- Fahrgeschwindigkeit
Fahrgeschwindigkeit (speed; vitesse; velocità) ist die Geschwindigkeit der Fortbewegung von Eisenbahnzügen und einzelnen Fahrzeugen. Diese wird vorherrschend in Kilometern in der Stunde oder in Metern in der Sekunde ausgedrückt. (England und Amerika: 1 englische Meile = 1609∙3 m; Rußland: 1 Werst = 1066∙8 m.)
Im Betrieb erweist sich gewöhnlich eine Begrenzung der F. als notwendig. Diese erfolgt mit Rücksicht auf die Bauart und den Zustand der Bahnanlage und der Fahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse.
Hinsichtlich der Bahnanlage ist gewöhnlich die Bauart und die Festigkeit des Oberbaues für die Bemessung der höchsten, zulässigen F. maßgebend. In den Gleisbögen hat mit Rücksicht auf die Fliehkraft eine Beschränkung der F. einzutreten, wobei die vorhandene Überhöhung in Rechnung kommt. Oberbauanlagen zeitgemäßer Ausführung gestatten bei einem Schienengewicht von rund 35 kg/m Höchstgeschwindigkeiten von 90 km/St, und bei 44 kg/m Höchstgeschwindigkeiten von 120 km/St Eine Beschränkung der F. in Gefällen ist mit Rücksicht auf den Oberbau nicht erforderlich, und in dieser Richtung sind meist nur die Bremswege maßgebend. Die höchste F., die mit Rücksicht auf die Bahnanlage gestattet ist, bezeichnet man zweckmäßig mit Streckengeschwindigkeit. Auf Strecken mit wechselnden Richtungsverhältnissen ändert sich diese oft zwischen den einzelnen Stationen.
Die Bemessung der größten, zulässigen F. der Fahrzeuge hängt von ihrer Bauart und dem Verhalten bei höheren F. ab. Bei Lokomotiven spielt in dieser Beziehung hauptsächlich die Führung der Lokomotive im Gleis, die Größe der überhängenden Massen, die Umdrehungszahl der gekuppelten Achsen, der Massenausgleich des Triebwerkes mit. Die größte zulässige F. der Lokomotiven wird gewöhnlich behördlich festgelegt und ist im Führerhaus angeschrieben.
Für Personenwagen bestehen keinerlei allgemeine Bestimmungen für die Höchstgeschwindigkeit. Zweiachsige Wagen mit Radständen von weniger als 5∙0 m sind für F. von mehr als 90 km/St wohl kaum geeignet, wogegen die gebräuchlichen Drehgestell wagen durchweg für Höchstgeschwindigkeiten bis 120 km/St entsprechen.
Güterwagen sind selten für größere F. als 50 km/St geeignet. Für rascher fahrende Güterzüge werden gewöhnlich Bestimmungen über die Bauart der Wagen erlassen.
Örtliche Beschränkungen der F. können für das Befahren einzelner Gleisbögen von kleinem Halbmesser, kurzen Zwischengeraden, nicht genügend versicherter oder widerstandsfähiger Weichen u.s.w. notwendig werden.
Beschränkungen der F. aus Gründen der Betriebsverhältnisse werden notwendig, wenn die Sichtbarkeit der Signale, die Bremswege, die Bahnbewachung u.s.w. die Ausnützung der sonst zulässigen F. vereiteln.
Es bestehen sohin bei Führung eines Zuges verschiedene Begrenzungen der F., die ganz verschiedenen Ursachen entspringen. Um dennoch eine bestimmte Kennziffer für die F. eines Zuges zu erhalten, wurde der Begriff »Grundgeschwindigkeit« eingeführt. Es ist dies gewöhnlich die höchste für den Zug in der betreffenden Strecke zulässige F., für die sämtliche Fahrzeuge geeignet sein müssen und für die auch das Bremsausmaß bestimmt sein muß. Es bestehen jedoch auch andere Erklärungen der Grundgeschwindigkeit.
Bei vielen Verwaltungen besteht eine genaue Überwachung der F. und sind die Lokomotiven mit aufzeichnenden Geschwindigkeitsmessern versehen. Auf Gefällsstrecken wird mitunter auch die F. der Züge durch freistehende Meßvorrichtungen überwacht.
