Beiräte

Beiräte

Beiräte, Eisenbahnbeiräte (conseils des chemins de fer; consigli ferroviari), die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Verwaltungsweg errichteten Körperschaften, deren Aufgabe es ist, in regelmäßig wiederkehrenden Zusammenkünften der Staatsverwaltung in wichtigeren Verkehrs-, insbesondere Tarif- und Fahrplanangelegenheiten beirätliche Mitwirkung zu leisten. Die B., die auch unter anderen Bezeichnungen (Beiräte der Verkehrsanstalten, Eisenbahnausschüsse, Eisenbahnräte, Reichs-, Staats-, Landes-, Bezirkseisenbahnräte, Vereinigungen der Verkehrsinteressenten, Eisenbahntarifräte, in Frankreich Comité consultatif des chemins de fer) vorkommen, bestehen aus freigewählten oder von der Regierung ernannten Vertretern der Land- und Forstwirtschaft, des Handels und der Industrie, mitunter auch aus Vertretern von Eisenbahnen und obersten Staatsbehörden. Das Amt der Mitglieder ist in der Regel ein Ehrenamt; sie erhalten meist nur Ersatz der Reisekosten und freie Fahrt.

Die Errichtung der B. ist aus dem Bestreben hervorgegangen, der Regierung bei der Verwaltung der Staatsbahnen eine Vertretung aus den Kreisen der Interessenten des Verkehrs zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um die örtlichen Bedürfnisse des Landes bei der Verkehrsverwaltung der Bahnen zur Geltung zu bringen, ohne unmittelbar in diese einzugreifen.

Die B. schließen sich ihrer eigentlichen und ursprünglichen Natur nach an das Staatsbahnwesen an. Indessen erstreckt sich der Wirkungskreis der B. mitunter auch auf Verkehrsangelegenheiten des betreffenden Landes im allgemeinen.

Keine B. im eigentlichen Sinne sind die in einzelnen Staaten der staatlichen Eisenbahnverwaltung nach Art der Aufsichtsräte von Privatgesellschaften beigegebenen Verwaltungsräte; denen die Entscheidung verschiedener Verwaltungsagenden übertragen ist (so z.B. in Italien, Rumänien, Schweiz u.s.w.) oder die ausschließlich oder doch zum größten Teil aus Vertretern staatlicher Behörden zusammengesetzt sind (z.B. Belgien, Frankreich).

B. wurden zunächst in Deutschland errichtet und haben von hier in zahlreichen anderen Staaten Eingang gefunden.

Ein B. ist im Deutschen Reich zuerst in den Reichslanden Elsaß-Lothringen im Jahre 1874 auf Anregung der Mülhausener Handelskammer unter dem Titel »Eisenbahnausschuß« errichtet worden. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in der ersten Sitzung vom 21. Oktober 1874 vereinbart worden. Er bestand ursprünglich nur aus Mitgliedern, die die elsaß-lothringischen Handelskammern wählten. Später sind auch Vertreter landwirtschaftlicher und industrieller Körperschaften, von letzteren auch einer aus dem Saargebiet, hinzugekommen. Der Eisenbahnausschuß hält jährlich zwei ordentliche und nach Bedarf außerordentliche Sitzungen. Er berät nur über solche Eisenbahnverkehrsfragen, bei denen die Gebiete von mindestens zwei Handelskammern beteiligt sind. Zu seinen regelmäßigen Vorlagen gehören die Entwürfe für die Fahrpläne.

1875 machte das Reichseisenbahnamt – zunächst ohne Erfolg – den Versuch, die übrigen deutschen Staats- und Privatbahnen zur Einsetzung ähnlicher Körperschaften für ihre Bezirke zu veranlassen. 1878 ordnete der preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die Errichtung von B. bei den preußischen Staats- und den vom Staat verwalteten Privatbahnen an. Durch Erlasse vom 1. Februar und 2. März 1880 wurde diese Weisung auf die durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 und 14. Februar 1880 neuerworbenen Bahnen ausgedehnt; auch für die Zentralverwaltung war von dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Bestellung eines ständigen B. (Landeseisenbahnrates) in Aussicht genommen.

Durch Gesetz vom 1. Juni 1882 wurden für Preußen die Bestimmungen über B. festgestellt. Das Gesetz ist am 1. Januar 1883 in Kraft getreten.

Dieses Gesetz ist auf eine Resolution zurückzuführen, die der preußische Landtag am 12. Dezember 1879 bei Beratung der Verstaatlichungsvorlagen gefaßt hat. Der Landtag machte damals seine Zustimmung zu dem Gesetz von der Verpflichtung der Regierung abhängig, wirtschaftliche Garantien für eine den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Verwaltung der Staatsbahnen durch Errichtung von Bezirkseisenbahnräten für die Eisenbahndirektionen und eines Landeseisenbahnrates für die oberste Verwaltungsbehörde zu schaffen. Der auf Grund dieser Resolution am 3. November 1880 eingebrachte Gesetzentwurf kam nicht zur Erledigung, wurde in der folgenden Session wieder vorgelegt und mit einigen wesentlichen Änderungen angenommen.

Nach dem Gesetze von 1882 sollte bei jeder Eisenbahndirektion ein Bezirkseisenbahnrat und nur ausnahmsweise ein Bezirkseisenbahnrat für mehrere Direktionen errichtet werden. Als jedoch bei der Neuordnung der Staatseisenbahnverwaltung im Jahre 1895 die Zahl der Direktionen von 11 auf 20 vermehrt wurde, denen im Jahre 1897 noch die Direktion Mainz hinzutrat, behielt man aus wirtschaftlichen Gründen die Bezirkseisenbahnräte für ihr früheres Gebiet bei. Zurzeit bestehen 9 Bezirkseisenbahnräte, u. zw. in Berlin, Bromberg, Breslau, Altona, Magdeburg, Erfurt, Hannover, Frankfurt und Köln. In den Bezirkseisenbahnräten zu Frankfurt a. M. sind auf Grund des Staatsvertrages vom 23. Juni 1896 hessische Mitglieder und auf Grund des Staatsvertrages vom 14. Dezamber 1901 badische Mitglieder berufen. Die Wahlen der hessischen Mitglieder erfolgen nach den hessischen Verordnungen vom 7. April 1897, vom 17. Juli 1907 und vom 3. August 1910. Die Verordnungen passen sich genau den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1882 und den zugehörigen Novellen an.

