Sonderwagen

Sonderwagen

Sonderwagen (special wagon; wagon spécial; carrozza speciale), Salon-, Schlaf-, Kranken-, sonstige Personen-, Gepäck- oder andere Wagen, die gegen Entrichtung bestimmter Gebühren zum ausschließlichen Gebrauch des Bestellers in einen Zug eingestellt werden. Die Bestellung muß eine gewisse Zeit vorher erfolgen. Auf die Höhe der Gebühren ist es in der Regel ohne Einfluß, ob der S. der Eisenbahnverwaltung oder dem Besteller gehört (s. Privatwagen). – Für den Bereich des VDEV. ist nach §§ 10 u. 11 des BR. und für die deutschen Eisenbahnen nach §§ 11 u. 12 der EVO. die Einstellung von S. für Reisende, die mit bestimmt bezeichneten Krankheiten behaftet sind, vorgeschrieben. Im übrigen kann sie auf Bestellung allgemein erfolgen.


Wenn die Einstellung bahneigener oder Privaten gehöriger Salon-, Schlaf- oder sonstiger Personenwagen sowie besonders eingerichteter Krankenwagen (s. Krankenbeförderung) gestattet wird, so sind für die Benutzung ohne Rücksicht auf die Achsenzahl in der Regel Fahrkarten I. Kl. für so viel Personen, wie den Wagen benutzen, mindestens für 12 Personen für jeden eingestellten Wagen, zu lösen.

Werden auf Verlangen zur Beförderung des Gepäcks besondere Wagen eingestellt, so wird hierfür eine Gebühr von 0·40 M. für die Achse und das Tarif km erhoben.

Wird für die Beförderung von Kranken ein Gepäck- oder Güterwagen, ein Wagen IV. Kl. oder ein Wagen III. Kl. mit herausgenommenen Sitzen eingestellt, so sind für die Kranken, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, 6 Fahrkarten II. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Auf den preußisch-hessischen und den oldenburgischen Staatsbahnen sowie auf einigen nord- und mitteldeutschen Privatbahnen erfolgt die Durchführung von S. III. Kl. zur Krankenbeförderung schon gegen Lösung von 4 Fahrkarten III. Kl. in Personen- und Eilzügen. Vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 12 der EVO. im Deutschen Eisenbahn-Personen- und Gepäckstarif.

Die vorstehend aufgeführten Gebührensätze gelten nach § 11, B, 1 des BR. auf den österreichischen und ungarischen Bahnen nur für zwei- und dreiachsige Wagen. Bei Bestellung von vier- und mehrachsigen Wagen sind 18 Fahrkarten I. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Diese Bestimmung gilt auch für den inneren Verkehr der genannten Bahnen. Wenn die Züge Wagen I. Kl. nicht führen, so sind nach dem österreichischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarif Teil I für einen zwei- oder dreiachsigen Personenwagen 18, für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 27, für einen Gepäck- oder Güterwagen zur Krankenbeförderung 9 Fahrkarten II. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Für Kranke in öffentlicher Armenpflege werden nur 31/2, sonst 6 Fahrkarten I. Kl. und wenn diese nicht geführt wird, 4 1/2 Fahrkarten II. Kl. verlangt.

Auf den schweizerischen Eisenbahnen können auf allen Stationen S., die bis zur Endstation der Reise innerhalb der Schweiz durchlaufen, gemietet werden. Die Gebühr beträgt 25 Ct. für die Achse und km eines Wagens II. Kl. und 20 Ct. für die Achse und km eines Wagens III. Kl. als Miete. Außerdem sind von den Reisenden Fahrkarten zu lösen, u.zw. mindestens 4 für jede Wagenachse. Für die Miete bestimmter Salonwagen werden besondere Zuschläge erhoben. Für Gesellschaftsreisen gelten besondere Bestimmungen.

Auf der französischen Ostbahn müssen für einen zwei- oder dreiachsigen Wagen 12 Fahrkarten I. Kl. und für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 18 Fahrkarten I. Kl. gelöst werden. Reisende über diese Zahl hinaus haben weitere Fahrkarten I. Kl. zu lösen. Im übrigen sind die Gebühren für die Einstellung von S. in die Züge sehr verschieden festgesetzt. Um ihre Berechnung und Einziehung im direkten Verkehr auch anderen Verwaltungen zu ermöglichen, sind in den Verbandstarifen Preistafeln enthalten, aus denen die Gebühren für häufiger benutzte Reiseverbindungen unmittelbar entnommen werden können.

In Rußland bestehen für die Verwaltungen, die den allgemeinen Personentarif angenommen haben, einheitliche Bestimmungen über die Beförderung von S. Sie sind veröffentlicht in der Tarifsammlung Nr. 2323 vom 6. Februar 1914, Teil III des Tarifbuches für den Personenverkehr. Hiernach werden die Gebühren für S. nach der Anzahl der von den Reisenden benutzten Plätze berechnet, u.zw. müssen auf der Nowgoroder Linie der Moskau-Windau-Rybinsker Eisenbahn mindestens 8 Fahrkarten I. Kl. für einen Wagen I. Kl., 14 Fahrkarten II. Kl. für einen Wagen II. Kl. und 20 Fahrkarten III. Kl. für einen Wagen III. Kl. gelöst werden, während auf allen übrigen den allgemeinen Personentarif anwendenden Bahnen die entsprechenden Mindestzahlen auf 12, 20 und 30 festgesetzt sind. Wird an Reisende ein Bahndienstwagen oder ein Personenwagen mit Abteilen I. und II. Kl. überlassen, so sind ebenfalls Fahrkarten für die besetzten Plätze, mindestens aber 12 Fahrkarten I. Kl. für den Dienstwagen und 20 Fahrkarten II. Kl. für einen Wagen mit Plätzen I. und II. Kl. zu lösen. Auch Wagen IV. Kl. werden in gleicher Weise unter Berechnung der besetzten Plätze bereitgestellt. Für einen Wagen müssen jedoch mindestens 40 Fahrkarten gelöst werden. – Eine Verpflichtung der Überführung von S. im Personenverkehr von Bahn zu Bahn wird nicht übernommen.


Erstrecken sich die in S. zurückgelegten Reisen über mehrere Bahngebiete, so bedürfen sie, auch wenn nach den Tarifen eine durchgehende Abfertigung möglich ist, in jedem Fall einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen den an der Beförderung beteiligten Verwaltungen, damit der Obergang der S. von Zug zu Zug in der für durchgehende Wagen (s.d.) üblichen Weise sichergestellt werden kann. Die für den inneren Verkehr in der Regel vorgeschriebene Bestellfrist von 24 Stunden vor dem Reiseantritt reicht für solche Fälle nicht aus.

Breusing.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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