Die mittlere F. eines Zuges zwischen den Endpunkten bei Einrechnung der Aufenthalte in den Zwischenstationen wird als Reisegeschwindigkeit bezeichnet. Es ist dies ein Maß für die Beurteilung der Güte einer Eisenbahnverbindung. Je nach den vorhandenen Strecken und Betriebsverhältnissen wird die Reisegeschwindigkeit in einem gewissen Verhältnis zur Grundgeschwindigkeit stehen. Das Verhältnis der Reisegeschwindigkeit zur höchsten erreichten Geschwindigkeit (gewöhnlich die Grundgeschwindigkeit) hat Mertens den Wirkungsgrad der Fahrt bezeichnet. Dieser Wirkungsgrad ist an den schnellsten Zügen etwa 0∙7 bis 0∙8.
Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
In Deutschland sind die zulässigen F. durch die BO. wie folgt festgesetzt:
Für Hauptbahnen.
1. Personenzüge:
ohne durchgehende Bremse 60 km/Std. mit durchgehender Bremse 100 km/Std.
Unter besonders günstigen Umständen kann von der Landesaufsichtsbehörde eine noch höhere Geschwindigkeit bewilligt werden.
2. Güterzüge 45 km/Std.
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 60 km/Std.
3. Arbeitszüge 45 km/Std.
4. Einzelne Lokomotiven 50 km/Std.
Die Aufsichtsbehörden können jedoch höhere Geschwindigkeiten, u. zw. bis zu der für die betreffende Lokomotivserie zugelassenen Höchstgrenze gestatten.
5. Für Probefahrten ist die Geschwindigkeit unbegrenzt.
6. Im Gefälle beträgt die größte zulässige Geschwindigkeit von:
1–2‰ 110 km/Std. 3–5‰ 105 km/Std. 6–1‰ 100 km/Std. 8–12‰ 95–85 km/Std. 14–18‰ 80–70 km/Std. 20–25‰ 65–55 km/Std.
7. In Krümmungen beträgt die größte zulässige Geschwindigkeit in Halbmessern von:
1200 m 115 km/Std. 1200–1000 m 115–105 km/Std. 900–700 m 100–90 km/Std. 600–400 m 85–75 km/Std. 300–180 m 65–45 km/Std.
Für Züge, deren führende Lokomotive mit dem Tender voranfährt, ist die Höchstgeschwindigkeit mit 45, für geschobene Züge (Lokomotive am Zugende) mit 25 und bei unbewachten Wegübergängen mit 15 km/Std. festgesetzt.
Für das Befahren von Weichen, Drehbrücken u.s.w. werden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von der Aufsichtsbehörde bestimmt.
Für Nebenbahnen.
Im allgemeinen für Personenzüge 30 km/Std. auf vollspurigen Bahnen mit eigenem Bahnkörper und bei Anwendung durchgehender Bremsen 40 km/Std. und mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 50 km/Std.
Im Gefälle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von:
25∙0‰ 50 km/Std. 30∙0‰ 40 km/Std. 35∙0‰ 35 km/Std. 40∙0‰ 30 km/Std.
In Krümmungen mit dem Halbmesser von:
200 m 50 km/Std. 180 m 45 km/Std. 150 m 40 km/Std. 120 m 30 km/Std. 100 m 25 km/Std.
für geschobene Züge (Lokomotive am Zug ende) auf Strecken, wo alle Wegübergänge abgeschrankt sind 25 km/Std.
auf Strecken, wo Wegübergänge ohne Schranken vorkommen 15 km/Std.
II. In Österreich bestimmen die auf Grund der EBO. erlassenen Grz. der Vorschriften für den Verkehrsdienst folgendes:
Die auf den einzelnen Linien zulässige F. wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt und ist von der Bauart der Lokomotiven, den besonderen Verhältnissen der einzelnen Strecken sowie von dem auf den gebremsten Achsen ruhenden Bruttogewicht abhängig.
