Abnahme der Bahn

Abnahme der Bahn

Abnahme der Bahn (reception; réception; collaudo) ist die Untersuchung und Prüfung einer neuen Bahnanlage in technisch-polizeilicher und betriebs-technischer Hinsicht durch die berufenen Aufsichtsorgane nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Bahn. Die A. bildet die Grundlage für die von der berufenen Eisenbahnaufsichtsbehörde zu erteilende Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes. In einzelnen Staaten, wie z.B. in Österreich, gehört zur A. auch die Amtshandlung, bei der nach vollständiger Fertigstellung oder erst nach Eröffnung der Bahn die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten mit den genehmigten Entwürfen festgestellt wird (Kollaudierung).

Unter A. versteht man ferner auch die Prüfung, auf Grund der der Bauunternehmer aus der Haftung für die von ihm durchgeführten Bauarbeiten entlassen wird (Schlußkollaudierung).

Nahezu alle Staaten haben sich in Eisenbahngesetzen und -Verordnungen oder in den Genehmigungsurkunden das Recht der Abnahme vorbehalten. Eine A. erfolgt nicht nur bei den Privat-, sondern auch bei den Staatsbahnen.

Nach § 22 des preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 darf eine Bahn dem Verkehr nicht eher übergeben werden, als nach voraufgegangener Revision der Anlage von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt worden ist. Bei der Revision (landespolizeiliche Abnahme) haben der Regierungspräsident und die Eisenbahnbehörde (bei Staatsbahnen: Eisenbahndirektion und bei Privatbahnen: der Eisenbahnkommissar, der in der Regel ein Eisenbahndirektions-Präsident ist) als Kommissare des Ministers gleichberechtigt mitzuwirken. (Vgl. § 1 des Regulativs, die Eisenbahnkommissariate betreffend vom 24. November 1848.)


Im Sinne des Erlasses vom 12. Oktober 1892 haben die Regierungspräsidenten bei der landespolizeilichen Abnahme der Bahn, die der Betriebseröffnung vorausgeht, sich auf die Feststellung zu beschränken, ob die im allgemeinen polizeilichen Interesse oder zu gunsten der Anlieger angeordneten Einrichtungen bestimmungsgemäß hergestellt sind. Die Prüfung der Bahnanlage in eisenbahntechnischer Hinsicht ist Sache der bei der Abnahme beteiligten Eisenbahnprovinzialbehörde. Die bei der Prüfung sich ergebenden Anstände sind, sofern ihre Beseitigung nicht durch Benehmen mit den Beteiligten zu erreichen ist, dem Minister der öffentlichen Arbeiten anzuzeigen. Bei neuen Anlagen, für die sich erst bei der landespolizeilichen Abnahme der Bahn ein Bedürfnis herausstellen sollte, ist beim Widerspruch des Unternehmers, oder wenn eisenbahntechnische Interessen berührt werden, von der Eisenbahnaufsichtsbehörde die ministerielle Entscheidung einzuholen.

Das Ergebnis der beiderseitigen Abnahmeprüfung ist in einer Niederschrift zusammenzufassen. Am Schlüsse dieser von den beiderseitigen Kommissaren des Ministers (Regierungspräsident und Vertreter der Eisenbahndirektion) in dem Termine selbst zu vollziehenden Niederschrift ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben, daß gegebenenfalls unter der Voraussetzung rechtzeitiger Beseitigung der vorgefundenen Mängel – weder vom landespolizeilichen noch vom bahnpolizeilichen (eisenbahntechnischen) Standpunkt aus gegen die zu einem bestimmen Tage in Aussicht genommene Betriebseröffnung ein Bedenken entgegensteht. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme der Bahn steht nach § 159 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, gleichgültig, ob es sich um Staats- oder Privatbahnen handelt, lediglich dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu, der auf Grund des Prüfungsergebnisses, das ihm von der Eisenbahnbehörde vorgelegt wird, über die Zulässigkeit der Betriebseröffnung entscheidet. (Für Privateisenbahnen vgl. den Erlaß vom 17. Mai 1897.) Die Kosten für die landespolizeiliche Prüfung und A. vor der Betriebseröffnung werden auch bei Privatbahnen – als Akte der allgemeinen staatlichen Oberaufsicht – auf fiskalische Fonds übernommen.


Zur A. einer Kleinbahn oder Privatanschlußbahn findet in Preußen auf Grund des § 19 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 eine örtliche Prüfung der Bahn durch die zur Genehmigung zuständige Behörde, also bei Kleinbahnen, die mit Maschinenkraft betrieben werden sollen, durch den Regierungspräsidenten in Gemeinschaft mit der zuständigen Eisenbahnbehörde statt. – Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in den übrigen deutschen Staaten.

Nach § 1 der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 ist, wenn der Bau einer neuen Eisenbahn oder einer Teilstrecke – sie mag nun eine Staatseisenbahn oder Privatbahn sein, sie mag von der Staatsverwaltung unmittelbar oder mitttels Privatpersonen betrieben werden – nach dem von den Behörden genehmigten Plan vollendet ist und die Bahn oder deren Strecke dem Verkehr eröffnet werden soll, die besondere Bewilligung des Eisenbahnministeriums erforderlich.


