- Dienstwohnungen
Dienstwohnungen (officials dwellings; logements de service; alloggi), Wohnungen, die aus dienstlichen Rücksichten bestimmten Bediensteten zur Benutzung überwiesen werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen D. zu beziehen. D. pflegen insbesondere den Bahnhofsvorstehern, Bahnhofsverwaltern, Bahnhofsaufsehern, Bahnmeistern, Betriebswerkmeistern, Weichenstellern und Bahnwärtern, Portieren u.s.w. überwiesen zu werden. Die Zuweisung geschieht entweder unentgeltlich oder gegen Einbehaltung des dem Beamten zustehenden Wohnungsgeldzuschusses, gegebenenfalls eines dem Wert der Wohnung entsprechenden Teils davon oder gegen Erhebung eines entsprechenden Mietzinses. Auch höhere Beamte, insbesondere Vorstände von Eisenbahnbetriebsdirektionen, Eisenbahndirektionen, Betriebsämtern, Betriebsinspektionen erhalten nicht selten D. zugewiesen. Den Inhabern von D. wird häufig auch das Benutzungsrecht von Gärten u.s.w. zugestanden. Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen in der Regel den Wohnungsinhabern zur Last. D. befinden sich teils in besonderen Dienstwohngebäuden, teils in Gebäuden, die auch anderen dienstlichen Zwecken gewidmet sind (Verwaltungsgebäude, Empfangsgebäude u.s.w.).
Die näheren Bestimmungen über die Benutzung, Unterhaltung und Räumung der D. sind meist in besonderen Dienstvorschriften enthalten.
Bei den preußischen Staatseisenbahnen ist das Regulativ über die D. der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880 in Geltung. Es findet nur auf die im Staatsbeamtenverhältnisse, nicht auch auf die im Dienstvertrags- (sog. Lohn-) Verhältnisse stehenden Bediensteten Anwendung. Die Überlassung von D. erfolgt nach Maßgabe des Etats. Sofern die D. nicht im Etat als freie bezeichnet und dem Beamten als solche bewilligt ist, hat dieser für ihre Benutzung eine Vergütung an die Staatskasse zu zahlen. Diese Vergütung wird bezüglich etatsmäßiger Beamten auf die für sie in Betracht kommenden Sätze des Wohnungsgeldzuschusses festgesetzt und durch deren Einbehaltung beglichen. Außeretatsmäßige Beamte, die ein monatsweise zahlbares Diensteinkommen beziehen, haben je nach der Klasse, in die der betreffende Ort eingereiht ist, 10, 71/2, 6, 5 oder 4% ihres Diensteinkommens als Vergütung für die D. zu bezahlen Über jede D. muß ein vollständiges und übersichtliches Inventar geführt werden, das jederzeit auf dem Laufenden zu halten ist. Den Inhabern von D. liegen – außer der Fürsorge für die Reinigung und Lüftung – bestimmte Leistungen ob, auch bezüglich der zur D. gehörigen Gärten, soweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind. Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen ebenfalls lediglich den Wohnungsinhabern zur Last. Bei D. mit Repräsentationsräumen werden die Unterhaltungskosten zum größten Teile von der Staatskasse getragen. Mobilien und Ausstattungsgegenstände, die auf Kosten des Staates für die Repräsentationsräume einer D. beschafft und bei dieser im Inventar verzeichnet sind, dürfen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Gehört zu D., deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, ein Garten, so fällt dessen Unterhaltung der Staatskasse zur Last. Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der D. nebst Zubehör sind nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde und Berichtigung des Inventars zulässig. Die Übergabe und Rückgewähr einer D. wird in allen Fällen durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Kommissar bewirkt. In der darüber aufzunehmenden Verhandlung sind alle Mängel, die sich bei der Besichtigung unter Zugrundelegung des Inventars ergeben, zu verzeichnen. Kommt wegen der Abstellung solcher Mängel und Schäden, die nicht für Rechnung der Verwaltung zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen Inhaber der D. oder dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Dasselbe gilt, wenn die Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Andernfalls ist der Sach- und Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Kommissar der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen. Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen Wege ermittelten oder von der Aufsichtsbehörde festgestellten Kostenbetrag zur Staatskasse einzuzahlen. Auf D., die vom Staate angemietet sind, findet das Regulativ nur insoweit Anwendung, als es die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Mietsvertrag, gestatten.
Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gelten die »Vorschriften über die D. der Reichsbeamten« vom 16. Februar 1903, die sich im ganzen eng an die Vorschriften des vorerwähnten preußischen Dienstwohnungsregulativs anlehnen.
Nach den Erläuterungen zum Art. 37 des bayerischen Beamtengesetzes vom 16. August 1908 kommen als D. nur die Wohnungen in Betracht, die den Beamten vom Staate im Interesse des Dienstes, d.h. zur Ermöglichung und Förderung der Erfüllung der dem Inhaber obliegenden Dienstaufgabe zugewiesen sind, sei es, daß die Wohnungen dazu dienen, die Überwachung von Amts- oder Geschäftsräumen oder die rasche und leichte Erreichbarkeit des Beamten auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu sichern, sei es, daß die Einräumung der Wohnung dazu bestimmt ist, dem Beamten gewisse, durch sein Amt bedingte Repräsentationspflichten zu erleichtern. Der Beamte, der eine D. zugewiesen erhält, ist nicht berechtigt, deren Annahme und Benutzung zu verweigern, auch ist er gehalten, auf die Dauer der Benutzung die einschlägigen Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Staatsgebäude sowie die erlassenen Hausordnungen zu befolgen. Die etatsmäßigen Beamten haben für den Genuß einer D., soweit ihnen nach der Gehaltsordnung nicht eine freie D. zusteht, eine Mietentschädigung zu entrichten, die unter angemessener Berücksichtigung einerseits des wirklichen Wertes der Wohnung nach ihrer Größe und Beschaffenheit und nach den am Wohnsitze des Beamten für Wohnungen der gleichen Art zu zahlenden Mietzinsen, andererseits des Wertes festzusetzen ist, den die Wohnung für den Beamten hat. Die Mietentschädigung darf jedoch zwei Drittel des wirklichen Wertes nicht übersteigen (Art. 37, Abs. 1 des Beamtengesetzes). Im Anschluß hieran ist noch die Bestimmung getroffen, daß die für die D. zu entrichtenden Mietentschädigungen einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen sollen, und zwar:
a) für die Beamten der Klassen 18–30 der Gehaltsordnung 15% des Anfangsgehalts,
b) für die übrigen Beamten, soweit nicht besondere Verhältnisse die Festsetzung einer höheren Mietentschädigung rechtfertigen, 20% des Anfangsgehalts,
c) für die nicht etatsmäßigen Beamten 15% des Anfangsjahresbezuges,
d) für Taglohn personal 15% des 365fachen Betrages des örtlichen Grundlohnes bei täglicher Entlohnung, sonst 15% des 300fachen Betrages des örtlichen Grundlohnes.
Eine freie D; ist nach der Gehaltsordnung bei der Verkehrsverwaltung nur dem Staatsminister eingeräumt. Für die Benutzung von Gärten und sonstigen Grundstücken hat der Beamte eine dem Nutzwert und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Pachtentschädigung zu entrichten.
