- Dienstaustritt
Dienstaustritt, die Auflösung des Dienstverhältnisses durch freiwilliges Ausscheiden des Bediensteten. Der D. zieht in der Regel den Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis, insbesondere des Anspruchs auf Pension nach sich.
Was das Staatsdienstverhältnis betrifft, so wird den Beamten, auch wenn dies durch Gesetze oder Verordnungen nicht ausdrücklich anerkannt ist, der D. selbst dann nicht verwehrt werden können, wenn sie auf Lebenszeit angestellt sind. Es versteht sich jedoch von selbst, daß der Beamte nicht schon durch einseitige Erklärung seiner Verzichtleistung das Dienstverhältnis beendigen kann. Die Amtspflicht dauert fort, bis ihm die Entlassung bewilligt ist, was erst geschieht, wenn er seine Verbindlichkeiten erledigt und volle Rechenschaft über seine Dienstführung abgelegt, insbesondere auch das ihm etwa anvertraute Geld oder Gut ordnungsmäßig übergeben hat.
Staatsbeamte, die auf Kündigung angestellt sind, müssen den D. rechtzeitig, d.h. unter Einhaltung der festgesetzten Kündigungsfrist anmelden und dürfen vor deren Ablauf den Dienst nicht verlassen; dasselbe gilt von den Bediensteten der Privatbahnen.
Vorzeitiger Rücktritt macht den Bediensteten unter Umständen ersatzpflichtig; im Privateisenbahndienst ist vielfach insbesondere gegenüber Beamten, die für eine bestimmte Zeit angenommen werden, auf diesen Fall eine Konventionalstrafe gesetzt.
Ist der D. wegen Einrückens zum Militärdienst erfolgt, so bleibt den Bediensteten zumeist der Wiedereintritt nach Erfüllung der Militärpflicht vorbehalten.
Die Wiederaufnahme freiwillig ausgetretener Bediensteter unterliegt mitunter besonderen Beschränkungen. So dürfen z.B. bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen nicht-versorgungsberechtigte Personen (auch ehemalige Zivilsupernumerare), die freiwillig aus der Stellung eines Staatseisenbahnbeamten ausgeschieden sind, ohne vorgängige Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten als Beamte nicht wieder angenommen werden (s. Beamte).
Seydel.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.