Kronenbreite

Kronenbreite

Kronenbreite des Bahnkörpers (top width of the ballast; largeur de la couronne; larghezza alla sommita o al piano del ferro), die in Schienenunterkante zwischen den verlängerten Böschungslinien gemessene Breite des Bahnkörpers. Mitunter wird auch die Breite des Unterbauplanums als K. bezeichnet.

Die K. ist von der Spurweite, von der Anzahl der Gleise und deren Entfernung, vom Lichtraumprofil, von der Gestaltung des Bettungskörpers und von der erforderlichen Breite der Bankette abhängig; sie wird ferner mit Rücksicht auf die wirtschaftliche oder verkehrstechnische Bedeutung der Bahn verschieden breit gewählt. Hauptbahnen erhalten stets größere K. als Nebenbahnen. Für eingleisige Bahnen bestimmt sich die K. aus dem geringsten zulässigen Abstand der Gleisachse von der Böschungskante, für mehrgleisige Bahnen ist dieses Breitenmaß um den erforderlichen Achsenabstand der nebeneinander liegenden Gleise zu vermehren (s. Gleisabstand).

In geraden Strecken sowie bei niederen Dämmen kann die K. geringer als in Krümmungen oder bei hohen Anschüttungen angenommen werden. Häufig wird in Krümmungen die Gleisachse gegen die Dammachse nach dem Krümmungsmittelpunkt zu verschoben und die K. gegen die Außenseite des Bogens vergrößert. Bei der Schüttung hoher Dämme wird die K. mit Rücksicht auf die unvermeidlichen Setzungen größer bemessen.

Durch die K. und die Böschungen wird die Form des Bahnkörpers bestimmt, es liegt daher das Bestreben nahe, die erstere so klein als möglich zu nehmen, um die Kosten für den Grunderwerb und die Erdarbeiten tunlichst zu beschränken.

Allgemein ist die K. als Breite des Erdkörpers in der Höhe des Unterbauplanums bei Vollbahnen (Spurweite s = 1∙435 m).


Kronenbreite

wobei für eingleisige Bahnen E = 4∙0 m,

wobei für zweigleisige Bahnen E = 8∙0 m angenommen werden kann. Die Bettungshöhe a wechselt zwischen 0∙40 und 0∙50 m, das Böschungsverhältnis m der Bettung zwischen 1 : 1 bis 1 : 1∙5.


Die TV. bestimmen im § 32: »Die K. des Bahnkörpers ist so zu bemessen, daß der Abstand des Schnittpunktes einer durch die Unterkante der nicht überhöhten Schiene gelegten Wagrechten mit der verlängerten Böschungslinie des Bahnkörpers von der Mitte des nächsten Gleises bei Hauptbahnen mindestens 2∙0 m, bei Nebenbahnen mindestens 1∙75 m beträgt.

Dieses Maß ist bei hohen Dämmen und auf der äußeren Seite scharfer Krümmungen zu vergrößern.«

Nach § 25 der Grz. soll bei vollspurigen Lokalbahnen die vorangeführte, für die Bestimmung der K. maßgebende Größe mindestens 1∙5 m, bei Schmalspurbahnen mindestens gleich dem Maße der Spurweite sein.


Für Deutschland schreibt § 8 der BO. vom November 1904 vor: »Der Bahnkörper muß so breit sein, daß der Schnitt der Böschung mit einer durch Schienenunterkante des nächsten Gleises gelegten Geraden mindestens 2∙0 m von Gleismitte entfernt ist.«

In Österreich beträgt die K., in Schwellenhöhe gemessen, bei eingleisigen Hauptbahnen 4∙0 m. Bei zwei- und mehrgleisigen Bahnen wird die K. auf der offenen Strecke von der Achse des letzten Gleises mit 2∙0 m, in Stationen mit 3∙0 m bemessen.


In Belgien beträgt bei zweigleisigen Bahnen mit einer Gleisentfernung von 4∙0 m die K. in der Höhe der Schwellenoberkante 8∙0 m, bei einer Gleisentfernung von 3∙50 m 7∙0 m, welches Maß im Bogen auf 7∙50 m vergrößert wird. Bei eingleisigen Bahnen ist die K. 3∙0 m, im Bogen 3∙25 m.

In Frankreich muß bei Hauptbahnen die Entfernung der äußeren Schienenkante von der oberen Böschungskante der Bettung wenigstens 1 m betragen; an jeder Seite der unteren Böschungskante der Bettung soll ein Bankett von 0∙5 m frei bleiben (vgl. Art. 7 des cahier des charges).

In den Niederlanden wird die K. im allgemeinen etwas größer genommen als in anderen Ländern, hauptsächlich wegen der Beschaffenheit des Untergrunds und des angewendeten Bettungsmaterials, das flache Böschungen erfordert; so z.B. beträgt die K. auf der Linie Amersfoort-Nymegen 12 m.

In der Schweiz bestehen keine allgemein giltigen Vorschriften in betreff der K. der Hauptbahnen, und entscheidet hierüber im einzelnen Falle das Eisenbahndepartement nach seinem Ermessen. Bei den Bundesbahnen beträgt die K. auf den einspurigen Linien 4∙3–5∙8 und auf den zweispurigen Linien 7∙8–9∙8 m. Bei zweigleisigen Linien beträgt der Abstand der beiden Gleise 1∙8–2∙2 m. Für die Nebenbahnen ist bei Vollspurbahnen eine Breite der Schotterkrone von 3∙0 m, bei Meterspurbahnen von 2∙4 m vorgeschrieben; die Abmessungen der Krone des Unterbauplanums sind mit 4∙20 m und 3∙60 m festgesetzt.

Bei den englischen Bahnen beträgt die K. in Schwellenhöhe für zweigleisige Bahnen mindestens 6∙4 m, die Planumbreite der Dämme selten weniger als 9∙14 m. Auf der Great Central-Bahn sind diese Maße 6∙55 m und 9∙45 m.

Pollak.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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