Im allgemeinen beträgt die Grundgeschwindigkeit auf den Hauptbahnen bei:
Schnellzügen 80–90 km/Std. mit durchgehender Bremse Personenzügen 65–80 km/Std. mit durchgehender Bremse Gütereilzügen 45 km/Std. Güterzügen 40 km/Std.
Bei Nebenbahnen wird die zulässige Grundgeschwindigkeit in der Konzessionsurkunde festgesetzt und schwankt je nach der Art der Bahn und den Sicherheitsvorkehrungen zwischen 25 und 30 km/Std.
Eine Herabminderung der zulässigen Geschwindigkeit hat einzutreten:
1. Bei Zügen mit verkehrt stehender Lokomotive (Schlepptender voraus) an der Spitze des Zuges (Höchstgeschwindigkeit 45 km/Std.).
2. Bei Zügen, denen nachgeschoben wird (Höchstgeschwindigkeit 60 km/Std.).
3. Bei geschobenen Zügen (Lokomotive am Zugende), Höchstgeschwindigkeit 25 km/Std.
Für das Befahren der Weichen gilt:
Nicht gesicherte oder verschlossene Weichen dürfen von Schnell- und Personenzügen in gerader Richtung mit höchstens 40, in die Ablenkung gestellte Weichen mit höchstens 30 km/Std. befahren werden.
Vollkommen gesicherte oder gesperrte Weichen können von Schnell- und Personenzügen im ersteren Falle mit höchstens 60, im letzteren. mit höchstens 40 km/Std. befahren werden.
Güterzüge dürfen Weichen gegen die Spitze in gerader Richtung mit höchstens 20, bei Fahrten in die Ablenkung mit höchstens 10 km/Std. befahren.
III. Bei den belgischen Staatsbahnen ist für jede einzelne Linie die zulässige F. vorgeschrieben. Bei Personenzügen mit Dreh gestell-Lokomotive darf die zulässige F. unter keinen Umständen 120 km, bei sonstigen Personenenzügen 100 km in der Stunde nicht überschreiten.
Bei »trains légers« darf die Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht überschreiten, ausnahmsweise ist eine F. von 55 km für solche Züge zulässig, wenn sie in einer Station vor Abfahrt eines Anschlußzuges ankommen sollen.
Die Höchstgeschwindigkeit für Güterzüge darf, von Ausnahmsfällen abgesehen, in denen die Verwaltung eine höhere F. zuläßt, 45 km in der Stunde nicht übersteigen.
IV. In Frankreich bestimmt der Minister auf Grund der Anträge der Verwaltungen die untersten und die Höchstgrenzen der einzuhaltenden F. Von den Verwaltungen ist gewöhnlich 120 km/Std. als größte F. angesetzt.
V. Bei den italienischen Bahnen wird (Art. 27 des Reglements vom 31. Oktober 1873) die F. vom Minister über Vorschlag der Bahnverwaltung, unter Berücksichtigung der Steigungs- und Krümmungsverhältnisse, der Ausrüstung der Bahn, der Beschaffenheit der Lokomotiven und Wagen u.s.w. festgesetzt.
In Ermangelung besonderer Anweisungen dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
Bei Expreßzügen, Schnell- und Luxuszügen: keine besondere Einschränkung;
bei beschleunigten Personenzügen oder Approvisionierungszügen mit Westinghousebremse: 85 km i. d. Std.;
bei Personenzügen und Approvisionierungszügen ohne Westinghousebremse: 70 km i. d. Std.;
bei Güterzügen ohne Westinghousebremse: 55 km i. d. Std.
Besondere Einschränkungen bestehen noch für Züge, die von Lokomotiven in verkehrter Stellung gezogen oder die geschoben werden, ferner beim Nachschiebedienst, bei nicht avisierten Zügen u.s.w.
VI. Für die niederländischen Bahnen sind die Höchstgeschwindigkeiten für Schnellzüge mit 90 km/Std., für Personenzüge mit 60 km/Std., für gemischte Züge mit 50 km/Std., für Güterzüge mit 45 km/St und für allein verkehrende Lokomotiven mit 45 km/Std. fest gesetzt.
