- Pfandrecht
Pfandrecht (mortgage right; droit de gage; diritto di pegno), das dingliche Recht, das dem Gläubiger eingeräumt wird, um aus einer Sache (Pfand), wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, sich zu befriedigen. Über das P. an Eisenbahnen und ihrem Zubehör sind zum Schutz des Eisenbahnverkehrs in den meisten Ländern besondere gesetzliche Bestimmungen getroffen (vgl. Eisenbahnpfandrecht).
Eine besondere Regelung erfährt ferner das P. der Eisenbahnen am Frachtgut. Der Eisenbahn ist das P. an dem Frachtgut nach § 440 des deutschen und 409 des österreichischen HGB. eingeräumt für:
Fracht- und Nebengebühren, Frachtzuschläge;
bare Auslagen (Zollgelder, Ausbesserungskosten bei schadhaft gewordenen Sendungen u. dgl.);
Nachnahmen, sowie
alle sonstigen durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen.
Während im allgemeinen auch der Pfandgläubiger, d.h. die Person, der von Gesetzes wegen oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung ein P. an einer bestimmten Sache zur Sicherung ihrer Forderung zuerkannt ist, erst weiteren gerichtlichen Einschreitens zum Verkauf, d.h. der Geltendmachung ihres P. bedarf, kann die Eisenbahn den Pfandgegenstand ohne Mitwirkung des Gerichts, selbständig durch den Verkauf des Pfandes (Frachtgutes) realisieren (vgl. § 81 Verkehrsordnung [EBR.]).
Nach Art. 21 des IÜ. sowie nach den innerstaatlichen Vorschriften mehrerer Länder besteht das P. nur so lange, als die Bahn das Gut selbst in Verwahrung hat oder solange sich das Gut in Verwahrung eines Dritten (z.B. des Rollfuhrunternehmers) befindet, der das Gut für die Eisenbahn innehat; diese Bestimmung war bisher auch im BR. enthalten, nunmehr bestimmt die Verkehrsordnung und das neue BR. hierüber nichts Besonderes. Es bewendet daher im Inlandverkehr bei den Bestimmungen des § 440 bzw. 409 HGB., wonach das P. auch nach der Ablieferung noch fortdauert, insofern es der Frachtführer binnen 3 Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch beim Empfänger oder einem Dritten sich befindet, der es für den Empfänger besitzt.
Die Eisenbahn kann auch gerichtlich gegepfändete Frachtgüter in Ausübung des ihr zustehenden und allen anderen P. vorgehenden P. selbständig ohne gerichtliche Mitwirkung verkaufen; nur muß sie in einem solchen Fall den etwa nach Befriedigung ihrer Forderungen verbleibenden Rest nicht dem Absender, sondern den anderen Pfandgläubigern auszahlen, oder wenn der andere Pfandgläubiger den Exekutionsverkauf noch nicht erwirkt hätte oder sonst die Rechtsverhältnisse zweifelhaft wären, bei Gericht erlegen.
In Frankreich verleiht der Art. 2102, § 6 des BG. dem Transportführer ein Vorzugsrecht auf die ihm anvertrauten Gegenstände. Dieses Vorzugsrecht sichert ihm die Zahlung der Frachtkosten, der Lager- und sonstiger Nebengebühren. Neben diesem Vorzugsrecht ist dem Transportführer ein Rückbehaltungsrecht auf die beförderten Gegenstände zugestanden.
In Italien (HGB., Art. 456, 457 u. 458) gewährt das P. dem Gläubiger die Befugnis, sich vorzugsweise aus der zum Pfand gegebenen Sache bezahlt zu machen.
Dieses Vorzugsrecht findet nur insoweit statt, als die verpfändete Sache dem Gläubiger übergeben worden, in seiner Gewalt oder in der eines von den Parteien erwählten Dritten geblieben ist.
Es wird angenommen, daß der Gläubiger den Besitz der verpfändeten Sachen hat, wenn sie sich zu seiner Verfügung in seinen Magazinen oder in denen seines Kommissionärs, auf dem Zollamt oder in einer andern öffentlichen Lagerstelle befinden.
Nach dem schweizerischen Transportreglement (576) hat die Eisenbahn für die durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen (Haupt- und Nebengebühren, Zollgelder und andere Auslagen) sowie für die auf dem Gut stehenden Nachnahmen und sonstigen Beträge die Rechte eines Pfandgläubigers an dem Gut. Dieses P. besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, der es für sie innehat.
S. auch die Artikel »Frachtrecht« und »Frachtrecht, internationales«, ferner die Ztschr. f. d.i. Eisenbtr. 1915, S. 237 ff.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.