Die Bezirkseisenbahnräte werden zusammengesetzt (§ 3) aus Vertretern des Handelsstandes, der Industrie sowie der Land- und Forstwirtschaft. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Handelskammern (kaufmännischen Körperschaften), die Landwirtschaftskammern sowie andere, durch die Minister der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu bestimmende Körperschaften und Vereine. Die Wahl erfolgte ursprünglich auf 3 Jahre, nach dem Gesetz vom 15. Juni 1910 jedoch auf 5 Jahre. Außer den Mitgliedern sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Behinderung der Mitglieder an den Beratungen teilnehmen. Die Bestimmungen über die Bildung der einzelnen Bezirkseisenbahnräte wurden durch gemeinschaftlichen Erlaß der Minister der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten getroffen. Danach erhält jede der drei wirtschaftlichen Gruppen ungefähr dieselbe Anzahl von Vertretern.

Nach § 4 des Gesetzes von 1882 können aus außerpreußischen Bundesstaaten, deren Gebiet von preußisch-hessischen Eisenbahnen durchzogen wird, Vertreter des Handelsstandes, der Industrie oder der Land- und Forstwirtschaft zur Teilnahme an den Verhandlungen der Bezirkseisenbahnräte zugelassen werden, wenn die betreffende Regierung zustimmt.

Auf Einladung der Eisenbahndirektion können ferner an den Sitzungen der Bezirkseisenbahnräte Vertreter anderer Eisenbahnverwaltungen oder Staatsbehörden teilnehmen (§ 8); etwa erforderliche Vorerhebungen erfolgen durch die Eisenbahndirektion (§ 9). Die Bezirkseisenbahnräte können einen Ausschuß zur Vorbereitung ihrer Beratungen bestellen (§ 5).

Zur Regelung der Geschäftsordnung stellen die Körperschaften mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten Regulative auf (§ 7). Den Vorsitz führen in allen Bezirkseisenbahnräten die von diesen gewählten Eisenbahndirektionspräsidenten. Der Bezirkseisenbahnrat ist in allen die Verkehrsinteressen des Bezirks der Staatseisenbahndirektion oder einzelner Distrikte desselben berührenden wichtigen Fragen (insbesondere bezüglich Abänderung der Tarife und Fahrpläne) zu hören. In diesen Sachen kann der Bezirkseisenbahnrat auch selbständig Anträge stellen oder Auskunft verlangen. In eilbedürftigen Fragen entscheidet die Eisenbahndirektion selbständig, hat aber nachträglich von der Entscheidung dem Bezirkseisenbahnrat Mitteilung zu machen.

Der Landeseisenbahnrat wurde ursprünglich jedesmal auf 3 Jahre gebildet. Durch Gesetz vom 15. Juni 1910 ist die Funktionsdauer gleichfalls auf 5 Jahre verlängert. Sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom Könige ernannt. Er bestand ursprünglich aus 40 Mitgliedern, von denen zehn von den Ministern für Landwirtschaft, für Handel, der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten ernannt, 30 durch die Bezirkseisenbahnräte auf Grund eines durch königliche Verordnung vom 30. Dezember 1894 festgestellten Verteilungsplanes gewählt werden. Nach Art. 18 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 werden ferner zwei hessische Mitglieder durch den Bezirkseisenbahnrat in Frankfurt a. M. gewählt. Durch Gesetz vom 15. Juni 1906, betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, ist auch den von den preußisch-hessischen Staatsbahnlinien durchzogenen außerpreußischen Staaten ein Wahlrecht für den Landeseisenbahnrat eingeräumt. Die Wahl erfolgt auf Antrag der wirtschaftlichen Körperschaften mit Genehmigung der betreffenden Landesregierung durch einen Bezirkseisenbahnrat. Durch königliche Verordnung vom 10. Oktober 1906 ist die Anzahl dieser Mitglieder auf 5 festgestellt, u. zw. 2 für die thüringischen Staaten, 1 für Braunschweig und Nachbarstaaten, je 1 für Hamburg und für Bremen. Die berufenen Mitglieder dürfen nicht unmittelbare Staatsbeamte sein (§ 10). Die Zuziehung von Sachverständigen sowie die Anstellung von Vorerhebungen erfolgt, wenn erforderlich, durch den Minister der öffentlichen Arbeiten (§§ 11 und 18). Alle nicht dringlichen Sachen werden durch einen Ausschuß vorberaten (§§ 12, 13 des Gesetzes). Durch das mit Genehmigung des Staatsministeriums vom Landeseisenbahnrat festgesetzte Geschäftsregulativ ist die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses auf 11, die der Stellvertreter auf 4 festgestellt. Der Landeseisenbahnrat (§ 17) wird mindestens zweimal jährlich nach Berlin berufen.

Über die Zuständigkeit des Landeseisenbahnrats enthält der § 14 des Gesetzes folgende Bestimmungen: Dem Landeseisenbahnrat sind zur Äußerung vorzulegen: 1. die dem Entwurf des Staatshaushaltsetats beizufügende Übersicht der Normaltransportgebühren für Personen und Güter; 2. die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung der Tarife; 3. die Anordnungen wegen Zulassung oder Versagung von Ausnahme- und Differentialtarifen; 4. Anträge auf allgemeine Änderungen der Betriebs- und Bahnpolizeireglements, soweit sie nicht technische Bestimmungen betreffen. In diesen Angelegenheiten kann der Landeseisenbahnrat auch selbständig Anträge stellen und Auskunft verlangen. Der Minister seinerseits kann in wichtigeren, das öffentliche Verkehrswesen der Eisenbahnen berührenden Fragen ein Gutachten des Landeseisenbahnrats verlangen. Über eilbedürftige, unter den § 14 fallende Sachen entscheidet der Minister selbständig, hat aber seine Anordnungen dem Landeseisenbahnrat nachträglich mitzuteilen (§ 16). Die Verhandlungen des Landeseisenbahnrates teilt der Minister mit den getroffenen Entscheidungen dem Landtag regelmäßig mit (§ 19).

Die Mitglieder des Landeseisenbahnrates und der Bezirkseisenbahnräte erhalten zu den Sitzungen freie Fahrt, die ersteren auch Taggelder (§ 21).

