- Pool
Pool (Topf, Gefäß, Einsatz beim Hasardspiel) ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika seit Jahren übliche Bezeichnung der Verkehrsverbände der Eisenbahnen, der Verträge mehrerer miteinander im Wettbewerb stehenden Eisenbahnen über die Teilung des Verkehrs und der Einnahmen, für die es, wie in Europa, verschiedene Arten und verschiedene Maßstäbe gibt. Es werden z.B. entweder die Transporte oder die Einnahmen, je nachdem die Roh- oder Reineinnahmen, unter die einzelnen Linien nach ihrer Bedeutung für den Verkehr verteilt. Derartige Vereinbarungen unter den amerikanischen Eisenbahnen werden erst seit etwa Mitte der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts abgeschlossen. Sie erwiesen sich als wirksames Mittel, die Tarifkriege wenigstens zu vermindern und abzuschwächen und eine gewisse Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Frachten herbeizuführen. Ein besonderes Verdienst um Einführung und Verbreitung der P. gebührt Albert Fink (s.d.), der die erste größere derartige Verbindung, die Southern Railway and Steamship Association, im Jahre 1875 gründete und demnächst auch der Schöpfer des sog. Trunk Line Pools, des Verbandes der großen, von den östlichen Häfen nach den Stapelplätzen an den großen Seen führenden Eisenbahnen wurde. Die Bezeichnung P. wurde allmählich auch für die Vereine anderer Erwerbsgesellschaften, besonders auch der Schiffahrtsgesellschaften gebräuchlich. In der Bevölkerung der Vereinigten Staaten hegte man vielfach die Besorgnis, daß diese P. zur Bildung neuer Verkehrsmonopole führen und Erhöhungen der Preise zur Folge haben würden. Die Vereine, die die Beseitigung der Monopole erstrebten (sog. Antimonopoly Leagues), bekämpften daher auch die P. Die Folge davon war die Aufnahme einer Bestimmung (§ 5) in das Ges. vom 4. Februar 1887 betreffend die Regelung des Verkehrs (s. Interstate Commerce Act), nach der die Bildung der P. unter den am zwischenstaatlichen Verkehr beteiligten Eisenbahnen verboten wurde (sog. Antipooling Clause). Jeder Tag, den die P. dieses Verbots ungeachtet fortbestehen bleiben, ist als eine besondere Übertretung zu betrachten, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 Dollars bestraft wird. Die Eisenbahnen haben dieses Verbot vielfach dadurch zu umgehen versucht, daß sie ihren Verbänden andere Namen (Association, Union u. dgl.) gaben und die Satzungen dieser Verbände so einrichteten, daß sie scheinbar den Bestimmungen des § 5 nicht widersprachen. Einzelne derartige Verbände sind aber durch die höchsten Gerichtshöfe der Vereinigten Staaten für ungesetzlich erklärt worden und sie mußten aufgehoben werden (z.B. die Transmissouri Association, die Trunk Line Association). Dabei wurden auch die Bestimmungen des § 1 des sog. Antitrustgesetzes (Sherman Act) vom 2. Juli 1890 auf die P. angewendet. Das Verbot der P. hat anderseits unzweifelhaft die Verschmelzung der Eisenbahnen zu größeren einheitlichen Netzen gefördert und dadurch die Eisenbahnmonopole eher gekräftigt und erweitert. Die Bestimmung hat also ihren Zweck nicht erreicht, sich eher als schädlich für den Verkehr erwiesen. Diese Erkenntnis hat sich nach und nach auch in den Kreisen der Verfrachter Bahn gebrochen und es sind wiederholt Versuche gemacht worden, den § 5 des Bundesverkehrsgesetzes ganz aufzuheben oder wenigstens dahin zu ändern, daß die P., wenn sie sich der Aufsicht des Bundesverkehrsamtes unterwürfen und ihre Satzungen veröffentlichten, gestattet sein sollten. Diese Versuche sind bis jetzt nicht gelungen, auch bei den Revisionen des Bundesverkehrsgesetzes ist der § 5 unverändert geblieben.
v. der Leyen.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.