- Abschreibungen
Abschreibungen (deductions; déductions; volture delle partite) sind jene Beträge, die von dem ursprünglichen Werte gewisser Aktivposten der kaufmännischen Bilanz buchmäßig abgezogen, d.h. abgeschrieben werden. Dies hat in der Bilanz die Wirkung, daß die Aktiva und mit ihnen ihr eventueller Überschuß über die Passiva, d.h. der am Schlüsse des Geschäftsjahres zur Verteilung gelangende Betrag kleiner wird und daß dadurch ein größerer Teil der vorhandenen Mittel dem arbeitenden Geschäftskapital erhalten bleibt. Entspricht die A. der Entwertung, die die Aktivposten (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Vorräte, Forderungen) durch Abnutzung, neue Erfindungen oder durch andere Ursachen erfahren haben, so hat die A. die Wirkung, den Vermögenstand des Unternehmens unversehrt zu erhalten. Dies ist die Mindestforderung, die an gut geleitete Erwerbsunternehmungen gestellt wird. Geht die A. weiter, als es die Entwertung fordern würde – bei gutsituierten Unternehmungen stehen Anlagen, die den Wert von Millionen haben, mitunter nur der Form wegen noch mit 1 M. zu Buch – so hat diese A. die Wirkung, stille Reserven zu bilden, d.h. den Vermögenstand des Unternehmens zu verbessern.
Wenn viele, besonders staatliche Eisenbahnverwaltungen keine A. dieser Art vornehmen, so hat das teils formelle Gründe, insofern häufig nicht die kaufmännische Buchführung angewendet wird; teils sachliche Gründe, insofern die Abnutzung und Entwertung durch die laufende Unterhaltung aus Betriebsmitteln, aus Erneuerungs- oder Reservefonds (s.d.) wieder gutgemacht wird. Geschieht dies regelmäßig und vollständig, so tritt der Fall, für den sonst die A. bestimmt sind, überhaupt nicht ein. S. Anleihen, IV. (Tilgung).
Das Wort A. wird nicht selten auch dort gebraucht, wo Aktiva im Sinne der kaufmännischen Bilanz, an denen etwas abgeschrieben werden könnte, überhaupt nicht ausgewiesen werden; besonders oft wird A. im Sinne von Schuldentilgung gebraucht.
Es empfiehlt sich deshalb, verschiedene Begriffe der A. zu unterscheiden:
a) A. an Aktiven: d.i. Verminderung des zur Verteilung frei verfügbaren Vermögensbestandteiles einer gewerblichen Unternehmung zu gunsten der dem Unternehmen verbleibenden Mittel;
b) A. von Schulden: wenn eine wirkliche oder buchmäßige Schuldentilgung vorliegt.
Zu der zweiten Gattung kann auch die Verrechnung von Überschüssen auf bewilligte Anlehen – die vielfach auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einer Schuldentilgung gleich zu achten ist – gezählt werden; denn es handelt sich dabei um die Hintanhaltung einer Schuldzunahme, also gewissermaßen um die A. von jener Schuld, die vorhanden wäre, wenn keine Überschüsse verfügbar gewesen wären. In diesem Sinne wird von A. am Anleihesoll gesprochen.
Heubach.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.