Krankenfürsorge (Krankenkassen)

Krankenfürsorge (Krankenkassen)

Krankenfürsorge (Krankenkassen). Unter K. sind alle Einrichtungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Beseitigung der Gesundheitsstörungen und ihrer wirtschaftlichen Folgen im Interesse des Personals und des Dienstes getroffen sind. Darunter fallen vor allem die auf die Wiederherstellung des erkrankten Personals unmittelbar abzielenden Einrichtungen: Gewährung von ärztlicher Behandlung, von Heilmitteln und Heilkuren sowie von Bezügen, die während der Arbeitsunfähigkeit zum Lebensunterhalt dienen. Auch die Fürsorge für die erkrankten Familienangehörigen zählt hierher, weil die Befreiung von der Sorge für die Seinigen die Dienstfähigkeit des Personals günstig beeinflußt. Im weitesten Sinne fallen unter die K. auch alle vorbeugenden Maßnahmen, wie sie einem großen Teil der Wohlfahrtseinrichtungen neben anderen Zwecken zu grunde liegen: Wohnungsfürsorge, Regelung der Dienst- und Ruhezeiten und des Urlaubes, Schaffung guter Unterkunftsräume namentlich bei auswärtigen Aufenthalten und Übernachtungen, Badanstalten, Ausstattung mit einer der Jahreszeit und der Witterung angepaßten Kleidung, Versorgung mit wohlbekömmlichen, namentlich warmen Getränken bei Frost, Hitze und naßkaltem Wetter, Vorkehrungen zur Unfallverhütung, Unterricht in der ersten Hilfeleistung bei Unfällen, Belehrungen über eine gesunde Lebensweise, über Alkoholgenuß und Geschlechtskrankheiten, über Verhalten bei Epidemien u.s.w.

Die K. ist schon früh als der wichtigste, nächstliegende und wirtschaftlichste Zweig der Wohlfahrtspflege im Eisenbahndienst erkannt worden, denn die Gesundheit an Geist und Körper bildet eine wesentliche Voraussetzung für die geordnete und sichere Abwicklung des Betriebes. Neben den Rücksichten der Humanität waren daher namentlich auch die eigenen Interessen der Eisenbahnverwaltungen Ursache der Weiterbildung und des guten Standes der K.

Für die Angestellten bestand die K. ursprünglich meistens in der Fortbezahlung des Gehaltes, entweder im vollen Betrag bis zur Wiederherstellung oder mit Kürzung vom Beginn der Krankheit oder von einem späteren Zeitpunkt an auf 3/4, 2/3 u.s.w. Später trat die freie ärztliche Behandlung für die unteren und mittleren Dienstklassen hinzu. Für die Arbeiter und im Arbeitsverhältnis stehenden Personen war z. T. durch Krankenkassen an Stellen gesorgt, die eine große Zahl auf beschränktem Platze beschäftigten, so für die Erdarbeiter bei Neubauten und für die Werkstättenarbeiter. Die Eisenbahnverwaltung führte die Geschäfte kostenfrei und leistete auch einen Beitrag zu den Krankenkosten (1/4 bis 1/3 der Mitgliederanteile). Einen völligen Umschwung in der K. brachte die auf dem Beitrittszwang beruhende Sozialversicherung des Deutschen Reiches, deren erste Frucht gerade das Krankenversicherungsgesetz vom Jahre 1883 bildete. Damit waren mit einem Schlag sämtliche im Eisenbahndienst beschäftigten Personen, soweit sie nicht durch die Anstellung oder infolge anderer Bestimmungen ihren Verdienst im Krankheitsfall mindestens 13 Wochen, seit 1904 mindestens 26 Wochen lang fortbezogen, verpflichtet, einer Krankenkasse beizutreten. Österreich folgte im Jahre 1888 und seitdem gibt es keinen Staat, der sich nicht gesetzgeberisch mit dem Versicherungswesen befaßt hätte. Und wenn auch nur wenige Staaten, so 1911 England, zum Versicherungszwang bei der K. übergegangen sind, so haben doch die Angehörigen des Eisenbahndienstes aller Länder aus dieser allgemeinen Bewegung Vorteil gezogen. Denn fast überall ist seitdem die K. wenn nicht von gesetzes- so doch von verwaltungswegen weitgehend verbessert, verallgemeinert und vervollkommnet worden.

Über das Maß der gewöhnlichen K. geht fast durchweg die Fürsorge für die durch einen Betriebsunfall verletzten Personen hinaus. Das Nähere hierüber s. im Art. Unfallfürsorge.

In Deutschland bestimmt die Reichsversicherungsordnung von 1911, daß sämtliche Arbeiter, Gehilfen, Lehrlinge allgemein, ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister und andere Angestellten, soweit ihr Jahresverdienst 2500 M. nicht übersteigt, einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Krankenkasse angehören müssen. Versicherungsfrei sind diese Personen nur, wenn sie im öffentlichen Dienste stehen und Anspruch auf Krankenhilfe im Umfang der Krankenkassenleistungen oder auf Fortbezahlung des Gehaltes oder Ruhegeldes und ähnlicher Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (etwa 3/4 des Gehaltes) haben. Hiernach haben außer dem Arbeiterpersonal die Hilfsbeamten mit einem Gehalt bis zu 2500 M. einer Krankenkasse beizutreten, soweit ihr Gehalt (Taggeld) nicht mindestens 26 Wochen lang fortläuft. Die Kassen haben als Krankenhilfe auf 26 Wochen ärztliche Behandlung, Arznei- und sonstige Heilmittel kostenfrei, sowie vom vierten Krankheitstage an ein Krankengeld in Höhe des halben Lohnes bis zur Lohnhöhe von 6 M. an zu gewähren; Wöchnerinnen erhalten auf 8 Wochen Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes; im Todesfall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf ein Sterbegeld im 20fachen Lohnbetrag; die Kasse kann auch an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes, Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren, woneben die Familie Hausgeld (= halbes Krankengeld) bezieht, während Ledige ein Taschengeld erhalten können. Diese »Regelleistungen« können je nach der Leistungsfähigkeit der Kasse erheblich ausgedehnt werden; die Unterstützungszeit kann auf ein Jahr verlängert, das Krankengeld unter Umständen vom ersten Tage an verwilligt und bis zu 3/4 des Lohnes, das Sterbegeld auf das Doppelte erhöht werden; in die freie ärztliche Behandlung und in die Gewährung von freier Arznei, von Wochen- und Sterbegeld können auch die Familienangehörigen einbezogen werden. Den Mitgliedern ist womöglich unter mehreren Ärzten eines Ortes Wahl zu lassen, ebenso unter mehreren Apotheken. Die K. wird noch wesentlich verbessert durch die Invalidenversicherung, die in Fällen drohender Invalidität eingreifen und größere Heilkuren anordnen, auch Heilmittel verwilligen kann, zu denen die Mittel der Kasse nicht ausreichen. Von der 27. Woche an setzt sie mit der Krankenrente ein.

