- Eisenbahnrecht
Eisenbahnrecht (law of railways; legislation des chemins de fer; diritto delle strade ferrate) ist im weiteren Sinne der Inbegriff aller öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Normen, die die Rechtsverhältnisse der Eisenbahnen regeln, im engeren Sinne der Inbegriff der besonderen, für die Eisenbahnen erlassenen und deren eigentümlichen Verhältnisse angepaßten Normen.
A. Grund und Anstoß zur Entstehung eines Sonderrechtes der Eisenbahnen gaben vor allem die technischen Eigentümlichkeiten und Bedürfnisse dieses Verkehrsmittels, die die Einordnung in das unzureichende Recht der älteren Verkehrsanstalten ausschlössen.
In den ersten Anfängen der Eisenbahnen suchte man sich allerdings diesen gegenüber mit den allgemeinen Gesetzen zu behelfen und soweit sie nicht ausreichten, in den Konzessionsurkunden die nötigen Bestimmungen beizufügen. So behandelte man ursprünglich die Bahn selbst nach Analogie der öffentlichen Straßen (in Frankreich grande voirie) und das Frachtgeschäft nach den Bestimmungen für gewöhnliche Frachtfuhren. Bald aber rang sich mit der Erkenntnis der Bedeutung der Eisenbahnen für die gesamte Kulturentwicklung, ihres Einflusses auf Gesellschaft, Volkswirtschaft und staatliches Leben, ihrer Wichtigkeit für politische und militärische Zwecke, schließlich der Tatsache und der Konsequenzen ihres durch die Natur der Sache gegebenen monopolistischen Charakters die Überzeugung durch, daß hier ein neues und weites Feld der Betätigung des Staates in Gesetzgebung und Verwaltung eröffnet sei. Richtung und Inhalt erhält die Entwicklung des E. durch die allgemeinen Ideen von der Stellung des Staates in der Wirtschaftspolitik, durch die hierauf gegründeten Anschauungen über die Vorherrschaft oder das Zurücktreten des Staatsbahnsystems gegenüber dem Privatbahnsystem. Zunächst allerdings überwog die private Unternehmertätigkeit auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens.
In erster Linie trat demnach das Bedürfnis gesetzgeberischen Eingreifens hinsichtlich der privaten Unternehmungen von Eisenbahnen hervor, da man erkannte, daß die den Eisenbahnen eingeräumte wirtschaftliche Macht eine so außerordentliche sei, daß sie. an private Unternehmungen nur unter voller Sicherung der öffentlichen Interessen erteilt werden könne, daß die Eisenbahnen, auch wenn ihr Bau und Betrieb Privatunternehmungen überlassen wird, doch ein Stück öffentlicher Verwaltung, »delegierte öffentliche Unternehmungen« bleiben, deren technische und wirtschaftliche Gestaltung umfassender und tiefgreifender Rechtsnormen nicht entbehren kann.
Es wurden demnach in fast allen Staaten eigenartige Normen erlassen, die das Gründungsverfahren und die Bedingungen der Genehmigung (Konzessionierung) eines Privateisenbahnunternehmens regeln. Den allgemeinen Konzessionsvorschriften schlössen sich jene an, die besondere staatliche Unterstützungen oder Begünstigungen für Eisenbahnen, vielfach auch als Korrelat hierzu besondere Verpflichtungen der Eisenbahnen dem Staate gegenüber festsetzten. Einen kräftigen Antrieb für die weitere Entwicklung des E. gab die Notwendigkeit, für die Beschaffung der gewaltigen, zum Bahnbaue erforderlichen Kapitalien rechtliche Grundlagen und Formen zu finden.
Unerläßlich ist sowohl bei der Netzgestaltung der Eisenbahnen, ihrer Anlage und Ausrüstung mit dem gesamten Betriebsapparat, wie auch bei dem Betrieb Planmäßigkeit und Ordnung. Daher mußte den Eisenbahnen von Staats wegen eine Anzahl besonderer, durch die eigentümlichen Verhältnisse gebotener Verpflichtungen in bezug auf Anlage, Betrieb und Verwaltung auferlegt werden, durch die die Dispositionsfreiheit der Unternehmer weit mehr als bei anderen Verkehrsanstalten eingeschränkt wird; als Folge dieser Verpflichtungen ergab sich die Notwendigkeit einer fortgesetzten Aufsicht des Staates, um über die Erfüllung der den Eisenbahnen auferlegten Verpflichtungen zu wachen.
Angesichts der eigenartigen, mit dem Eisenbahnbetrieb verknüpften Gefahren war es ferner erforderlich, Schadenverhütungs- und Schadenvergütungsvorschriften zu erlassen, für die bei ihrer Anlage und ihrem Betrieb nicht zu vermeidenden Eingriffe in Privatrechtskreise und öffentliche Interessen eine Ausgleichung in Rechtsform herzustellen, anderseits den Eisenbahnen besondere Befugnisse behufs Überwindung rechtlicher und ökonomischer Widerstände gegen ihre Ausgestaltung zu geben.
