- Ausschluß von der Fahrt
Ausschluß von der Fahrt (exclusion of passage; exclusion du transport; esclusione del trasporto). Der A. Reisender von der Fahrt ist für verschiedene Fälle von den Betriebsreglements vorgesehen.
So können auf dem zum VDEV. gehörigen Bahnlinien (vgl. VBR. § 10, EBR. u. EVO. § 11) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen, oder den Anstand verletzen, insbesonders aber trunkene Personen von der Beförderung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen besteht kein Anrecht auf Rückersatz des Fahrgeldes und der Gepäcksfracht.
Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von der Beförderung auszuschließen, wenn ihnen nicht ein besonderer Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und die Gepäcksfracht sind ihnen nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke zu erstatten.
Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige Personen dürfen nur dann befördert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige Bahnarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. Für die Beförderung der an diesen Krankheiten leidenden oder einer solchen Krankheit verdächtigen Personen bestehen Vorschriften. Für die zur Beförderung erforderlichen besonderen Wagen oder Wagenabteile sind die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten.
Endlich können ohne gültige Fahrkarte angetroffene Reisende ausgesetzt werden, wenn sie die sofortige Zahlung der vorgeschriebenen Nachzahlungsbeträge verweigern, und hat der Ausgesetzte keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegut auf einer anderen als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt werde.
In der Schweiz wird (§ 20 des Transportreglements der Schweizerischen Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen seit 1. Januar 1894 gültig) jeder Reisende, wenn er wegen Trunkenheit den Mitreisenden beschwerlich fällt, oder den Anstand verletzt, oder sich ordnungswidrig benimmt, bzw. sich den Anordnungen der Bahnpolizeiorgane widersetzt, von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen.
Krankheitshalber werden jene ausgeschlossen, die augenscheinlich den Mitreisenden lästig fallen würden – und dürfen diese nur dann zur Beförderung aufgenommen werden, wenn sie eine ganze Wagenabteilung bezahlen. Wird erst während der Fahrt der A. verfügt, so wird dem Reisenden, falls er nicht Karten für eine etwa verfügbare ganze Wagenabteilung löst, das Fahrgeld sowie die Gepäckstaxe für die nicht durchfahrene Strecke vergütet.
Ähnlich sind die Vorschriften in Italien (Art. 24 der »Tarife und Transportbedingungen im Verkehr der italienischen Eisenbahnen«), nur sind hierbei noch die im Art. 19 dieser Vorschrift niedergelegten Bestimmungen zu nennen, wonach Kranke oder in krankhaftem Zustand befindliche Personen dann in besonderen Abteilungen befördert werden können, wenn hiefür eine Zahlung von 0∙580 £ für das Wagenkilometer, jedoch wenigstens 11∙60 £ geleistet wird. – Es wird dann ein besonderer Wagen (mit Bett) zugewiesen.
Bei A. wegen Trunkenheit, Renitenz u.s.w. findet keine Fahrgeldrückzahlung statt (Art. 31 derselben Vorschrift).
In Dänemark wird der A. durch das Eisenbahngesetz vom 24. April 1896 geregelt, das sich im allgemeinen mit den Bestimmungen, wie sie auf den Bahnen des VDEV. gelten, deckt, außerdem jedoch verfügt – daß auch Personen, die in polizeilicher Begleitung sind, in einem Sonderabteil befördert werden müssen. Krankentransporte (bei besonders bezeichneten ansteckenden Krankheiten auf Schiffen und Fähren überhaupt ausgeschlossen!) finden nur in besonders bestellten geschlossenen Güterwagen oder besonderen Wagen III. Klasse statt. Rückersatz des Fahrgeldes für die noch nicht durchfahrene Strecke findet statt, wenn der Betreffende unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen wird – kein Ersatz wird geleistet, wenn der Kranke trotz Abweisung durch Eisenbahnbedienstete sich Zutritt in den Zug verschaffte, oder wenn er nachgewiesenermaßen Kenntnis davon hatte, daß sein Zustand einen A. bedingt.
In den Niederlanden sind die den A. behandelnden Vorschriften im Art. 4 des niederländischen Transportreglements enthalten, das ebenfalls, wie vorstehend angeführt, betrunkene Personen ausschließt. Kranke werden nur mit Wärtern zusammen in besonderen Abteilen befördert. Bei A. während der Fahrt erfolgt Rückvergütung des Fahrgeldes für den restlichen Teil der Fahrt, Ausfolgung des Gepäcks jedoch nur gegen Erlag des Gepäckscheins auf der Bestimmungsstation.
In Rußland wird der A. durch die Art. 25 bis 29 der allgem. russischen Eisenbahngesetze (vom 12. Juni 1885) geregelt, wonach nicht nur aus den bereits erörterten Gründen A. erfolgen kann, sondern auch dann, wenn Reisende ohne oder nur mit einer für eine niedrigere als für die benützte Wagenklasse gültigen Fahrkarte angetroffen werden. Wird ein Reisender aus den bereits an anderer Stelle angeführten Gründen ausgeschlossen, so erfolgt die Rückzahlung des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene Strecke, nur darf der Reisende nicht auf Stationen ausgesetzt werden, die weit entfernt von Städten liegen. Diese Stationen werden vom Minister der Verkehrsanstalten festgesetzt.
Die japanische Eisenbahnbetriebsordnung (Art. 4, 41 u. 42) vom 1. Oktober 1900 bestimmt, daß Schwerkranke, wenn sie nicht mit Begleiter reisen, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Bemerkenswert ist die Verfügung des Art. 41, daß jeder, der eine an einer ansteckenden Krankheit leidende Person veranlaßt, auf der Eisenbahn zu fahren, einer Geldstrafe bis zu 100 Yen (zirka 500 K!) unterliegt; das gleiche Strafausmaß gilt für jene Personen, die wissentlich mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, in einen Eisenbahnzug einsteigen. In den vorstehend angeführten Fällen wird keine Vergütung des erlegten Fahrgeldes geleistet. Der A. kann ferner erfolgen, wenn Reisende ohne gültige Fahrkarte getroffen werden, die Vorzeigung oder Bezahlung verweigern, oder wenn sie sich ordnungswidrig benehmen.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.