Die Beiträge bewegen sich in der Regel zwischen 3 und 41/2% des Lohnes, wovon der Arbeitgeber 1/3 zu tragen hat.

Kassenorgane sind der Vorstand und der Ausschuß, an denen die Versicherten mit 2/3 der Stimmen durch im Verhältniswahlverfahren bestimmte Vertreter beteiligt sind, 1/3 der Stimmen kommen der Verwaltung zu; die Aufsicht führen die allgemeinen oder besonderen Versicherungs- und Oberversicherungsämter, das Landes- und das Reichsversicherungsamt. Auch bei diesen Behörden sind Arbeiter und Arbeitgeber, u.zw. zu gleichen Teilen (1 : 1) vertreten. In dieser Gemeinsamkeit der Leitung der Kassen und der Mitwirkung bei ihrer Beaufsichtigung findet die Solidarität der beiden Betriebsfaktoren, Verwaltung und Personal, den schönsten Ausdruck.

Die etatmäßig angestellten Beamten und Unterbeamten der Staatsbahnen sind von der Krankenversicherung befreit, weil ihr Gehalt im Krankheitsfall voll fortläuft, meist bis zur Pensionierung. Die unteren und z. T. auch die mittleren Beamtenklassen haben außerdem noch Anspruch auf freie ärztliche Behandlung durch Bezirksbahnärzte, zu denen mehrfach auch Spezialärzte zählen. Falls ihnen die Mittel zu größeren Heilkuren in Bädern, Sanatorien u.s.w. fehlen, werden ihnen aus besonderen Fonds in der Regel außerordentliche Unterstützungen zuteil. – Kurz hingewiesen sei hier noch auf die (dem Eisenbahnpersonal aller Länder gemeinsame) Einrichtung der Freifahrtscheine, wodurch es ermöglicht wird, hervorragende auswärtige Ärzte zu Rate zu ziehen und aussichtsreiche Heilkuren auch an weit entfernten Orten durchzuführen.

An Stelle der hiernach zunächst als Träger der Krankenversicherung in Betracht kommenden, für örtlich begrenzte Bezirke bestimmten allgemeinen Krankenkasse besitzen die größeren Eisenbahnverwaltungen, insbesondere die der deutschen Staatseisenbahnen für ihre Bediensteten besondere Betriebs-Krankenkassen, die vom Gesetz ausdrücklich als Versicherungsträger zugelassen sind und ihren Mitgliedern meistens über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen weit hinausgehende Vorteile gewähren.

So besteht bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung für jeden Eisenbahndirektionsbezirk am Sitze der Eisenbahndirektion eine Betriebs-Krankenkasse; die Bediensteten des Eisenbahn-Zentralamts in Berlin sind den Betriebs-Krankenkassen der Direktionen Berlin, Halle, Magdeburg, Elberfeld und Essen, in deren örtlichen Bezirk sie beschäftigt sind, zugeteilt. Jede dieser Krankenkassen ist eine selbständige Anstalt mit Rechtsfähigkeit; jede hat ihre eigenen Satzungen, die, auf der Grundlage des Gesetzes unter Beachtung verwaltungsseitiger Normativbestimmungen errichtet, nur unwesentliche Abweichungen untereinander aufweisen. Verpflichtet zum Beitritt bei der Kasse ihres Direktionsbezirks sind alle bei der Eisenbahnverwaltung im Arbeitsverhältnis gegen Lohn beschäftigten Personen, ferner die auf Privatdienstvertrag beschäftigten Bediensteten, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 M. nicht übersteigt, sowie die auf Grund eines Lehrvertrages tätigen Personen (Zöglinge und Lehrlinge in den Hauptwerkstätten). Freiwillig können der Kasse beitreten alle übrigen Eisenbahnbediensteten, deren gesamtes Jahresdiensteinkommen 2500 M. nicht übersteigt.


Von den deutschen Staatsbahnen wird den Beamten in Erkrankungsfällen das Diensteinkommen in voller Höhe weiter gezahlt – nur bei den sächsischen Staatsbahnen fällt es nach sechsmonatiger Krankheitsdauer auf 7/10 – und außerdem genießen die Beamten in weitem Umfange freie ärztliche Behandlung durch angestellte Bahnärzte.

Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt für die Versicherungspflichtigen mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung; sie werden alsbald vom Dienstvorsteher angemeldet. Jedes Mitglied hat einen Teil seines Lohnes oder Diensteinkommens, soweit es 6 M. für den Arbeitstag nicht übersteigt, als laufenden Beitrag zu entrichten, der jedoch höchstens 41/2% des Einkommens betragen soll. Die Höhe der Beiträge richtet sich im übrigen nach der Vermögenslage der Kasse und den von ihr gewährten Leistungen; sie schwankt zurzeit zwischen 3–3∙6%. Während die freiwilligen Mitglieder die Beiträge voll aus eigenen Mitteln zahlen müssen, werden die Beiträge für die versicherungspflichtigen Mitglieder nur zu 2/3 von diesen selbst und zu 1/3 von der Eisenbahnverwaltung bestritten.

Als Gegenleistung gewährt die Kasse ihren Mitgliedern und deren Familienangehörigen (Kindern nur bis zum vollendeten 15. Lebensjahre) in Erkrankungsfällen eine Krankenhilfe, d.h. freie ärztliche Behandlung einschließlich von Arznei und kleinen Heilmitteln, Krankengeld (nur bei Erkrankung der Mitglieder selbst), ein Wochengeld für Wöchnerinnen und bei Todesfällen (auch beim Tode von Familienangehörigen) ein Sterbegeld. Freie ärztliche Behandlung – in der Regel durch besoldete Kassenärzte – wird allgemein vom Beginn der Krankheit gewährt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der bei den einzelnen Kassen von 26–52 Wochen schwankt. Die Kosten der Arzneien und Heilmittel für Angehörige werden von den Kassen im allgemeinen nur zu einem Teil getragen; dagegen übernehmen diese für erkrankte Mitglieder die Kosten für Arzneien, Verbandstücke, Brillen, Bruchbänder, Bäder und ähnliche Heilmittel sowie für mechanische Vorrichtungen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durchweg in voller Höhe, für Stärkungsmittel (Wein) bis zu einem Höchstbetrage. Einzelne Kassen gewähren ihren Mitgliedern und deren Angehörigen auch freie Zahnbehandlung. Krankengeld an das durch Krankheit arbeitsunfähige und deshalb verdienstlose Mitglied wird in der Regel vom 4. Krankheitstage ab für die Dauer von 26–52 Wochen je nach der Satzung der einzelnen Kasse in Höhe von 50–662/3% des der Beitragsleistung zugrunde liegenden Tagesverdienstes gezahlt. An Stelle des dem Mitgliede zustehenden Krankengeldes kann den Familienangehörigen ein sog. Hausgeld mindestens in halber Höhe des Krankengeldes gewährt werden, wenn das erkrankte Mitglied selbst auf Kosten der Kasse freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause erhält. Ist beim Fehlen von bezugsberechtigten Familienangehörigen kein Hausgeld zu zahlen, so geben einzelne Kassen dem im Krankenhaus untergebrachten Mitglied ein geringes Taschengeld. Weibliche Mitglieder erhalten bei ihrer Niederkunft auf die Dauer von 8 Wochen ein Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes oder freie Aufnahme in einem Wöchnerinnenheim oder außer dem halben Wochengeld häusliche Pflege. Daneben gewähren einzelne Kassen noch eine Schwangerenunterstützung für die durch die Schwangerschaft verursachte Erwerbsunfähigkeit und ein Stillgeld, sowie – auch für nicht selbst versicherte Ehefrauen von Mitgliedern – die notwendigen Kosten für die Zuziehung eines Arztes zur Entbindung. Schließlich zahlen die K. bei dem Tode eines Mitgliedes ein Sterbegeld in Höhe des 20–40fachen Betrages des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Tagesverdienstes, beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Mitgliedes 2/31/5 von dem für das Mitglied zu berechnenden Sterbegeld.

Die Verwaltung der Kassen erfolgt durch einen Kassenvorstand und einen Kassenausschuß nach Gesetz und Satzung unter Aufsicht der zuständigen Eisenbahndirektion. In beiden Organen sind sowohl die Kassenmitglieder als auch die Eisenbahnverwaltung vertreten.

Die Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder der Kassen der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung betrug i. J. 1912 durchschnittlich rund 348.400 neben rund 1500 nicht versicherungspflichtigen Mitgliedern. Im gleichen Jahre beliefen sich die Ausgaben dieser Kasse für die ihren Mitgliedern zu gewährenden Leistungen auf über 131/2 Mill. M., wozu die Eisenbahnverwaltung, die außerdem die gesamten Kosten der Kassen- und Rechnungsführung bestreitet, an Zuschüssen über 4∙6 Mill. M. beisteuerte.

Erwähnt seien hier noch die Krankenkassen, die für die bei besonderen Bauten der Eisenbahnverwaltung beschäftigten Arbeiter bestimmt sind. Während bei Bauausführungen von geringerem Umfang und von kürzerer Dauer der Krankenversicherungspflicht durch Versicherung der Arbeiter bei den allgemeinen Kassen (Ortskrankenkassen u.s.w.) genügt wird, werden für die bei umfangreichen Bauten tätigen Arbeiter meistens besondere Baukrankenkasse errichtet, die die Krankenversicherung für ihre Mitglieder in gleicher Weise regeln wie die Betriebskrankenkasse und nach Beendigung des Baues geschlossen werden. Solche Kassen waren i. J. 1912 im Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnverwaltung 14 in Wirksamkeit mit durchschnittlich insgesamt rd. 900 Mitgliedern.


Für den Verwaltungsbereich der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg besteht eine Krankenkasse der Reichseisenbahnen mit dem Sitz in Straßburg i. E., deren seit dem 1. Januar 1914 gültige Satzung mit denen der preußisch-hessischen Kassen übereinstimmt.

Neben diesen auf Grund gesetzlicher Vorschrift errichteten Krankenkassen besteht seit dem 1. Oktober 1904 eine vom allgemeinen Verbande der Eisenbahnvereine der preußisch-hessischen Staatsbahnen und der Reichsbahnen begründete Kasse. (Eisenbahn-Verbandskranken- und Hinterbliebenenkasse).


