Privatwagen

Privatwagen

Privatwagen (private owners wagons; wagons appartenants aux particuliers; carri di proprietá privata) im allgemeinen Eisenbahnwagen, die Privaten gehören und für deren Zwecke unter den tarifmäßig oder durch besondere Vereinbarung festgestellten Bedingungen im Eisenbahnverkehr zugelassen werden. Derartige P. kommen sowohl für Personen- als auch für Güterbeförderung vor. Meist handelt es sich um Wagen, die mit besonderen Einrichtungen für bestimmte Zwecke versehen und wegen ihrer beschränkten Benutzbarkeit von den Eisenbahnverwaltungen gar nicht oder nicht in ausreichender Zahl angeschafft werden, beispielsweise im Personenverkehr um Salon-, Speise-, Schlafwagen u. dgl., im Güterverkehr um Kesselwagen (s.d.), ferner um Wagen zur Beförderung von Bier, Butter, Milch, Fischen, Geflügel, Pferden u.s.w.

I. Privatpersonenwagen. Die Bedingungen ihrer Inbenutzungsnahme auf den Eisenbahnen sind sehr verschieden.

Salonwagen, die Privaten gehören, werden von den Eisenbahnverwaltungen gewöhnlich gegen Bezahlung derselben Gebühren im Verkehr zugelassen, die für bahnseitig gestellte Salonwagen tarifmäßig zu entrichten sind. Die Verwaltung, die die Verwahrung eines Privatsalonwagens übernimmt, wird hierfür von dem Eigentümer besonders entschädigt.

Wegen des Laufs von Schlaf- und Speisewagen werden von den Unternehmern mit den beteiligten Bahnverwaltungen meist besondere Abmachungen getroffen, u.zw. übernehmen die Bahnverwaltungen die Einstellung der Wagen in der Regel unter der Bedingung, daß die die betreffenden Wagen benutzenden Reisenden den vollen Fahrpreis zu gunsten der Bahnanstalt und außerdem einen Zuschlag zu gunsten des Unternehmers entrichten.

Die Eisenbahngesellschaften behalten sich häufig einen Anteil am Reinerträgnis vor, leisten dagegen der Unternehmung eine Laufmiete, falls diese verpflichtet wird, einzelne Abteilungen des Schlafwagens für Reisende mit gewöhnlichen Fahrkarten zur Verfügung zu halten.

Bei den Speisewagen entfällt gewöhnlich die Entrichtung eines Zuschlags für den Unternehmer und findet letzterer seine Entschädigung in den Preisen für die in solchen Wagen von den Reisenden verzehrten Speisen und Getränke. Auf verkehrsreicheren Strecken ist er in der Lage, einen Pachtbetrag an die Eisenbahnverwaltung zu zahlen, der in der Regel allerdings nur einen geringen Teil der Beförderungskosten des Wagens deckt.

Die Instandhaltung der Wagenkasten und der inneren Einrichtung sowie die Bedienung der Wagen obliegen gewöhnlich der Unternehmung, die sonstige Instandhaltung und Revision der Wagen, desgleichen die Unterbringung der nicht im Lauf befindlichen Wagen den beteiligten Eisenbahnen.

II. Privatgüterwagen. Diese stehen vor allem in England in großer Zahl in Verwendung, u.zw. nicht allein wie in anderen Ländern nur für die Beförderung von Gütern, die eine besondere Einrichtung der Wagen erfordern, sondern auch für gewöhnliche Güter, insbesondere für Kohlen, Salz, Steine, Erze und Dünger. 1876 wurde die Zahl der P. in England schätzungsweise mit 200.000 Stück (gegen 140.000 Güterwagen der Eisenbahnen) angegeben – auf der Midlandbahn allein gegen 40.000 Stück. In dem von Lambert (Great Western Railway) erstatteten Bericht zur Frage XIX des vierten internationalen Eisenbahnkongresses in St. Petersburg 1892 (Répartition des wagons vides) wird angeführt, daß auf dem Netz der Great Western Railway allein 40.000 bis 50.000 P. im Verkehr stehen und daß sich die Gesamtzahl der P. in England auf mehrere hunderttausend Stück belaufen dürfte.


