- Abfahrt des Zuges
Abfahrt des Zuges (departure of train; départ d'un train; partenza di un treno). Sie erfolgt auf Grund des Fahrplans oder einer Anweisung, die die für die Zulassung von Zugfahrten zuständige Stelle schriftlich oder telegraphisch getroffen hat. Bei der A. geht der Befehl über den Zug vom Aufsichtsbeamten der Station (Aufsichtsbeamter, Fahrdienstleiter) auf den Aufsichtsbeamten des Zuges (Zugführer, aufsichtsführender Schaffner) über. Nach Beginn der Zugfahrt können dem Zuge Befehle nur noch durch Signale erteilt werden. Sie müssen also in die Form eines Signalbegriffs gekleidet sein. Alle außergewöhnlichen Umstände, die bei Aufstellung des Fahrplans nicht vorausgesehen werden konnten, wie Langsamfahren wegen des baulichen Zustandes der Bahn, außerfahrplanmäßiges Halten, Verlegung von Zugkreuzungen u.s.w. sollen daher dem Zuge soweit irgend angängig vor der A. mitgeteilt werden, um erhöhte Gewähr dafür zu schaffen, daß die hieraus für die Sicherheit der Fahrt sich ergebenden Maßnahmen auch genau zur Durchführung gelangen. Um diese Forderung zu erfüllen, wird die A. in allen Betriebsvorschriften von Bedingungen abhängig gemacht, die je nach der baulichen Anordnung der Bahn und ihrer Betriebsweise verschieden sind. Die DEBO. schreibt im § 65 (6) vor, daß ohne Erlaubnis des zuständigen Beamten kein Zug von einer Station abfahren darf. Der Auftrag wird in der Regel mündlich, sonst schriftlich oder durch Signal erteilt. In ähnlicher Weise wird in Österreich die A. durch die Grundzüge der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen (Art. 23) geregelt. Auf den preuß. Staatsbahnen ist neuerdings im Personenzugdienst der Haupteisenbahnen an Stelle des mündlichen Auftrages auf Stationen mit Ausfahrsignal ein Handsignal mit dem Befehlstab (kleiner Stab mit weißer Scheibe) und der Stablaterne getreten. Sonst ist es üblich, den Auftrag zur A. durch den Ruf »Abfahren« zu erteilen, wobei auch wohl, um Mißverständnissen vorzubeugen, die Nummer des Zuges dem Ruf vorangesetzt wird. Letzteres ist in Belgien allgemein vorgeschrieben. Dort lautet beispielsweise der Auftrag des diensthabenden Beamten zur Abfahrt des Zuges 2815: »2815 – Partez!« Es ist unstatthaft, den mündlichen Auftrag zur A. in einer von dem vorgeschriebenen Wortlaut abweichenden Weise zu erteilen. Auf der Ausgangsstation soll der Zug vor der A. sorgfältig untersucht werden, auf den Zwischenstationen soweit es der Aufenthalt gestattet. Hierbei soll der betriebssichere Zustand der Wagen und ihrer Ladung, die ordnungsmäßige Zusammensetzung des Zuges und das Vorhandensein der nötigen Zugausrüstungsmittel festgestellt werden. Wo die Aufeinanderfolge der Züge im Raumabstand erfolgt, darf kein Zug von einer Zugfolgestelle ab- oder durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgegangene Zug sich unter Deckung der nächsten Zugfolgestelle befindet. Zur Erfüllung dieser Forderung dient das Zugmeldeverfahren (s.d.), das durch Blockeinrichtungen (s.d.) unterstützt oder ersetzt werden kann (Techn. Vereinbarungen des VDEV., § 170). Bei eingleisigem Betrieb darf kein Zug abgelassen werden, bevor außerdem feststeht, daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug nicht beansprucht ist. Sind bewachte Obergänge vorhanden, so ist jeder Zug den Wärtern so zeitig anzukündigen, daß sie imstande sind, vor der Durchfahrt die Schranken zu schließen. Endlich muß das Freisein und die Sicherung der Fahrstraße für den Zug innerhalb des Bahnhofes vor der A. geprüft oder durch Signale angezeigt sein. – Auch die Fürsorge für eine ordnungsmäßige Handhabung des Beförderungsdienstes erfordert die Erfüllung von Vorbedingungen vor Zulassung der A. So gilt allgemein als Regel, daß kein zur Personenbeförderung bestimmter Zug vor der im Fahrplan angegebenen Zeit abfahren darf. Auf Obergangsstationen muß innerhalb angemessener Grenzen auf die mit Anschlußzügen ankommenden Reisenden und die Post gewartet werden (s. Wartezeiten). – Für Züge ohne Personenbeförderung ist eine A. vor der im Fahrplan angegebenen Zeit unter Beachtung gewisser Vorsichtsmaßregeln in der Regel erlaubt. Die deutschen Fahrdienstvorschriften gestatten im § 24 (4) eine A. bis zu 10 Minuten vor der fahrplanmäßigen Zeit – auf den preußischen Staatsbahnen bei Überholungsverlegungen bis zu 10 Minuten vor der planmäßigen Abfahrzeit des über holenden Zuges, – um hierdurch eine pünktlichere Betriebsführung zu erreichen und die auf einer Station gewonnene Zeit auf einer anderen Station zu verwerten. Je dichter der Zugverkehr und je mannigfacher die Zugverbindungen sich gestalten, um so mehr tritt das Bedürfnis hervor, die Reisenden auf den Bahnhöfen über die Abfahrzeit und Abfahrstelle der Züge zu unterweisen. Außer durch die Aushangfahrpläne (s.d.) wird daher auf größeren Bahnhöfen die Abfahrzeit der einzelnen Züge sowohl in übersichtlichen Zusammenstellungen als auch auf den Bahnsteigen, von denen aus die A. erfolgt, für jeden Zug besonders bekannt gegeben (s. auch Abfahrts- und Ankunftsanzeiger).
Breusing.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.