- Aufenthaltsräume
Aufenthaltsräume, Aufenthaltsgebäude, Unterkunftshäuser (railway servants' rooms; bǎtiments d'attente du personnel; fabbricati d'aspetto) werden auf den Bahnhöfen und längs der Strecke eingerichtet, um die Bediensteten in den Arbeitspausen beim Einnehmen der Mahlzeiten gegen Wetterunbilden zu schützen und um den Aushilfmannschaften für die Dauer ihrer Bereitschaft zum Aufenthalt zu dienen.
Für die Streckenarbeiter begnügt man sich häufig mit zeltartigen Hütten oder aus Bretttafeln zusammengefügten Buden, die je nach der Verschiebung der Arbeitsstelle aufgeschlagen oder abgebrochen werden. Auf den Bahnhöfen werden vielfach abgängige Wagenkasten zu A. eingerichtet. Sie eignen sich jedoch nur für vorübergehende Zwecke, weil der Aufenthalt in ihnen, namentlich im Winter, wo die Öfen überheizt werden müssen, um die Räume genügend zu erwärmen, recht wenig angenehm ist.
Dauerndes Bedürfnis nach A., die nicht in vorhandenen Gebäuden (Stationsdienstgebäuden, Güterschuppen u.s.w.) eingerichtet werden können, sollte stets durch Errichtung eigener Baulichkeiten befriedigt werden, wobei man aus Ersparnisgründen möglichst A. für verschiedene Mannschaftsgruppen in einem Gebäude vereinigt. Allerdings darf darin nicht zu weitgegangen werden, damit die von den Arbeitsstellen zu den A. zurückzulegenden Wege nicht zu groß und dadurch die Ruhezeiten in den Arbeitspausen in unzulässiger Weise verkürzt werden.
Grundsätzlich trennt man die A. für Beamte von denen für Arbeiter, letztere wieder meist unter sich nach der Art der Beschäftigung und den vorgesetzten Dienststellen, z.B. die Streckenarbeiter von den Putzern und die Putzer der Betriebswerkmeistereien von denen der Wagenwerkmeistereien. Auch die A. für Frauen, z.B. für die Wagenputzerinnen, sind von den übrigen zu sondern.
An Flächenbedarf rechnet man in den A. 1∙2–1∙4 m2 für den einzelnen, wenn die Kleiderschränke in den Räumen mit untergebracht werden. Werden sie in besonderen Schrankräumen untergebracht, so sind für das Spind einschließlich Gang etwa 0∙60 m2 und für den Einzelnen im A. 0∙8–1∙0 m2 als erforderliche Fläche zu rechnen.
Kleiner als 8–10 m2 wird im allgemeinen kein Raum angelegt, auch wenn sich nach den vorstehenden Angaben geringere Flächen ergeben sollten, weil sonst die Aufstellung der Möbel auf Schwierigkeiten stößt.
Der Eingang zum A. ist durch einen Windfangraum gegen Zugluft zu schützen.
Die A. sind möglichst behaglich mit Tischen, Bänken mit Lehnen, Papierkörben, Sonnenvorhängen, Speinäpfen, Karten, Büchern und Zeitschriften auszustatten, stets sauber zu halten und mit frischem Trinkwasser zu versehen.
Bei A. für weniger als etwa 10 Bedienstete genügt die Aufstellung eines Gas- oder Spirituskochers zum Wärmen mitgebrachter Speisen und eines Waschtisches im Raum selbst. Darüber hinaus sieht man besondere Koch- und Waschräume vor, ferner Trockenräume für durchnäßte Kleidungsstücke und wohl auch Baderäume. Bei den Waschräumen genügt im allgemeinen ein Stand von 80 cm Breite und 1∙20 m Tiefe mit festen Waschbecken für je 5 Mannschaften. Erwünscht ist die Zuleitung warmen Wassers zu den Waschständen. In den Kochräumen rechnet man 0∙5 m2 Grundfläche für den Einzelnen; man versieht sie ebenfalls mit Zufluß heißen Wassers zur Kaffeebereitung. An Trockenräumen ist 0∙3–0∙5 m2 für den Einzelnen erforderlich. Über Baderäume s. Badeeinrichtungen.
Größere Gebäude werden zur Unterbringung der Kohlen für die Feuerung ganz oder teilweise unterkellert, wohl auch mit Sammelheizung versehen. Gelegentlich finden sich auch besondere Räume für die Aufbewahrung der Arbeitsgeräte, besonders bei Räumen, die für Streckenarbeiter bestimmt sind; es genügt dafür ein kleiner Raum, etwa von 10 m2 Größe.
Beispiele von Aufenthaltsgebäuden zeigt die Abb. 155.
Auf großen Bahnhöfen oder Werkstätten kann für die Verpflegung der Bediensteten die Errichtung von Speise- und Erfrischungsanstalten notwendig werden, s. Speiseanstalten.
Die A. für die Zugbegleitungs- und Lokomotivmannschaften werden meist mit den für sie bestimmten Übernachtungsräumen vereinigt; (s. Übernachtungsgebäude).
In der Nähe der Aufenthaltsgebäude ist für ausreichend bemessene Abortanlagen Sorge zu tragen.
Cornelius.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.