Nach Frahm »Das englische Eisenbahnwesen« sollen von den 1,060.000 englischen Güterwagen etwa 40 bis 45% im Privatbesitz sein und sich auf etwa 4000 verschiedene Eigentümer verteilen. Die Verwendung so zahlreicher P. ergibt für die Bahnen erhebliche Nachteile. Außer ihrer geringen Tragfähigkeit und mangelhaften Beschaffenheit kommt auch in Betracht, daß sie dem Eigentümer immer wieder zugeführt werden müssen und daher viele Leerläufe verursachen. Auch macht ihre Behandlung (Verteilung auf die Ladestellen der Eigentümer, Abholen und Einstellen in die Züge) große Kosten. Anderseits scheut man sich, gegen die Eigentümer der P. mit Rücksicht auf ihre geschäftlichen Beziehungen zu den Eisenbahnverwaltungen energisch vorzugehen, indem sie früher die Herstellung von P. geradezu begünstigt oder verlangt haben, um ihr Anlagekapital niedriger zu halten und ihre Verwaltung zu vereinfachen. Eine Handhabe, derartige Forderungen durchzusetzen, bot ihnen das Frachtführergesetz von 1830 (Carriers Law 1830), nach dem die Eisenbahngesellschaften nicht verpflichtet sind, Kohlen ohneweiters zu befördern, sondern gewisse Bedingungen stellen können, insbesondere Beistellung der Wagen durch die Verfrachter. Ferner ist zu bedenken, daß die Rohgütertarife vielfach unter der Voraussetzung der Benutzung von P. gebildet werden. Die Midlana-Gesellschaft hat Anfang der Neunzigerjahre den Versuch gemacht, die zu ihrem Bezirk gehörigen P. aufzukaufen, jedoch ohne Erfolg, weil die mit ihr in Wettbewerb tretenden Gesellschaften nicht das gleiche taten und die Wageneigentümer daher wieder neue Wagen anschafften.


In keinem andern Staat hat die Einrichtung der P. auch nur annähernd eine solche Entwicklung wie in England genommen. Indessen ist auch bei den Bahnen anderer Länder die Zahl der in ihren Fahrpark eingestellten P. nicht unerheblich (deutsche Eisenbahnen rd. 230.000, österreichische Staatsbahnen rd. 8000).

Die Bahnen begünstigen vielfach die Einstellung von mit besonderen Einrichtungen versehenen P.

Für die Eisenbahnen eines Landes und von einzelnen größeren Verwaltungen werden allgemeine Vorschriften über die Zulassung von P. aufgestellt und in den Tarifen oder sonst verlautbart. Diese Vorschriften regeln die Bauart und Bezeichnung der Wagen, die Art und den Umfang der Benutzung der Wagen durch die Eigentümer, die Tarifsätze für die Beförderung der beladenen P., die Behandlung der Leerfahrten, die allfällige Miete, die die Bahn dem Eigentümer zahlt, die Strafmieten und Standgelder bei verzögerter Be- oder Entladung, die Lieferfristen, die Erhaltung sowie das Schmieren und Reinigen der Wagen, die Haftung der Eigentümer für Schäden, die durch die Beschaffenheit der verladenen Güter entstehen u.s.w.

Die Bestimmungen für Deutschland finden sich in der Kundmachung 8 des DEVV. und im deutschen Eisenbahngütertarif Teil I, Abteilung B. P. sind darnach die für die Beförderung gewisser Güter besonders eingerichteten Wagen, deren Benützung dem durch die Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht. Die Kundmachung 8 enthält auch eine Dienstvorschrift für die Behandlung der P., ferner die Bedingungen für die Einstellung von P. sowie das Übereinkommen zwischen den Verwaltungen des VDEV. über die Zulassung von P. nebst Zusatzbestimmungen für den Staatsbahnwagenverband. Durch einen Nachtrag sind auch P. mit Umsetzvorrichtungen zum Übergang auf die russische Breitspur zugelassen. Über die Einstellung eines P. entscheidet die Verwaltung, in deren Wagenpark der Wagen aufgenommen werden soll. Als Kessel- oder Gefäßwagen gelten nur solche besonders eingerichtete Wagen, bei denen die Kessel oder Gefäße die Stelle des Wagenkastens vertreten oder bei denen die Kessel, Metallzylinder, Fässer oder sonstigen Gefäße mit dem Wagenboden derart verbunden sind, daß sie nicht ohne besondere Schwierigkeiten abgenommen werden können.