In Bayern wurde ursprünglich durch die königliche Verordnung vom 16. März 1881 ein Eisenbahnrat für die Staatseisenbahnverwaltung errichtet. Nunmehr ist nach der königlichen Verordnung vom 15. August 1908 dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ein Landeseisenbahnrat beigegeben.

Er hat die Aufgabe, in wichtigen, den Handel, die Gewerbe oder die Landwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes, der staatlichen Schiffahrts- und Kanalbetriebe, dann der staatlichen Kettenschleppschiffahrt gutachtliche Äußerungen abzugeben.

Insbesondere ist derselbe über wichtige Änderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese die Verkehrsinteressen berühren, dann der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Änderungen im Fahrplane zu vernehmen.

Änderungen der Bestimmungen der bezeichneten Art, dann der Tarifvorschriften und der Tarifsätze sowie Ausnahmetarife, die ohne vorherige Vernehmung des Landeseisenbahnrates zur Einführung gelangt sind, werden den Mitgliedern desselben vor seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis gebracht.

Der Landeseisenbahnrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche und Beschwerden an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten richten und Auskunft von ihm verlangen.

Verkehrsangelegenheiten, die nur den Kreis der Pfalz allein angehen und denen eine Tragweite auf Landesteile diesseits des Rheins oder eine grundsätzliche Bedeutung für das gesamte Staatsbahnnetz nicht zukommt, fallen nicht in den Geschäftsbereich des Landeseisenbahnrates; sie sind in einem besonderen, der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. beizugebenden Verkehrsausschusse zu beraten.

Die Bildung dieses Ausschusses und die nähere Regelung seiner Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.

Der Landeseisenbahnrat besteht aus 28 Mitgliedern, die vom Regenten ernannt werden.

Von der bei der Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel gebildeten Abteilung für Industrie und Handel können vier Mitglieder, von den dieser Zentralstelle weiter angegliederten Abteilungen für Handwerk und Gewerbe und für Arbeiterschutz und -wohlfahrt je 2 Mitglieder, ferner von den Handelskammern aus jedem Regierungsbezirke 1 Mitglied, endlich von jedem Kreisausschusse des landwirtschaftlichen Vereins 1 Mitglied des Landeseisenbahnrates gutachtlich in Vorschlag gebracht werden, wobei die genannten Körperschaften nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind.

Die Bestellung der Mitglieder des Landeseisenbahnrates erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Der Landeseisenbahnrat wird von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten nach Bedürfnis, mindestens aber zweimal jährlich berufen.

Den Vorsitz im Landeseisenbahnrate führt der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter.

In Sachsen besteht (königliche Verordnung vom 9. Juli 1881) ein Eisenbahnrat, der aus 6 von den Handels- und Gewerbekammern, 5 von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen auf 3 Jahre gewählten und 7 vom Finanzministerium für denselben Zeitraum ernannten Mitgliedern besteht. Er tritt in der Regel zweimal jährlich unter Vorsitz des Generaldirektors der Staatsbahnen zusammen; der Eisenbahnrat hat zur Vorbereitung seiner Beratungen einen ständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern zu bestellen, die nach Bedürfnis berufen werden und unter Umständen auch schriftlich zu hören sind. Die Zuständigkeit des Eisenbahnrats erstreckt sich auf gutachtliche Äußerung in wichtigen, die Interessen des Handels, des Gewerbes und der Landwirtschaft berührenden Fragen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs.

In Württemberg wurde durch königliche Verordnung vom 20. März 1881 ein »Beirat der Verkehrsanstalten« der Abteilung für Verkehrsanstalten im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beigegeben.

Nach der königlichen Verordnung vom 28. Juli 1910 wird er aus Vertretern der am Verkehr hauptsächlich beteiligten Bevölkerungskreise gebildet. Seine Aufgabe ist, in wichtigen Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung gutachtliche Äußerungen an das Ministerium abzugeben. Er kann Wünsche oder Beschwerden in solchen Fragen zur Kenntnis des Ministeriums bringen. Vor Feststellung eines neuen Fahrplanes ist er zu hören (§§ 1, 2). Er besteht aus 30 Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. 6 werden vom König ernannt, je 8 werden von der Zentralstelle für Landwirtschaft und von den Handelskammern, je 4 von den Handwerkskammern und von dem Ausschuß der Versicherungsanstalt Württemberg gewählt. Diese letzteren 4 sind in einem Arbeitsverhältnis stehende Vertreter der Versicherten. Die Ernennungen und Wahlen erfolgen auf 3 Kalenderjahre (§§ 3–6).

Der B. wird nach Bedarf berufen. Den Vorsitz führt der Staatsminister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Der B. wählt aus seinen Mitgliedern einen ständigen Ausschuß von 9 Personen, der dringende Angelegenheiten zu erledigen und die Beiratssitzungen vorzubereiten hat (§§ 11–15).

Außerdem besteht in Württemberg ein Rat der Verkehrsanstalten, über dessen Zusammensetzung und Befugnisse die Bestimmungen in § 6 der königlichen Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, vom 20. März 1881 (RB. f. d. Königreich Württemberg, Nr. 7, S. 99 ff.) getroffen sind. Dieser Rat ist zusammengesetzt aus den Präsidenten, den Abteilungsvorständen und 6 Mitgliedern der dem Ministerium untergeordneten beiden Direktivbehörden (Generaldirektion der Staatseisenbahnen und Generaldirektion der Posten und Telegraphen) und einem vortragenden Rat des Ministeriums, und hat die Aufgabe, sich über wichtige, insbesondere mehrere Dienstzweige betreffende, der Zuständigkeit des Ministeriums unterliegende Angelegenheiten auf Verlangen des Ministers gutachtlich zu äußern. Als ein B. in dem hier behandelten Sinn ist dieser Rat der Verkehrsanstalten also nicht zu bezeichnen.

In Baden wurde ein Eisenbahnrat durch landesherrliche Verordnung vom Jahre 1880 errichtet und im Jahre 1911 neu organisiert.

