Wegbaupflicht der Eisenbahnen

Wegbaupflicht der Eisenbahnen

Wegbaupflicht der Eisenbahnen. Die Wechselbeziehungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen Kommunikationen (Straßen, Wege u.s.w.) können verschiedene sein.

a) Die Anlage einer Eisenbahn kann die Herstellung neuer Plätze und Wege notwendig machen (s. Artikel Zufahrtstraßen);

b) bestehende Straßen und Wege können für die Anlage einer Eisenbahn in Anspruch genommen und benutzt werden;

c) bestehende Straßen und Wege werden durch den Bahnbau geändert, ihre Auflassung oder Umgestaltung erforderlich gemacht;

d) bestehende Eisenbahnen werden durch die Errichtung oder Verlegung von Strecken beeinflußt.

Hier wird nur der Rechtszustand in den unter c) und d) angeführten Fällen behandelt.

A. In technischer Hinsicht ist folgendes vorauszuschicken:

Wenn durch die Anlage einer Eisenbahn vorhandene Wege durchschnitten werden, so kann die weitere Benutzung solcher Wege auf verschiedene Weise ermöglicht werden: durch Parallelwege mit Wegverlegungen, Wegübergänge, Wegüber- und Wegunterführungen.

Die Parallelwege mit Wegverlegungen werden hauptsächlich angewendet, um die Zahl der die Bahn kreuzenden Wege zu verringern, indem mehrere durch die Bahnlinie durchschnittene Wege vereinigt und gemeinschaftlich fortgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel nur bei unbedeutenderen Feld- oder Triftwegen.

Wegübergänge (Bahnübersetzungen), d.i. die Überführung der Wege über die Bahn im Niveau, in der Höhe der Schienenoberkante, werden auf Hauptbahnen und für stark benutzte Wege nach Möglichkeit vermieden, da die ungestörte Abwicklung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs hierbei schwer gesichert werden kann.

Wegüberführungen sind Weganlagen, mittels welcher die betreffenden Wege über die Bahn hinweggeführt werden. Wegunterführungen sind Bauwerke, durch die die Wege unter der Bahn (durch den Bahnkörper) geführt werden. Für die Sicherheit des Betriebs bieten namentlich bei starkem Eisenbahn- oder Straßenverkehr Wegüberführungen und Wegunterführungen die größte Gewähr; in den meisten Staaten (namentlich in England, Frankreich, Belgien, Deutschland) sind solche entweder gleich bei Anlage der Eisenbahn geschaffen oder später die Übergänge in Schienenhöhe allmählich beseitigt und an deren Stelle schienenfreie Kreuzungen hergestellt worden (s. Art. Bahnübersetzung).

B. Rechtliche Behandlung.

1. Störung bestehender öffentlicher Wege durch die Eisenbahn.

Allgemein gilt der Grundsatz, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet sind, die durch den Bau der Eisenbahn ganz oder zum Teil zerstörten oder unfahrbar gemachten öffentlichen Kommunikationen wieder herzustellen oder Ersatzanlagen zu bauen. Während des Bahnbaues sind entsprechende Provisorien herzustellen (vgl. § 10 c des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238). Die Kosten dieser Herstellungen belasten die Bahnunternehmung. Die Entscheidung über Art und Umfang der Ersatzanlagen, die mit den zerstörten Wegen gleichwertig sein sollen, trifft (im Rahmen des Eisenbahnbauverfahrens) die Eisenbahnbehörde. Die Last der Erhaltung von Anlagen, die zum Ersatze früher bestandener Kommunikationen dienen, trifft die früher zur Erhaltung Verpflichteten; etwa entstehende Mehrkosten der Erhaltung können die Unterhaltspflichtigen von der Eisenbahnunternehmung beanspruchen. Die Erhaltungskosten besonderer, früher nicht vorhanden gewesener baulicher Anlagen (z.B. bei Straßenbrücken, Wegunterführungen) treffen die Eisenbahnunternehmungen ganz. Maßgebend ist demnach für die Beteiligung an der Erhaltungspflicht der Zustand der Kommunikation vor der Veränderung oder Verlegung und nach dieser. Soweit die Erhaltung der Wege zugleich Teile des Bahnkörpers mitbegreift, dürfen aus Rücksichten der Eisenbahnsicherheit die Erhaltungsarbeiten nur von der Eisenbahnunternehmung ausgeführt werden (mit oder ohne Kostenbeteiligung des Wegbaupflichtigen). Die Eisenbahn ist zur Absperrung oder Einfriedung der Wegkreuzungen verpflichtet. Bezüglich der Pflicht zur Beleuchtung und Reinigung der Ersatzanlagen werden dieselben Grundsätze anzuwenden sein; doch wird diese Frage von den Gerichten nicht einheitlich entschieden. Ebensowenig einheitlich ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Anrainer, die durch Einziehung, Verlegung oder Änderung öffentlicher Wege anläßlich der Anlage von Eisenbahnen Nachteile in der Benutzung dieser Wege erleiden (Umwege, höhere Steigungen, anderseits Entziehung von Licht und Luft für die Bewohner von angrenzenden Häusern u.s.w.).