VII. In der Schweiz beträgt die zulässige F. f. d. Stunde:
I. Auf Hauptbahnen:
A. Für Züge mit durchgehender automatischer Bremse:
1. Personenzüge:
bis zu 44 Wagenachsen 90 km/Std. von 45 bis zu 52 Wagenachsen 75 km/Std. von 53 bis zu 60 Wagenachsen 65 km/Std.
2. Güterzüge:
bis zu 52 Wagenachsen 75 km/Std. von 53 bis zu 60 Wagenachsen 65 km/Std. von 61 bis zu 72 Wagenachsen 45 km/Std.
B. Für Züge ohne durchgehende Bremse:
1. Personenzüge bis zu 60 Wagenachsen 45 km/Std. 2. Güterzüge bis zu 120 Wagenachsen 45 km/Std.
Die unter A1 und B1 angeführten Achsenzahlen dürfen in dringenden Fällen ohne Minderung der F. um höchstens 20% überschritten werden.
C. Für Arbeitszüge 45 km/Std.
D. im Gefälle:
1. Für Personenzüge, die mit der automatischen Bremse geführt werden:
über 10 ‰ bis 12∙5‰ 85 km/Std. über 12–5‰ bis 15 ‰ 80 km/Std. über 15 ‰ bis 17∙5‰ 75 km/Std. über 17∙5 ‰ bis 20 ‰ 70 km/Std. über 20 ‰ bis 22∙5‰ 65 km/Std. über 22∙5 ‰ bis 25 ‰ 60 km/Std. über 25 ‰ bis 27∙5‰ 55 km/Std. über 27∙5 ‰ bis 30 ‰ 50 km/Std.
2. Für Personenzüge, die mit der Doppelbremse (automatisch und nicht automatisch) geführt werden:
über 10 ‰ bis 15 ‰ 85 km/Std. über 20 ‰ bis 22∙5‰ 75 km/Std. über 22∙5‰ bis 25 ‰ 70 km/Std. über 25 ‰ bis 27∙4‰ 65 km/Std. über 27∙5‰ bis 30 ‰ 60 km/Std.
3. Für Personen- und Güterzüge, die von Hand gebremst werden, auf allen Gefällen bis 30‰ 45 km f. d., Stunde.
4. Güterzüge, die mit der durchgehenden Bremse geführt werden, dürfen die für die Personenzüge festgesetzten F. bis zur Höchstgrenze von 75 km/Std. einhalten.
E. In Krümmungen:
mit einem Halbmesser unter 500 bis 450 m 85 km/Std. mit einem Halbmesser unter 400 bis 350 m 75 km/Std. mit einem Halbmesser unter 350 bis 300 m 70 km/Std. mit einem Halbmesser unter 300 bis 250 m 65 km/Std. mit einem Halbmesser unter 250 bis 200 m 55 km/Std. mit einem Halbmesser unter 200 bis 180 m 50 km/Std.
II. Auf Nebenbahnen (Adhäsionsbahnen),
A. falls sie eigenen Bahnkörper haben, nach der Gestaltung der Strecke:
Für Normalbahnen:
Höchstgeschwindigkeit von Zügen
In Gefällen oder in Krümmungen mit ohne ‰ mit Halbmessern durchgehende Bremse m km/Std. km/Std. 0 bis 15 bis herab auf 200 50 45 über 15 bis 25 unter 200 bis 180 45 40 über 25 bis 40 unter 180 bis 150 40 35 über 40 bis 50 unter 150 bis 130 35 30 über 50 bis 60 unter 130 bis 120 30 25 über 60 bis 70 unter 120 bis 100 25 20
Für Schmalspurbahnen:
0 bis 15 bis herab auf 200 45 40 über 15 bis 25 unter 200 bis 160 40 35 über 25 bis 40 unter 160 bis 120 35 30 über 40 bis 50 unter 120 bis 90 30 25 über 50 bis 60 unter 90 bis 60 25 20 über 60 bis 70 unter 60 bis 40 20 18
B. Wenn sie öffentliche Straßen befahren (Straßenbahnen) in engen Stadt- und Dorfstraßen 12 km/Std.,
durch Ortschaften und geeignete Stadtstraßen 15 km/Std.,
durch Häusergruppen und an der Peripherie der Städte 20 km/Std.,
auf offener Landstraße 25 km/Std. Im Gefälle werden die Zahlen wie folgt abgeändert:
In Gefällen über 30‰ bis 50‰ 15 km/Std., auf offener Landstraße 20 km/Std.;
in Gefällen über 50‰ bis 70‰ 12 km/Std., auf offener Landstraße 15 km/Std.;
in Gefällen über 70‰ bis 90‰ 10 km/Std., auf offener Landstraße 12 km/Std.;
in Gefällen über 90‰ 8 km/Std.
