- Fahrdienstleiter
Fahrdienstleiter (service official, train dispatcher) agent de l'exploitation; agente dell'esercizio), Bezeichnung für den den Fahrdienst (s.d.) auf den Stationen, insbesondere den Zugdienst leitenden Beamten (s. auch Fahrdienstleitung). Für die deutschen Eisenbahnen ist der Begriff F. ein engerer und durch die BO. bestimmt begrenzter.
Nach einer Anmerkung zu § 51 der BO. ist der F. der Beamte, »der die Zugfolge innerhalb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regelt«. Eine Reihe von Dienstverrichtungen, wie die Beaufsichtigung des Verschubdienstes oder des sonstigen Bahnhofsdienstes sowie die Zugabfertigung, soweit sie nicht unter die Regelung der Zugfolge fällt, zählen daher auf den deutschen Bahnen nicht zu den Dienstverrichtungen des F. Sie können diesem zwar mit übertragen werden, fallen aber unter den Bahnhofs- oder Stationsaufsichtsdienst und werden von besonderen Aufsichtsbeamten wahrgenommen, wenn der F. durch die Regelung der Zugfolge bereits voll in Anspruch genommen ist. Nach § 7 der Fahrdienstvorschriften für die deutschen Eisenbahnen muß den Bestimmungen der BO. entsprechend, auf jeder Zugfolgestelle (s.d.) während der Dauer des Dienstes ein Beamter – der F. – anwesend sein, der die Zugfolge unter eigener Verantwortung regelt und die damit zusammenhängenden Geschäfte erledigt (s. Fahrdienstleitung). Ein Bahnhof kann in mehrere, je mit einem F. besetzte Bezirke zerfallen. Auf einer Blockstelle ist der Blockwärter F. – Die übrigen Geschäfte des Fahrdienstes auf einer Station werden entweder gleichfalls vom F. oder aber ganz oder teilweise von besonderen Aufsichtsbeamten wahrgenommen. Diese Unterscheidung zwischen F. und Aufsichtsbeamten ist getroffen, um die für die Sicherheit des Betriebes und insbesondere für die Zugfolge gegebenen Bestimmungen sowie die den verschiedenen Beamten obliegende Verantwortlichkeit besser abgrenzen zu können. Im übrigen gestattet sie, die Dienstgeschäfte ganz nach der Örtlichkeit und den sonst in Frage kommenden Verhältnissen zu verteilen. So kann die Regelung des Zugverkehrs auf dem Bahnhofe vom Zugverkehr auf der freien Strecke völlig getrennt und je ein besonderer F. für den Bahnhof oder einzelne Bezirke desselben und für die Strecke bestellt oder es kann die eigentliche Fahrdienstleitung vom Telegraphenzimmer oder vom Stellwerke aus durch den für den Telegraphen- oder Block dienst bestellten Beamten wahrgenommen wer den, während der Dienst auf den Bahn steigen und an den Zügen dem Aufsichtsbeamten obliegt. Auf den deutschen Bahnen beschränkt sich hiernach die Bezeichnung F. im allgemeinen auf den inneren Betriebsdienst. Die Reisenden treten nicht mit dem F., sondern mit dem Aufsichtsbeamten oder den sonstigen Betriebs- oder Verkehrsbeamten in Berührung.
Breusing.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.