- Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn
Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn (Compagnie des chemins de fer de Paris à Lyon et à la Méditerranée) (6394 km), die größte Privateisenbahn Frankreichs mit dem Sitz der Gesellschaft in Paris, beherrscht das Stromgebiet der Rhône, die ganze Provence, den Verkehr Frankreichs nach der Schweiz und Italien sowie nach dem mittelländischen Meer.
Eine westliche Linie der Lyon-Mittelmeer-Bahn mit zahlreichen Anschlüssen an die Paris-Orléans-Bahn führt von Paris über Montargis, Nevers, Moulins (Lyon), Clermont, Brioude, Nimes (Montpellier). Eine östliche Hauptlinie führt von Paris über Melun, Dijon (Belfort), Maion (Genf), Lyon (Grenoble, Modane), Avignon, Arles, Marseille (Nizza, Ventimiglia).
Die P. ist 1857 aus der Vereinigung der selbst wieder durch Verschmelzungen entstandenen Paris-Lyon- und Lyon-Mittelmeer-Bahn hervorgegangen, die staatliche Zinsengarantie genossen.
Die Paris-Lyon-Eisenbahn hatte sich 1854 mit der Eisenbahn Dijon-Besançon-Belfort vereinigt, 1855 schlossen die Paris-Lyon-Eisenbahn, die Paris-Orléans-Bahn mit der Grand Central einen Vertrag wegen Übernahme des Baues und Betriebs der Eisenbahn von Paris nach Lyon über Nevers, Moulins, Roanne, St. Etienne und Givors nebst Abzweigungen. 1856 wurde der Paris-Lyon-Eisenbahn die Konzession der Eisenbahn von Dôle nach Salins übertragen.
Die Lyon-Mittelmeer-Bahn ist 1852 aus der Vereinigung der Eisenbahn Lyon-Avignon mit den Bahnen Avignon-Marseille, du Gard, Montpellier-Cette und Montpellier-Nimes hervorgegangen.
Die Vereinigung der Bahnen Paris-Lyon und Lyon-Mittelmeer zu einem Unternehmen unter der Firma »Paris-Lyon-Mittelmeer-Eisenbahngesellschaft« erfolgte durch Konvention von 1857. Auf Grund derselben wurden der P. zahlreiche Linien ohne Zinsengarantie und Subvention konzessioniert.
Auf Grund der Verträge von 1858 und 1859 wurde das Netz der P. in ein altes und in ein neues (garantiertes) eingeteilt und die Vereinigung mit den Dauphinébahnen bestätigt.
Das alte Netz bildeten die vor der Konvention vom 11. April 1857 erworbenen Linien.
Das neue Netz umfaßte die durch die Konvention von 1857 erworbenen und die neu konzessionierten Linien.
Für das neue Netz garantierte der Staat für 50 Jahre eine 4%ige Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals.
Weitere Konzessionierungen an die P. erfolgten 1863.
Auf Grund der Konvention von 1863 konzessionierte der Staat der P. die algerischen Eisenbahnen von Blidah nach St. Denis du Sig, von Constantine an das Meer und von Alger nach Oran über Blidah und St. Denis du Sig nebst Fortsetzung bis zum Hafen.
Im Jahre 1867 übernahm die P. den auf französischem Gebiet gelegenen Teil der Viktor Emanuel-Bahn (Rhône-Mont Cenis-Bahn).
Die Verträge aus den Jahren 1859 und 1863 erfuhren im Jahre 1868 eine wesentliche Umgestaltung. Durch die Vereinbarung aus diesem Jahre erhielt die P. ebenso wie durch jene von 1875 zahlreiche neue Konzessionen (durch letztere allein für 20 Linien).
Durch die mit der Regierung abgeschlossene Konvention von 1883 wurde der P. die Konzession für ein 1400 km langes Netz, zu dem noch 600 km in beiderseitigem Einverständnis zu bezeichnende Linien hinzutraten, gewährt. Der Staat übertrug der P. außerdem einige Staatsbahnstrecken.
Weitere Konzessionierungen erfolgten in Ausführung der Konvention von 1883 auf Grund mehrerer späterer Gesetze.
Erwähnung verdient die im Jahre 1910 mit der Regierung getroffene Vereinbarung wegen Bau und Betrieb der Linie Monéteau-St. Florentin, ferner die Vereinbarung von 1907 wegen Bau und Betrieb der Linie Vichy-Cusset, dann jene vom Jahre 1909 wegen Bau der Linie Frasne-Vallorbe (eröffnet 1915).
Vom Netz der P. umfaßte Ende 1912:
Das ancien Réseau 5779 km Das Réseau de 1883 2005 km Das nouveau Réseau (auf Grund der Konvention von 1875 und früherer Verträge) 1798 km 9582 km La Plaine-Genève (Schweizer Strecke) 15 km Lignes non incorporées (Grenze-Ventimiglia, alter Hafen-Marseille, Grenze-Genf-Eaux-Vives) 14 km Algerische Linien 513 km zusammen 10.124 km
Die finanziellen Ergebnisse der P. für die Jahre 1910–1912 sind aus nachstehender Zusammenstellung zu ersehen.
Die Garantieverpflichtungen des Staats gegenüber der P. sind Ende 1914 erloschen. Jedoch ist die P. durch ein Gesetz ermächtigt worden, die garantierte Dividende (55 Fr.) bis 1 Jahr nach beendigtem Krieg weiterzubezahlen und den Fehlbetrag dem Anlagekonto zu belasten. Die P., die schon seit Jahren alle Garantievorschüsse zurückgezahlt hatte und im Jahre 1913 57 Fr. verteilte, nahm 1914 den Staat mit 32 Mill. f. d. 40 Fr. in Anspruch, die sie den Aktionären bezahlte.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.