Erneuerungsfonds

Erneuerungsfonds

Erneuerungsfonds (fonds de renouvellement; fondi di rinnovazione) sind Rücklagen, die hauptsächlich von den Eisenbahnen, aber auch von anderen industriellen Unternehmungen gemacht werden, um daraus die Kosten für die Erneuerungsarbeiten, bei Eisenbahnen am bestehenden Bahnkörper, namentlich für Auswechslung von Schienen und Schwellen, sowie der Ausbesserung und des Ersatzes der unbrauchbar gewordenen Fahrbetriebsmittel zu decken.

Bei Bildung des E. lag der Gedanke zu gründe, daß nach einer gewissen Anzahl von Jahren plötzlich eine umfangreichere Erneuerung notwendig werden könnte, daß daher in Ermanglung solcher Rücklagen für einzelne Betriebsjahre unverhältnismäßige Steigerungen der Erneuerungskosten zu erwarten wären; man mag wohl auch weiter befürchtet haben, daß die Gesellschaften, um die Betriebsüberschüsse nicht allzusehr zu schmälern, die Durchführung derartiger umfassender Erneuerungen nicht rechtzeitig in dem vollen gebotenen Umfang durchführen würden. Diese Besorgnisse haben sich allerdings nach den Erfahrungen als übertrieben erwiesen, indem sich gezeigt hat, daß die Erneuerungsausgaben von einer gewissen Zeit nach Eröffnung der Bahn an keinen großen Schwankungen unterliegen. Immerhin erscheint es aber zweckmäßig, durch die Bildung des E. die möglichen Schwankungen in der Höhe der Erneuerungsausgaben auszugleichen.

E. werden fast überall, wo solche bestehen, durch alljährliche, aus dem Reinertrag genommene Rücklagen gebildet und vermehrt; außerdem fließt in die E. der Erlös aus dem Verkauf von Altmaterialien.

Die Kosten der Erweiterung der bestehenden Bahnanlagen (Vergrößerung der Stationen und der Hochbauten, Verlängerung der Gleise u.a.) werden nicht aus dem E., sondern aus andern Fonds, auch aus dem Überschuß des Betriebsreinertrages bestritten oder es werden für diese Zwecke besondere Mittel durch Ausgabe von Aktien oder Obligationen beschafft.

Bei den Staatsbahnen findet in der Regel die Bildung von E. nicht statt. Bei der Größe der Staatsbahnen gleichen sich die Kosten der Erneuerung zwischen den einzelnen Jahren meist von selbst aus und sie werden daher von dem Betriebe unmittelbar getragen (vgl. auch Offenberg im Bankarchiv, XI. Jahrgang, Heft 2).

In Preußen wird den Privateisenbahnen durch die Konzession regelmäßig die Verpflichtung auferlegt, alljährlich bestimmte Summen aus den Erträgen in einen E. zurückzulegen, die zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel dienen.

Die Grundsätze über die Bildung und Verwaltung der Reserve- und E. werden dargelegt in zwei' Zirkularverfügungen des preußischen Handelsministers v. d. Heydt, vom 25. Januar 1857 und 27. Januar 1858 (abgedruckt im Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung, 1858, S. 26–30). Hiernach kommen bei dem E. alle laufenden jährlich wiederkehrenden Ausgaben sowie die Erneuerungen unerheblicher Dinge nicht in Betracht. Diese sind aus den laufenden Einnahmen zu bestreiten und in den Etat regelmäßig einzustellen. Die Aufgabe des E. beschränkt sich vielmehr darauf, die Mittel für Erneuerung der Schwellen und Schienen des Oberbaues einerseits und der Betriebsmittel aller Art andererseits anzusammeln und bereit zu halten. Die Rücklagen in den E. sind nicht ein für allemal mit einem bestimmten Prozentsatz des Anlagekapitals festgesetzt, weil die Verhältnisse der Bahnen ganz verschiedene sind und auch das Bedürfnis zu Erneuerungen nicht in jedem Jahr gleichmäßig hervortritt. In den E. fließen in der Regel der Erlös aus den Altmaterialien, die Zinsen des Fonds und eine den Betriebsseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage, deren Höhe für jede einzelne Bahn besonders durch ein Regulativ bestimmt wird. Das Regulativ enthält auch Festsetzungen über den Höchstbetrag des E., über den hinaus Rücklagen nicht mehr gemacht zu werden brauchen. Für einige außerpreußische deutsche Privatbahnen bestehen ähnliche Grundsätze für die Bildung des E.

Der Gesamtbestand der E. aller deutschen Privatbahnen belief sich Ende des Geschäftsjahres 1910 auf 6,916.029 M.

