Betriebsrechnung

Betriebsrechnung

Betriebsrechnung (working account; compte d'exploitation), die nach bestimmten Grundsätzen erfolgende Aufzeichnung (Verbuchung) der finanziellen Betriebsergebnisse eines Bahnunternehmens für eine wiederkehrende, gewöhnlich einjährige Rechnungsperiode. Das Rechnungsjahr fällt nicht immer mit dem Kalenderjahr zusammen (s. Betriebsjahr).

Der Eisenbahnbetrieb erfordert wegen der dabei in Betracht kommenden wirtschaftlichen Interessen die Führung einer geregelten B., die ein klares Bild der finanziellen Seite des Betriebs bietet, eine Kontrolle der finanziellen Gebarung (bei den Staatsbahnen durch die obersten Rechnungsbehörden, bei den Privatbahnen durch die von den Aktionären gewählten Revisionsorgane, und soweit der Staat durch Gewährung von Subventionen, Garantien, Vorschüssen oder in anderer Art an dem finanziellen Ergebnis einer Privatbahn interessiert ist, auch durch die Regierungsorgane) ermöglicht und auch statistischen Zwecken zu dienen geeignet ist.

Bei den im Staatsbetrieb stehenden Bahnen ist die Führung einer B. schon durch die Notwendigkeit einer regelrechten, den genehmigten Etats entsprechenden Gebarung bedingt und unterliegt sie im allgemeinen denselben Grundsätzen, die für das Budget- und Rechnungswesen des betreffenden Staats bestehen.

Privateisenbahnen haben nach der allgemeinen, durch die Handelsgesetze den Kaufleuten, sowie den Handelsgesellschaften auferlegten Verpflichtung zur Buchführung und Rechnungslegung eine B. zu führen. Die Verpflichtung der Privateisenbahnverwaltungen ist zumeist in den allg. Eisenbahngesetzen ausdrücklich ausgesprochen; vgl. § 34 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838; § 64 der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung (kaiserl. Verordnung vom 16. November 1851); schweizerisches Rechnungsgesetz vom 27. März 1896 u.s.w.

Die Gliederung der B. ist in der Regel – wegen ihrer Verwendbarkeit für statistische Zwecke – für Staats- und Privatbahnen gleich und entspricht dem Einnahmen- und Ausgabenschema, das in den einzelnen Staaten vorgeschrieben ist (s. Betriebsergebnisse).

Eine weitergehende als die im Schema vorgesehene Zerlegung der Einnahmen- und Ausgabenposten ist in der Regel gestattet. Die B. für mehrere unter derselben Verwaltung stehende Bahnlinien muß überall da getrennt geführt werden, wo eine Auseinanderhaltung der finanziellen Ergebnisse der einzelnen Linien nötig ist; dieser Fall ergibt sich beispielsweise, wenn eine Verwaltung den Betrieb einer Bahn für Rechnung der Eigentümer führt, wenn die Ausscheidung einzelner Linien wegen eines staatlichen Ankaufs- und Einlösungsrechts, wegen eines Garantieverhältnisses, wegen Ausgabe besonderer Titres für die einzelnen Linien, wegen einer verschiedenartigen Verteilung der Erträgnisse der einzelnen Linien u. dgl. nötig ist.

Auch pflegen die B. der Haupt- und Nebenbahnen, sowie der voll- und schmalspurigen Bahnen auseinander gehalten zu werden.

Für den Betrieb von Geschäften, die unabhängig vom Bahnbetrieb bestehen (Maschinenfabriken, Gasanstalten, Hotels, Bergwerke u.s.w.) werden selbstverständlich ebenfalls gesonderte B. geführt.

Die B. schließt entweder mit einem Überschuß oder mit einem Abgang (s. Betriebsergebnisse); der erstere bildet zuzüglich der Einnahmen, die nicht vom Betrieb herrühren (Zuschüsse, Garantievorschüsse, Erträgnisse von Nebengeschäften, Zinseneinnahmen u.s.w.), den gesamten verfügbaren Überschuß eines Bahnunternehmens, aus dem nebst Deckung verschiedener Auslagen, die nicht in die B. gehören (Verluste aus Nebenbetrieben, Zinsausgaben, Abschreibungen, Rückzahlung von Vorschüssen und Zuschüssen), die Staatssteuer, ferner die Aktien- und Obligationenzinsen sowie die Tilgungsraten gezahlt, Reserve-, Erneuerungs- und ähnliche Fonds dotiert werden.

Was das Verhältnis zwischen B. und Baurechnung (Baukonto) betrifft, so ist im allgemeinen daran festzuhalten, daß in die B. alle laufenden Bedürfnisse, insbesondere die nötige Instandhaltung der Bahnanlagen und Betriebsmittel einschließlich der Erneuerung der ersteren oder des Ersatzes der letzteren gehören, während die Ausgaben für erheblichere, den Anlagewert erhöhende Ergänzungen, Erweiterungen und Vermehrungen der Bahnanlagen, sowie für Vermehrung der Betriebsmittel den Baufonds zur Last fallen, soweit sie nicht bei günstiger Finanzlage aus Betriebsmitteln bestritten werden können. In diesem Falle sind sie bei Staatsbahnen als außerordentliche Ausgaben zu verrechnen.

Die Einbeziehung von Investitionsauslagen in die B. der Privatbahnen wird von der Regierung insbesondere dann nicht zugelassen werden können, wenn diese die Ertragsgarantie für ein bestimmtes Kapital übernommen hat, da in diesem Fall die Einstellung solcher Auslagen in die B. den Überschuß schmälern und damit den vom Staate zu leistenden Garantiezuschuß erhöhen würde.

Die B. eines jeden Rechnungsjahrs wird bei den Staatseisenbahnverwaltungen von der obersten Staatsrechnungsbehörde (in Preußen Oberrechnungskammer, in Österreich oberster Rechnungshof) einer ziffermäßigen und sachlichen Prüfung unterzogen und endgültig festgestellt.

Bei Privatbahnen erfolgt die Vorlage der B. nach vorausgegangener Prüfung durch die Revisoren an die Generalversammlung und überdies binnen eines gewissen Termins an die staatliche Aufsichtsbehörde; die Prüfung der B. durch die letztere wird in dem Fall eine eingehende sein, wenn es sich um die B. einer staatlich garantierten oder subventionierten Bahn handelt; einer ähnlichen strengen Prüfung muß die B. auch dann unterworfen werden, wenn es sich um eine Bahn handelt, bei der dem Staat ein Anteil vom Reinertrag gebührt.

Wesentlich verschieden von der B., wie sie als Gebarungsausweis für Rechnungskontroll- und statistische Zwecke aufgestellt wird, ist die B., die den Steuerbehörden zur Feststellung der den Reinertrag treffenden Steuern (Eisenbahnabgabe in Preußen, Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterliegenden Unternehmungen in Österreich u.s.w.) von. den Bahnverwaltungen vorgelegt werden muß (s. auch Betriebsergebnisse und Rechnungswesen).

Heubach.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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