2. Änderungen an bestehenden Eisenbahnanlagen, die durch die Bedürfnisse des gesteigerten Straßenverkehres notwendig werden (Erbreiterungen, Umlegungen von Straßen u.s.w.), können der Eisenbahn durch die zuständigen Behörden auferlegt werden; doch treffen die Eisenbahn die Kosten nicht (etwas anders das Schweizer Ges. vom 23. Dezember 1872, Art. 15). Dies gilt auch von der Beseitigung einer Übersetzung in Schienenhöhe im bloßen Interesse des Straßenverkehres. Vielfach werden aber solche Änderungen auch im Interesse der Eisenbahn liegen; dann sind die Kosten angemessen aufzuteilen.

3. Übersicht der gesetzlichen Bestimmungen über die Wegebaupflicht bei Eisenbahnen in den einzelnen Ländern:

a) Deutschland. In Deutschland gelten (nach dem Ges. vom 30. April 1920 über die Reichseisenbahnen und dem Ges. vom 3. Januar 1920 über die Eisenbahnaufsicht) auch weiterhin die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Eisenbahnen, solange nicht Abänderungen im Rahmen der neuen Verfassung getroffen werden.

Preußen: Die Wegpolizeibehörde, der im allgemeinen die Entscheidung über die Einziehung oder Verlegung von Wegen zusteht, ist in Fällen, in welchen die Anlage von Eisenbahnen die Änderung, Verlegung oder Einziehung öffentlicher Wege notwendig macht, nicht zuständig (§ 158 Zuständigkeitsgesetz). Die Entscheidung hierüber erfolgt mit der Feststellung der Eisenbahnbaupläne durch den Minister der öffentlichen Arbeiten (§§ 4, 14 des Ges. vom 3. November 1838 über die Eisenbahnunternehmungen). Die durch die Eisenbahnanlagen gebotenen Verlegungen und sonstigen Änderungen öffentlicher Wege sind nach Maßgabe der festgestellten Baupläne von der Eisenbahnunternehmung auf ihre Kosten auszuführen.

Betreffs der Unterhaltung veränderter oder verlegter Wege ist nach dem Zirkularerlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 5. November 1880 (Eisenbahnverordnungsblatt S. 547) bei Prüfung der Eisenbahnpläne genau anzugeben, in welchem Umfang die Unterhaltungslast von der Eisenbahnverwaltung zu tragen ist. Den Maßstab für die Beteiligung der letzteren an der Unterhaltung gibt das Verhältnis des Umfangs dieser Last gemäß dem Zustand des Weges vor der Veränderung oder Verlegung und nach ihr. Nur soweit dadurch eine Vermehrung dieser Last herbeigeführt wird, kann der Eisenbahnverwaltung die Pflicht zur Teilnahme an den Erhaltungskosten, u. zw. durch Erhaltung eines bestimmten Teiles des Weges in natura oder durch Geldleistungen auferlegt werden (vgl. insbesondere Fritsch, Die Eisenbahnen, Berlin 1896, Handb. der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, XIV, S. 53 ff.).

In Österreich bestimmt § 10 c des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238:

»Wenn durch den Bau der Eisenbahn öffentliche Wege, Brücken, Stege oder sonstige Kommunikationsmittel ganz oder zum Teil zerstört oder unfahrbar gemacht werden, ist die Eisenbahnunternehmung verpflichtet, nach jedesmaliger Anordnung der Behörde die gestörte Kommunikation anderweitig vollkommen wieder herzustellen.

Die anstatt der zerstörten oder unfahrbar gewordenen neu hergestellten Wege, Brücken u.s.w. haben diejenigen im brauchbaren Stand zu erhalten, welchen die Erhaltung der früheren Brücken, Wege u.s.w. oblag.

Dieselben können jedoch von der Eisenbahnunternehmung den Ersatz eines verhältnismäßigen Teils der Kosten insoferne ansprechen, als die Erhaltungskosten dieser Wege, Brücken u.s.w. durch den Bau der Eisenbahnen vergrößert worden sind.

