- Güternebenstellen
Güternebenstellen, Güterabfertigungsstellen in Ortschaften, die einer Eisenbahnverbindung entbehren, bestimmt zur Besorgung der regelmäßigen An- und Abfuhr von Eil- und Frachtstückgut nach und von der nächsten Bahnstation.
G. wurden 1889 versuchsweise in den preußischen Staatsbahndirektionsbezirken Elberfeld, Berlin und Erfurt eingeführt, später auch in anderen Bezirken der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sowie von den österr. Staatsbahnen eingerichtet.
Durch § 63 der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung und des österr.-ung. BR. ist den Eisenbahnen die Befugnis zur Errichtung von G. ausdrücklich beigelegt worden. Die Beförderung der Güter von der G. zur und von der nächsten Eisenbahnstation bis zur G. erfolgt mit Straßenfuhrwerk oder Schiffen. Für die Beförderung haftet die Eisenbahn ebenso, als ob sie mit der Eisenbahn ausgeführt würde, nach den Grundsätzen der EVO. (BR.).
Als Lieferfristen im Verkehr mit der G. gelten diejenigen der zugehörigen Eisenbahnstation, soweit nicht im Tarif Zuschläge zu diesen Lieferfristen festgesetzt sind.
Nach dem Binnengütertarif der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen dienen die G. zur Annahme und Ausgabe von Stückgut (Fracht- und Eilgut). Ausgeschlossen vom Verkehr nach und von den G. sind folgende Güter:
a) Die nach der EVO. von der Eisenbahnbeförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Güter,
b) Stückgüter im Einzelgewicht von mehr als 500 kg,
c) solche Stückgüter, die sich zur Beförderung auf einem gewöhnlichen Lastwagen wegen ihrer Form oder sonstigen Beschaffenheit nicht eignen,
d) lebende Tiere. Zugelassen sind jedoch kleine Tiere (einschl. Hunde) in Käfigen, Kisten, Körben u. dgl. bei Aufgabe als Eilstückgut.
G. werden unter Kontrolle der zugehörigen Eisenbahnstation von einem Güteragenten verwaltet, dem die Güterannahme und Ausgabe zu bestimmten – veröffentlichten – Geschäftsstunden und in der Regel auch die Güterbeförderung nach und von der Eisenbahnstation obliegt.
Den im Rollbezirk wohnenden Empfängern wird ankommendes Gut in die Behausung zugeführt, soweit die Empfänger nicht andere Verfügungen getroffen haben. Empfängern, die außerhalb der Bezirke der G. wohnen, wird ankommendes Gut bei der G. ausgeliefert, sofern sie ein dahingehendes Verlangen schriftlich an die Güterabfertigung richten. Abgehendes Gut wird auf Verlangen aus der Behausung der im Rollbezirk der G. wohnenden Absender abgeholt.
Hinsichtlich des Abschlusses und der Erfüllung des Eisenbahnfrachtvertrages steht die G. anderen Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen gleich.
Die Güterbeförderung zwischen den G. und den zugehörigen Stationen erfolgt nach einem bestimmten Fahrplan. Soweit nicht die Beförderung dem Güteragenten übertragen ist, wird sie durch besonderen Fuhrvertrag geregelt.
Der Tarif für die Abfertigung und Beförderung nach und von der zugehörigen Bahnstation, für Lagerung und sonstige Nebenleistungen wird öffentlich bekannt gemacht.
v. Schaewen.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.