Der Eisenbahnrat hat die Aufgabe, sich in wichtigen, die Eisenbahnen und die Bodenseedampfschiffahrt betreffenden Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung gutachtlich zu äußern. Insbesondere ist er über wichtigere Änderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese für die Verkehrsinteressen von Bedeutung sind, der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Änderungen im Fahrplan für den Personenverkehr zu hören. Innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises kann er Wünsche und Beschwerden an das Ministerium richten und Auskunft von ihm verlangen. Der Eisenbahnrat besteht aus 27 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern, u. zw. werden ernannt: a) 10 Mitglieder von dem Finanzministerium, davon 3 aus der Klasse der Lohnarbeiter auf Vorschlag des Gewerbeaufsichtsamtes; b) 9 von den Handelskammern, von denen jede 1 Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet; c) 4 von der Landwirtschaftskammer; d) 4 von den Handwerkskammern, von denen jede 1 Mitglied nebst Ersatzmann bezeichnet. Von den weiteren 2 Mitgliedern wird je 1 auf Vorschlag des Landesverbandes zur Hebung des Fremdenverkehrs sowie des Verbandes reisender Kaufleute Deutschlands (Sektion Mannheim, Karlsruhe und Freiburg) ausgewählt.

Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von 3 Kalenderjahren. Der Eisenbahnrat wird vom Ministerium nach Bedürfnis, in der Regel 1–2mal im Jahre einberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Minister oder der von diesem bestimmte Stellvertreter. Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrates erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Aus der Mitte des Eisenbahnrates wird ein ständiger Ausschuß bestellt, der aus 7 Mitgliedern besteht und die Aufgabe hat, die Gegenstände für die Sitzungen vorzubereiten und bei dringlichen Angelegenheiten von geringerer Bedeutung an Stelle des Eisenbahnrats sein Gutachten abzugeben. Letzteres kann auch im Wege schriftlicher Umfrage geschehen. Der Ausschuß kann auch die Einberufung des Eisenbahnrats beantragen.

Die Einberufung des Ausschusses und das Ersuchen um schriftliche Äußerung seiner Mitglieder erfolgt auf Anordnung des Ministeriums. Seine Sitzungen werden durch ein vom Ministerium bezeichnetes Mitglied dieser Behörde oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen geleitet.

Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin besteht der Landeseisenbahnrat (nach Verordnung vom 12. Mai 1890, betreffend die Errichtung eines Landeseisenbahnrates) aus 8 von den Ständen auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern und 2 Stellvertretern, 4 Mitglieder und ebensoviel Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern aus den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie oder des Handelsstandes berufen. Außerdem gehören dem Landeseisenbahnrat 2 aus der Generaldirektion bestimmte Mitglieder und deren Stellvertreter an (§ 2). Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen (§ 5), kann einen Ausschuß bestellen (§ 3), seine Geschäftsordnung wird durch ein von ihm festgesetztes, dem Ministerium des Innern vorzulegendes Regulativ bestimmt (§ 6), seine Verhandlungen werden den Ständen auf den ordentlichen Landtagen mitgeteilt (§ 7), die Mitglieder erhalten Taggelder und die Reisekosten (§ 8). Seine Zuständigkeit ist (in § 4) genau so geregelt wie die der preußischen Bezirkseisenbahnräte und des Landeseisenbahnrates.

Im Großherzogtum Oldenburg bestand seit 1877 eine freie Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Eisenbahnverkehrsinteressen im Gebiete der oldenburgischen Staatsbahnen. Diese ist ersetzt durch einen Eisenbahnrat (G. vom 7. Januar 1903, GB., Stück 54, vom 23. Januar 1903). Auch dieses Gesetz lehnt sich an das preußische Gesetz vom 1. Juni 1882 an. Dies gilt insbesondere von der Zuständigkeit, Teilnahme anderer Staatsbehörden u.s.w. Der Eisenbahnrat besteht aus 23 gewählten und höchstens 8 berufenen Mitgliedern aus Oldenburg. Die Handelskammer und die Landwirtschaftskammer wählen je 9 Mitglieder, die Handwerkskammer 5 Mitglieder und die Landesversicherungsanstalt 3 Mitglieder. Außeroldenburgische Wirtschaftsvertretungen können in einer Anzahl von höchstens 12 vom Staatsministerium zugelassen werden. Die Wahl und Berufung der Mitglieder erfolgt auf je 3 Jahre.

Für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen, die im Betriebe der elsaßlothringischen Reichsbahnen stehen, ist im Jahre 1907 auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über den Betrieb der genannten Eisenbahnen ein Eisenbahnrat bei der Generaldirektion der Reichseisenbahnen bestellt worden.

Dieser Vertrag setzt fest, daß die großherzogliche Regierung einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Eisenbahnrat zur Mitwirkung in Eisenbahnfragen bestellen und der kaiserlichen Regierung bezeichnen wird.

Der Eisenbahnrat ist von der kaiserlichen Generaldirektion in allen die Verkehrsinteressen des Staates berührenden wichtigen Fragen zu hören. Namentlich gilt das von wichtigeren Maßregeln bei Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne und Tarife, Anlegung von Haltestellen oder Umänderung von Haltestellen in Bahnhöfe mit vollem oder teilweisem Betriebe. Auch kann der Eisenbahnrat in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art selbständige Anträge durch Vermittlung der luxemburgischen Regierung an die kaiserliche Generaldirektion richten und von dieser Auskunft verlangen.

In Österreich wurde ein B. durch Handelsministerialverordnung vom 23. Juni 1884 eingesetzt. Der Staatseisenbahnrat bestand aus dem Vorsitzenden (Handelsminister, in dessen Verhinderung der Präsident der Generaldirektion der Staatsbahnen) und 50 vom Handelsminister, teils nach freiem Ermessen, teils über Vorschlag anderer Ministerien sowie industrieller und sonstiger Fachkörperschaften auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Mitgliedern.

Aus dem Kreis der Mitglieder des Staatseisenbahnrats wurde dem Präsidenten der Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen ein fünfgliedriger, ständiger B. beigegeben, dem alle wichtigeren Fragen des finanziellen und kommerziellen Dienstes zur Begutachtung vorzulegen waren, insbesondere Anträge auf Erteilung von Tarifermäßigungen, dann auf Vergebung von Arbeiten und Lieferungen.

