Begleitpapiere

Begleitpapiere

Begleitpapiere der Güter (invoices; documents couvrant le transport; documenti di scorta), die für die Beförderung eines Gutes mit der Bahn von der Aufgabe bis zur Ablieferung erforderlichen, das Gut bis zur Bestimmungsstation begleitenden Schriftstücke. Es sind dies in erster Linie Frachtbrief und Frachtkarte; bei mit Nachnahme belasteten Sendungen überdies Nachnahmebegleitscheine; bei Sendungen, deren frankierte Abfertigung wegen Mangels direkter Tarife nicht möglich ist, die Frankaturnoten; bei Sendungen nach dem Ausland die erforderlichen Zollpapiere, Ursprungszeugnisse u.s.w., dann zum Zweck der Warenstatistik die Anmeldescheine. Frachtbrief, Zollbegleitpapiere und Anmeldeschein sind vom Absender beizugeben, die sonstigen B. werden von der Versandstation ausgefertigt.

Das Vorangeführte gilt sowohl für den internationalen als auch für den inneren Verkehr der einzelnen Staaten. Für den Inlandsverkehr sind zuweilen besondere erleichternde Bestimmungen getroffen, nach denen statt des Frachtbriefes Beförderungsscheine oder dgl. verwendet werden dürfen. Auch im inneren Verkehre Deutschlands wird seit einigen Jahren von der Ausstellung und Beigabe einer Frachtkarte (d.i. eine auf besonderem Formulare verfaßte Wiedergabe des Frachtbriefinhalts unter Hinzufügung einiger bahnamtlicher Angaben, z.B. Wegvorschriften) abgesehen, und werden die erforderlichen bahnseitigen Vermerke auf den Frachtbriefen selbst angebracht. Zum Zwecke der Evidenz und Verrechnung, wozu sonst eine in der Versandstation verbleibende Abschrift der Frachtkarte und die in die Bestimmungsstation mit dem Frachtbriefe gelangende Frachtkarte selbst dienen, werden in Deutschland die Sendungen von der Versandstation in ein Versandbuch und von der Bestimmungsstation in ein Empfangsbuch eingetragen.

v. Rinaldini.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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  • Begleitpapiere — beim Frachtgeschäft die zur Erfüllung der Zoll , Steuer und sonstigen Verwaltungsvorschriften vor Ablieferung des Guts an den Empfänger erforderlichen Papiere. B. sind im ⇡ Frachtbrief zu bezeichnen. Soweit nicht den ⇡ Frachtführer Verschulden… …   Lexikon der Economics

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