Dienstenthebung

Dienstenthebung

Dienstenthebung, vorläufige, Suspendierung (suspension from service; suspension; sospensione) hat im Gegensatz zu der vollständigen Entlassung aus dem Dienste den Zweck, einen Beamten, der eines so schweren Dienstvergehens verdächtig ist, daß seine Entfernung aus dem Amte zu erwarten steht, schon während der Dauer des gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens von seinen Dienstgeschäften fernzuhalten. Die vorläufige D. setzt also im allgemeinen die Einleitung eines gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens voraus und dauert so lange, als die Voraussetzung fortbesteht. Sie äußert ihre Wirkungen in dem Verbot jeder Amtsverrichtung durch den suspendierten Beamten bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Anwesenheit am Dienstorte und zur Amtsverschwiegenheit, sowie gewöhnlich in der Zurückbehaltung des Diensteinkommens oder eines Teils davon zur Deckung der Stellvertretungs- und Disziplinarkosten.


Nach dem Gesetze vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten u.s.w., tritt in Preußen die D. eines Beamten kraft des Gesetzes ein:

1. wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist, das auf den Verlust des Amtes lautet oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht;

2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die auf Dienstentlassung lautet.

Im ersteren Falle tritt die vorläufige D. von dem Tage ab ein, an dem auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhaftung des Beamten erfolgt ist. Sie dauert bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch das der angeschuldigte Beamte zu einer andern Strafe als der bezeichneten verurteilt wird. Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die vorläufige D., bis das Urteil vollstreckt ist. In dem zu 2. genannten Falle dauert die vorläufige D. bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.

Abgesehen von den Fällen, in denen die Amtssuspension kraft Gesetzes ausgesprochen wird, kann sie ferner auch auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Disziplinarbehörde eintreten. Die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde (Präsident der Eisenbahndirektion oder Minister der öffentlichen Arbeiten) kann nämlich die vorläufige D., sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine D. zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden. Diese Maßnahme ist indessen nur eine vorbereitende Anordnung und als solche der Suspension vom Amte auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Disziplinarbehörde nicht gleichzustellen, es sind daher mit ihr auch nicht die gesetzlichen Folgen der letzteren verknüpft.

Die vorläufige D. hat zur Folge, daß der suspendierte Beamte während der Suspension nur die Hälfte seines Diensteinkommens erhält. Eine Gehaltsverkürzung tritt jedoch für die Zeit nicht ein, während der die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verurteilten aufgehalten oder unterbrochen wird, ebensowenig für die oben erwähnten ersten zehn Tage nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft des Urteils höherer Instanz, wenn nicht vor Ablauf dieser Zeit die Enthebung vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird.

Der zurückbehaltene Teil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, die durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. Einen weiteren Betrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. Der zu den Kosten nicht verwendete Teil des Einkommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu erteilen.

Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der zurückbehaltene Teil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der zurückbehaltene Teil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit er nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist.

Die Dauer der Amtsenthebung wird in die Dienstzeit eingerechnet.

Die Voraussetzungen der D. für die Beamten der elsaß-lothringischen Reichseisenbahnen sind (vgl. Reichsgesetz vom 31. März 1873/18. März 1907) dieselben wie nach preußischem Recht.

Bei den bayrischen Staatsbahnen können das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, die Eisenbahndirektionen und -ämter einen unterstellten Beamten jederzeit unter Zurückbehaltung des dritten Teils des Gehalts- oder sonstigen Bezuges vom Dienste vorläufig entheben, solange gegen den Beamten ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder eine Festungs-, Arrest- oder Haftstrafe vollstreckt wird. Dem Beamten steht die Beschwerde an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten offen, sofern nicht die vorläufige D. von diesem verfügt wurde.

