Militäranwärter

Militäranwärter

Militäranwärter (expectants militairs; expectants militaires; aspiranti militari), Personen, die durch die Länge ihrer Militärdienstzeit oder durch ihre im Militärdienst eingetretene Invalidität das Recht erworben haben, durch Anstellung in einer der ihnen gesetzlich vorbehaltenen Stellen des Zivildienstes eine Versorgung zu erhalten.

Für Deutschland sind die Bestimmungen darüber, wer M. ist und welche Rechte dem M. zustehen, in den Anstellungsgrundsätzen in der Fassung des Bundesrats vom 20. Juli 1907 mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1907 zusammengefaßt. Danach ist M. jeder Inhaber des Zivilversorgungsscheins, der auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 verliehen wird. Voraussetzung der Verleihung ist stets, daß der zu Beleihende zum Beamten würdig und brauchbar erscheint. Im übrigen wird der Zivilversorgungsschein in 4 verschiedenen Formen mit verschiedenem Geltungsbereich und unter je besonderen Bedingungen erteilt; außerdem gibt es noch einen beschränkte Rechte gewährenden Anstellungsschein. Einen Anspruch auf den Zivilversorgungsschein erwerben zunächst Kapitulanten, das sind Unteroffiziere und Gemeine, die sich über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum aktiven Dienst verpflichtet haben und in dessen Ableistung begriffen sind, durch mindestens 12 jährige Dienstzeit, außerdem bei kürzerer als 12 jähriger Dienstzeit, wenn sie wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden. Dieser so erworbene Zivilversorgungsschein (Anlage A) hat Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst aller Bundesstaaten, sowie für den Dienst bei den Kommunalbehörden; ebenso, jedoch nur für den Unterbeamtendienst, der Anstellungsschein (Anlage B), der Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören und während ihrer Militärdienstzeit invalide werden, neben der ihnen zustehenden Rente verliehen werden kann. Ein nur für den Reichsdienst und den Zivildienst des Staates gültiger Zivilversorgungsschein (Anlage C) kann ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, die nach mindestens 9 jährigem aktiven Dienst im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eines Bundesstaates eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder eine gesamte aktive Dienstzeit – unter Einrechnung der im Heer, in der Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten Dienstzeit – von 12 Jahren zurückgelegt haben. Noch beschränktere Gültigkeit hat der Zivilversorgungsschein nach Anlage D, der unter gewissen Voraussetzungen ehemaligen Unteroffizieren, die nach mindestens 6 jähriger aktiver Militärdienstzeit in eine Gendarmerie oder Schutzmannschaft eines Bundesstaates eingetreten sind, erteilt werden kann; er gilt nur für den Zivildienst dieses Bundesstaates; in Preußen ist die Verleihung eines Zivilversorgungsscheins nach Anlage D nicht zulässig.

Über die Erteilung des Zivilversorgungsscheins (Anlage A, C und D) und des Anstellungsscheins (Anlage B) entscheidet die zuständige Militärbehörde (Gen.-Kdo., Marinestationschef u.s.w.). Nur der Zivilversorgungsschein nach Anlage E wird durch den Reichskanzler ausgestellt; diesen Schein, der für den Reichsdienst und den Zivildienst aller Bundesstaaten gilt, erhalten ehemalige Unteroffiziere, die in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Polizeitruppen eingetreten oder in den Schutzgebieten als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter angestellt worden sind, nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren.

Unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der M. im Zivildienst etwa erlassenen weitergehenden Bestimmungen sind die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, also auch bei den Reichseisenbahnen und den Staatsbahnen der Bundesstaaten teils ausschließlich, teils zu einem bestimmten Prozentsatz vorzugsweise mit M. zu besetzen; ausgenommen sind allgemein diejenigen Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erforderlich ist. Soweit es an geeigneten M. als Bewerber um Unterbeamtenstellen fehlt, sind für diese Stellen vorzugsweise Inhaber des Anstellungsscheins anzunehmen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Privateisenbahnen zur Anstellung von M. sind die in den Konzessionsurkunden dieser Bahnen enthaltenen Bestimmungen maßgebend.

