- Regierungsassessor
Regierungsassessor, in Preußen übliche Bezeichnung für jüngere, in der Regel noch nicht etatsmäßig angestellte höhere Verwaltungsbeamte, die die erste und die große Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Juristen, die beide Prüfungen bestanden haben, können sich um die Stellen der höheren administrativen Beamten bei der preußischen Staats- oder der Reichseisenbahnverwaltung bewerben. Jedoch haben nur solche Juristen Aussichten auf Übernahme in die Staatseisenbahnverwaltung, die den Nachweis führen können, daß sie sich mit dem Studium der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaft, der sozialpolitischen Gesetzgebung sowie der Technologie eingehend beschäftigt haben. Die Bewerber werden durch den Minister der öffentlichen Arbeiten je nach Bedarf zunächst auf die Dauer eines Jahres zur Probe mit der Aussicht auf dauernde Übernahme, wenn sie sich bewährt haben, einberufen. Für die Dauer dieser Zeit werden die Assessoren aus den Ressorts der Justiz- und der allgemeinen Verwaltung von den vorgesetzten Ministern beurlaubt. Während der Probe- und Ausbildungszeit sollen sich die Assessoren mit dem gesamten Geschäftsbereich der Eisenbahnverwaltung vertraut machen. Zu diesem Zweck werden sie nach einer einleitenden Beschäftigung auf der Eisenbahndirektion einem Betriebsamt, einem Werkstättenamt, einem Maschinenamt und einem Verkehrsamt überwiesen, um unter Aufsicht der Amtsvorstände an der Ausübung der Dienstgeschäfte, auch der äußeren Dienststellen, tätigen Anteil zu nehmen, und schließlich bei der Direktion in den nicht technischen Dezernaten beschäftigt. Gleichzeitig sollen sie an eisenbahn-fachwissenschaftlichen Vorlesungen teilnehmen. Nach erfolgreicher Ablegung des Probejahres wird der Assessor durch den Minister der öffentlichen Arbeiten dauernd in den Staatseisenbahndienst übernommen. Die Gerichtsassessoren werden ohne Anspruch auf Anstellung in der allgemeinen Verwaltung zum R. ernannt.
Bis zur Verleihung einer etatsmäßigen Stelle eines Mitgliedes des königlichen Eisenbahnzentralamts, einer königlichen Eisenbahndirektion oder der kaiserlichen Generaldirektion, die sich jeweilig nach den vorhandenen freien Stellen unabhängig von der Ernennung zum Regierungsrat (s.d.) richtet, wird der R. im allgemeinen bei einer Eisenbahndirektion als Hilfsarbeiter beschäftigt oder auch mit der Verwaltung eines geschäftsplanmäßigen Dezernats eines Direktionsmitgliedes betraut. In letzterem Fall wird ihm die Befugnis zur selbständigen Erledigung der Dienstgeschäfte übertragen. Einige Zeit wird er jedoch in der Regel mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsamts beauftragt. Für seine Tätigkeit erhält der Assessor, der der V. Rangklasse angehört, auch während des Probejahrs eine Besoldung im Jahresbetrag von 2700–3900 M.
Der Titel R. findet sich auch in Sachsen, doch führen ihn dort nur die Assessoren, die bei der Regierung, d.h. im Ressort des Ministeriums des Innern beschäftigt sind. In Bayern führen die Amtsbezeichnung R. die juristischen Beamten der Gehaltsklasse IX, wenn sie in der inneren oder Finanzverwaltung verwendet werden (s. Beamte).
Hausmann.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.