Die vorläufige Enthebung eines Beamten vom Dienste mit Einbehaltung des dritten Teils des Gehalts tritt kraft des Gesetzes ein:

a) wenn ein richterlicher Haftbefehl gegen den Beamten erlassen wurde;

b) wenn wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, das den Verlust des Amtes zur Folge haben kann, die Eröffnung des Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen Verfahren die Anklageverfügung beschlossen wurde;

c) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet;

d) wenn eine Gefängnisstrafe gegen den Beamten in Vollzug gesetzt wird.

In den Fällen, in denen gegen etatsmäßige Beamte die vorläufige Enthebung vom Dienste mit Einbehaltung des dritten Teils des Gehalts kraft des Gesetzes eintritt, ist sie gegen nichtetatsmäßige Beamte stets von der zuständigen Stelle (dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, den Eisenbahndirektionen oder den Ämtern) unter Zurückbehaltung des dritten Teils des Bezuges zu verfügen.

Abgesehen von den vorgenannten Fällen kann die vorläufige Enthebung eines unwiderruflichen Beamten vom Dienste aber auch unter Wahrung aller seiner Rechte als Beamter, also auch ohne Gehaltszurückbehaltung, notwendig werden, wenn gegen ihn gewisse Verdachtsgründe vorliegen, die seine vorläufige Fernhaltung vom Dienste angezeigt erscheinen lassen, dieser Verdacht aber noch nicht soweit begründet ist, daß sich die Beantragung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt. Sie kann ferner notwendig werden, wenn ein Beamter infolge seines Zustandes (z.B. infolge hochgradiger Erregung, Trunkenheit o. dgl.) augenblicklich nicht imstande ist, seinen dienstlichen Obliegenheiten in entsprechender Weise nachzukommen.

U. a. kann sie auch verfügt werden, wenn

a) über das Vermögen eines im Amte befindlichen Beamten das Konkursverfahren eröffnet ist, oder

b) gegen einen im Amte befindlichen Beamten das Entmündigungsverfahren eingeleitet oder die Entmündigung ausgesprochen ist, oder wenn

c) ein im Amte befindlicher Beamter unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.

Bestehen im Interesse des Dienstes oder der Sicherheit des Betriebs Bedenken gegen die Belassung des Beamten lediglich auf seinem Posten, so ist er seiner Dienstleistung zu entheben und anderweitig zu beschäftigen.

Zuständig zur vorläufigen Enthebung vom Dienste (ohne oder mit weiterer Beschäftigung) sind das Ministerium, die Eisenbahndirektionen, die Ämter und die Vorstände der Inspektionen. Ist Gefahr im Verzuge, so ist zur vorläufigen D. jeder Beamte berechtigt, der nach den geltenden Bestimmungen als Vorgesetzter in Betracht kommt. Die Enthebung ist aber sofort dem Vorstande der Inspektion zu melden, der zu entscheiden hat, ob die vorläufige D. aufrecht zu erhalten ist oder nicht.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf widerrufliche Beamte entsprechende Anwendung, sofern nicht Veranlassung besteht, das Dienstverhältnis sofort zu lösen. (Dienstordnung für die Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Mai 1911.)

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen (vgl. Gesetz, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 in Verbindung mit dem Abänderungsgesetz vom 3. Juni 1876) ist ein Beamter von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte zu entheben:

1. wenn in einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine Verhaftung verfügt worden ist;

2. wenn die Eröffnung gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens gegen ihn beschlossen ist, wegen dessen auf Verlust der Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt werden kann;

3. wenn im Disziplinarverfahren eine auf Dienstentlassung lautende, noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

Während der vorläufigen D. wird von dem Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte des Diensteinkommens des enthobenen Beamten zurückbehalten. Unter besonderen Umständen kann jedoch die Anstellungsbehörde die Zurückbehaltung des Diensteinkommens in beschränkterem Umfange eintreten lassen.

Wird später der Angeschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt, so ist ihm der während seiner Enthebung zurückbehaltene Teil seines Diensteinkommens nachzugewähren.