Bei den sächsischen Staatseisenbahnen werden nach der »Mietordnung für Wohnungen in eisenbahnfiskalischen Gebäuden« vom 23. September 1898 D. den zur Übernahme einer solchen verpflichteten und den freiwilligen Mietern in der Regel gegen Zahlung von Mietzins überlassen. Verpflichtete Mieter sind Beamte, denen die Pflicht zur Übernahme einer D. bestaltungsmäßig auferlegt wird. Ist dies nicht der Fall, so sind die Mieter als freiwillige anzusehen. Den zur Wohnungsübernahme verpflichteten Mietern wird der Mietzins monatlich am Gehalte gekürzt. Der Zins für Wohnungen freiwilliger Mieter ist in der Regel vierteljährlich im voraus zu entrichten. Über die zu übergebenden Räumlichkeiten nebst Zubehör ist ein genaues Bestandsverzeichnis in zwei Ausfertigungen aufzustellen, die von dem Einziehenden durch Unterschrift als richtig anzuerkennen sind, und wovon die eine bei der Bauinspektion oder der Bahnverwalterei aufzubewahren, die andere an den Einziehenden abzugeben ist. Der Bewohner hat die ihm übergebene Wohnung nebst Zubehör pfleglich und nur zu den Zwecken, zu denen sie ihm überlassen worden ist, zu benutzen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses, u. zw. unmittelbar nach erfolgter Räumung ist die Wohnung vom Mieter oder dessen Erben nach Maßgabe des Bestandsverzeichnisses zurückzugeben. Ergeben sich bei der Rückgabe Mängel, die durch unpflegliche Benutzung entstanden sind, so sind die Bewohner oder dessen Erben verbunden, die durch Abstellung dieser Mängel erwachsenden Kosten zu tragen.
Nach den »Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Wohnungen in Staatsgebäuden« vom 15. September 1903 für die württembergischen Staatsbahnen liegt dem Inhaber einer D. die Fürsorge für die ordnungsmäßige Benutzung und Instandhaltung der Wohnung und ihres Zubehörs sowie die Fürsorge für Abwendung von Schaden und Gefahr ob. Die eigenmächtige Vornahme baulicher Änderungen ist dem Bewohner untersagt. Auch darf er die D. und ihr Zubehör ohne Genehmigung der zuständigen höheren Behörde an Dritte weder ganz oder teilweise vermieten noch sonstwie abtreten; auch bedarf er dieser Genehmigung zur bleibenden Aufnahme von Personen, die nicht zu seiner Familie oder zu seinem Hausstande gehören.
Bei den großherzoglich badischen Staatseisenbahnen sind nach den »Vorschriften über die Dienst- und Mietwohnungen« (Ausgabe 1904) als D. die Wohnungen zu behandeln, die Beamten unter ausdrücklicher Bezeichnung als D. oder ohne Eingehung eines besonderen Vertragsverhältnisses zur Benutzung auf unbestimmte Zeit zugewiesen werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Wohnungen in staatlichen oder in gemieteten Gebäuden handelt, ob die Dienstbezüge des Inhabers im Staatsbudget besonders aufgeführt sind oder nicht. Solange ein etatsmäßiger Beamter eine D. innehat, wird ein dem Wohnungsgeld der betreffenden Dienst- und Ortsklasse gleichkommender Betrag als Mietzins zurückbehalten. Kein Beamter ist berechtigt, die Benutzung einer ihm überwiesenen D. abzulehnen, anderseits hat aber auch kein Beamter der Verwaltung gegenüber einen Anspruch auf Benutzung einer D. überhaupt oder einer bestimmten D., wenn ihm nicht ein solcher Anspruch in seiner Anstellungsurkunde ausdrücklich zugesichert ist. Dem Wohnungsinhaber kann verfügbares, in der Nähe der Wohnung gelegenes Gelände zu gartenmäßiger oder zu landwirtschaftlicher Nutzung als Zubehör der D. überlassen werden. Der Inhaber einer D. darf diese oder einen Teil davon ohne Genehmigung der Generaldirektion an einen Dritten weder vermieten noch sonst abgeben. Bauliche Veränderungen an den