Bahnbetreten

Bahnbetreten

Bahnbetreten (access to the railway; accès de la voie ferrée; circolazione lungo la ferrovia). Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich jedermann, mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des Bahnpolizeireglements befugten Personen, untersagt (§ 5 des deutschen Betriebsreglements). In Österreich bestimmt der § 96 der Betriebsordnung, daß Personen, die nicht zum Dienst- oder Arbeitspersonal der Bahn selbst gehören, oder die mit einer besonderen Erlaubnis hierzu nicht versehen sind, die Bahn, die dazugehörigen Räume, Böschungen, Bermen, Gruben etc. nicht betreten dürfen, ausgenommen an den für die Zu- und Abgänge und für das Auf- und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahnhöfe, an den zum Obergang über die Bahn festgesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung gewidmeten Räumlichkeiten.

Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken sowie das Durchschlüpfen oder Übersteigen derselben ist untersagt. Die §§ 54 und 55 des deutschen Bahnpolizeireglements untersagen in ähnlicher Weise das B.

Auch in der Schweiz ist nach Punkt 1 des Bundesgesetzes, betreffend Handhabung der Bahnpolizei, allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an anderen als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betrieb übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zubehören zu betreten. Weiters ist verboten, auf der Bahn oder ihren Zubehören, soweit sie nicht (wie Bahnhofplätze, Verladungsräume, Wegübergänge) hierfür geöffnet sind, zu reiten, zu fahren, Tiere auf dieselben zu treiben oder einzulassen. Ähnliches bestimmt das allgemeine russische Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885.

In Italien ist das Betreten des Eisenbahnkörpers durch die königl. Verordnung vom 28. Mai 1885 geregelt. Nach dieser Verordnung ist das B. außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum immer oder zeitweilig zugänglichen Stellen (Planübergänge u. dgl.) nur der königl. Gendarmerie sowie den Beamten der Polizei- und Zollverwaltung gestattet. Andere Beamte, wie Feldwächter, städtische, Steuer- und Forstbeamte dürfen den Bahnkörper an den nicht für das Publikum allgemein zugänglichen Stellen nur dann betreten, wenn sie mit einer von der zuständigen Eisenbahnbehörde ausgestellten, auf eine bestimmte Person und bestimmte Zeit lautenden Erlaubniskarte versehen sind.

Das niederländische Gesetz vom 9. April 1875, betreffend die Regelung des Betriebs und die Benutzung der Eisenbahnen, schreibt im § 2, Art. 43, vor: Jedem, dem es nicht nach Art seines Amtes freisteht, ist verboten, ohne Zustimmung der Betriebsverwaltung oder des mit der Ausführung des Betriebs betrauten Beamten längs der Bahn oder auf ihr zu gehen oder zu reiten.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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