Die Bestimmungen über die D. der Beamten in Württemberg (vgl. das Württembergische Beamtengesetz vom 28 Juni 1876/1 August 1907) sind fast gleichlautend mit denen des preußischen Disziplinargesetzes. Abweichend von diesem ist nur in Artikel 111 bestimmt, daß während der D. des Beamten vom Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte seines Gehalts einschließlich einer etwaigen Zulage zurückbehalten wird, daß aber in Fällen der Not des Beamten die Zurückbehaltung des Gehalts auf den vierten Teil beschränkt werden kann.

Für die Bediensteten der badischen Staatsbahnen enthält das Beamtengesetz vom 12. August 1908 in den §§ 112 und 113 die Bestimmungen über die D. Danach kann durch die zuständige Dienstbehörde die vorläufige D. eines Beamten verfügt werden, wenn und solange gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste im Verwaltungs- oder Disziplinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.

Während der vorläufigen D. ist vom Diensteinkommen des Beamten durch Verfügung der zuständigen Dienstbehörde so viel zurückzubehalten, als zur Deckung der Kosten des eingeleiteten Verfahrens (ausgenommen das strafgerichtliche) und der etwa angeordneten Stellvertretung voraussichtlich erforderlich ist. Der zurückbehaltene Betrag darf die Hälfte des Diensteinkommens, soweit es aus Gehalt, Wohnungsgeld und Dienstzulage besteht, nicht übersteigen.

Führt das eingeleitete Verfahren zur Entfernung aus dem staatlichen Dienste, so findet eine Rückzahlung des zurückbehaltenen Betrages nicht statt; führt es zur Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), so ist der zur Deckung der oben bezeichneten Kosten nicht erforderte Teil der zurückbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Wird das eingeleitete Verfahren eingestellt, der Beamte freigesprochen oder verfällt er lediglich in eine Ordnungsstrafe, so sind die zurückbehaltenen Bezüge vollständig nachzuzahlen, wobei übrigens im Fall der Verhängung einer Ordnungsstrafe deren Betrag und die den Beamten treffenden Kosten der Disziplinaruntersuchung und des Strafvollzugs in Abzug kommen.

Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin steht das Recht der D. sämtlicher in der Eisenbahnverwaltung beschäftigter Beamten nur der Generaldirektion zu. Indessen sind der Oberbetriebsinspektor, die Bau- und Oberbauinspektoren, die Maschinen- und Obermaschineninspektoren auch befugt, die ihnen im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs untergeordneten Beamten auf die Dauer von acht Tagen vom Dienste zu entheben, sie haben jedoch hiervon gegebenenfalls der Generaldirektion sofort Anzeige zu erstatten und deren weitere Verfügung einzuholen. Zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des Dienstes ist, wenn Gefahr im Verzuge ist, jeder Vorgesetzte gegen seine Untergebenen befugt, er muß aber gleichzeitig für geeignete Stellvertretung sorgen und dem nächsten Dienstobern sofortige Anzeige machen (§ 17 der Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Großherzoglichen Eisenbahndienst vom 15. Dezember 1905).

Die Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen ordnet die Enthebung vom Amte gegen einen Bediensteten an:

1. wenn gegen ihn vom Strafgericht die Untersuchungshaft verhängt wird;

2. wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht;

3. wenn er in Konkurs verfällt;

4. wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Erkenntnis ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet.

Außerdem kann die D. verfügt werden, wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes diese Maßregel fordert. Gegen den Bediensteten ist aber unverzüglich das Disziplinarverfahren einzuleiten oder, wenn eine straf gesetzlich verpönte Handlung begangen wurde, die Strafanzeige zu erstatten.

Zur Verhängung der D. ist der Vorstand der vorgesetzten Behörde berufen. Die gleiche Befugnis steht dem Eisenbahnministerium zu. Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Bediensteten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Enthebung zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Dienstverrichtungen vorläufig untersagt werden, es ist jedoch hierüber die Entschließung der vorgesetzten Behörde sofort einzuholen. Eine Schmälerung der Bezüge tritt bei der vorläufigen Untersagung der Dienstverrichtungen nicht ein.