In Krümmungen mit kleinerem Halbmesser als 75 m darf die F. nicht mehr als 20 km/Std. betragen. Züge, die geschoben werden, dürfen höchstens mit einer F. von 25 km/Std. fahren.
VIII. In England gibt es keine Vorschrift für die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Auch die Fahrplanbücher der Eisenbahngesellschaften enthalten selten klare Bestimmungen über die zulässigen F., so daß sie dem Belieben der Lokomotivführer überlassen bleibt. Wenn ihm auch die Grundgeschwindigkeiten und kürzesten Fahrzeiten im allgemeinen bekannt sind, ist ihm doch eine Grenze der Höchstgeschwindigkeit nicht gesetzt.
Es hat sich aber die Regel herausgebildet, daß man bei Personenzügen nicht über 120 km/Std., bei Güterzügen. nicht über 80 km/Std. hinausgeht.
Vergleich der in einzelnen Staaten erreichten Reisegeschwindigkeiten.
Die folgenden, dem Werke: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart, Berlin 1911, entnommenen Tabellen zeigen die erreichten Reisegeschwindigkeiten für Strecken von über 100 km Länge.
Die folgenden Tabellen zeigen die bei langen, aufenthaltslosen Eisenbahnfahrten erreichten Geschwindigkeiten. (Nach Prof. Dr. A. Kuntzemüller, Ztg. d. VDEV., 1912.)
Sämtliche über 150 km langen deutschen Eisenbahnstrecken, die in derselben Zeit von einem oder mehreren Zügen aufenthaltslos durchfahren wurden.
Die längsten aufenthaltslosen Fahrten im Gebiete der acht deutschen Staatseisenbahnverwaltungen nach dem Sommerfahrplan des Jahres 1912.
Längste aufenthaltslos durchfahrene Strecken von 100 Meilen Länge und darüber in außerdeutschen Ländern.
Vergleich der längsten ohne Aufenthalt durchfahrenen Strecken in den einzelnen Ländern.
Amerikanische Eisenbahnen.
Die nachstehenden Angaben über die sieben schnellsten Züge sind der Railr. Age Gaz. vom 9. Aug. 1912 entnommen (vgl. Ztg. d. VDEV., 1913, S. 242).
Fahrgeschwindigkeit der Güterzüge.
Bei dem Bestreben nach Erreichung einer möglichst hohen Zuglast ist die F. der Güterzüge zumeist eine geringe. Dies ist aber auf den Wagenumlauf von untergeordneterer Bedeutung, weil die Aufenthaltsdauer der Güterwagen auf den Stationen die Fahrtdauer übertrifft. Je zahlreicher die Aufenthalte und je größer deren Dauer mit Rücksicht auf den Verschubdienst bemessen werden müssen, desto mehr tritt die Bedeutung der F. in den Hintergrund. Dabei bildet die fast ausschließliche Anwendung von Handbremsen ein weiteres Hindernis für die Anwendung größerer F. Im allgemeinen kommen F. von mehr als 30–40 km/Std. nur bei besonders bevorzugten Güterzügen vor. Eine Ausnahme hiervon bilden die englischen Eisenbahnen, bei denen die Güterzüge meist kurz sind und in der Regel ohne Zwischenbehandlung vom Versand- zum Empfangsbahnhofe laufen. Durch den Verzicht auf größere Belastungen wird die Erreichung höherer F. als jener bei den meisten Eisenbahnen des Festlands ermöglicht.
Bosshardt-Sanzin.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.