Auf- und Abladegebühr

Auf- und Abladegebühr

Auf- und Abladegebühr (dues for loading and unloading; frais de chargement; spese di carico e scarico) ist jene Gebühr, die die Eisenbahnen für das Beladen und Entladen der Eisenbahnfahrzeuge von den Verfrachtern von Eil- und Frachtgütern einzuheben berechtigt sind, s. Auf- und Abladen. Findet bei Gütern, die im allgemeinen auf Kosten der Parteien und durch deren Leute entweder auf- und abgeladen oder doch abgeladen werden müssen (d. s. in Österreich und Deutschland Wagenladungsgüter, sowie lebende Tiere und Gegenstände, die einzeln mehr als 750 kg wiegen), sei es auf besonderen Wunsch der Partei, sei es wegen einer Versäumnis der letzteren, dennoch eine Auf- oder Abladung durch die Bahnorgane statt, so wird die besondere tarifmäßige A. eingehoben, während bei Gütern, die tarifmäßig von der Bahn auf- und abzuladen sind, die Einhebung einer besonderen Gebühr entfällt. Die A. ist nicht zu verwechseln mit der zur Vergütung für eine ganz andere Leistung bestimmten Auf- und Ablegegebühr, s. d.

Die Gütertarife Frankreichs und der Türkei enthalten fast bezüglich aller Gütergattungen, jene Belgiens bezüglich der Teilladungen die Bestimmung, daß das Auf- und Abladen der Eisenbahn gegen Entrichtung der A. zu überlassen ist. Die Besorgung dieser Manipulation seitens der Partei enthebt diese nicht von der Verpflichtung, die Gebühr zu erlegen.

Die Berechnung der A. ist bei allen Eisenbahnen ziemlich gleichmäßig; im allgemeinen kann man sagen, daß sie überall dort, wo keine Auf- und Ablegegebühr eingehoben wird, entsprechend höher gestellt ist. Sie beträgt per 100 kg:


in Deutschland5 Pf.
in Deutschland (für die Entladung von
Getreide, Hülsenfrüchten, Kleie, Malz
und Ölsaaten in loser Schüttung)6 Pf.
in den Niederlanden2 Cts.
in Frankreich3∙5 Cts.
in Belgien5 Cts.
in Italien5∙1 Cts.
in Österreich-Ungarn (nebst einer
Auf- und Ablegegebühr) 2 h
in Serbien(nebst Auf- u. Ablegegb.)2∙5 Paras
in Bulgarien(nebst Auf- u. Ablegegb.)2∙5 Cts.
in Rumänien(nebst Auf- u. Ablegegb.)4 Bani.

Rußland hebt per Pud eine A. ein, und zwar für Güter der Stückgutklassen 3/4 Kopeken, für volle Wagenladungen per Wagen 4 Rubel.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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