- Betriebsdienst
Betriebsdienst (service; service d'exploitation; servizio attivo), die gesamte Tätigkeit, die die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebs erfordert. Ebenso wie der Ausdruck »Betrieb« wird auch der Ausdruck B. im engeren und weiteren Sinn gebraucht (s. Betrieb der Eisenbahnen).
Der B., im weiteren Sinne gliedert sich in den äußeren und in den inneren (leitenden, überwachenden) Dienst.
Im äußeren B. sind tätig: die Bahnhofsvorsteher oder -verwalter mit dem unterstehenden Personal (Assistenten, Aufseher, Einnehmer, Telegraphisten, Rangierer, Weichensteller, Wächter, Arbeiter u.s.w.) Gütervorsteher oder -verwalter, Betriebswerkmeister (Heizhausleiter, Heizhausaufseher), Werkstätten- und Magazinsvorsteher, das Lokomotiv- und Zugpersonal, die Telegraphenaufseher, Bahnstrecken-) Ingenieure, Bahnmeister, Strecken-, Schranken-, Brücken-, Tunnelwärter, Vorarbeiter u.s.w.
Den Betriebsbeamten müssen die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten schriftlich oder gedruckt eingehändigt werden. Die wichtigsten Anweisungen für die Handhabung des B., insbesondere die über die Sicherheit des B., betreffen den Fahrdienst. Für die deutschen Eisenbahnen sind sie auf Grund der EBO., der Signalordnung und der EVO. aufgestellt und werden jetzt durchweg als Fahrdienstvorschriften (s.d.) bezeichnet. Der Verkehrs- oder Beförderungsdienst, der sich auf Grund der EVO. oder der Beförderungsvorschriften des VDEV. abwickelt, wird in Deutschland dem B. im engeren Sinne des Wortes nicht hinzugerechnet. Zum Verkehrsdienst, der in steter Berührung mit dem B. steht, gehört im wesentlichen die Abfertigung der Reisenden und des Reisegepäcks, die Annahme der Güter, ihre Verladung, Entladung und Zustellung am Bestimmungsorte sowie die Feststellung der Fahrpreise und Beförderungssätze.
Die unmittelbare Abwicklung des B. besorgen die untersten Dienststellen (Stationen, Bahnmeister, Betriebswerkmeister, Wagenwerkmeister, Heizhausleitungen, Betriebswerkstätten, Materialmagazine u.s.w.).
Die Dienststellen, denen die Leitung und Überwachung des äußeren B. obliegt, sind sowohl in den einzelnen Staaten als auch innerhalb dieser bei den einzelnen Verwaltungen sehr verschieden eingerichtet, und ebenso verschieden sind ihre Befugnisse.
Kann der B. für ein Bahnnetz von einer Stelle aus übersehen und geleitet werden, so wird er in einer Verwaltungsstelle an einem Orte vereinigt. Ist der Umfang eines Bahnnetzes aber so groß, daß die Beaufsichtigung und Leitung des B. in allen seinen vielen Einzelheiten von einer Stelle aus nicht mehr erfolgen kann, so muß die Leitung des B. auf verschiedene örtlich getrennte Stellen verteilt werden. Es werden dann in erster Linie die Dienstzweige, die wie die Bahnunterhaltung, der Werkstätten- und Lokomotivdienst, der Stations-, Fahr-, Rangierdienst u.s.w., ohnedies örtlich abgegrenzt zu werden pflegen, von der Hauptverwaltung abgetrennt und besonderen örtlichen Verwaltungsstellen übertragen.
Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen (1911 : 38.000 km) bestehen für die Leitung des B. 21 Eisenbahndirektionen und das Eisenbahnzentralamt in Berlin (s.d.). Dem letzteren obliegt für das gesamte Staatsbahngebiet die Verfügung über die Güterwagen mit der Überwachung ihrer Ausnutzung sowie die Beschaffung der Betriebsmittel und der wichtigeren Betriebsmaterialien. Den Eisenbahndirektionen (s.d.), die ebenso wie das Zentralamt dem Minister der öffentlichen Arbeiten unmittelbar unterstehen, sind als Ausführungsorgane für den örtlichen Dienst besondere Ämter, u. zw. im Jahre 1911 275 Betriebsämter für die Bahnunterhaltung und den örtlichen Betriebsdienst, 100 Maschinenämter für den Lokomotivdienst, 116 Werkstättenämter für die Verwaltung der Hauptwerkstätten und 92 Verkehrsämter für den Abfertigungs-, Kassen- und Beförderungsdienst unterstellt. Die Ämter werden von einem Vorstand geleitet, dem die selbständige Erledigung aller Geschähe obliegt, die nicht als zur eigentlichen Verwaltung oder allgemeinen Betriebsleitung gehörend den Direktionen zufallen. Dabei hat sich die Einrichtung bewährt, daß die Geschäfte für die Bahnunterhaltung, den Stations- und Fahrdienst bei den Betriebsämtern in einer Hand vereinigt sind. Diese können die zahlreichen kleinen Bedürfnisse des Betriebs in baulicher Hinsicht sowie die vielen Unterhaltungsarbeiten, mit denen Betriebsanordnungen verbunden sind, auf kürzestem Wege selbst erledigen. Die Direktionen vertreten die Verwaltung in allen Angelegenheiten ihres Bezirks. Für die verschiedenen Zweige des Betriebs sind Direktionsmitglieder als Dezernenten bestellt. Um ihr einheitliches Zusammenarbeiten zu fördern und überhaupt ein Einheitliches Zusammenwirken aller im eigentlichen Betrieb tätigen Beamten herbeizuführen, obliegt einem der betriebstechnischen Direktionsmitglieder (Betriebsleiter), die Betriebsleitung oder die Fürsorge für die pünktliche und sichere Abwicklung des Fahrdienstes. Bei größeren Direktionen sind mehrere örtlich abgegrenzte Betriebsleitungen eingerichtet.
Um im großen Durchgangsverkehr auch über die Direktionsgrenzen hinaus eine einheitliche Betriebsführung zu erreichen, wird für durchgehende Strecken einer Direktion die Geschäftsführung für den Durchgangsverkehr übertragen. Ohne daß ihr ein Aufsichtsrecht über die anderen Direktionen zustände, hat sie die Leitung aller den durchgehenden Zugverkehr betreffenden Arbeiten zu übernehmen, solche ihrerseits anzuregen und dafür zu sorgen, daß bei Aufstellung der Fahrpläne sowie der Pläne für die Verwendung der Lokomotiven und Wagen und für die Zugbegleitung einheitlich verfahren, bei Störungen die Verkehrsumleitungen geregelt und Aushilfe mit Lokomotiven und Beamten geleistet wird, kurz, sie hat dafür zu sorgen, daß alles geschieht, was zur einheitlichen Durchführung der Züge, unabhängig von den Grenzen der einzelnen Direktionen, notwendig ist. – Die bei den Eisenbahndirektionen bestehenden Betriebs-, Verkehrs- u.s.w. Bureaus sind Einrichtungen des inneren Dienstes. Irgendwelche Befugnisse zum Eingreifen in den B. stehen ihnen nicht zu.
In Baden, Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen, Württemberg und den Reichslanden sind sämtliche vom Staate verwalteten Bahnstrecken je einer einzigen Direktion (Generaldirektion) unterstellt. Dieser sind meist, wie in Preußen, Inspektionen oder Ämter für die Wahrnehmung des örtlichen Dienstes untergeordnet. In Baden bestehen Betriebs-, Bahnbau- und Maschineninspektionen, in den Reichslanden Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen- und Werkstättenämter. In Württemberg sind bei der Generaldirektion Betriebs- und Verkehrskontrolleure mit den entsprechenden Hilfsbureaus tätig.
In Sachsen sind, abweichend von den übrigen deutschen Bahnen, als Bezirksstellen 6 Eisenbahnbetriebsdirektionen als vereinigte Betriebs- und Verkehrsämter bestellt. Ihnen sind 28 Bauämter in Betriebs- und Personalangelegenheiten untergeordnet, sonst aber sind ihnen diese Ämter, wie die 5 Maschinen-, 4 Werkstätten- und 3 Elektrotechnischen Ämter nebengeordnet. Für Neubauten bestehen gegenwärtig 28 Neubauämter.
In Bayern sind für die Verwaltung der Staatsbahnen 6 Eisenbahndirektionen errichtet. Neben ihnen bestehen Ämter, die, ebenso wie die Direktionen, dem Verkehrsministerium unmittelbar unterstellt sind, für die den gesamten Staatsbereich berührenden Geschäfte. Unter ihnen ist das Verkehrsamt für die Wagenangelegenheiten, die Wagenverteilung, das Fahrplanwesen und die Angelegenheiten des Personenverkehrs zuständig. Den Eisenbahndirektionen sind für die Bahnunterhaltung Bauinspektionen, für Betrieb und Verkehr Betriebsinspektionen, für die Zugförderung Maschineninspektionen und für den Werkstättendienst Werkstätteninspektionen unterstellt.