Zur Mitgliedschaft, die stets eine freiwillige ist, sind im allgemeinen nur die Mitglieder eines dem Verbande angehörenden Eisenbahnvereines (s. Beamtenvereine) zugelassen. Außer einem Eintrittsgeld von 1 M. haben die Mitglieder laufende Beiträge, deren Höhe sich nach den erstrebten Kassenleistungen richtet, zu zahlen. Die Eisenbahnverwaltung leistet keine Zuschüsse, hat jedoch zur Gründung der Kasse einen Betrag von 3∙2 Mill. M. beigesteuert. Die Kasse bietet ihren Mitgliedern – abgesehen von einer eigenartigen Hinterbliebenenversicherung – eine Krankengeld- und eine Arzneiversicherung, beide einschließlich eines Sterbegeldes. Durch die Krankengeldversicherung können die versicherungspflichtigen Bediensteten, die im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit aus der Betriebskrankenkasse nur einen Teil ihres Lohnes als Krankengeld erhalten, einen Lohnausfall vermeiden; die K. zahlt diesen Krankengeldzuschuß bis zur gesamten Differenz zwischen Arbeitsverdienst und anderweit gezahltem Krankengeld vom 4. Krankheitstage ab bis zur Dauer von 45 Wochen, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren, jedoch höchstens für 65 Wochen; daneben kann ein Sterbegeld von 30–180 M. versichert werden. Auf Grund der Arzneiversicherung, die für die nichtversicherungspflichtigen Bediensteten (Beamte) bestimmt ist, gewährt die Kasse den Mitgliedern und ihren Angehörigen (Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahre) freie Arznei, Heilmittel u.s.w. im ähnlichen Umfange wie die Betriebskasse und außerdem beim Tode des Mitgliedes oder seiner Ehefrau ein Sterbegeld von 150 M. Die Krankengeldversicherung zählte i. J. 1912 durchschnittlich über 250.000 Mitglieder, die Arzneiversicherung über 40.000.

Die Verbands-Kranken- und Hinterbliebenenkasse ist eine für sich bestehende Anstalt mit dem Sitz in Berlin; sie zerfällt in örtliche Verwaltungsbezirke, die sich mit den Bezirken der Eisenbahndirektionen und der Generaldirektion der Reichseisenbahnen decken. Als Verwaltungsorgane sind zu nennen: die alle 3 Jahre zu berufende Hauptversammlung, der Hauptvorstand, der dem Eisenbahn-Zentralamt in Berlin angegliedert ist, und die Bezirksvorstände, welch letztere die Geschäfte ihres Bezirkes nach Maßgabe der vom Hauptvorstande zu erlassenden Geschäftsanweisung zu führen haben.


Da die gesetzliche Grundlage die gleiche ist, ist die Kasse bei den übrigen deutschen Staatsbahnen im wesentlichen ebenso geregelt, wie es oben für den Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnen dargelegt ist.

Bayern besitzt 2 Betriebskrankenkassen, die Dauer der Leistungen beträgt 26 Wochen, die eine (für das Gebiet rechts des Rheines) gibt ein Krankengeld von 662/3% des Lohnes vom 4., bei schweren Krankheiten vom 1. Tag ab, die andere ein solches von 75% vom 2. Tag an. Das Sterbegeld ist auf den 35fachen Lohnbetrag festgesetzt. Die ersterwähnte hat auch die Familienhilfe in ihre Leistungen einbezogen; die Krankenbehandlung ist bei ihr Kassenärzten übertragen. Als Beitrag werden 4% des Lohnes erhoben.

Sachsen. Die Angestellten erhalten bei Krankheit den Gehalt 6 Monate lang voll fortbezahlt, dann wird er bis zur Genesung oder Pensionierung auf 7/10 gekürzt.

Die früheren 17 Betriebskrankenkassen sind seit 1899 in eine vereinigt. Diese gewährt für die ersten 7 Krankheitstage und vom 7. Monat an ein Krankengeld in halber Lohnhöhe, in der Zwischenzeit ein solches von 2/3 des Lohnes, ein Sterbegeld im 30fachen Lohnbetrag; für Frauen beträgt das Sterbegeld 2/3, für Kinder 1/31/4 dieser Summe. Familienhilfe wird für 26 Wochen gewährt, bei Krankenhauspflege zahlt die Kasse 1∙50 M. täglich an den Kosten für Erwachsene, 1 M. an denen für ein Kind. Die Kasse hat bestimmte Ärzte aufgestellt, die Kosten für andere übernimmt sie nur bis zu den mit ihren Ärzten vereinbarten Sätzen. Der Beitrag ist auf 3∙6% des Lohnes bestimmt. Außerdem gewährt die Generaldirektion der Staatsbahnen allen Beamten mit einem Gehalt bis 2760 M. in Erkrankungsfällen die Hälfte der Kurkosten und bei Todesfällen den Hinterbliebenen einen Beerdigungskostenbeitrag. Die Vereinigungen von sächsischen Eisenbahnbediensteten zur Gewährung von Krankenunterstützung gewähren ihren Mitgliedern gegen monatliche Beiträge von 80 Pf. bis 1 M. Krankenunterstützungen bis zu 450 M. und Zuschüsse zu den Beerdigungskosten bis zu 50 M.

Württemberg hat Werkstättenkrankenkassen seit 1849, Eisenbahnbetriebskrankenkassen seit 1884. 1891 wurde eine allgemeine Betriebskrankenkasse geschaffen, die 1898 auch die Werkstättenkrankenkassen aufnahm. Die Unterstützungsdauer geht bis zu einem Jahr, das Krankengeld beträgt vom 3. Krankheitstag an 2/3 des Lohnes, vom 7. Monat an 2/5, das Sterbegeld ist gleich dem 40fachen Lohn. Die Familienhilfe ist einbezogen, jedoch hat an den Arztkosten das Mitglied 1/4 mitzutragen. Die Kasse hat als erste i. J. 1903 die freie Arztwahl eingeführt. Die Arztgebühren werden nach Einzelleistungen zu vereinbarten Sätzen berechnet. Als Beitrag werden 4% des Lohnes erhoben.

