten Plomben für Wagenladungen auf den Verrechnungskarten vermerkt.

Vor dem Abgang des Zuges muß sich der Packmeister überzeugen, ob alle plombierten Wagen gut verschlossen und alle Zeichen auf der Plombe deutlich ausgeprägt sind. Auch hat er die sofortige Abstellung von Mängeln durch den übergebenden Abfertigungsbeamten, zu veranlassen.

Das Öffnen plombierter Wagen in Unterwegsstationen durch den Packmeister (Güterschaffner) ohne Zuziehung des Abfertigungsbeamten oder durch diesen ohne Zuziehung des Packmeisters ist untersagt, es sei denn, daß das Öffnen zur Rettung des Gutes bei Unglücksfällen u.s.w. erforderlich wird.

An dem Bestimmungsort der plombierten Wagen hat sie der Packmeister dem übernehmenden Abfertigungsbeamten besonders zu überweisen, wobei dieser den Plombenverschluß sofort zu prüfen hat.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn plombierte Wagen aus irgend einem Grund in Unterwegsstationen zurückbleiben, auf Seitenlinien oder aus der Aufsicht eines Packmeisters in die eines andern übergehen. Der die Wagen weiterführende Packmeister hat sie wie in der Abgangsstation zu übernehmen.

Finden sich unterwegs verletzte Plombenverschlüsse vor, so hat der Packmeister in der Station, wo die Verletzung entdeckt wird, dem diensttuenden Beamten sofort Mitteilung zu machen. Dieser hat unter Zuziehung des Packmeisters den Wagen, soweit erforderlich, unter neuen Verschluß zu setzen und auf der Frachtkarte (Wagen- oder Verladeschein) den vorgeschriebenen Vermerk zu machen.

Verbleibt der Wagen auf derselben Bahn, so wird die Prüfung des Inhalts in der Bestimmungsstation vorgenommen; geht er auf eine andere Bahn über, so hat die Prüfung in der Übergangsstation stattzufinden.

Finden sich bei der Prüfung in der Übergangsstation keine Mängel, so ist von dem prüfenden Beamten auf die Frachtkarte (Wagen- oder Verladeschein), die den Vermerk über die Verschlußverletzung enthält, die entsprechende Feststellung zu setzen.

Alsdann ist der Wagen neu zu plombieren.

Ergeben sich dagegen Mängel, so ist nach den Vorschriften betreffend das Ermittlungsverfahren bei Beschädigungen, Abgängen und Überschüssen vorzugehen.

Wird bei Feststellung einer Verschlußverletzung vermutet, daß eine Beraubung des Wageninhalts stattgefunden hat, so ist die Prüfung der Ladung sofort oder, wenn nicht ausführbar, in der nächsten geeigneten Station vorzunehmen.

Wird eine Verschlußverletzung erst in der Bestimmungsstation entdeckt oder erregt dort der Zustand des Verschlusses, sonst Verdacht, so hat die Abfertigungsstelle bei Übernahme des Zuges ebenso wie in Unterwegsstationen zu verfahren. Der übernehmende Beamte hat dem Vorstand der Abfertigungsstelle schleunigst Anzeige zu machen und bis zur Prüfung des Wageninhalts die Überwachung des Wagens zu veranlassen. Die Prüfung selbst ist zu beschleunigen und, wenn möglich, in Gegenwart des Packmeisters vorzunehmen.

Ist mit dem durch die Eisenbahn angelegten Verschluß auch ein Zoll- oder Steuerverschluß verletzt, so ist nach den für diesen Fall erlassenen besonderen Bestimmungen zu verfahren.

Unmittelbar vor Beginn der Entladung eines unter Plombenverschluß übernommenen, von der Eisenbahn unter ihrer Aufsicht zu entladenden Wagens muß der hierzu bestimmte Beamte die Beschaffenheit des Verschlusses feststellen. Erst nachdem dies geschehen, sind sämtliche Plomben vom Wagen abzunehmen, was nur durch eine einfache Durchschneidung der Schnur in der Mitte der Schlinge geschehen darf.

Ergibt die bei der Entladung oder sonst stattfindende Prüfung Mängel, so ist nach der Vorschrift betreffend das Ermittlungsverfahren vorzugehen.

Wagen, die nicht von der Eisenbahn oder unter deren Aufsicht entladen werden müssen, werden lediglich hinsichtlich der Plomben geprüft und, wenn diese unverletzt sind, den Empfängern zur Verfügung gestellt und nur dann unter Mitwirkung der Eisenbahn und geeignetenfalls urkundlicher Feststellung eines Mangels entladen, wenn vor der Entladung eine Verschlußverletzung wahrgenommen worden ist.

Die von den Wagen abgenommenen Plomben werden sorgfältig gesammelt.

Bei Stückgutwagen sehen manche Bahnen von der P. so lange ab, als derselbe Packmeister (Güterschaffner) die Aus- und Zuladungen leitet.

Das Verschließen der Wagen mit Bahnschlössern ist (nach den österreichischen Vorschriften nur im internationalen Verkehr, im internen Verkehr nur über besondere Bewilligung) statthaft, auch wenn Schlüssel nicht beigegeben werden, hingegen dürfen Parteischlösser ohne Beigabe von Schlüsseln nicht verwendet werden.

In den Niederlanden werden die gedeckt gebauten sowie die offenen, mit einer Decke versehenen Wagen plombiert, falls die darin verladenen Güter von einer Station befördert und für eine Station bestimmt sind und die Wagen unterwegs, d.h. zwischen Versand- und Bestimmungsstation nicht geöffnet werden für das Ein- oder Ausladen von Gütern.

Stückgut-Kurswagen müssen nach Beladung durch die letzte Ladestation gleichfalls an beiden Seiten plombiert werden.

In der Schweiz müssen alle Wagen, die mit Gütern von und nach der nämlichen Station entweder mindestens mit 50% der Tragfähigkeit des Wagens oder dem Raum nach vollbeladen sind oder deren Ladung als Wagenladung behandelt ist, unmittelbar nach vollendeter Verladung von der Absendestation bzw. Umladestation mit Plomben verschlossen werden.

Ausgenommen von der P. sind die mit Zollplomben versehenen Wagen. Ferner von den offenen Wagen diejenigen, deren Ladung nicht durch eine Decke geschützt ist oder die minderwertige Güter, wie Heu, Stroh u.s.w. enthalten.

Im innerschweizerischen Verkehr sind seit 1909 von der P. jene gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausgenommen, die mit Holz, Steinen, Eisen, Kalk, Sand, Zement u.s.w. beladen sind.

In Frankreich schreiben die Dienstvorschriften für den inneren Verkehr die P. ganzer Wagenladungen vor, die seitens des Bahnpersonals verladen werden; die Plombe hat den Namen der Abgangsstation zu tragen.

In Italien werden alle geschlossenen und mit Decken versehenen, mit Waren beladenen Wagen plombiert. Auch die Wagen für Tiertransporte, denen keine Begleiter beigegeben sind, müssen an den Türen plombiert werden.

Bei den englischen Bahnen findet eine P. der Wagen nicht statt.

Abb. 73.
Abb. 73.

http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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