Diese Bewilligung (Eröffnungskonsens) wird nach der Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879 vom k. k. Eisenbahnministerium auf Antrag der die technisch-polizeiliche Prüfung (Abnahme) durchführenden Kommission erteilt. Diese besteht aus zwei Vertretern der k. k. Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen, deren Rangältestem die Kommissionsleitung zusteht, und einem Vertreter der politischen Landesbehörde. Die Prüfungskommission hat sich auf Grund des § 2 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 insbesondere davon zu überzeugen, ob auf der zu eröffnenden Bahn ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb mit vollem Grunde erwartet werden kann. Einen besonderen Gegenstand der Prüfung bilden die feuersicheren Herstellungen. Neben der technischpolizeilichen Prüfung ist die staatliche Kollaudierung der neuen Bahn durch Organe der k. k. Generalinspektion vorzunehmen. Diese Kollaudierung hat festzustellen, ob alle Anlagen den Entwürfen und Bestimmungen entsprechend ausgeführt sind, ob die für das Unternehmen erforderlichen Grundflächen demselben auch tatsächlich übergeben worden sind, ob die ausgeführten Bauten mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit die nötige Gewähr bieten, und endlich, ob im Interesse der Sicherheit etwa noch weitere Bauanlagen herzustellen sind. Der staatlichen Kollaudierung soll die Übergabe der von der Bahnverwaltung hergestellten Wegverbindungen, feuersicheren Herstellungen u.s.w. an die zur weiteren Erhaltung Verpflichteten vorangehen.


Für die staatliche Kollaudierung bei garantierten Bahnen bestehen besondere Vorschriften. Außer dieser staatlichen Kollaudierung, die zwischen den Organen der Staatsverwaltung und den Konzessionären stattfindet, wird noch eine weitere Kollaudierung zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer erforderlich.

In der Schweiz hat nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom Jahre 1872 der Bundesrat nach vorangegangener Untersuchung die Betriebseröffnung zu bewilligen.

In Frankreich erfolgt die A. durch eine vom Minister ernannte Sonderkommission. Der Antrag auf A. ist von den Konzessionären und nicht dem Bauunternehmer zu stellen. Der allgemeinen und endgültigen A. (réception générale et définitive), die sich auf die Prüfung des Zustandes des Bahnkörpers, der Kunstbauten, insbesondere der Brücken, des festen und rollenden Materials erstreckt, kann auf Verlangen der Bahngesellschaft eine vorläufige A. einzelner betriebsfähiger Teile der Bahn seitens eines oder mehrerer Kommissare unter Vorbehalt einer späteren Prüfung vorausgehen; auf Grund der vorläufigen A. entscheidet die Regierung über die beabsichtigte Eröffnung der Strecke. Nach Anhörung der Vertreter der Gesellschaft wird durch die Aufsichtsbehörde ein endgültiges Abnahmeprotokoll verfaßt, in das bei Nichtübereinstimmung die Vorbehalte der Gesellschaft aufzunehmen sind – worüber der Minister zu entscheiden hat (Erlaß vom 9. Juli 1896).

In Italien hat nach Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 1863 der Konzessionsinhaber um die Eröffnung des Betriebs anzusuchen. Auf Grund dieses Ansuchens, dem der den Bau beaufsichtigende Regierungsbeamte ein Gutachten anschließt, ob die Bahn und deren Zugehör einen allen Anforderungen des Verkehrs entsprechenden Zustand aufweisen, ordnet der Minister für öffentliche Arbeiten die Kollaudierung der Bahn an. Die Kollaudierung erfolgt durch eine Kommission, die über die Amtshandlung ein Protokoll aufstellt, das dem Minister zur Genehmigung unterbreitet wird.

In den Niederlanden darf nach Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 1875 der Betrieb nicht eher eröffnet noch nach einer Einstellung, wie sie im Art. 8 dieses Gesetzes vorgesehen ist, wiederhergestellt werden, bevor der Minister für Wasserbau, Handel und Industrie seine Genehmigung dazu gegeben hat. Bevor die Ermächtigung erteilt ist, hat eine A. der Bahn und ihrer Anlagen von Regierungs wegen stattzufinden.

In England steht die A. dem Railway Departement des Board of trade zu. Diese Behörde besitzt auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1842 das Recht, die Genehmigung zur Betriebseröffnung zu verweigern, wenn der zur Untersuchung des Zustandes der Bahn bestimmte Ingenieur des Board of trade in bezug auf die Sicherheit des Verkehres etwas zu beanstanden findet. Das englische Recht kennt zwar keine Kollaudierung, wohl aber eine Verantwortlichkeit der Behörde für die Eröffnung. Diese muß genau den Zustand der Bahn kennen und die zur Sicherheit des Betriebes nötigen Maßnahmen anordnen, bevor die Eröffnung stattfindet.

Das Railway Departement hat im Jahre 1872 eine Zusammenstellung aller für die Aufsicht über den Bau und den Betrieb in Betracht kommenden Vorschriften im »Railwayclauses consolidationsact« herausgegeben; hier sind insbesondere auch die Vorschriften über die Bahneröffnung eingehend behandelt.

Dagegen ist in den Vereinigten Staaten von Amerika die A. keine Bundesangelegenheit, sondern Sache der einzelnen Staaten.

v. Enderes.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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