Ständigen Hilfsunterbeamten wird das Krankengeld aus der Staatskasse die ersten 14 Tage auf den Taglohn ergänzt.

Für das für Neubauten beschäftigte Personal besteht seit 1898 eine zentrale Baukrankenkasse in der Hauptsache mit Regelleistungen, neuerdings mit freiwilliger Familienversicherung. Seit 1914 nimmt sie die Arbeiter der Unternehmer nur dann auf, wenn sie von den Ortskrankenkassen abgelehnt werden.

Baden hat eine Eisenbahnbetriebskrankenkasse, die bei einer Unterstützungsdauer bis zu einem Jahr den Mitgliedern ein Krankengeld von 3/4 des Lohnes vom 1. Krankheitstag an gewährt. Ebenso wird volle Familienhilfe (Arzt und Heilmittel) bis zu einem Jahr gewährt, bei Krankenhauspflege übernimmt die Kasse 3/4, bei Heil- und Pflegeanstalten die Hälfte der Kosten. Für die Arzthilfe sind Kassenarztbezirke gebildet. Sind in einem Bezirk mehrere Ärzte angestellt, so hat das Mitglied unter diesen freie Wahl, ist aber ein Jahr lang daran gebunden. Beim Tod von Mitgliedern wird ein Sterbegeld im 40fachen Lohnbetrag bezahlt.

Von den Staatsbahnen in Mecklenburg und Oldenburg hat die eine zwei Betriebskrankenkassen, für Werkstättenarbeiter und für das sonstige Personal, die andere eine Krankenkasse, bei beiden Bahnen mit ähnlichen Leistungen wie bei den anderen Staatsbahnen. Oldenburg hat auch die Familienfürsorge eingeschlossen und hat für die Beamten eine besondere Kasse zur Übernahme der Arzt- und Arzneikosten, sowie der Behandlung in Badeorten und Heilanstalten.

Die deutschen Privatbahnen besaßen 1913 noch neunzehn Krankenkassen mit Unterstützungen, die die Regelleistungen mehrfach übersteigen. Ihr Fortbestand ist durch die 1914 in Kraft tretenden schärferen Bestimmungen in Frage gestellt.

Die österreichischen Staatsbahnen haben auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes von 1888 für die Unterbeamten, Diener und Hilfsbediensteten (einschl. Arbeiter) eine Krankenkasse errichtet, der auch die angestellten Beamten beitreten können. Die Kasse geht in den Leistungen über den vorgeschriebenen Rahmen hinaus, indem sie die Unterstützungsdauer von 20 Wochen nach 2- und 5jähriger Mitgliedschaft auf 40 und 52 Wochen verlängert, das ordentliche Krankengeld von 60% des Lohnes beim Vorhandensein von Kindern auf 70% erhöht, auch die Kosten von größeren Heilkuren übernimmt und die Familienfürsorge einbezogen hat. Das Sterbegeld ist auf 60, 90 und 120 K festgesetzt. Die Beiträge von 3%, von denen die Staatskasse 1/3 trägt, reichen nicht aus, die Mehrleistungen werden nur dadurch ermöglicht, das die Staatseisenbahnverwaltung noch 35% der Arztkosten bestreitet und die Kasse durch Fortbezahlung der ständigen Bezüge an die Angestellten an Stelle des niedrigeren Krankengeldes erheblich entlastet. Außerdem besteht noch ein Unterstützungsfonds der Krankenkasse, aus dem jährliche Geldunterstützungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gewährt werden (1912 rund 66.000 K).


Übersicht über die Leistungen der deutschen Eisenbahnbetriebskrankenkassen im Jahre 1912.


Krankenfürsorge (Krankenkassen)

Der Kasse gehörten 1912 an 217.983 Mitglieder, Erkrankungsfälle waren 161.767 mit 3,103.523 Krankentagen; die Einnahmen betrugen 7,622,723 K, darunter 4,420.836 K Beiträge, die Ausgaben beliefen sich auf 6,807.390 K, darunter 1,622.214 K Arztkosten, 1,182.911 K für Arznei und Heilmittel, 369.664 K Krankenhauskosten u.s.w., 2,828.403 K Krankengeld, 362.184 K Wochengeld, 326.933 K Beerdigungsgelder. Die Staatskasse leistete einen ordentlichen Beitrag von 2,183.687 K und einen Zuschuß zu den Arztkosten von 567.775 K. Das Vermögen belief sich auf 6,649.023 K.

In ähnlicher Weise ist auch das Personal der größeren österreichischen Privatbahnen in eigenen Kassen versorgt. Auch diese Kassen weisen Mehrleistungen auf durch Einbeziehung der Familienfürsorge, durch die Ausdehnung der Unterstützungsdauer und Erhöhung des Krankengeldes.

Die Beamten, Unterbeamten und Diener der Staatsbahnen erhalten in Erkrankungsfällen den Gehalt bis zu einem Jahr, d.h. bis zur Versetzung in den Ruhestand, andere ständige Hilfsbeamte u.s.w. 3–6 Monate lang fortbezahlt, bei den Privatbahnen bleiben fest Angestellte (Beamte, Unterbeamte und Diener) regelmäßig durch 9 Monate der Krankheitsdauer im Genuß des vollen Gehaltes, und während weiterer 6 Monate im Genuß des halben Gehalts, provisorisch Angestellte bleiben 3 Monate oder auch nur 2 Wochen im Genuß ihres Diensteinkommens oder es wird das Krankengeld auf diesen Betrag erhöht.