Nach dem nunmehr in Kraft stehenden Statut für den Staatseisenbahnrat (verlautbart mit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909, RGB. Nr. 57, abgeändert mit der Kundmachung desselben Ministeriums vom 23. November 1911, RGB. 220) ist der Staatseisenbahnrat berufen, in allen allgemeinen Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrswesens, die Interessen der Industrie (einschließlich des Bergbaues), des Gewerbes und des Handels sowie der Land- und Forstwirtschaft berühren, Gutachten abzugeben. Der Staatseisenbahnrat kann in Angelegenheiten seines Wirkungskreises auch Anfragen und Anträge stellen.

Jedenfalls sind folgende Angelegenheiten, soweit sie der Genehmigung des Eisenbahnministeriums unterliegen, dem Staatseisenbahnrate zur gutachtlichen Äußerung vorzulegen:

a) die Gesamtorganisation des Eisenbahnwesens;

b) die Grundzüge der Fahrordnungen;

c) neue und geänderte Normaltarife für Personen und Güter;

d) allgemeine Änderungen der reglementarischen Bestimmungen, insoweit es sich nicht um technische Bestimmungen handelt, dann der allgemeinen Tarifbestimmungen, insoweit dieselben nicht lediglich vorübergehende Ausnahmsverhältnisse betreffen.

Dagegen sind von der Behandlung im Staatseisenbahnrate alle Angelegenheiten ausgenommen, die rein lokaler Natur sind oder doch lediglich die Verkehrsinteressen eines einzelnen Bezirkes der dem Eisenbahnministerium zur Leitung des lokalen Betriebsdienstes auf den vom Staate betriebenen Eisenbahnen unmittelbar untergeordneten Direktionen oder eines Teiles eines solchen Bezirkes berühren. (Für die Beratung dieser Angelegenheiten ist zufolge Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909 die Errichtung von Direktionseisenbahnräten für jeden Staatsbahndirektionsbezirk oder je für mehrere Bezirke vorgesehen. Dieselben sind bisher noch nicht aktiviert.)


Der österr. Staatseisenbahnrat besteht aus 128 Mitgliedern, die ebenso wie ihre Ersatzmänner vom Eisenbahnminister auf die Dauer von 5 Jahren ernannt werden.

Von diesen werden

18 Mitglieder vom Eisenbahnminister nach freiem Ermessen,

die weiteren Mitglieder zum Teil im Einvernehmen mit den Ressortministern, zum Teil über Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern sowie sonstiger landwirtschaftlicher, montanistischer und industrieller Körperschaften u.s.w. ernannt.

Entsprechend den im Staatseisenbahnrate vertretenen Interessentengruppen werden 3 Sektionen gebildet, u. zw. für Industrie und Gewerbe (einschließlich des Montanwesens), für Handel und Verkehr sowie für Land- und Forstwirtschaft.

Der Staatseisenbahnrat wird vom Eisenbahnminister nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahre, u. zw. im Frühjahre und im Herbste einberufen.

Den Vorsitz in der Plenarversammlung führt der Eisenbahnminister oder ein von ihm aus dem Stande des Eisenbahnministeriums zu bestimmender Stellvertreter.

Zu den Vollsitzungen, die nicht öffentlich sind, können über Veranlassung des Vorsitzenden auch Sachverständige aus Interessentenkreisen beigezogen werden.

Zur Vorberatung der zur Verhandlung in der Plenarversammlung bestimmten Gegenstände werden von dieser ständige Ausschüsse und nach Bedarf Komitees gewählt.

Zurzeit bestehen ständige Ausschüsse für:

a) allgemeine Angelegenheiten,

b) Fahrplanangelegenheiten und sonstige Angelegenheiten des Personenverkehrs,

c) Angelegenheiten des Güterverkehrs.

Der Staatseisenbahnrat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmajorität der anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses die ständigen Ausschüsse und die Komitees zur endgültigen Abgabe von Gutachten in bestimmten Angelegenheiten im Namen des Staatseisenbahnrates ermächtigen. In diesem Falle findet eine weitere Beschlußfassung in der Plenarversammlung nicht statt.


Im Jahre 1890 wurde durch das steiermärkische Landesgesetz vom 11. Februar 1890 ein Landeseisenbahnrat für Steiermark errichtet, der als B. des Landesausschusses bezüglich der vom Land zu behandelnden Eisenbahnangelegenheiten fungiert. Dieser B. ist aus gewählten Vertretern von verschiedenen Korporationen und Vereinen Steiermarks zusammengesetzt.

Ähnliche Landeseisenbahnräte wurden auf Grund von Landesgesetzen in Böhmen, Mähren, Galizien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Schlesien errichtet.

In Ungarn ist durch Gesetzartikel XXXVI vom 19. Juli 1907 ein Landesverkehrsrat (Landeskommunikationsrat) als begutachtendes Organ des Handelsministers in Straßen-, Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post-, Telegraphen- und Telephonfragen bestellt worden.

Präsident ist der Handelsminister, Vizepräsident der Staatssekretär im Handelsministerium.

Die Mitglieder des Rates werden teils gewählt, teils ernannt, teils sind sie von Amts wegen Mitglieder.


In den Landesverkehrsrat wählen:

a) das Abgeordnetenhaus des Reichstages 16 und das Magnatenhaus des Reichstages 8 Mitglieder aus der Reihe ihrer Mitglieder;

b) sämtliche Handels- und Gewerbekammern sowie die landwirtschaftlichen Kammern, das k. ung. Josephs-Polytechnikum sowie die Budapester Advokatenkammer je 1 Mitglied; solange die Organisation der landwirtschaftlichen Kammern nicht erfolgt ist, ernennt der Handelsminister auf Antrag des Ackerbauministers aus den Mitgliedern der Komitats-Landwirtschaftsvereine so viele Mitglieder, als von den Handelsund Gewerbekammern gewählt worden sind;

c) die vom Handelsminister bestimmten Landwirtschafts-, Forst-, Gewerbe- und Handelsvereine sowie die Budapester Waren- und Effektenbörse aus ihrer Mitte eine vom Handelsminister festgesetzte Anzahl, zusammen höchstens 40 Mitglieder.

Der Handelsminister ernennt in den Landesverkehrsrat 40 Mitglieder, u. zw. 8 Mitglieder auf Grund der Vorschläge der anderen Mitglieder.