Insoferne zur Herstellung der durch die Eisenbahn gestörten Kommunikationen besondere, früher nicht vorhanden gewesene Bauten, wie z.B. an Brücken, Dämmen u.s.w., notwendig sind, fällt der Eisenbahnunternehmung nicht bloß die Herstellung, sondern auch die künftige Erhaltung zur Last.«

Nach § 13 der Verordnung des HM. vom 25. Januar 1879 (RGB. Nr. 19) werden bei Aufstellung der Detailprojekte nachstehende Regeln empfohlen:

»Bei Durchfahrten (für Fahrwege) mit Eisen- oder Holzträgern soll die lichte Höhe nicht unter 3∙2 m, aber, soweit nur Verkehrszwecke in Frage kommen, auch nie mit mehr als 4∙5 m projektiert werden.

Bei gewölbten Durchfahrten ist die lichte Höhe am Scheitel um 1/3 der Pfeilhöhe des Gewölbes größer zu bemessen als bei Balkenbrücken.

Die lichte Weite der Durch- und Oberfahrten ist nach lokalen Bedürfnissen zu bestimmen.

Auf Kolonnenwegen und überhaupt bei militärisch wichtigen Durchfahrten darf die lichte Höhe nicht unter 4 m (bei Balkenkonstruktion) und die lichte Weite nicht unter 5 m betragen.

Bei schiefen Niveauübergängen soll womöglich der spitze Winkel nicht unter 45° betragen.

Bei allen befahrenen Niveauübergängen ist auf beiden Seiten der Bahn die Straße oder der Weg außerhalb der geschlossenen Schranken zum Rasten der Zugtiere womöglich auf eine Länge von 10 m horizontal oder schwach geneigt anzulegen.

Bei Straßen- und Wegumlegungen sind womöglich nachstehende Maximalneigungen einzuhalten, nämlich: für Ärarialstraßen 3%, für Land- und Bezirkstraßen 4%, für sonstige Wege 6%. Falls jedoch die umzulegenden Straßen und Wege zwischen den nächstliegenden maßgebenden Knotenpunkten bereits stärkere Gefälle aufweisen, können nach Umständen auch letztere zur Richtschnur dienen.«

Neue Niveaukreuzungen bedürfen der besonderen Bewilligung der Eisenbahnbehörde und sollen nur bei Unzulässigkeit oder unverhältnismäßiger Schwierigkeit anderer Überschreitungsanlagen (Überbrückung, Unterfahrung oder Umlegung) zugelassen werden (Erl. vom 31. August 1872).

In Frankreich sind die Verpflichtungen der Eisenbahnen zur Wiederherstellung der durch den Bahnbau gestörten Wege in den Art. 10–14 der Cahiers des charges geregelt. Auf Reichs- und Departementsstraßen sind Wegüber- oder Unterführungen herzustellen; Wegübergänge werden nur für Feld- oder Privatwege zugelassen. Für alle Arten solcher Weganlagen sind in baulicher Beziehung eingehende Vorschriften erlassen. Die Mindestbreite darf nicht geringer als mit 8 m für Hauptstraßen, 7 m für Departementsstraßen, 5 m für Vizinal- und gewöhnliche Landstraßen und 4 m für einfache Feldwege bemessen werden.

Bei gewölbten Bahnbrücken soll die Höhe vom Straßenscheitel bis zum Schlußstein mindestens 5 m, für Brücken mit geraden Eisen- oder Holzbalken mindestens 4∙3 m betragen.

Die gleichen Mindestbreiten wie bei Wegunterführungen sind auch bei Wegüberführungen einzuhalten.

Bei Straßenübersetzungen in Schienenhöhe sind die Schienen vollkommen gerade zu verlegen, damit eine Erhöhung oder Senkung der Straßenfläche vermieden und der Verkehr der Straßenfuhrwerke nicht behindert wird. Der Kreuzungswinkel zwischen Straße und Bahn soll nicht weniger als 45° betragen.

Die Neigung der anschließenden Rampen oder Gefällsstrecken für die umgelegten Straßenteile zu den Wegüberbrückungen, Übersetzungen oder Durchfahrten soll für Haupt- oder Departementsstraßen nicht weniger als 3%, für Vizinalstraßen 5% betragen. Eine Abweichung von diesen Normen kann mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse gewährt werden.

