Bleipfropfen

Bleipfropfen

Bleipfropfen, Bleischrauben (Schmelzpfropfen) (fusible plugs, safety plugs; bouchons fusibles; tappi fusibili), werden in den Feuerbüchsdecken der Lokomotiven angebracht, um bei eintretendem Wassermangel im Kessel das Feuer selbsttätig abzulöschen und hierdurch ein Ausglühen der Feuerbüchsdecke oder eine Kesselexplosion zu vermeiden.

Bei zufälligem, gleichzeitigem Untauglichwerden der Wasserstandszeiger und Probierhähne zeigen die B. selbsttätig den zu tiefen Kesselwasserstand an.

In Abb. 147 ist eine Ausführungsart der B. dargestellt. In der Feuerbüchsdecke wird eine Schraube aus Rotmetall angebracht, die in der Mitte ausgebohrt und mit Blei oder mit einer leicht schmelzbaren Legierung ausgegossen ist (Abb. 148).

Sobald das Kesselwasser unter das obere Ende der B., bzw. der Bleiseele sinkt, entbehrt das Blei der nötigen Kühlung, schmilzt, der Dampf strömt in die Feuerbüchse und verlöscht das Feuer. Das nietkopfförmige Ende der Bleiseele, Abb. 148, soll nicht mehr als ungefähr 1 cm in den Wasserraum der Feuerbüchsdecke reichen, damit kein vorzeitiges Schmelzen des Bleis stattfindet.

Bei Speisewasser, das besonders viel Kesselstein absondert, bildet sich über der Feuerbüchsdecke und über den B. bald eine starke Kesselsteinkruste, die die erforderliche Kühlung des Bleis hindert, so daß auch bei hohem Wasserstande ein Ausschmelzen des Bleis und hierdurch eine Betriebsstörung eintreten kann. Unter besonders ungünstigen Verhältnissen kann diese Kesselsteinkruste so dick und widerstandsfähig werden, daß auch im Falle wirklichen Wassermangels und nach Ausschmelzen des Bleis die Kruste vom Dampfdruck nicht durchgedrückt wird, so daß die Bleischraube die Eigenschaft einer Sicherheitsvorrichtung verliert.

Die B. sind daher bei Lokomotiven nicht allgemein eingeführt, und bei manchen Verwaltungen, die sie eingeführt hatten, wieder verlassen worden. Gute Erfolge geben die B., wenn, wie bei den österr. Staatsbahnen, eine periodische Untersuchung – Herausschrauben und Neu-Ausgießen in Zwischenräumen von 3 Monaten – vorgeschrieben und eingehalten wird.

Gölsdorf.

Abb. 147.
Abb. 147.
Abb. 148.
Abb. 148.

http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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