Dienstwohngebäuden oder sonst wesentliche Veränderungen im Bestand oder in der Ausstattung der D. nebst Zubehör dürfen nur nach erfolgter Zustimmung der Generaldirektion vorgenommen werden. Dem Inhaber einer D. obliegt, abgesehen von einer Reihe von Einzelleistungen, in erster Linie die zur guten Instandhaltung der Wohnung nebst Zubehör sowie zur Abwendung von Schaden jeglicher Art nötige Fürsorge, ebenso gehört zu seinen Pflichten die ordnungsmäßige Instandhaltung des der D. etwa beigegebenen Geländes. Die Übergabe und die Zurückgabe einer D. wird regelmäßig, u. zw. tunlichst unter Anwesenheit des bisherigen und des künftigen Wohnungsinhabers oder von deren Vertretern, durch einen von der Aufsichtsbehörde bezeichneten Kommissar bewirkt. Die einem Beamten überlassene D. verliert diese Eigenschaft mit dem Tage, an dem der Beamte aus der Amtsstelle ausscheidet oder stirbt oder an dem die Versetzung in den Ruhestand in Wirksamkeit tritt. In diesem Falle ist die Wohnung von dem Beamten oder seiner Familie oder seinen Erben binnen einer durch die zuständige Behörde festzusetzenden Frist zu räumen; es kann aber auch die D. dem Beamten oder seiner Familie vorübergehend als Mietwohnung gegen einen in der Höhe des Wohnungsgeldes zu berechnenden Mietzins belassen werden (Beamtengesetz vom 12. August 1908, § 27).
Bei den österreichischen Staatsbahnen gelten für D. die Bestimmungen der Dienstpragmatik und der dazu erlassenen besonderen Ausführungsverordnungen. Danach kann den Bediensteten, die auf Quartiergeld Anspruch haben, anstatt dieses eine entsprechende Naturalwohnung angewiesen werden, die sie zu beziehen verpflichtet sind. Einem Bediensteten, der eine Naturalwohnung innehat, kann statt dieser von der vorgesetzten Behörde jederzeit eine andere Naturalwohnung oder das Quartiergeld angewiesen werden. Der Wert der Naturalwohnungen wird im allgemeinen nach einem Einheitssatz f. d. Quadratmeter des nutzbaren Raums ermittelt. Keinem Bediensteten werden für die Benutzung einer angewiesenen Naturalwohnung höhere Abzüge gemacht als er an Quartiergeld zu beziehen hat. Erreicht anderseits der aus den örtlichen Mietverhältnissen und der Beschaffenheit der Naturalwohnung sich ergebende, von dem Eisenbahnministerium zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit festzusetzende Wert einer Naturalwohnung nicht die Höhe des Quartiergeldes des betreffenden Bediensteten, so wird diesem nur ein jenem Werte der Wohnung gleichkommender Teil des Quartiergeldes in Abzug gebracht. Den Bediensteten steht nur die Benutzung der Wohnung zu, während die Befugnis der Benutzung der dazu gehörigen Gärten oder sonstigen Grundstücke durch die vorgesetzte Dienststelle nach freiem Ermessen zuerkannt werden kann. Die Inhaber von Naturalwohnungen haben diese in gutem Zustand zu erhalten und die Kosten aller kleineren und auch der Reparaturen zu tragen, die infolge von Beschädigungen durch eigene Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit notwendig geworden sind. Die Vornahme von baulichen Veränderungen an den Wohnungen sowie an der niet- und nagelfesten Einrichtung ist nur mit Genehmigung der Direktion gestattet. Im Falle der Entlassung eines Bediensteten hat er die von ihm benutzte Naturalwohnung sofort ohne Anspruch auf das Quartiergeld oder auf sonstige Entschädigungen zu verlassen.
Bei den ungarischen Staatseisenbahnen erhalten in der Regel nur mit Jahresgehalt Angestellte eine D., insofern eine solche zur Verfügung steht. Mit Monatsgehalt, Taggeld oder Taglohn Angestellten wird nur in Ausnahmefällen, u. zw. aus Dienstesrücksichten eine D. zugewiesen.