Auf Kreuzungen mit wichtigeren Wegen sind, wenn nötig, Provisorien auf Kosten der Eisenbahn auszuführen. Die Erlaubnis zur Benutzung dieser Bauten wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt, bis zu welchem die endgültigen Bauten fertig sein müssen.

In Fällen, in welchen die Regierung die Neuherstellung von Reichs-Departementsstraßen oder Vizinalwegen verfügt oder genehmigt, dürfen die Eisenbahnen, welche von den zukünftigen Wegen gekreuzt werden, diesen Arbeiten kein Hindernis entgegensetzen; alle diese Maßnahmen sind in der Weise zu treffen, daß der Bau und der Betrieb der Eisenbahnen nicht gefährdet wird. Die Kosten treffen die Eisenbahnverwaltungen nicht (Cahier de charges, Art. 59).

Das schweizerische Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 bestimmt in Art. 6 folgendes:

»Zu der Ausführung aller Bauten, welche infolge der Errichtung eines öffentlichen Werks behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden, seien es Straßen- oder Wasserbauten oder welche immer, ist der Unternehmer desselben verpflichtet.

Dem letzteren liegt überdies die Unterhaltung solcher Bauten ob, sofern oder soweit sonst für andere neue oder größere Unterhaltungspflichten als bis anhin entstehen würden.«

Art. 16 des Ges. vom 23. Dezember 1872 legt den Eisenbahnunternehmungen die Pflicht auf, während des Baues alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln nicht gestört werde.

Nach dem Art. 15 desselben Gesetzes hat die Eisenbahn, falls nach Erbauung der Bahn vom Staate oder von den Gemeinden öffentliche Straßen, Wege u.s.w. angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, keine Entschädigung für die Überschreitung ihres Eigentums zu fordern; auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hierdurch notwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusern, Anstellung von Bahnwärtern sowie aus allen übrigen, zum Schutz der Bahn und des Betriebs nötigen Vorkehrungen erwachsen.

Die Zuständigkeit zur Behandlung der in den Art. 15 und 16 erwähnten Fragen wurde dem Eisenbahndepartement übertragen. Bezüglich der Nebenbahnen enthält Art. 7 des Ges. vom 21. Dezember 1899 nähere Bestimmungen.

Für Rußland bestimmt § 165 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom Jahre 1885 folgendes:

Werden von den Eisenbahnen Straßen oder Landwege durchschnitten, so sind letztere entweder in gleicher Ebene mit der Eisenbahn oder über oder unter derselben durchzuführen. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

a) Beim Bau der Eisenbahnen müssen für alle von denselben durchschnittenen Straßen- und Landwege der ersten 4 Klassen Überfahrten hergestellt werden, für Feld- und landwirtschaftliche Wege dagegen nur in Fällen, wo dies für erforderlich erkannt und in den genehmigten Eisenbahnplänen festgestellt wird. Alle diese Überwege werden auf Kosten der Eisenbahnen erhalten und gebaut.

b) Wenn nach dem Bau einer Eisenbahn das Bedürfnis nach Herstellung einer Überfahrt für irgend einen durchschnittenen Feld- oder landwirtschaftlichen Weg oder auch eine städtische Straße sich zeigt, für welche im Plan eine Übersetzung nicht vorgesehen war, und hierüber ein Einverständnis der beteiligten Besitzer und der Eisenbahnverwaltung nicht herbeigeführt werden kann, so entscheidet über die Herstellung der Eisenbahnrat.

c) Werden nach dem Bau der Bahn neue Straßen oder Wege angelegt, so sind Überfahrten zu bauen, wenn die neu angelegten Verkehrswege zu den ersten vier Klassen gehören, nach erfolgtem Einverständnis der Bahnverwaltung mit den betreffenden Straßen und Weg bauenden Besitzern und nach Genehmigung des Inspektors der Eisenbahn oder nach Entscheidung des Eisenbahnrats. Die Kosten des Baues und die Erhaltung dieser Überfahrten werden der Eisenbahn erstattet. Die Kosten für die Bedienung der Wegübergänge sowie für die Beleuchtung hat die Eisenbahn zu tragen. Letztere hat nicht das Recht, den Ersatz der von ihr hierauf verwendeten Kosten zu fordern, außer in dem Fall, wenn ihr dieses Recht von den bei der Herstellung der Überfahrt beteiligten Besitzern oder Gesellschaften ausdrücklich zugestanden wurde.