In Österreich obliegt die oberste Leitung des Betriebs dem Eisenbahnministerium; diesem ist das Wagenamt, dem der Wagendienst für das gesamte Staatsbahnnetz (Ende 1911 etwa 19.000 km) übertragen ist, sowie das Tariferstellungsbureau angegliedert. Bei den österr. Staatsbahnen wird der B. von 15 Staatsbahndirektionen und 1 Betriebsleitung wahrgenommen. Diesen sind bei einzelnen Direktionen Inspektionen für den Verkehrs- (Betriebs-) und Abfertigungsdienst, für den Bau und die Bahnerhaltung sowie für den Zugförderungsdienst unterstellt. Zur Wahrung und Förderung einer einheitlichen Betriebsführung und Fahrplangestaltung auf den großen durchgehenden Bahnstrecken sind, wie bei den preußischen Staatsbahnen, geschäftsführende Direktionen bestimmt, denen die Leitung der Verhandlungen mit den Direktionen der eigenen und der fremden Verwaltungen über den Durchgangsverkehr (s.d.) ein für allemal übertragen ist.
In Ungarn wird der B. – Betriebslänge 17.000 km – durch 10 Betriebsleitungen beaufsichtigt. Die Einrichtungen zweier weiterer Betriebsleitungen ist für das Jahr 1912 in Aussicht genommen, damit der für die hier maßgebenden Verhältnisse als angemessen erkannte Umfang von etwa 1450 km Bahnlänge für den Aufsichtsbezirk einer Betriebsleitung nicht überschritten wird.
Bei der Generaldirektion der belgischen Staatsbahnen besteht eine Direktionsabteilung für B., zu deren Wirkungskreis sowohl der Fahr- und Stationsdienst als auch der kommerzielle Dienst gehört. Für den äußeren B. ist das Netz der belgischen Staatsbahnen in »groupes d'exploitation« mit je einem Inspektor an der Spitze und die groupes weiter in Sektionen eingeteilt.
In Frankreich ist der B. in den Service administratif und Service actif eingeteilt; ersterer umfaßt: das Bureau des Chefs, ein Zentralbureau für den B.; den Zugdienst; den Verkehrsdienst; die Kontrolle und Statistik; der Service actif zerfällt in mehrere zum Teil örtlich getrennte Divisionen.
In Italien werden die Staatsbahnen durch die Generaldirektion in Rom verwaltet. Dieser sind 10 Bezirksdirektionen für den Betrieb unterstellt. Von den 3 Abteilungen einer Bezirksdirektion ist der 1. der Personen- und Güterverkehr, der 2. die Zugförderung und die Betriebsmittel der 3. die Bahnbewachung und -unterhaltung zugeteilt.
Bei den niederländischen Staatsbahnen ist das Netz in mehrere Betriebsinspektionen eingeteilt.
In Rußland sind durch kaiserl. Verordnung vom 22. Mai/3. Juni 1898 örtliche Betriebsdirektionen zur Verwaltung der Staatsbahnen eingesetzt. In der Direktion sind zur Leitung des B. Vorstände für die Bahnunterhaltung, für den Telegraphen- und Fahrdienst, für die Zugförderung, Betriebsmittel und Materialien tätig.
Zum englischen Betriebsdepartement, an dessen Spitze als Betriebsdirektor der dem General manager unterstellte Superintendent of the line steht, gehören der Stations-, Zug- und Rangierdienst. Diese Dienstzweige sowie, wenn keine besondere Verkehrsabteilung eingerichtet ist, auch die Personenabfertigung werden durch Divisional superintendents und District superintendents geleitet, wogegen die Überwachung des Güterdienstes in den Händen des Chief goods manager und des Goods manager liegt. Die Betriebsabteilungen der Zentralverwaltungsstellen gliedern sich in Bureaus, Referate, Divisionen u.s.w.
In Nordamerika steht das Fahrplanwesen und die Verwendung der Betriebsmittel unter dem General superintendent of transportation Das Bahnnetz größerer Verwaltungen ist in Divisionen eingeteilt, in deren Bezirk Superintendenten den örtlichen Dienst, nach den verschiedenen Zweigen getrennt, verwalten.
Der Zugdienst wird für eine Division vom Hauptfahrdienstleiter (Chief train dispatcher) geregelt, dem für die Überwachung der einzelnen Zugfahrten mehrere Fahrdienstleiter (Train dispatcher [s. d.]) unterstellt sind.
Eine zweckmäßige Einteilung des B. ist von größter Bedeutung, sowohl für die Wirtschaftlichkeit als auch für die Sicherheit des Betriebs. Allgemeine Regeln lassen sich hierfür nicht aufstellen, im Gegenteil scheint es wünschenswert, daß die Verwaltung den Verhältnissen des Landes, sowie den besonderen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens angepaßt werde.
Literatur s. bei Betrieb.
Breusing.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.