Die Größe der D. richtet sich nach der Rangstufe der Bediensteten. Die Beamten der III. und IV. Rangklasse haben Anspruch auf 5 Zimmer, 2 kleine Zimmer und Küche, bzw. auf 5 Zimmer, ein kleines Zimmer und Küche, die Beamten der V. Rangklasse auf 4 Zimmer, 1 kleines Zimmer und Küche. Bei der VI. Rangklasse entfällt ein großes Zimmer, bei der VII. Rangklasse hat der Beamte auf 3 Zimmer und Küche Anspruch.
In der VIII. Rangklasse erhalten die Beamten 2 Zimmer, 1 kleines Zimmer und Küche, in der IX. Rangklasse entfällt das kleine Zimmer. Unter Zimmer wird ein Raum von wenigstens 20 m2, unter kleinem Zimmer ein solches von wenigstens 12 m2 Fläche verstanden.
Wird einem Beamten eine kleinere Wohnung zugewiesen als seinem Rang entspricht, so hat er auf Ersatz Anspruch, u. zw. im Zentraldienst beim Abgang eines Zimmers auf 240 K, beim Abgang eines kleinen Zimmers auf 150K. In der Provinz beträgt der Ersatz beim Abgang eines Zimmers 90–200 K, eines kleinen Zimmers 60–120 K, je nach der Quartiergeldklasse, in die der betreffende Dienstort eingeteilt ist.
Wird einem Bediensteten eine größere D. zugewiesen als seinem Rang entspricht, so hat er hierfür keinen Ersatz zu leisten. Verlangt dagegen ein Bediensteter eine größere als die ihm zukommende D., so wird die entfallende Differenz von ihm eingehoben.
D. dürfen weder ganz noch teilweise weiter vermietet werden.
Bei den belgischen Staatsbahnen ist bei Festsetzung des Gehalts für die Stationsvorstände dem Umstande Rechnung getragen, daß sie freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung genießen. Für die Pensionsbeiträge werden diese Begünstigungen den Stationsvorständen 1. und 2. Klasse mit 1000 Fr., den Stationsvorständen 3. und 4. Klasse mit 700 Fr. angerechnet.
Bedienstete, die Anspruch auf eine D. haben, erhalten, wenn eine solche nicht frei ist, eine jährliche Entschädigung. Diese Entschädigung wird nach den örtlichen Verhältnissen bemessen. Die für die verschiedenen Stationsorte festgesetzte Wohnungsgeldentschädigung wird alle zehn Jahre einer Revision unterzogen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in Monatsraten. Haltestellenvorstände haben keinen Anspruch auf freie Wohnung. Die Wärterhäuser längs der Strecke sind ausschließlich für die Bediensteten des Bahnunterhaltungsdienstes bestimmt.
Nach den Vorschriften der französischen Ostbahn erhalten Wohnung auf Kosten der Gesellschaft in Gebäuden der Gesellschaft oder in fremden Gebäuden die Bahnhofs- und Stationsvorstände, die Vorstände und Vorstandstellvertreter der Materialmagazine, die Werkstätteningenieure und andere Beamte. Die Weichenwärter und Signalsteller erhalten D. in den längs der Strecke errichteten Häusern.
Bei der Nordbahn erhalten D. die Vorstände der Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen und deren Stellvertreter. Weichensteller erhalten ebenfalls freie Wohnung in den der Gesellschaft gehörigen Privatgebäuden.
Die französischen Staatsbahnen gewähren grundsätzlich keine freie Wohnung. Bedienstete, die von der Verwaltung Wohnung erhalten, zahlen hierfür einen Pauschalpreis, der 1/10 des niedrigsten Gehalts ihrer Rangstufe entspricht.