Die ungarischen Staatsbahnen gewähren im Krankheitsfall den mit Jahresgehalt Angestellten 300 Tage, den mit Monatsgehalt Angestellten in den ersten 3 Jahren nur 3 Monate lang den vollen Gehalt. Das übrige ständig verwendete Personal erhält, wenn es Familie hat, 6 Monate lang 60% des Einkommens unter Einrechnung des Krankengeldes. Ledige Tagschreiber und ständige Taglöhner erhalten 14 Tage lang, sonstige ständige Arbeiter 3 Tage lang den Lohn voll ausbezahlt.

Das Krankengeld der Krankenkasse beträgt 20 Wochen lang 50% des Lohnes. Außerdem erhalten die Mitglieder und ihre Familien freie ärztliche Behandlung, Heilmittel, auch Bäder und Beerdigungskosten. Der Beitrag von 3% des Lohnes wird vom Personal und Eisenbahnkasse hälftig geleistet.

Die Betriebskrankenkasse hatte im Jahre 1912 96.573 Mitglieder, 131.976 Krankheitsfälle und 710.910 Krankheitstage. Die Beiträge machten 2,802,960 K aus, die Ausgaben betrugen für Krankengeld 1,325,464, für Geburtshilfe und Wöchnerinnengeld 136.200, für Ärzte 344.223, für Arznei 399.289, für Spitäler und Sanatorien 203.622, zusammen 2,448.499 K. Das Vermögen belief sich auf 820.723 K. Für die mit Jahresgehalt Angestellten besteht eine besondere Krankenkasse mit 44.403 Mitglieder, 1,652.266 K Einnahmen und 1,332.520 K Ausgaben. Von diesen entfielen auf Ärzte 372.352, auf Arzneien 419.866, auf Spitalkosten und Heilbäder 242.592, Beerdigungsgelder 111.830 K. Die Kasse besitzt ein eigenes Krankenhaus in Piski, dessen Verwaltung 8911 K Kosten verursachte.

Die bosnisch-hercegovinischen Landesbahnen besitzen eine Krankenkasse, der alle Bediensteten bis zu 3000 K Diensteinkommen angehören müssen, die anderen, auch Pensionäre und Witwen, können beitreten. Die Mitglieder bezahlen einen Beitrag von 21/2% der Dienstbezüge und falls sie statt Krankengeld den Gehalt beziehen, 2%. Die Bahn schießt 50% bei, trägt die Hälfte der Arztkosten und überläßt der Kasse einige Nebeneinnahmen. Die Unterstützungsdauer beginnt mit 20 Wochen und steigt nach 2 und 5 Jahren auf 40 und 52 Wochen. Neben Arzt und Arznei wird Krankengeld mit 60% des Lohns, bei Familien mit Kindern (unter 24 Jahren) solches mit 70%, bei Krankenhauspflege die Hälfte davon gewährt. Die Kasse hatte 1912 6.354 Mitglieder mit 15.885 Angehörigen; bei 4.752 und 22.432 Krankheitsfällen waren zu zahlen für ärztliche Behandlung 25.106 K (dazu 22.820 K Zuschuß aus der Bahnkasse) 49.652 K für Arzneien u.s.w., 15.883 K für Krankenhauspflege und Bäder, 82.465 K Krankengeld, 18.520 K Entbindungsgeld, 10.186 K Begräbnisgeld und 11.206 K außerordentliche Unterstützungen. Die Mitglieder zahlten 139.695 K, die Bahn 70.063 K Beiträge, neben 22.820 K Zuschuß zu den Bahnarztkosten. Die Einnahmen betrugen im ganzen 248.558 K, die Ausgaben 230.659 K, das Vermögen 230.966 K.


Die belgischen Staatsbahnen besitzen eine Arbeiterkasse (caisse des ouvriers) seit 1859. Sie hat den Zweck, den erkrankten Mitgliedern Geldunterstützung, freie ärztliche Behandlung, Heilmittel und Sterbegeld zu gewähren; Familienangehörige und Pensionierte genießen in beschränktem Umfang die Wohltat des freien Arztes und der freien Arznei. Außerdem dient die Kasse als Arbeiterpensionskasse, Mitglieder werden alle Arbeiter und die nicht vom König oder Minister angestellten Diener.

Der Beitrag wird zu 3% eines Tagesverdienstes bis zu 2,4 Fr. und zu 4% für höhere Einnahmen berechnet. Dazu treten noch Staatszuschüsse, Strafen, Geschenke u.s.w. Der Arztdienst ist amtlich geregelt. Der Minister stellt die (ermäßigten) Arzt- und Arzneitaxen fest. Spezialärzte dürfen nach Bedarf unter Anweisung durch die ordentlichen Ärzte zugezogen werden. In allen schweren Fällen kann Krankenhauspflege u.s.w. angeordnet werden. Wird sie abgelehnt, so entfällt der Anspruch auf weitere Unterstützung. Das Krankengeld ist auf 50–75% des Diensteinkommens berechnet, es ist abgestuft nach Dienstalter und Kinderzahl, auch Betriebsunfälle begründen höhere Krankengeldstufen. Das Sterbegeld beträgt 30 Fr. Die Kasse wird vom Staat verwaltet, und ist einem vom Minister auf 4 Jahre bestimmten Ausschuß und Präsidenten unterstellt. Alle zwei Jahre wird die Hälfte des Ausschusses erneuert. Die Rechnungsergebnisse von 1912 weisen 72.042 Mitglieder mit 3,642.165 Fr. Beiträgen (einschließlich der Pensionsbeiträge) auf, die Staatszuschüsse betragen 391.789 Fr. (darunter 342.319 Fr. aus der Eisenbahnkasse). Hiervon wurden ausgegeben an Krankengeld 1,735.461 Fr., für Arzt und Arznei 766.391 Fr. und für Sterbegeld 14.070 Fr. Am 8. Mai 1914 hat die Kammer ein Krankenversicherungsgesetz angenommen, nach dem jedem erkrankten Arbeiter auf die Dauer von drei Monaten 1 Fr. für den Tag als Krankengeld und bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ebenfalls 1 Fr. als Invalidenrente zu zahlen ist.