In Italien bestimmt der Art. 229 des Ges. vom Jahr 1865 über die öffentlichen Arbeiten: Wer eine Eisenbahn erbaut, hat die Verpflichtung, alle öffentlichen und Privatwege, welche durch diese Anlage unterbrochen werden, auf seine Kosten unter gleich günstiger Benutzbarkeit und Sicherheit wieder herzustellen; die Bahn haftet für die ungehinderte Benutzung, Ungefährlichkeit und sachgemäße Ausführung des Baues.

Die Bahnverwaltung kann sich, sofern es sich um Durchfahrten u.s.w. handelt, von diesen Verpflichtungen nicht durch Zahlung einer entsprechenden Entschädigung befreien.

Ehe die unter der Verwaltung des Präfekten stehenden öffentlichen Wege unterbrochen werden dürfen, ist von diesem die Bewilligung hierzu einzuholen, welcher sie nach eingeholtem Gutachten des Provinzbauamtes erteilt. Bei Gemeindewegen ist die Bewilligung jener Gemeinde einzuholen, in deren Gebiet der unterbrochene oder umzulegende Weg sich befindet.

Bei Provinzialstraßen muß die Bahnverwaltung vorerst jeden allenfalls erhobenen Rechtsanspruch gegen den geplanten Wegbau beseitigen und das Einvernehmen mit den Präfekten pflegen, ehe die Pläne dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten vorgelegt werden.

Während der Durchführung der Arbeiten hat die Bahnverwaltung alle jene Anordnungen zu treffen und Unkosten zu tragen, welche nötig sind, damit der öffentliche Verkehr keinerlei Unterbrechung erleidet; sie hat daher, wenn nötig, Provisorien herzustellen, welche von der technischen Behörde der Provinzregierung überprüft werden. Die Bewilligung zur Benutzung derselben wird nur für einen gewissen Zeitraum erteilt, bis zu welchem der endgültige Bau fertigzustellen ist. Dieser muß von den technischen Organen des Präfekten, bevor derselbe dem öffentlichen Verkehr übergeben wird, kollaudiert werden.

Im Art. 213 des gleichen Gesetzes wird bestimmt, daß die Wegübergänge in Schienenhöhe möglichst selten zur Anwendung gelangen sollen; es sind womöglich mehrere in der Nähe beieinanderliegende Wege so zusammenzulegen, daß nur eine Kreuzung mit der Bahn nötig wird, dieser Weg ist aber stets über oder unter der Bahn zu führen. Die Rampen zu den Wegübergängen sollen, Ausnahmsfälle ausgenommen, keine größeren Steigungen als 5% erhalten. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe soll der Weg über die Bahn wagerecht sein.

Bei Wegunterführungen soll die Lichtweite nicht schmäler sein als die normale Breite der anschließenden Wege. Die lichte Höhe vom Straßenscheitel bis zur Unterfläche der Brückendecke soll bei Gewölben nicht geringer als 5 m, bei geraden Trägern 4∙5 m sein. Für Privat- und Fußwege richtet sich die lichte Höhe nach dem örtlichen Bedarf.

Bei Wegüberführungen für gewöhnliche Straßen muß die Breite zwischen den Brüstungen gleich sein der normalen Breite der Straße. Die Lichthöhe zwischen der Brücke und der Schienenhöhe der Bahn soll wenigstens 4∙8 m betragen. Die Brücken sollen aus Stein oder aus Stein und Eisen (gemauerte Wände und eiserner Überbau) hergestellt werden.

Bei Wegübergängen in Schienenhöhe soll der Kreuzungswinkel zwischen Weg und Bahn in der Regel mindestens 45° betragen.

Für die Niederlande ist die Verpflichtung der Eisenbahnen zur Herstellung von gestörten Weganlagen durch das Ges. vom 9. April 1875 ausgesprochen. Durch das gleiche Gesetz wird den Eisenbahnunternehmern jedes Widerspruchsrecht gegen die vom König angeordnete oder zugelassene Anlage von Wegen aberkannt, welche die Eisenbahn durchschneiden oder mit derselben in Berührung kommen, und können dieselben eine weitere Entschädigung, als die Erstattung der eventuellen Erhöhung der Unterhaltungs- und Betriebskosten, welche aus der Weganlage hervorgehen, nicht in Anspruch nehmen. Der Minister des Innern hat in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, daß durch die Anlagen der Eisenbahnverkehr in keiner Weise unterbrochen oder gestört wird.

Literatur: Die Werke über Eisenbahnrecht: Für Preußen: Gleim, Eisenbahnbaurecht S. 283; Österreich: Krasny in Mischler-Ulbrich Staatswörterbuch, 2. Aufl., Bd. I, S. 752; Italien: Gasca, Diritto ferroviario, S. 113.

Krasny.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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