Die den M. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich M. finden, die zu ihrer Übernahme befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrang, denen die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst verliehen ist, finden diese Vorschriften auch auf die Besetzung der den M. vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die den M. vorbehaltenen Stellen verliehen werden 3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den M. vorbehaltene Stelle verliehen würde; 4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins, der gelernten Jägern unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Zivilversorgungsschein den M. erteilt werden kann, sofern die zuständige Behörde von der Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs- oder Staatsdienst erwartet; 5. solchen ehemaligen M., die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 6. solchen ehemaligen Militärpersonen, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, wenn sie von der zuständigen Militärbehörde eine Bescheinigung erhalten, daß ihnen eine den M. vorbehaltene Stelle übertragen werden kann; 7. sonstigen Personen, denen durch Kaiserlichen oder Landesherrlichen Erlaß ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist; solche Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Stellen, die den M. nur teilweise vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit M. oder Zivilanwärtern besetzt, u.zw. ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen oder andern Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. Ist das Anteilsverhältnis der M. nicht erreicht, so kann zu ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden. Wird die Reihenfolge unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen.

Die Inhaber des Zivilversorgungs- und des Anstellungsscheines haben kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle und es müssen sich die M. um die von ihnen begehrten Stellen bei den zuständigen Reichs- oder Staatsbehörden bewerben. Zur Bewerbung um die ihnen vorbehaltenen Stellen sind die M. vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung solange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.

Die Anstellungsbehörden sind jedoch zur Annahme der Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Eignung für die begehrte Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen. Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der M. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweiges es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnen ist. Bei allen von M. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Anwärter. Die als »qualifiziert« befundenen Bewerber werden Stellenanwärter.

Solange sie noch keine Zivilversorgung gefunden haben, müssen die Stellenanwärter, die in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Bewerbung oder nach dem Tage des Bestehens der Vorprüfung in Bewerberlisten eingetragen werden, alljährlich zum 1. Dezember ihre Meldung wiederholen, andernfalls sie in der Liste gestrichen werden. Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Fall der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Anstellungsnachrichten) von dem zuständigen Kriegsministerium bekanntgemacht.

Für die Reihenfolge der Einberufungen sind, soweit die Eisenbahnverwaltungen davon berührt werden, folgende Grundsätze maßgebend: 1. bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staat angehörenden oder aus seinem Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden; 2. soweit nicht die Bestimmungen unter 1 ein Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur in Ermanglung von M. einberufen werden; 3. soweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens 8 Jahre im Heer, in der Marine oder in den Schutztruppen aktiv gedient haben (sogenannte vorzugsberechtigte M.); 4. im übrigen erfolgt die Einberufung der Stellenanwärter in der Reihenfolge der Bewerberliste.

Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen, deren Zeit für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der Stellen im Kanzleidienst und der rein mechanischen Dienstleistungen, höchstens ein Jahr beträgt. Spätestens bei Beendigung der Probezeit beschließt die Anstellungsbehörde, ob der Anwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bzw. in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.

Für die Reihenfolge der M. bei der etatsmäßigen Anstellung finden die oben für die Einberufung angegebenen Grundsätze sinngemäße Anwendung.

Der Zivilversorgungsschein – ebenso auch der Anstellungsschein – ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf Strafe erkannt wurde, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge hat; bei nur zeitiger Unfähigkeit ist die Anstellung (nach Rückgabe des Zivilversorgungsscheins) in einer den M. vorbehaltenen Stelle dem freien Ermessen der Behörde überlassen. Beim unfreiwilligen Ausscheiden aus der Stelle aus anderen Gründen, ebenso beim freiwilligen Ausscheiden ohne Pension, ist dies auf dem Zivilversorgungsschein vor dessen Rückgabe zu vermerken. Der Zivilversorgungsschein wie auch der Anstellungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Zivildienst mit Pension in den Ruhestand tritt.

Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind den M. folgende Stellen vorbehalten:


1. mittlere Beamtenstellen als erste etatsmäßige Anstellung: Eisenbahnassistenten einschließlich Bahnhofsverwalter und Materialienverwalter zu 2/3; Bahnhofs-, Güter-, Kassen- und Materialienvorsteher mindestens zur Hälfte;

2. mittlere Beamtenstellen nur im Wege des Aufrückens erreichbar: Zugführer zu 7/8; mindestens zur Hälfte die Stellen der Eisenbahnobersekretäre, Oberbahnhofs-, Obergüter-, Oberkassen-, Obermaterialienvorsteher, Betriebskontrolleure, Verkehrskontrolleure und Hauptkassenkassierer, ferner Schiffskapitäne 1. Klasse, Schiffskapitäne, Steuermänner und Schiffsmaschinisten;

3. Kanzlistenstellen als erste etatsmäßige Anstellung ganz;

4. Unterbeamtenstellen als erste etatsmäßige Anstellung ganz: Fahrkartenausgeber, Magazinaufseher, Bureaudiener, Fahrkartendrucker, Schaffner, Stationsschaffner, Weichensteller einschließlich Eisenbahngehilfen, Brückenwärter, Bahnwärter, Bahnhofswächter; außerdem die Stellen der Schiffsheizer und Matrosen den M. der Marine, sofern sie die nötigen technischen Kenntnisse besitzen;

5. Unterbeamtenstellen, nur im Wege des Aufrückens erreichbar, ganz: Lademeister, Weichensteller 1. Klasse und Unterassistenten einschließlich Bahnhofaufseher.


Für die österreichischen Bahnen gelten die Bestimmungen des Ges. vom 5. Juli 1912 über die Verleihung von Anstellungen an ausgediente Unteroffiziere. Danach erlangen Unteroffiziere, die 12 Jahre, darunter wenigstens 8 Jahre als Unteroffiziere, im stehenden Heer, in der Kriegsmarine oder in den Stämmen und Abteilungen der Landwehr aktiv gedient haben und gut beschrieben sind, den Anspruch auf die Verleihung von Anstellungen bei den Eisenbahnunternehmungen. Den gleichen Anspruch, u.zw. ohne Rücksicht auf die Zahl der Dienstjahre erlangen ferner jene Unteroffiziere, die vor dem Feind oder in Ausübung des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Verletzung für den Militärdienst untauglich geworden sind, ohne hierdurch die Verwendbarkeit für den Zivildienst verloren zu haben.

Zur Befriedigung dieser Ansprüche werden den M. gewisse Dienstposten ausschließlich vorbehalten und wird ihnen bei Verleihung anderer Stellen der Vorzug vor Mitbewerbern eingeräumt, u.zw. sind alle Dienerschafts- und Aufsichtsposten bei den Staatsbahnen sowie die in die Kategorie der Amts- und Kanzleidiener, des niederen Aufsichts- und Betriebsdienstes gehörigen Posten bei den Privatbahnen den M. vorbehalten, während bei Besetzung der Kanzlei- und Manipulationsbeamtenstellen aller Bahnen, soferne sie nicht an Beamte, die schon in einem Gehaltsbezug stehen, oder an Quieszenten verliehen werden, den M. der Vorzug vor den übrigen Mitbewerbern eingeräumt wird.

Die Verzeichnisse über die erwähnten Dienstposten werden von Zeit zu Zeit kundgemacht.

Den anspruchsberechtigten Unteroffizieren wird vom Kriegsministerium, bzw. vom Ministerium für Landesverteidigung eine Bestätigung (Zertifikat) ausgefertigt.

Die anspruchsberechtigten Unteroffiziere haben sich um die betreffenden Diener-, bzw. Beamtenstellen bei der verleihenden Bahnverwaltung zu bewerben, u.zw. kann sich die Bewerbung auf eine bestimmte, bereits erledigte oder auf eine erst in Erledigung kommende Dienststelle beziehen.

Wenn eine solche Dienststelle zu besetzen ist, so ist dies von der betreffenden Bahnverwaltung unter Festsetzung einer angemessenen Frist für die Bewerbung öffentlich bekannt zu machen.