Während der D. erhält der Bedienstete nur die Hälfte des Gehalts. Tritt Entlassung ein, so verfällt der zurückbehaltene Teil des Gehalts, andernfalls wird er dem Bediensteten nachträglich angewiesen.

Enthobene Beamte dürfen zu keiner Dienstleistung verwendet werden. Sie verlieren für die Dauer der D. das Recht zum Tragen der Uniform. Die Dienstbücher und sonstigen Behelfe haben sie abzugeben.

Gegen die D. kann eine einmalige Berufung binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Verfügung an das Eisenbahnministerium im Dienstwege eingelegt werden.

Bei den ungarischen Staatsbahnen wird jeder Bedienstete, gegen den eine Disziplinaruntersuchung angeordnet ist und dessen unverzügliche Entfernung die Sicherheit des Dienstes oder andere Rücksichten fordern, sofort vom Dienste enthoben.

Die D. findet besonders in Fällen Anwendung, in denen grobe Widersetzlichkeit, Dienstverweigerung, unordentliche Kassenführung oder Kassendefekte, unehrenhaftes Verhalten, die Sicherheit des Betriebs gefährdende Handlungen oder Unterlassungen den Gegenstand des Dienstvergehens bilden. Die D. tritt auch dann ein, wenn gegen einen Angestellten eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet und dieser in Haft genommen worden ist.

Bei den belgischen Staatsbahnen erfolgt die D. als vorbeugende Maßnahme für die Dauer des Disziplinarverfahrens, wenn Bedienstete durch ihr Vergehen die Betriebssicherheit gefährden, Unterschleife begehen oder sich grobe Subordinationswidrigkeiten zu schulden kommen lassen, oder als Disziplinarstrafe höchstens für 3 Monate.

Einzelne französische Eisenbahnen kennen keine D. Bei den italienischen Staatsbahnen hat die D. zur Folge, daß die Bezüge bis zur Dauer von 30 Tagen eingestellt werden.

Die vorläufige D. wird bei den italienischen Staatsbahnen in der Regel von den Vorständen der zentralen Dienststellen, den Abteilungsvorständen und jenen der selbständigen Ämter verfügt; in dringenden Fällen auch vom unmittelbaren Vorgesetzten.

Vorläufig enthobene Bedienstete können zeitweilig auf Anordnung der Verwaltung auf eigenen Wunsch oder mit ihrer Zustimmung während der Dauer des Disziplinarverfahrens zu verschiedenen, auch geringeren als ihnen sonst zukommenden Beschäftigungen verwendet werden.

In jedem Falle entscheidet unwiderruflich der Generaldirektor je nach den Umständen, ob und in welcher Form der zurückbehaltene Gehalt rückzuerstatten ist.

Der Generaldirektor hat auch das Recht, dem vorläufig enthobenen Beamten oder seiner Familie eine Aushilfe bis zur Hälfte des Gehaltes zu gewähren.

Bei den niederländischen Staatsbahnen wird die D. von der Direktion ausgesprochen; die Bezüge werden eingestellt. Wenn die Entlassung des Enthobenen ausgesprochen wird, wird ihm nichts rückerstattet, bei anderen Strafen 2/3, in allen übrigen Fällen der ganze Betrag.

Bei den schwedischen Staatsbahnen erfolgt die D. mit Entziehung des Gehaltes für höchstens drei Monate.

Auch bei den schweizerischen Bundesbahnen kann die D. mit Einstellung des Gehaltsbezugs erfolgen, wenn Beamte, Angestellte und Arbeiter absichtlich oder mit Fahrlässigkeit die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllen.

In dringenden Fällen kann die D. jeder Vorgesetzte verhängen. Er hat jedoch seinem nächsten Vorgesetzten Anzeige zu erstatten zur Einholung der Bestätigung des Departementsvorstehers.

Seydel.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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