Der Bau der Eisenbahnen kann vor allem in der Regel nicht ohne den Erwerb des hierfür nötigen fremden Grundes und Entziehung, bezw. Beschränkung fremder Rechte, nicht ohne eingreifende Änderungen in dem Bestände von angrenzenden Grundstücken, Wegen, Wasserläufen u.s.w. durchgeführt werden. Dies bedingt die Übertragung des Enteignungsrechtes (s.d.) auf die Unternehmung und Schaffung gesetzlicher Bestimmungen zur Wiederherstellung der gestörten Wege, Wasserführungen u.s.w.
Über die Bauausführung und Bauaufsicht sind besondere Normen erlassen; zur Feststellung der ordnungsmäßigen Bauausführung ist ein Abnahmeverfahren festgesetzt.
Besondere staatliche Betriebsvorschriften in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, in Konzessionsurkunden und Bedingnisheften gewährleisten die Sicherheit und Regelmäßigkeit, sowie auch die Einheitlichkeit des Betriebes (näheres s. Betrieb). Hierher gehören Bahnpolizeireglements, Bahnordnungen, Betriebsordnungen, Signalordnungen, feuerpolizeiliche Vorschriften u.s.w. Zum Schutze des Bahnbetriebes gegen Störungen von außen und zur Hintanhaltung von Gefährdungen der Eisenbahnanlagen und Eisenbahntransporte enthalten die allgemeinen Polizei- und Strafgesetze besondere Vorschriften.
Durch verschärfte Rechtssätze über die Haftpflicht für die beim Bahnbetrieb vorkommenden Körperverletzungen und Tötungen wird dem Unternehmer eine erhöhte Verantwortung für das ordnungsmäßige Funktionieren aller Betriebseinrichtungen sowie für die Handlungen seiner Leute auferlegt.
Besondere gesetzliche Bestimmungen sichern einerseits den Bestand der Bahn und die Aufrechthaltung des Betriebes (daher die allgemeine Verpflichtung des Unternehmers, die Bahn in gutem Zustande zu erhalten und dauernd zu betreiben), anderseits sie dem Publikum Schutz gegen die Ausbeutung der monopolistischen Stellung der Bahnunternehmung bieten. Deshalb war es notwendig, allen Transportinteressenten ohne Unterschied der Person die Möglichkeit der Benutzung der Eisenbahn unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, den Betriebszwang und die Beförderungspflicht gesetzlich festzulegen. Es war ferner erforderlich, die Vertragsfreiheit der Eisenbahnen in der Festsetzung der Beförderungsbedingnisse und -preise einzuschränken, das Publikum gegen willkürliche oder ungleichmäßige Behandlung bei Abschluß und Ausführung der Transportverträge zu schützen und die Haftpflicht für Beschädigung und Verlust von Frachtgütern sowie für verspätete Beförderung zu regeln. Hierzu dienen zahlreiche gesetzliche Vorschriften in allgemeinen Eisenbahngesetzen, in Konzessionsurkunden, besonderen Abschnitten des Handelsgesetzbuches, sodann auf Grundlage einer internationalen Vereinbarung über das Eisenbahnfrachtrecht besondere Eisenbahnbetriebsreglements in den einzelnen Staaten.
Ein weiterer Gegenstand rechtlicher Regelung ist die Organisation der Personal- und Betriebsverwaltung. Zahlreiche Normen bestimmen die persönliche Stellung der Beamten und Arbeiter, die Entlohnung, die Unfall- und Krankenfürsorge, anderseits die besonderen Pflichten der Eisenbahnangestellten.
Die Notwendigkeit, die Eisenbahnanlagen ihrer Zweckbestimmung zu erhalten und ihren Bestand gegen rechtliche Verfügungen, die diesen in Frage stellen könnten, zu sichern, führte zu Gesetzen über die Anlegung von Eisenbahn-(Pfand-) Büchern, die Bahneinheiten, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln u.s.w. Vielfach wurden auch über die Zwangsliquidation (Konkurs) der Eisenbahnunternehmungen besondere gesetzliche Bestimmungen erlassen.
Da der Staat selbst in der Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere bezüglich der Post-, Telegraphen-, Zoll- und Militärverwaltung auf die Eisenbahnen angewiesen ist, trat das Bedürfnis hervor, den Privateisenbahnen im Verhältnis zur Staatsverwaltung besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, sowie durch Festsetzung des Heimfalls-, bzw. Einlösungsrechtes an Privatbahnen die Möglichkeit des Eintrittes des Staates als Unternehmer der Eisenbahnen für die Zukunft offen zu halten.
