- Betriebsbeamte
Betriebsbeamte (service officials; agents de l'exploitations; impiegati dell'esercizio), sind die mit der Leitung, Überwachung und Ausführung des Betriebs auf den Bahnen betrauten Beamten, Bediensteten und Arbeiter.
Nach der für Deutschland (mit Ausnahme Bayerns) geltenden Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (§ 45) gehören zu den B.:
1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten,
2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,
3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten der Stationen,
4. die Bahnmeister, die Telegraphenmeister,
5. die Rottenführer,
6. die Weichensteller,
7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter,
8. die Zugbegleitbeamten,
9. die Betriebswerkmeister,
10. die Lokomotivführer und Heizer,
11. die Rangiermeister und Wagenmeister.
Die B. müssen bei den deutschen Verwaltungen mindestens 21 Jahre alt und unbescholten sein. Welchen Erfordernissen sie sonst noch genügen müssen und welche Fähigkeiten sie nachzuweisen haben, ergibt sich aus den vom Bundesrat festgesetzten Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten vom 8. März 1906. Näheres darüber s. unter Ausbildungs- und Prüfungswesen.
Für Österreich sind die einschlägigen Bestimmungen über B. in der durch kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851 eingeführten EBO. enthalten.
S. Betrieb, Betriebsdienst, Beamte.
Seydel.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.