Bei der Paris-Lyon-Méditerranéebahn wird (Dienstbefehl vom 10. April 1889) einzelnen Bediensteten freie Wohnung gewährt und anderen eine Wohnung gegen Zahlung eines Mietzinses in der Höhe von 5% des Gehalts zur Verfügung gestellt.
Bei den italienischen Staatsbahnen erhalten nachstehend angeführte Bedienstete freie Wohnung oder, wenn ihnen keine solche angewiesen werden kann, einen Wohnungsgeldzuschuß, u. zw. Vorstände der Hauptstationen, Stationsvorstände 1., 2., 3. und 4. Grades, Haltestellenvorstände 1. und 2. Grades, Stationsbedienstete, Weichenrevisoren und Weichensteller, Blockwärter, Magazinsvorstände 1., 2. und 3. Grades, Stellvertreter der Magazinsvorstände, Streckenaufseher, Bahnmeister, Bahnwärter, Signalwärter, Schrankenwärter und -wärterinnen, Bedienstete bei den Lüftungsanlagen der Tunnel.
Wenn in Gebäuden Wohnungen frei bleiben, so können diese bestimmten Bedienstetenkategorien zur freien Benutzung überlassen werden. Es steht diesen Bediensteten jedoch kein Wohnungsgeldzuschuß zu, wenn ihnen keine D. überlassen werden kann. Der Wohnungsgeldzuschuß wird den Bediensteten, denen eine D. zukommt, aber aus Mangel an solchen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, in monatlichen Raten ausbezahlt. Diese Raten sind nach dem Range der Bediensteten bemessen und schwanken zwischen 5 und 50 Lire.
Bedienstete, denen nur eine für ihre Familie nicht ausreichende Wohnung zugewiesen werden kann, so daß sie gezwungen sind, auf eigene Kosten Räume in Gebäuden zu mieten, die nicht der Verwaltung gehören, erhalten überdies eine Entschädigung, die höchstens 15 Lire monatlich betragen kann. Müssen D. wegen Reparaturen an diesen oder an den Gebäuden ganz oder teilweise verlassen werden, so gebührt den betroffenen Bediensteten nebst den Übersiedlungskosten eine entsprechende Wohnungsgeldentschädigung.
In den von der Malaria heimgesuchten Gegenden ist den Inhabern von D. gestattet, diese zur Sommerszeit zu verlassen und Landaufenthalt in gesünderen Gegenden zu nehmen. Sie erhalten hierfür nebst einer besonderen Entschädigung, »estatatura« (Sommerentschädigung) genannt, noch Ersatz der täglichen Fahrspesen, »cavalcatura« (Rittgeld), die mit 0∙50–1∙30 Lire bemessen werden.
Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen erhalten D.: Stationsvorstände und Vorstandstellvertreter, Werkstätten- und Heizhausvorstände, Bahnmeister, Bahnwärter u.s.w. Für die D. ist eine Miete zu bezahlen, die mit 12% des Gehalts bemessen wird. Bedienstete, denen keine D. zugewiesen werden kann, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Wohnungsgeldzuschuß wird nicht gewährt.
Bei den schwedischen Staatsbahnen kann, wenn die Generaldirektion es für erforderlich erachtet, freie Wohnung in den Gebäuden der Eisenbahn oder in Mietwohnungen den folgenden Beamtenkategorien gewährt werden, u. zw. folgenden Beamten höheren Grades: Distriktschef, Bahn-, Maschinen- oder Betriebsdirektor, Bahn- und Telegrapheningenieuren, Maschineningenieur nebst Stellvertreter, Betriebsinspektor nebst Stellvertreter, Stationsvorsteher nebst Stellvertreter, Vorsteher der Fahrkarten- und Güterabfertigungen, gewissen Oberstationsassistenten sowie sämtlichen Beamten niedrigeren Grades mit Ausnahme von Lokomotivführern, Heizern, Zugführern, Schaffnern, Wagenputzern sowie – im allgemeinen – Kontorgehilfen, männlichen und weiblichen. Von den bei der Generaldirektion angestellten Beamten kommt nur Bureaudienern freie Wohnung zu.