Die Finanzverwaltung der Eisenbahnen ist durch Vorschriften über das Rechnungswesen, die Besteuerung u.a. geordnet.
Zahlreiche gesetzliche und verwaltungsrechtliche Normen erforderte schließlich die ursprüngliche oder durch Einlösung (Rückkauf) erzielte Gründung von Staatsbahnen, deren Organisation im Rahmen der Staatsverwaltung, ihre Stellung im Staatshaushalte u.a.
Für die Nebenbahnen, Kleinbahnen, Anschlußgleise sind besondere Vorschriften über Gründung, Bau und Betrieb ergangen.
Die Rechtsbildung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens erhält einen besonderen Charakter auch in den Bestrebungen nach internationaler Regelung durch Staatsverträge und Übereinkommen der Eisenbahnverwaltungen. Von größter Bedeutung sind das bereits erwähnte Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, dann die internationalen Abmachungen über die technische Einheit, die Herstellung und den Betrieb von Grenzlinien, die finanzielle Unterstützung einzelner für den internationalen Verkehr wichtiger Linien u.s.w. (s. Eisenbahnverträge).
B. Die Gesamtheit der eisenbahnrechtlichen Normen findet in der Regel nur auf die dem öffentlichen Verkehr dienenden, mit elementaren Triebkräften (hauptsächlich Dampf, in neuerer Zeit auch Elektrizität) betriebenen Eisenbahnen Anwendung. Die übrigen Gattungen der Eisenbahnen sind nur einzelnen eisenbahnrechtlichen Normen unterworfen.
Ein weiterer Unterschied der rechtlichen Behandlung der Eisenbahnen ist in der wirtschaftlichen Bedeutung und technischen Ausstattung gelegen. Die für Hauptbahnen mit den größten Verkehrsanforderungen, großer Geschwindigkeit, Tag- und Nachtbetrieb u.s.w. geltenden gesetzlichen Vorschriften entfallen oder sind wesentlich erleichtert bei Bahnen untergeordneter Bedeutung mit geringerem Verkehre und geminderter Geschwindigkeit, in noch höherem Grade bei Kleinbahnen. (Insoweit die Kleinbahnen unter die Eisenbahnen im strengen Rechtssinne zu rechnen sind und eisenbahnrechtlichen Normen unterliegen, ist in verschiedenen Gesetzgebungen verschieden geregelt; in Preußen z.B. sind sie rechtlich nicht eine Art der Eisenbahnen, sondern eine selbständige Kategorie neben diesen und stehen vielfach unter anderen Rechtsvorschriften. Ebenso sind auf »Privatanschlußbahnen« [Schleppbahnen, Bergwerkbahnen u.a.] eisenbahnrechtliche Vorschriften nur teilweise anwendbar.)
Von rechtlicher Bedeutung ist ferner die Unterscheidung zwischen Staats- und Privatbahnen (wobei für diese Unterscheidung entweder Eigentum oder Betriebsrecht an der Bahn maßgebend ist) insofern, als die Verschiedenheit der Eigentümer und Betriebsunternehmer vielfach in den rechtlichen Normen über die Entstehung, Organisation, Beaufsichtigung der Eisenbahnen zum Ausdruck kommt. Manche Eisenbahngesetze sind ihrem Wortlaute nach nur für Privateisenbahnen erlassen, werden aber, soweit durch sie Rechte dritter begründet werden, auch auf Staatsbahnen angewendet. Die Normen, die das Verhältnis der Eisenbahnen zum Staat regeln, haben vielfach auch für die Staatsbahnen, wenn auch nicht als zwingende Rechtsnormen, wohl aber als Verwaltungsnormen Geltung und kommen in den Beziehungen der Staatseisenbahnverwaltung zu den übrigen Staatsverwaltungszweigen zur Geltung.
Das Anwendungsgebiet des E. eines Staates erfährt mitunter durch Staatsverträge eine Verschiebung, indem durch diese die Wirksamkeit des E. eines Staates in gewissen Beziehungen auch auf einzelne außerhalb dieses Staates gelegene Strecken ausgedehnt wird.
C. Das E. ist teils öffentliches, teils Privatrecht; der Schwerpunkt des E. liegt in seinem öffentlich-rechtlichen Teil (Staats-, Verwaltungs-, Strafrecht); hierher gehören alle Normen, die unter öffentlichen Rücksichten die Entstehung, Betrieb und Verwaltung der Eisenbahnen regeln, einschließlich der polizeilichen und strafgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Eisenbahnen.
Eine strenge Auseinanderhaltung der öffentlich- und privatrechtlichen Bestimmungen des E. stößt auf Schwierigkeiten, da diese vielfach ineinandergreifen; so teilt sich das Transportrecht in die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Betriebspflicht, Transportzwang, Gleichberechtigung aller Interessenten, Beobachtung gewisser polizeilicher Vorschriften, und anderseits in Privatrechtsnormen über den Güter- und Personentransport, die Haftpflicht u.s.w.