In Dänemark bestehen zwei Krankenkassen für die Staatsbahnen, jede mit genau abgegrenztem Gebiet, Vorstand von beiden ist der Generaldirektor. Beitreten können alle fest Angestellten und selbst die Witwen von Mitgliedern; die Pensionäre können Mitglieder bleiben; eine Verpflichtung zum Beitritt besteht nicht. Aushilfspersonen werden den Privatkrankenkassen zugewiesen. Der Beitrag ist auf 1,5% des Einkommens bestimmt, Pensionäre bezahlen ihn aus dem Durchschnittslohn der letzten 5 Jahre, Witwen aus der Hälfte davon. Jede Kasse gewährt freie Behandlung durch den Bahnarzt und die von diesem verordneten Arzneien und Heilmittel. Größere Heilmittel oder der Stärkung dienende Arzneien, sowie Badekuren u.s.w. werden nur z. T. auf die Kassen übernommen. Für die von einem Privatarzt verordneten Arzneien hat das Mitglied die Hälfte der Kosten zu tragen. An diesen Leistungen nehmen auch die Familien teil. Krankengeld wird aus den Kassen nicht gewährt, gegen Gehalt Angestellte beziehen diesen im Krankheitsfall fort, dem Personal mit Tag- oder Stundenlohn wird als Krankengeld aus der Staatskasse 3/4 des Lohnes, höchstens 2,25 K bis zu 52 Wochen ausbezahlt, darüber hinaus nur mit Genehmigung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Nach den Rechnungsergebnissen für 1912/13 gehören den beiden Kassen 15.043 Mitglieder mit 54.653 unterstützungsberechtigten Personen an. Die Beiträge machen 350.113, die Staatszuschüsse 85.500, die Einnahmen zusammen 458.370 K aus. Für Arznei und Heilmittel wurden 170.389, für Krankenhauspflege 112.464, für Ärzte 141.980 und für Sterbegeld 30∙567, zusammen 459.503 K ausgegeben. Nur die eine Kasse hat ein Vermögen von 10.000 K.

In Frankreich ist die K. nicht gesetzlich geregelt; doch haben die Bahnen meist eigene Krankenkassen eingerichtet, soweit sie nicht, wie z.B. die Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn aus eigenen Mitteln die Auslagen für ärztliche Behandlung ihrer Angestellten und für Unterstützungen in Krankheitsfällen bestreiten.

Die französischen Staatsbahnen haben keine Kasse, sie bezahlen das Einkommen den Beamten, Unterbeamten und Arbeitern bei Krankheiten und Verwundungen weiter, u.zw., bis zu 60 Tagen innerhalb eines Jahres. Auf Antrag des Vorstands kann der Gehalt im Bedürfnisfall auch über diese Zeit voll oder teilweise weitergezahlt werden. Infolgedessen hat sich als Regel herausgebildet, daß der Gehalt die ersten 4 Monate ganz, die weiteren drei zur Hälfte fortbezahlt wird. Wenn Ledige, die weder für Kind noch für Eltern zu sorgen haben, auf Eisenbahnkosten in einem Krankenhaus untergebracht werden, so kommt nur der halbe Gehalt zur Auszahlung. Für Krankheitswiederholungen sind 3 Karenztage vorgesehen, von denen auf Antrag des Vorstands abgesehen werden kann. Das Personal hat Artspruch auf freie Behandlung durch Bahnärzte für sich und die Familien. Freie Arznei erhalten aber nur die Angestellten bis zum Gehalt von 3.000 Fr., wenn sie keine Kinder haben, von 4.000 Fr., wenn sie bis zu 3, von 5.000 Fr., wenn sie mehr Kinder haben; die Familien haben nur Anspruch auf die von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten Tarifermäßigungen. Die kranken Angestellten können auf Kosten der Verwaltung in einem Krankenhaus untergebracht werden.

Die französische Ostbahn hat den Bahnarztdienst bereits 1849, die Krankenkasse 1853 eingeführt. 1911 wurde eine neue Krankenkasse errichtet, neben der die alte für die Mitglieder fortgeführt wird, die der neuen nicht beitreten wollen. Bahnverwaltung und Krankenkasse ergänzen sich in der K. Die Bahn übernimmt die Kosten des Bahnarztdienstes und 3/4 der Kosten für Arznei und Heilmittel oder für 2 Monate die Krankenhauskosten, den Beamten wird auf 6 Monate der Gehalt zur Hälfte und ebenso lange zu 1/4, dem anderen Personal das Einkommen zu 1/2 und 1/4 für je 3 Monate fortbezahlt. Im Probejahr erhält das Personal außer Arzt und Arznei nach dreimonatlicher Dienstzeit den halben Lohn für 15 Tage. Im Todesfall wird zu den Begräbniskosten der halbe Monatsgehalt, für Witwen und Waisen außerdem ein Nachgehalt für 2 Monate bezahlt. Hierzu gewährt die neue Krankenkasse, in die das ganze Personal gegen einen Beitrag von 1% des Gehalts eintreten kann, das letzte Viertel der Heilmittelkosten, für die ersten 8 Tage der Krankheit 1/4, dann bis zum 7. Monat die 2. Hälfte des Gehalts und für weitere 6 Monate 1/4. Als Sterbegeld wird der Betrag eines Monatsgehalts verwilligt. Als Wöchneringeld wird für jedes neugeborene Kind 50 Fr. von der Bahn bezahlt. Sie übernimmt ferner die Fehlbeträge der Kasse und besorgt die Geschäftsführung. Bei einem Personalstand von 53.571 wurden 1912 verausgabt: 203.812 Fr. für ärztliche Behandlung, 421.455 Fr. für Heilmittel, 2,372.434 Fr. für Krankengeld, 83.662 Fr. für Beerdigungskosten und 182.206 Fr. Sterbenachgehalte, zusammen 3,263.569 Fr., wovon auf die Bahn 2,239.232 Fr., auf die alte Krankenkasse 467.755 und auf die neue 556.682 Fr. entfielen.