Jeder Bewerber muß außer dem oben erwähnten Zertifikat auch die körperliche Eignung und die besonderen Erfordernisse für den angestrebten Dienstposten nachweisen und die Staatsbürgerschaft besitzen.

Die vorbehaltenen Dienstposten dürfen nur an anspruchsberechtigte Unteroffiziere verliehen werden, es wäre denn, daß sich ein anspruchsberechtigter und für den betreffenden Dienstposten geeigneter Bewerber nicht gemeldet hat.

Bei Verleihung von Diener-, bzw. Beamtenposten gegen die Bestimmungen des Gesetzes steht jedem Anspruchsberechtigten das Recht der Beschwerdeführung zu.

Wird eine ausschließlich oder eine vorzugsweise vorbehaltene Stelle gesetzwidrig einem nicht anspruchsberechtigten Bewerber verliehen, so ist diese Besetzung durch das Eisenbahnministerium, soferne es binnen Jahresfrist hiervon Kenntnis erhält, als ungültig zu erklären und die Entlassung. des Angestellten zu verfügen. Gegen Privatbahnverwaltungen ist für jede gegen die Vorschrift des erwähnten Gesetzes erfolgte Dienstverleihung eine Geldstrafe zu verhängen.

Der Verlust oder das Erlöschen des Anspruchs auf vorbehaltene Dienstposten oder des Vorzugs bei Verleihung von Beamtenstellen tritt ein:

a) durch freiwillige Verzichtleistung;

b) durch eine Verurteilung, mit der kraft des Gesetzes der Verlust von Staats- und öffentlichen Ämtern verbunden ist;

c) mit Zurücklegung des 45. Lebensjahrs rücksichtlich jener Dienstposten, für die das Gehalt ganz oder teilweise aus Staatsmitteln bezahlt wird;

d) mit Zurücklegung des 37. Lebensjahrs rücksichtlich aller übrigen, nicht vom Staat bezahlten Dienstposten.

Was den Anspruch von M. auf Anstellung im Eisenbahndienst der französischen Bahnen betrifft, so bestimmte Art. 65 des Cahier des charges, daß ein Reglement jene Dienststellen bei jeder Gesellschaft festsetzen werde, von denen die Hälfte für ausgediente frühere Militärs der Landarmee und Flotte vorbehalten sein solle. Dieses Reglement ist nicht erlassen worden, die Gesellschaften haben jedoch nichtsdestoweniger in sehr ausgedehnter Weise die Verwendung von ausgedienten Militärs insbesondere auf Posten durchgeführt, die beständigen Verkehr mit dem Publikum erfordern.

Für die italienischen Staatsbahnen hat die Anstellung von M. ihren praktischen Wert verloren. Bis zum Jahre 1911 stellten die italienischen Bahnen 1/3 gewisser Unterbeamten- und Hilfsunterbeamtenstellen den M. zur Verfügung; diese Stellen wurden an ehemalige Unteroffiziere verliehen, die mindestens 12 Jahre im Heer oder in der Marine gedient hatten, körperlich tauglich waren und das 35. Lebensjahr überschritten hatten. Nachdem jedoch im Jahre 1911 für Italien durch besonderes Gesetz bestimmt worden ist, daß die Unteroffiziere während des 13. Dienstjahres sich für 1/3 der Kommando- und Aufsichtsstellen bei allen Staatsverwaltungen mit einem Anfangsgehalt von 1500 L. f. d. Jahr bewerben können, kommen Anstellungen von M. bei der Eisenbahnverwaltung nicht mehr vor, weil letztere den Bewerbern Ämter mit dem genannten Anfangsgehalt nicht anbieten kann.

In den Niederlanden, der Schweiz, in Rußland und England sind die Eisenbahnen zur Berücksichtigung von M. nicht verpflichtet. In den nordamerikanischen Bundesstaaten, die kein stehendes Heer besitzen, kann von M. überhaupt nicht die Rede sein.

Matibel.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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