Von Amts wegen sind Mitglieder des Landesverkehrsrates:

a) die Vorstände und Leiter jener Fachabteilungen und Sektionen des Handelsministeriums, in denen Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post- und Telegraphen-, Telephon-, Straßen-, Gewerbe- und Handelsangelegenheiten verhandelt werden;

b) der Vorstand des ung. Eisenbahn- und Schiffahrts-Oberinspektorates, der Präsident und die Direktoren der ung. Staatseisenbahnen, die Direktoren des ung. statistischen Zentralamtes und des Agramer statistischen Landesamtes;

c) der Vorstand der Landeswasserbaudirektion;

d) je 1 Vertreter der vom Handelsminister bezeichneten bedeutenderen vaterländischen Kommunikationsunternehmungen.

Die im Wege der Wahl und Ernennung erfolgte Betrauung gilt für 5 Jahre.

Die Organe des Landesverkehrsrates sind: die Sektionen, die Tarifkommission und die Plenarsitzung.

Die Plenarsitzung besteht aus sämtlichen gewählten, ernannten und Exoffomitgliedern.

Die Tarifkommission ist das begutachtende Organ des Ministers in Eisenbahn- und Schiffahrtstarifangelegenheiten und ist berufen, über Tarif-, Verkehrsteilungs- und damit verwandte Angelegenheiten von größerer, hauptsächlich grundsätzlicher Bedeutung, dem Handelsminister Gutachten abzugeben.

Präsident der Tarifkommission ist der Staatssekretär im Handelsministerium; die Kommission besteht aus 30, vom Handelsminister aus der Reihe der gewählten und ernannten Mitglieder des Landeskommunikationsrates ernannten Mitgliedern.


In Belgien ist durch kgl. Verordnung vom 7. Juni 1901 ein B. (Staatseisenbahnrat) eingesetzt worden, der kein B. im eigentlichen Sinne ist, da er lediglich aus Funktionären der Staatseisenbahnverwaltung zusammengesetzt ist. Er besteht aus dem Generalsekretär des Eisenbahn-, Post- und Telegraphendepartements als Vorsitzenden, ferner aus 3 Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, die den Titel »Eisenbahnräte« (conseillers des chemins de fer) führen, und aus einem Administrationssekretär (Schriftführer).

Einzelne Direktionschefs, Generalinspektoren, Abteilungsinspektoren und Chefs des äußeren Dienstes, die der Minister hierfür bezeichnet, können mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Staatseisenbahnrates zugezogen werden.

Der Staatseisenbahnrat berät über Gegenstände, die ihm vom Minister unterbreitet werden, insbesondere über:

1. Gesetzentwürfe, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen;

2. Organisation des Dienstes;

3. die allgemeinen Betriebsvorschriften;

4. die Grundlage von Reformen auf dem Gebiete der Tarife und der Transportbestimmungen;

5. die Grundzüge der Programme für die Ausgestaltung des Netzes;

6. neue Bauformen für das feste und rollende Material sowie Neuerungen in der Betriebsweise;

7. wichtige Rechtsstreitigkeiten;

8. den finanziellen Stand der Staatsbahnen und die Rechenschaftsberichte;

9. Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal.

In Dänemark wurde ein B. auf Grund der kgl. Verordnung vom 29. September 1886 eingesetzt. Er wurde vom Minister des Innern zum beratenden Zusammenwirken mit der Direktion der Staatsbahnen bei der Behandlung wichtiger, den Staatseisenbahnbetrieb betreffender Fragen, besonders solcher, die sich auf Fahrpläne, Tarif- und Beförderungsvorschriften beziehen, ernannt.

Im Jahre 1908 wurde der B. aufgehoben.

In Frankreich besteht ein Conseil du réseau de l'Etat, der dem Direktor der französischen Staatsbahnen beigegeben ist. Er hat vierjährige Funktionsdauer und ist aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt. Die Mitglieder des B. sind der Mehrzahl nach Staatsbeamte; es gehören ihm aber auch einzelne Vertreter der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels an. Der Direktor ist der Präsident dieses B., der über Tarife, über den Fahrplan, über Betriebsund Verkehrsangelegenheiten sowie über Fragen finanzieller und rechtlicher Art gehört wird.

Das Comité consultatif des chemins de fer wurde durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 31. Januar 1878 bestellt.

Nach der Verordnung des Präsidenten der französischen Republik, betreffend die Neugestaltung des Comité consultatif des chemins de fer vom 2. Januar 1907 (in einzelnen Punkten abgeändert durch die Verordnungen des Präsidenten der Republik vom 16. und 18. Januar 1909, 16. Januar 1909, 11. November 1909, 1. Juni 1910, 8. Januar 1911 und 25. Februar 1911) ist das im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, der Post und Telegraphen eingesetzte Comité zur Abgabe eines Gutachtens berufen:

über die Genehmigung der Tarife;

über die Auslegung der Gesetze und Verordnungen, betreffend den Eisenbahnverkehr und -betrieb, der Konzessionsurkunden und der Bedingnishefte;

über die Beziehungen der Eisenbahnverwaltungen untereinander und zu den Konzessionsinhabern von Zweiglinien;

über die von den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen und der Genehmigung des Ministers unterliegenden Verträge;

über die Anträge auf Ermächtigung zur Ausgabe von Eisenbahnschuldverschreibungen;

über die Anträge auf Einrichtung von Bahnhöfen oder Haltestellen auf den in Betrieb befindlichen Linien.

Das Comité verhandelt außerdem über alle ihm vom Minister vorgelegten Fragen, betreffend den Bau und Betrieb von Haupt-, Neben- oder Straßenbahnen, insbesondere über die Art der Inbetriebsetzung neuer Linien, den Rückkauf von Konzessionen und die Verschmelzung der Gesellschaften.

Es hat ferner sein Gutachten abzugeben über die Organisation der von den Eisenbahngesellschaften errichteten Pensions- und Sparkassen sowie ähnlicher Wohlfahrtseinrichtungen.


Das Comité ist zusammengesetzt aus hohen staatlichen Funktionären, Parlamentsmitgliedern, Vertretern des Handels und der Landwirtschaft, Gewerbetreibenden, Zivilingenieuren, Vertretern der Bediensteten u.s.w.

Den Vorsitz führt der Minister der öffentlichen Arbeiten, der Post und der Telegraphen.