Nach der Ausführungsanweisung des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 13. August 1898 zum Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 (E.-Verordn.-Bl., S. 225 ff.) sollen auch nebenbahnähnliche Kleinbahnen in den Genehmigungsurkunden zur Bildung von E. verpflichtet werden. Der E. soll zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues, u. zw. auch der Kosten einzelner Stücke und der Betriebsmittel (ganzer Lokomotiven und Wagen) dienen. In den E. fließen der Erlös aus den abgängigen Materialien, die Zinsen des Fonds und eine aus den Oberschüssen der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben jährlich zu entnehmende Rücklage. Die Höhe der Rücklage ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und aus den Bedürfnissen des einzelnen Unternehmens festzustellen (vgl. die Einzelheiten hierüber in der vorgedachten Ausführungsanweisung und ergänzenden Ministerialerlassen, auch bei Fritsch, Eisenbahngesetzgebung, 2. Aufl., S. 60/61).

In Österreich-Ungarn besitzen nur wenige Eisenbahnen besondere E. Hierher gehören: die Aussig-Teplitzer, die Buschtěhrader, die Raab-Ödenburg-Ebenfurt-Eisenbahn, die Szatmar-Nagybanyaer und die Nagybanya-Felsöbanyaer Lokalbahn sowie einzelne der vom Staate verwalteten Lokalbahnen. Der Gesamtstand der E. belief sich Ende 1910 auf 8,864.579 M.

Vereinzelt dient bei österreichischen Bahnen der Reservefonds den Zwecken eines E.

Die Bestimmungen über die Bildung der E. und die Rücklagen sind in Österreich in den Gesellschaftsstatuten enthalten. Die Rücklage ist in der Regel fakultativ und nicht obligatorisch.


So bestimmen die Statuten der Aussig-Teplitzer und der Buschtěhrader Eisenbahn, daß von dem nach Abzug der dem Tilgungs- und Reservefonds zugewiesenen Beträge verbleibenden Reingewinn zunächst 5% Dividende an die Aktionäre, sodann die Tantieme des Verwaltungsrates verteilt wird und von dem restlichen Gewinn ein Teil dem E. zugewiesen werden kann.


In der Schweiz finden sich die Bestimmungen über den E. in den Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen (Bundesblatt Nr. 14 vom 1. April 1896).


Hiernach ist für die einer wesentlichen Abnutzung unterworfenen Anlagen und Einrichtungen, als Oberbau, Rollmaterial, Mobilien und Gerätschaften, ein E. anzulegen; bei elektrischen Bahnen, Drahtseilbahnen, Tramways u.s.w. ist die Anlage eines E. auf die an Stelle von Lokomotiven in Verwendung stehenden besonderen Betriebsmittel und zugehörigen Einrichtungen auszudehnen.


Die jährlichen Einlagen, über deren Bemessung die grundsätzlichen Bestimmungen in den angeführten Gesetzesartikeln enthalten sind, werden nach Anhörung der Bahnverwaltungen vom Bundesrat festgesetzt, gegen dessen Anordnungen die Bahnunternehmungen rekurrieren können.

Nach Erwerbung des größten Teiles der zur Zeit des Rechnungsgesetzes vorhandenen schweizerischen Privatbahnen durch den Bund auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 bestanden Zweifel darüber, ob die vorstehenden Bestimmungen des Rechnungsgesetzes auf die Bundesbahnen Anwendung finden. In dem Art. 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 1897, der Bestimmungen über die Verwendung der Reinerträge enthält, ist von Bildung von E. nicht die Rede. Dagegen bestimmt Art. 11 des Gesetzes, daß die jeweilige Bundesgesetzgebung über Eisenbahnsachen auch auf die Bundesbahnen Anwendung findet soweit die Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Infolge verschiedener Beschwerden hat die Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates vom 13. November 1906 beschlossen, die Art. 11 und 12 des Rechnungsgesetzes auch für die Bundesbahnen für verbindlich zu erklären, jedoch unter Ausschluß des Rekursrechtes an das Bundesgericht. Die Bundesbahnen hatten schon vorher einen E. gebildet, dessen Höhe sich Ende 1911 auf 74,766.984 Fr. belief (vgl. Weißenbach im politischen Jahrbuch der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1912, Band XXVI, Abhandlung 3, am Ende und Archiv f. E.) 1912 S. 1146/47.

In den Niederlanden sind die durch Gesetz vom 15. November 1876 erlassenen Bestimmungen über den E. (Art. 44 unter a und b der Obereinkunft vom 24./25. Mai 1876 mit der Maatschappy to exploitie von Staatsspoorwegen) in die durch Gesetz vom 22. Juli 1890 genehmigten Verträge nicht aufgenommen. Die bei Abschluß der neuen Verträge vorhandenen E. sind in das Eigentum des Staates übergegangen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von E. besteht daher nicht mehr (vgl. Claus in Arch. für E., 1892, S. 465).

Von den niederländischen und luxemburgischen Eisenbahnen besaßen Ende 1910 E. die holländischen Eisenbahnen (106.109 M.), die niederländische Zentralbahn (775.372 M.), die Nordbrabant-Deutsche Eisenbahn (664.807 M.) und die Prinz-Heinrich-Bahn (97.166 M.). Auch die dem VDEV. angehörige Warschau-Wiener Bahn hatte einen E. von 3,595.769 M.

Literatur: Statistische Nachrichten des VDEV.

v. der Leyen.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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