Automaten

Automaten

Automaten (automatons; automates; automati), finden im Bahnbereiche vielfache Verwendung, u. zw. zunächst für Zwecke der Bahnverwaltung selbst, so z.B. zur Verabfolgung von Fahr- und Bahnsteigkarten. Die Fahrkartenautomaten finden zumeist in Bahnhofvorhallen Aufstellung, wo es sich um regelmäßigen Massenverkehr zwischen bestimmten Orten handelt, beispielsweise auf der Berliner Stadtbahn.

Die zum Verkauf von Bahnhofeintrittskarten dienenden A. sind mit Aufschriften versehen, die die Art der Handhabung und den Preis der zum Verkauf gelangenden Karten, ferner die Anzahl und Gattung der für die Einwurföffnungen bestimmten Münzsorten leicht und deutlich ersehen lassen. Sie sind derart eingerichtet, daß nach Einwurf der entsprechenden Geldstücke die Karte zumeist schon mit dem Datum der Ausgabe automatisch abgestempelt in eine Schale fällt, und falls der Mechanismus gestört oder der Einwurf von unrichtigen Geldstücken erfolgt sein sollte, die Rückgabe der eingeworfenen Münzen sofort automatisch erfolgt, und daß bei Ausgabe der letzten Karte die betreffende Geldeinwurfsöffnung sich selbsttätig verschließt.

Die A. zur Ausgabe von Fahrkarten werden, um das Einwerfen zweier ungleicher Münzen zu vermeiden, oft auch so gebaut, daß nach Einwurf eines größeren Betrages in gleichartigen Münzen zugleich mit der Karte die Herausgabe des Restbetrages erfolgt.

Als A. in Personenwagen wären jene in den Wagen der ungarischen Staatsbahnen, die zur Verabfolgung von Reiselektüre, und die auf den deutschen Eisenbahnen in den Toiletteräumen der Wagen befindlichen A., die zur Verabreichung von Seife, Handtuch und Klosettpapier dienen, zu erwähnen.

Die Aufstellung der Verkaufsautomaten für Versicherungspolizzen, Postwertzeichen, Postkarten, verschiedene Eßwaren u.s.w., ferner der Fernsprechautomaten erfolgt gewöhnlich auf Grund eines zwischen der Bahnverwaltung und der betreffenden Automatenunternehmung, die die A. zur Aufstellung bringen will, geschlossenen Vertrages.

Das Nachfüllen und Instandhalten der A. sowie die Geldabfuhr wird vielfach durch Bahnbedienstete besorgt, denen hiefür vom Unternehmer ein Anteil an der Bruttoeinnahme zugesprochen wird.

Der Unternehmer haftet für jeden Schaden, der durch die Aufstellung oder durch den Betrieb der A. den Anlagen der Bahnanstalt oder dritten Personen zugefügt wird, und sind Reklamationen wegen nicht richtig funktionierender A. an den Unternehmer zu richten. Die behördliche Bewilligung zum Betrieb der A. hat der Unternehmer der Bahnanstalt vorzuweisen, und hat er auch alle Steuern und Gebühren sowie etwaige Reparaturkosten sowohl an den A. als auch am Bahneigentum, das durch die Aufstellung der A. beschädigt wurde, letzteres auch nach endgültiger Entfernung der A., aus Eigenem zu bestreiten.

Zumeist wird für die Aufstellung der A. ein Platzzins eingehoben und außerdem eine entsprechende Kaution zur allfälligen Schadloshaltung der Bahnverwaltung verlangt.

Die Bedingungen für die Anbringung der A. in den Personenwagen sind im allgemeinen mit den in den Verträgen für die Aufstellung auf den Bahnhöfen enthaltenen Bedingungen gleichlautend, nur ist für die in Kurswagen angebrachten A., die im Verkehr Zollgrenzen zu überschreiten haben, noch die Zustimmung der in Betracht kommenden ausländischen Zollbehörden einzuholen, wobei das Einverständnis der ausländischen Bahnverwaltungen vorausgesetzt ist.

Die A. in Personenwagen müssen entweder so gebaut sein, daß ein klagloses Funktionieren auch nach Einwurf der entsprechenden ausländischen Münzsorten verbürgt ist, oder aber es muß der A. vor Überschreitung der Grenzstationen so versperrt werden, daß ein Einwerfen von Geldstücken unmöglich ist. Wird ein Wagen, in dem A. angebracht sind, aus irgend einem Grund außer Verkehr gestellt, oder erfolgt überhaupt eine Betriebseinstellung, so hat die Automatenunternehmung nach den Vertragsbestimmungen in der Regel kein Anrecht auf Ersatz des Verdienstentganges und läuft gleichwohl die Platzmiete weiter.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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