Mit Rücksicht hierauf wird diese Unterscheidung in der Regel nicht zur Grundlage für das System der Darstellung des E. gemacht, sondern die zum E. gehörigen Rechtsnormen werden nach den einzelnen Entwicklungsphasen gegliedert, die die Eisenbahnen von ihrer Gründung bis zu ihrer Auflösung durchlaufen. (Rechtliche Vorbedingungen, Bau, Bahneigentum, Verhältnis zum Staate und zu einzelnen Staatsverwaltungszweigen, Organisation, Personalangelegenheiten, Betrieb, Finanzverwaltung, Verkehrs- und Transportrecht, Tarifwesen, Verpfändung und Exekution, Ende der Eisenbahn, wozu dann noch die Darstellung des Eisenbahnstrafrechtes, des internationalen E. sowie der Sondernormen über Bahnen niederer Ordnung, Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen kommen.)
D. Quellen des E. sind allgemeine Eisenbahngesetze, Eisenbahnstaatsverträge, die auf die Begründung der Staats- oder Privatbahnen gerichteten Einzelgesetze, die Privateisenbahnunternehmungen erteilten Privilegien oder Konzessionen, dann zahlreiche Ausführungsverordnungen und Erlässe der Verwaltungsbehörden. Ergänzend finden die allgemeinen Rechtsnormen, insbesondere hinsichtlich des Privatrechtes die allgemeinen bürgerlichen Gesetze, bzw. Handelsgesetze Anwendung. Auch das Gewohnheitsrecht, die durch dauernde gleichmäßige Übung zur Rechtsquelle gewordenen Gebräuche im Eisenbahnwesen, bildet bei der Spärlichkeit der Normen des geschriebenen Rechts eine sehr wichtige Quelle der Eisenbahnrechtsbildung. Es gilt dies insbesondere von demjenigen Gewohnheitsrecht, das auf Vereinbarungen von Eisenbahnunternehmungen in ihren mannigfachen Verbänden beruht. Hilfsmittel zur Auslegung der Rechtsquellen des E. sind die Rechtsprechung, Verfügungen der Behörden und die Literatur.
Eine Übersicht über die wichtigeren, in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und Verordnungen aus dem Gebiete des E. ist den Artikeln über die betreffenden Länder zu entnehmen.
Hier sei nur erwähnt, daß Gesetze und Verordnungen in der Regel nur einzelne Materien des E., je nach dem fallweisen Bedürfnis, behandeln, daß aber in einzelnen Ländern auch zusammenfassendere Gesetze über grundlegende Fragen des E. bestehen, so z.B. in Preußen das Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Mai 1838, in Hessen das Gesetz vom Jahre 1842 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, das württembergische Eisenbahngesetz vom Jahre 1843, die bayerischen Bestimmungen vom Jahre 1855 über Anlage von Eisenbahnen durch Privatunternehmer; in Österreich das Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854 und die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851; in Italien das Gesetz vom 20. März 1865; in den Niederlanden ist das Eisenbahngesetz vom 9. April 1875; in der Schweiz das Gesetz vom 23. Dezember 1872; in Rußland das allgemeine Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885 zu nennen.
Eisenbahnrechtliche Quellensammlungen sind: Preußen: Vorschriften für die Verwaltung der vereinigten preußischen und hessischen Staatseisenbahnen (Ausgabe 1902, amtliche Sammlung); Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung, 2. Auflage, Berlin 1912; Österreich: Röll, Die österr. Eisenbahngesetze (Manzsche Sammlung), 5. Auflage, Wien 1905; Schweiz: Ötiker, Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes, Bern 1902; Frankreich: Palaa, Dict. des chemins de fer, 3. Auflage, Paris 1887, Suppl. 1894; Godet, Recueil de la legislation des chemins de fer d'interet general, Paris 1903; Lamé Fleury, Code annote des chemins de fer en exploitation, 4. Auflage, Paris 1905. Ein reichhaltiges Material für alle Länder gibt jeweils das Archiv für Eisenbahnwesen (»Arch.«), welches seit 1878 im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten herausgegeben wird, auch die Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, herausgegeben vom Zentralamt in Bern, und die Zeitung des Vereines deutscher Eisenbahnverwaltungen. Als amtliche Verkündungsorgane neben den Gesetzblättern sind zu erwähnen: für das Deutsche Reich das Zentralblatt des Deutschen Reichs (»R.Z.B.«), für Preußen das Eisenbahnverordnungsblatt (»E.V.B.«), für Österreich das Verordnungsblatt für Eisenbahnen und Schiffahrt, für die Schweiz das Bundesblatt.
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Krasny.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.