Die Mitglieder des Comités werden auf 2 Jahre ernannt, die ausscheidenden Mitglieder können wiederernannt werden.

Innerhalb des Comités wird ein ständiger Ausschuß zur Beratung und Begutachtung der laufenden Angelegenheiten gebildet.

Das Comité tritt zur Generalversammlung nach Bedarf, der ständige Ausschuß regelmäßig einmal wöchentlich zusammen.


In Italien wurden durch Gesetz vom 7. Juli 1907 (abgeändert durch Gesetz vom 26. Juni 1909) beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Generaldirektion der Staatseisenbahnen) ein allgemeiner Verkehrsbeirat und bei jeder Bezirksverwaltung ein Bezirksverkehrsausschuß eingesetzt.

Der allgemeine Verkehrsbeirat ist zur Abgabe von Gutachten berufen über:

1. Vorschläge der Generaldirektion, betreffend Erhöhung oder Ermäßigung der Eisenbahntarife;

2. Aufhebung in Kraft befindlicher Tarife;

3. die Einrichtung neuer, versuchsweise einzuführender Tarife und nach Ablauf der Versuchszeit über die Zweckmäßigkeit ihrer Beibehaltung oder Aufhebung;

4. Bezeichnung und Klassifikation der Güter;

5. Auslegung der für Eisenbahntransporte festgesetzten Bedingungen und über etwaige Vorschläge zu ihrer Änderung;

6. jede andere Frage, die ihm vom Minister der öffentlichen Arbeiten oder von der Verwaltung der Staatseisenbahnen über die Beziehungen zwischen Publikum und Eisenbahnen im inneren Verkehr, im Verbandsverkehr oder im Anschlußverkehr mit anderen Transportverwaltungen zu Lande oder zu Wasser unterbreitet wird;

7. die Grundsätze und Bedingungen von Tarifbegünstigungen sowie über ihre etwaige Verlängerung oder Erneuerung.

Der allgemeine Verkehrsbeirat ist außerdem berufen, auch unter Berücksichtigung der Arbeiten der Bezirksausschüsse, auf Ersuchen des Ministers oder des Generaldirektors oder auch aus eigenem Antriebe die Bedürfnisse der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels in bezug auf Tarife, Beförderung und auf die allgemeinen Fahrpläne zu untersuchen und Anträge zu ihrer Befriedigung zu stellen.

Das Gutachten des allgemeinen Verkehrsbeirates muß eingeholt werden über die in den vorangeführten Punkten 1, 2, 3 und 7 behandelten Gegenstände.


Der Minister der öffentlichen Arbeiten führt den Vorsitz im allgemeinen Verkehrsbeirat, der sich zusammensetzt: aus dem Generaldirektor der Staatsbahnen als Vizepräsidenten, ferner aus Vertretern der Ministerien, der Privatbahnverwaltungen und Schiffahrtsgesellschaften, der Bezirksverkehrsausschüsse, des Handels, der Landwirtschaft, der Presse u.s.w.

Die Mitglieder des allgemeinen Verkehrsbeirates werden durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten auf 4 Jahre ernannt.

Der allgemeine Verkehrsbeirat tritt regelmäßig zweimal im Jahre auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, der auch außerordentliche Sitzungen ansetzen kann, wenn besonders dringliche Fragen zu behandeln sind.

Die Bezirksverkehrsausschüsse sind zur Abgabe von Gutachten, Äußerung von Wünschen und zur Anstellung von Untersuchungen über die Tarife, die örtlichen Fahrpläne und die Verkehrsbedürfnisse des Bezirkes berufen.


In Japan ist durch Eisenbahngesetz vom 20. Juli 1892 ein Eisenbahnrat eingesetzt worden, der hauptsächlich bei der Anlage der Eisenbahnen, weniger bei Verkehrsfragen zu hören ist.

In Rumänien ist nach dem Gesetz vom 6. März 1883 dem Minister der öffentlichen Arbeiten ein Verwaltungsrat für Eisenbahnangelegenheiten unterstellt worden, dessen Mitglieder zum Teil auch aus Vertretern der verschiedenen Industrien bestehen. Der aus fünf Mitgliedern zusammengesetzte Verwaltungsrat hat in erster Linie die Oberaufsicht über sämtliche in den Bereich der Eisenbahnverwaltung fallenden Gegenstände, sodann das bisher dem Minister zustehende Recht des Beschließens über auszuführende Arbeiten, Submissionen u. dgl. bis zum Betrag von 100.000 Fr. und die Kontrolle über sämtliche Zweige des Dienstes.

Der Generaldirektor der Eisenbahnen wohnt den wöchentlich abzuhaltenden Sitzungen des Verwaltungsrats bei, ist aber nicht stimmberechtigtes Mitglied.

In Rußland wurde durch kaiserlichen Erlaß vom 12. Juni 1885 auf Grund der Vorschläge der Baranowschen Kommission die Einsetzung eines B. unter Zuziehung von Vertretern des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und der Privatbahnen verfügt. Dieser B. ist jedoch tatsächlich nicht in Funktion getreten.


Dagegen wurden durch Ministerialverordnung vom 14./28. September 1906 zur Sicherstellung planmäßiger Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen für den Orts- und Durchgangsverkehr von Frachtgütern, zur Einflußnahme auf die glatte Abwicklung des Verkehrs und Beseitigung von Störungen (Einleitung von Hilfswegen), zur Wagenverteilung u.s.w., besondere Bezirksausschüsse und bei der Reichseisenbahnverwaltung ein Zentralamt eingesetzt. Letzterem obliegt u.a. die Verteilung der Wagen auf die einzelnen Bezirke und die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten, die über den Bereich eines Bezirksausschusses hinausgreifen.

Bezirksausschüsse, die unter Vorsitz eines vom Minister ernannten Beamten tätig sind, bestehen in Petersburg, Moskau, Odessa, Kiew, Charkow und Irkutsk. Denselben wurde, abgesehen von ihren sonstigen Aufgaben, auch die Begutachtung der Projekte neuer Bahnlinien, ferner von Ergänzungsbauten auf bestehenden Bahnen übertragen. Neuestens ist beabsichtigt, die Bezirksausschüsse auch als Schiedsgerichte für Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte zu bestellen.