Zur Beförderung in Kessel- oder anderen Gefäßwagen dürfen nur die im Verzeichnis V des deutschen Eisenbahngütertarifs Teil I, Abteilung B aufgeführten Güter zugelassen werden. Zur Beförderung mit sonstigen P. dürfen zugelassen werden:

a) Güter, die wegen ungewöhnlicher Schwere oder wegen der Form der einzelnen unzerlegbaren Stücke Wagen besonderer Bauart oder mit besonderer Einrichtung bedürfen, z.B. große Panzerplatten, Spiegelscheiben;

b) die im Verzeichnis VI des Tarifs aufgeführten Güter, die wegen ihrer Leichtverderblichkeit oder wegen sonstiger Eigenschaften Wagen von besonderer Bauart oder mit besonderer Einrichtung bedürfen. Bei der Beförderung in Kessel- oder anderen Gefäßwagen wird die Fracht für das Reingewicht der in den Gefäßen enthaltenen Güter, mindestens jedoch für 10.000 kg für jeden Wagen nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse berechnet. Ist indessen das Eigengewicht des verwendeten Wagens höher als das hiernach frachtpflichtige Gewicht, so ist 1/3 des Mehrgewichts dem frachtpflichtigen Gewicht des Guts zuzuschlagen. Bei der Beförderung mit sonstigen P. wird die Fracht nach dem Gewicht der verladenen Güter nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse, mindestens jedoch für 2000 kg für jeden Wagen nach der zutreffenden Stückgutklasse berechnet. Übersteigt jedoch das Eigengewicht des Wagens 15.000 kg und ist das frachtpflichtige Gewicht der Ladung niedriger als das Eigengewicht, so wird 1/3 des 15.000 kg übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht der Ladung hinzugerechnet. Wenn aber das frachtpflichtige Gewicht höher ist als 15.000 kg, so wird nur 1/3 des das frachtpflichtige Gewicht übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht zugeschlagen.

Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Die frachtfreie Beförderung leerer P. hat innerhalb der reglementarischen Lieferfrist für Frachtgüter zu erfolgen.

Frachtpflichtig ist die Beförderung der leeren Wagen zum Zweck der Einstellung oder Umstationierung; als eingestellt gilt ein Wagen auf der Heimatstation. Wird ein Wagen nicht zuerst nach der Heimatstation, sondern zur Beladung nach einer andern Station befördert, so wird die Fracht bis zu der Station berechnet, wo der Wagen zuerst beladen wird, höchstens jedoch die Fracht, die sich beim Leerlauf des Wagens nach der Heimatstation ergeben würde.

Der Eisenbahn bleibt die Ausnutzung der P. beim Leerlauf vorbehalten. Die Wagen dürfen jedoch nicht mit Gütern beladen werden, durch die sie entwertet oder für den vom Einsteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar gemacht werden. Im Fall der Umstationierung wird die Fracht von der letzten Entladestation bis zur nächsten Beladestation für die durchlaufenen Tarif km, jedoch höchstens die Fracht von der alten bis zur neuen Heimatstation gerechnet. Für die im Verzeichnis VI angeführten Güter dürfen großräumige P. nur eingestellt und benützt werden, wenn für sie in diesem Verzeichnis die Einstellung großräumiger gedeckter oder offener Wagen für zulässig erklärt ist, großräumige bedeckte oder offene Wagen auch dann, wenn das Gut dem Verzeichnis III, großräumige offene Wagen auch dann, wenn das Gut dem Verzeichnis IV angehört.

Den Einstellern von P. wird eine Miete für Wagenbenutzung nicht gewährt. Die gesamten Erhaltungskosten der P. werden den Eigentümern angerechnet.

