- Drehscheibendienst
Drehscheibendienst. Dieser umfaßt die Bewegung, Wartung und Bewachung der Drehscheiben sowie die Beaufsichtigung der mit der Benutzung der Drehscheiben verbundenen Verschubbewegungen (s. Verschiebedienst). Die Bewachung der Drehscheiben und die Bedienung der Signalvorrichtung zur Bezeichnung der Fahrbarkeit oder Unfahrbarkeit des Drehscheibengleises ist in der Regel einem Betriebsbeamten übertragen u. zw. in erster Linie dem Weichensteller des zugehörigen Gleisbezirkes. Die Beaufsichtigungspflicht des Drehscheibenwärters erstreckt sich auch auf die gute Erhaltung der Drehscheibe, insofern er die mechanischen Teile täglich mindestens einmal genau untersuchen, diese fortgesetzt in allen beweglichen Teilen rein halten und die Lager und Zapfen schmieren soll. Findet er Mängel, so hat er sie sofort selbst zu beheben, oder wenn er hierzu nicht im stände ist, Meldung zu erstatten. Sind die Mängel bedenklicher Art, so hat der Wärter schleunigst zu veranlassen, daß die Drehscheibe nicht mehr befahren werde. Der Wärter hat desgleichen die auf der Drehscheibe angebrachten Gleise und ebenso die mit der Drehscheibe etwa verbundenen Signalmittel hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu beaufsichtigen und im Stande zu erhalten. Bei Drehscheiben, die unmittelbar am Lokomotivschuppen liegen, ist der gesamte D. in der Regel mit dem Schuppendienst vereinigt. Die Drehscheibe gehört dann nicht zum Dienstbereich der Station, sondern zu dem des Betriebswerkmeisters oder der Lokomotivschuppenaufsicht. Die Überwachung und Anordnung der Lokomotivfahrten zwischen Schuppen und Drehscheibe sowie zwischen Drehscheibe und dem nächsten Weichenstellerbezirk, die sonst dem Weichensteller obliegt, wird in diesem Falle einem der die Drehscheibe bedienenden Schuppenarbeiter oder Lokomotivputzer über tragen. Erst beim Verlassen der Drehscheibe und des Schuppengebiets gelangen die Lokomotiven in den Befehlbereich der Station. Um ihre Fahrten zu sichern, ist meistens angeordnet, daß die Lokomotiven an einer bestimmt bezeichneten, in der Regel durch eine Tafel oder ein Signal kenntlich gemachten Stelle zu halten und die Erlaubnis zum Befahren der Bahnhofsgleise abzuwarten haben.
Breusing.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.