Mit freier Wohnung ist freies Brennmaterial verbunden.
Beamte bei der Linienverwaltung, denen freie Wohnung nicht zukommt, erhalten als Ersatz 20, 25, 30, 35 oder 40% des Gehalts je nach dem Dienstorte entsprechend den hierfür besonders erlassenen Bestimmungen.
Die den Beamten des äußeren Dienstes zukommenden Wohnungen dürfen nicht übersteigen:
für Distriktschefs 7 Zimmer für Bahn-, Maschinen- und Betriebsdirektoren, Bahn- und Maschineningenieure I. Klasse, Betriebsinspektoren I. Klasse sowie Vorsteher der Stationen Stockholm Zentral, Gothenburg und Malmö 6 Zimmer für Distriktssekretäre, Bahn- und Maschinen- ingenieure II. Klasse, Telegrapheningenieur, Betriebsinspektoren II. Klasse, Vorsteher der Materialverwaltungen, Distriktskämmerer, Distriktskassiere und Vorsteher von Stationen I.–IV. Klasse 5 Zimmer für Maschineninspektoren, Telegrapheninspektoren, Betriebsinspektorstellvertreter, Stellvertreter für Stationsvorsteher, Unteringenieure, Oberstationsassistenten, Oberbuchhalter und Obertelegraphisten sowie Buchhalter 4 Zimmer für Stationsassistenten, Telegraphisten, männliche Kontorassistenten, Zeichner, Lokomotivmeister, Wagenmeister, Oberbahnmeister sowie Stationsvorsteher V.–VIII. Klasse 3 Zimmer für Lokomotivführer. Maschinisten, Bahnmeister, Zugführer, Rangiermeister, Gärtner, Magazinmeister, Wagenaufseher, Lokomotiv- depotaufseher, Portier auf Stationen I. Klasse, Schaffner, Bureaudiener 2 Zimmer für weibliche Kontorsgehilfen, Heizer, Portiere bei Werkstätten, Lokomotiv- und Wagenputzer sowie Beamte von niedrigerem Grade als diese 1 Zimmer
Zimmer von größerem Flächenraum als 50 m2 werden als zwei Zimmer behandelt. Zimmer mit geringerem Flächenraum als 15 m2 werden nicht in Anrechnung gebracht.
Bei den schweizerischen Bundesbahnen wird der Wert der einem Bediensteten zugewiesenen D. in billiger Weise nach Maßgabe der Mietwerte im betreffenden Ort berechnet und vom Gehalte in Abrechnung gebracht.
Bei den englischen Eisenbahnen erhalten zahlreiche Bedienstete im äußeren Dienste Dienst- und Mietwohnungen. Nach einem vom Board of Trade im Jahre 1912 veröffentlichten Berichte für das Jahr 1907 erhielten 14.337 erwachsene Bedienstete neben dem Lohn eine mietfreie Wohnung oder eine solche zu ermäßigtem Preise. Der wöchentliche Wert der Vergünstigung betrug für jeden Wohnungsinhaber durchschnittlich 1 sh 10 d. Vornehmlich waren folgende Bedienstetenklassen beteiligt: die Schienenleger und Stopfer, (9∙2% der Gesamtzahl mit 1 sh 8 d für jeden Wohnungsinhaber), die Weichensteller (8 1% mit 1 sh 7 d), die Rottenführer (8% mit 1 sh 6 d), die Werkführer (6∙2% mit 2 sh 7 d), die Lokomotivführer (4∙3% mit 2 sh 4 d), die Personenzugschaffner (3∙8% mit 1 sh 11 d), die Güterzugsschaffner und Bremser (2∙6% mit 1 sh 7 d) sowie die Lokomotivheizer (2∙6% mit 2 sh 3 d).
Seydel.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.