Die Vorschriften der österreichischen Staatsbahnen stimmen im wesentlichen mit jenen des deutschen Staatsbahnwagenverbands überein. Die österreichischen Vorschriften bedingen abweichend von jenen des deutschen Staatsbahnwagenverbands einen jährlichen Mindestlauf von 5000 km in beladenem Zustand sowie die Zahlung eines Betrags von 2 h für jeden fehlenden km. Dagegen wird nach den österreichischen Vorschriften für Wagen, die eine bahnseitige Ausnutzung gestatten und einen entsprechenden Jahreserfolg in Lauf km (über 10.000 km) erbringen, eine Entschädigung von 0∙9 h für den Wagen km gewährt, ferner die gewöhnliche Erhaltung des Untergestells und Laufwerks bahnseitig besorgt. Für die Beförderung der auf Wagen bis einschließlich 35 t Ladegewicht verladenen Sendungen werden, insofern hierüber nicht andere Vereinbarungen geschaffen sind, die Fracht- und Nebengebühren nach den jeweilig gültigen Tarifen berechnet. Für Sendungen, die auf Wagen von über 35 t Ladegewicht verladen werden, werden die Tarifsätze fallweise vereinbart.

Nach den Vorschriften der ungarischen Staatsbahnen dürfen P. vom Eigentümer nur benutzt werden, wenn sie wenigstens mit 50% ihres Rauminhalts ausgenützt werden und wenn die Sendungen für Stationen der ungarischen Staatsbahnen oder für solche Stationen anderer Bahnen bestimmt sind, zu deren Erreichung die Wagen über die Linien der ungarischen Staatsbahnen laufen müssen. Dem Eigentümer wird von den Staatsbahnen für den Wagen keinerlei Laufmiete bezahlt. Die Beförderung des leeren Wagens erfolgt gebührenfrei.

In den Niederlanden erfolgt die Einstellung von P. in den Fahrpark einer Bauunternehmung kostenfrei.

Hinsichtlich der Bauart solcher Wagen sind die Bestimmungen des »Algemeen Reglement voor den Dienst op de Spoorwegen« und die TV. maßgebend.


Nach den für die schweizerischen Eisenbahnen geltenden Bedingungen, betreffend die Einstellung von Privaten gehörenden Güterwagen in den Wagenpark einer schweizerischen Bahnverwaltung, gestatten diese den Privaten und Geschäftsfirmen eigene Güterwagen, die zur Beförderung besonderer Güter dienen sollen und hierfür eingerichtet sein müssen, in ihren Wagenpark unter nachfolgenden Bedingungen einzustellen:

Die Wagen müssen den polizeilichen und technischen Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die für deren Zulassung und Übergangsfähigkeit auf den verschiedenen Bahngebieten des In- und Auslandes bestehen. Sie müssen auch mit einer entsprechenden Bremsvorrichtung versehen sein.

Die endgültige Entscheidung über Aufnahme in den Park der Gesellschaft findet erst nach technischer Prüfung des erstellten Wagens statt. Die Kosten dieser Prüfung hat der Eigentümer zu tragen.

Die aufgenommenen Wagen müssen mit den Initialen der aufnehmenden Verwaltung, der Nummer, mit der üblichen Bezeichnung der Tara, der Tragkraft und des Radstandes, dem Vermerk und Datum über die periodische Revision versehen sein.

Die Wagen sollen bei Nichtgebrauch in der Regel auf der angeschriebenen Heimatstation zur Verfügung des Eigentümers stehen.

Die Bahnverwaltung behält sich indessen vor, dieselben nach mehr als 14tägigem Stillstand auf Kosten des Eigentümers auch auf eine andere Station zu stellen.

Die Verfügung über die Wagen zu Verwendungszwecken steht einzig dem Eigentümer zu, dagegen dürfen die Wagen seitens des Eigentümers oder des Versenders nur zur Beförderung solcher Güter benutzt werden, für die sie angeschrieben sind.

Die Vermietung solcher Wagen an dritte oder die Verwendung für Rechnung dritter ist nur mit Zustimmung der Bahnverwaltung gestattet.