Die Bezirksausschüsse setzen sich aus Vertretern der Ministerien, der Gouvernements-Semstwo-Versammlungen, der Börsenausschüsse, der Landwirtschaftsgesellschaften, der Privatbahnen u.s.w. zusammen.

Dem Zentralamt gehören insbesondere die Vertreter der Bezirksausschüsse an. Ebenso können Vertreter des Handels, der Industrie und Landwirtschaft sowie der Privatbahnen beigezogen werden.

Zur Deckung der Kosten der Bezirksausschüsse sowie des Zentralamts wird eine besondere Gebühr von 10 Kopeken für Wagenladungsgüter eingehoben.


In Schweden ist durch königlichen Erlaß vom 1. November 1907 ein Eisenbahnrat errichtet worden.

Derselbe hat die Aufgabe, sich zu den ihm vorgelegten Fragen über die Beziehungen zwischen den Staatseisenbahnen und dem Publikum oder den mit ihnen im Verkehr stehenden Eisenbahnen gutachtlich zu äußern, wie auch selbständig Vorschläge in Fragen zu erstellen, die hiermit in Zusammenhang stehen.


Der Eisenbahnrat besteht aus dem Chef der Staatseisenbahnen als Vorsitzenden und 25 Mitgliedern, die auf 3 Jahre gewählt werden.

Von den Mitgliedern werden 5, die die finanziellen Interessen des Staates wahrnehmen sollen, vom König ernannt, weiter werden 5 zur Vertretung der Landwirtschaft und 5 zur Vertretung des Bergbaus und der Forstwirtschaft gewählt. Von den übrigen 10 Mitgliedern, die die Industrie, den Handel und die Schiffahrt vertreten sollen, werden 5 von den Stadtverordneten der größeren Städte gewählt, während 5 Mitglieder von den Vereinen und Korporationen gewählt werden.

Der Eisenbahnrat tritt auf Berufung des Königs zusammen, so oft dies für nötig erachtet wird.

Der Eisenbahnrat hat in Fällen, in denen er dies für nötig hält, Sachverständige außerhalb des Rates zuzuziehen oder auch in anderer Weise Gutachten von ihnen einzuholen.


In der Schweiz ist der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Verwaltungsrat und jeder Kreisdirektion ein Kreiseisenbahnrat beigegeben. Ersterer ist kein beratendes oder begutachtendes Kollegium, sondern eine Verwaltungsstelle mit selbständigem Entscheidungsrecht, ähnlich dem des Aufsichtsrats von Privatbahngesellschaften. Den Kreiseisenbahnräten obliegt die Begutachtung aller das Eisenbahnwesen betreffenden Fragen, insbesondere des Tarif- und Fahrplanwesens, auf Anregung:

a) der Bundesbehörden;

b) einer Kantonsregierung;

c) des Verwaltungsrates;

d) der organischen Vertretungen von Landwirtschaft, Handel, Industrie und Gewerbe sowie anderer volkswirtschaftlicher Verbände;

e) aus ihrer Mitte.

Außerdem steht den Kreiseisenbahnräten zu:

a) die Genehmigung der von den Kreisdirektionen ausgearbeiteten, zur Vorlage an die Generaldirektion bestimmten Jahresbudgets und Jahresrechnungen und der darauf bezüglichen Berichte;

b) die Entscheidung über sämtliche im Budget nicht vorgesehenen oder über den vom Verwaltungsrate bewilligten Betrag hinausgehenden Kredite, soweit die Gesamtsumme das jeweilige Jahresbudget nicht mehr als um 100.000 Fr. übersteigt;

c) die Genehmigung der vierteljährigen schriftlichen Berichte der Kreisdirektionen über den Gang des Unternehmens.

Die Kreiseisenbahnräte bestehen aus je 20 Mitgliedern. Je 4 Mitglieder werden vom Bundesrat ernannt; die Kantone wählen 16–17 Mitglieder; die Kreiseisenbahnräte treten regelmäßig in jedem Vierteljahr einmal zusammen.

Die B. haben sich im allgemeinen gut bewährt. Es wird durch den Bestand und die Tätigkeit der B. vielfach eine Bürgschaft dafür geboten, daß wichtigere Tarif- und Fahrplanmaßregeln nicht ohne eingehende und allseitige Prüfung getroffen werden. Nicht gering zu schätzen ist aber außerdem, daß auf diese Weise die Verkehrsinteressenten selbst genauere Kenntnis von den großen Schwierigkeiten einer allen Bedürfnissen gerecht werdenden Tariffestsetzung und Betriebspolitik, sowie von der Notwendigkeit erhalten, auch die Interessen der Eisenbahnen dabei zu berücksichtigen; daß infolgedessen übertriebene und unbegründete Anforderungen seltener werden und daß die Eisenbahnverwaltung vielfach in den Interessentenvertretungen einen festen Rückhalt gegen solche findet. Allerdings gewinnt nicht immer diese bessere Einsicht bei den Anträgen der B. Oberhand, und sind die Fälle nicht selten, in denen von B. allzuweit gehende Forderungen in Bezug auf Tarifherabsetzungen, Einführung neuer Züge u.s.w., gestellt werden.

Literatur: Verhandlungen und Drucksachen des preußischen Landtags, insbesondere des Abgeordnetenhauses. Session 1879/80, Drucksache Nr. 5. Session 1880/81, Drucksache Nr. 48, 176. Session 1882, Drucksache Nr. 18, 211. – v. d. Leyen, Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen bei den Eisenbahnen. Schmollers Jahrbuch. 1888, H. 4. – v. Stein, »Eisenbahnräte«. Zeitschrift für Eisenbahnen und Dampfschiffahrt. Wien 1889. – Die Versammlungen der freien Vereinigung zur Wahrung der Eisenbahninteressen in Oldenburg. Oldenburg 1889. – Meyer, Advisory Councils in Railway administration. Annales of the American Academy of political and social science. 1902, S. 74–88; Derselbe, Railway legislation in the United States;. 1903, S. 29 ff. – Der preußische Landeseisenbahnrat in den ersten 25 Jahren seiner Tätigkeit (1883–1908). Denkschrift des Minist. der öffentl. Arbeiten. Berlin 1908. – Ferner v. d. Leyen, »Eisenbahnbeiräte« in Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 2. Aufl. Tübingen 1911.

v. Röll.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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