Die aufnehmende Verwaltung vergütet unter keiner Form eine Wagenmiete an den Eigentümer, weder für die Benutzung der Wagen auf den eigenen noch auf fremden Bahnlinien, dagegen bleibt den Eisenbahnverwaltungen die Benutzung der Wagen, soweit solche überhaupt tunlich ist, beim Leerlauf auf dem Hin- oder Rückweg vorbehalten.

Die in den Park einer Bahnverwaltung aufgenommenen Spezialwagen verkehren als Wagen dieser Verwaltung wie deren eigene Wagen auf den Bahnen des In- und Auslandes. Für die Belade- und Entladefristen dieser Wagen gelten demgemäß auch die gleichen Bestimmungen, wie solche für alle übrigen Wagen bestehen. Findet eine Überschreitung der gestatteten Fristen statt, so sind die festgestellten Verspätungsgebühren (Wagenmiete) zu bezahlen.

Die Stationierung der leeren Wagen auf der angeschriebenen Heimatstation während 14 Tagen, von dem auf die Ankunft der Wagen folgenden Tag an gerechnet, geschieht unentgeltlich; für eine längere Stationierung der leeren Wagen auf der Heimatstation oder einer andern Station hat der Wageneigentümer eine Standgebühr von 25 Ct. für den angebrochenen Tag und Wagen zu bezahlen.

Die Bahnverwaltung besorgt durch ihre Organe und auf eigene Rechnung die erforderliche Revision, äußere Reinigung, das Schmieren und den übrigen laufenden Unterhalt mit Ausnahme desjenigen der besonderen Einrichtungen (Reservoirs u.s.w.).

Die Frachtberechnung für die in den Wagen verladenen Güter sowie der leeren Wagen erfolgt nach den tarifarischen Vorschriften für ganze Wagenladungen.

Für Kesselwagen gelten besondere Bestimmungen.

Nach den Tarifbestimmungen der französischen Eisenbahnen werden als P. die für die Beförderung gewisser Güter besonders eingerichteten Wagen zugelassen, deren Benutzung dem durch die. Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht. Über die Einstellung eines solchen Wagens entscheidet die Verwaltung, in deren Wagenpark der Wagen aufgenommen werden soll. Die Fracht wird für das Gewicht der verladenen Güter nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse, mindestens jedoch für das bei Aufgabe in Wagenladungen festgesetzte Minimalgewicht berechnet. Übersteigt jedoch das Eigengewicht des Wagens 15.000 kg und ist das frachtpflichtige Gewicht der Ladung niedriger als das Eigengewicht, so wird 1/3 des 15.000 kg übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht der Ladung hinzugerechnet. Wenn aber das frachtpflichtige Gewicht höher ist als 15.000 kg, so wird nur 1/3 des das frachtpflichtige Gewicht übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht zugeschlagen.

Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Frachtpflichtig ist jedoch die Beförderung der leeren Wagen zum Zweck der Einstellung in den Wagenpark oder der Umstationierung.

Die Fristen für das Beladen und Entladen der P. sind die gleichen wie für gewöhnliche Güterwagen.


Privattierwagen sind die für die Beförderung gewisser Tiere besonders eingerichteten Wagen, deren Benutzung dem durch die Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht.


Sie werden nach dem deutschen Eisenbahntiertarif nur zur Beförderung von Pferden (Privatstallungswagen) sowie von Geflügel zugelassen.

Über die Tarifierung von Pferden in Privatstallungswagen vgl. Pferdebeförderung.

Die Fracht für Geflügel wird nach der Ladefläche des benutzten P. oder nach der Anzahl der in ihm verladenen Stücke berechnet, je nachdem die eine oder die andere Berechnungsweise eine billigere Fracht ergibt, jedoch wird mindestens die Fracht für 10 m2 nach Klasse L3 oder L4 erhoben.

Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Frachtpflichtig ist jedoch ihre Beförderung zum Zweck der Einstellung oder Umstationierung.

Der österreichisch-ungarische Tiertarif Teil I enthält keine Bestimmungen über die tarifarische Behandlung von Privattierwagen.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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