Die Holländische Eisenbahngesellschaft hat keine Krankenkasse, das ganze Personal erhält aus der Eisenbahnkasse nach sechsmonatlicher Dienstzeit bei Krankheiten 3 Monate lang den vollen Gehalt, die nächsten 6 Monate 2/3 davon, für weitere 3 Monate die Hälfte, sodann bis zur Pensionierung einen der Pension gleichkommenden Gehalt. Für je 3 Jahre Dienstzeit wird der nach drei- und neunmonatlicher Krankheit eintretende Gehaltsabzug ermäßigt. Die Unterbeamten und Arbeiter erhalten außerdem freie ärztliche Behandlung nebst Arznei. Eine Familienfürsorge besteht nicht.

Die »Caisse de secours« der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen gewährt den Mitgliedern ärztliche Hilfe, Arzneien, Entbindungsbeiträge (20 Fr.), dann Beiträge zu den Beerdigungskosten (50 Fr.) und in Ausnahmefällen beim Tode eines Pflichtmitgliedes nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft den Hinterbliebenen ein besonderes Sterbegeld bis zu 200 Fr.

Verpflichtet zur Teilnahme sind Beamte und Arbeiter, berechtigt die »fonctionaires«. Der Beitrag der Mitglieder beträgt 1% des Gehalts.

Falls Mitglieder sich für ihre Familie freie ärztliche Behandlung und Bezug der Arzneien sichern wollen, zahlen sie jährlich für die Frauen 6 Fr. für jedes Kind 4 Fr.

Die Verwaltung besorgt eine Kommission, bestehend aus dem Sekretär der Gesellschaft, dem Chef der Buchhaltung, dem légiste der Gesellschaft und anderen Oberbeamten, die der Generaldirektor bestimmt.

Die auf deutschem Gebiet Bediensteten der Nordbrabant-Deutschen Eisenbahngesellschaft gehören der Betriebs-Krankenkasse in Goch an; die auf holländischem Gebiet stationierten Beamten erhalten gegen fortlaufende Zahlung von 1% ihres Gehaltes freie ärztliche Versorgung für sich und ihre Angehörigen durch angestellte Bahnärzte; auch werden ihnen die Medikamente umsonst, ihren Angehörigen gegen eine geringfügige Vergütung verabreicht.

Auch die italienischen Staatsbahnen haben keine Krankenkasse. Die mit Jahresgehalt angestellten Beamten erhalten 6 Monate lang den vollen Gehalt, hierauf, wenn noch Hoffnung auf Heilung vorhanden ist, bis zu 2 Jahren 2/3 bei 20 Dienstjahren, 1/2 bei mehr als 10 Dienstjahren und 1/3 des Gehalts bei einer geringeren Dienstzeit. Die gegen Tagelohn beschäftigten Personen erhalten vom 4. Krankheitstag an für 180 Tage im Jahr den vollen, später u. U. einen ähnlich wie die Gehalte gekürzten Lohn ausbezahlt, falls die Krankheit nicht selbst verschuldet ist oder falls der vom Bahnarzt verordnete Eintritt in ein Krankenhaus nicht verweigert wird. Die gegen Taglohn oder Taggeld beschäftigten Personen haben auch Anspruch auf freie Behandlung durch den Bahnarzt und auf kostenlose Abgabe der von ihm verordneten Arzneien. Die Familien haben diese Vergünstigung nur an Malariaorten oder an Orten, wo sie aus besonderen Gründen gewährt wird. Bei Malariakrankheiten (und Betriebsunfällen) übernimmt die Eisenbahn auch die Spitalkosten ganz, sonst nur zur Hälfte. Die mit Gehalt angestellten Beamten und die Familienangehörigen des Personals müssen die Kosten der Spitalbehandlung oder Kuren in Heilanstalten selbst bezahlen, haben aber Anspruch auf die von der Eisenbahnverwaltung ermäßigten Sätze.

Das angestellte Personal der norwegischen Staatsbahnen, sowie das »Extrapersonal« (Aushilfspersonal) mit einjähriger Dienstzeit erhält im Krankheitsfall ein Jahr lang den vollen Gehalt ausbezahlt, das übrige Personal wird, falls es in der Stadt unter 1.400 K, auf dem Lande unter 1.200 K verdient, den allgemeinen Kreiskrankenkassen zugewiesen, von denen es freie ärztliche Hilfe, Krankengeld und einen Begräbnisbeitrag erhält. Die Prämie wird zu 6/10 vom Mitglied, zu 1/10 von der Eisenbahn, zu 1/10 von der Gemeinde und zu 2/10 vom Staat getragen. Die Eisenbahnkasse zahlt in den ersten 14 Tagen der Krankheit das Einkommen fort.

Außerdem hat jeder Eisenbahndistrikt eine eigene Kreiskrankenkasse, der alle Angestellten mit Ausnahme einiger höherer Beamten beitreten müssen. Sie wird von der Direktion verwaltet, Vorsitzender ist der Distriktchef, dem einige Mitglieder zugewählt sind. Der Beitrag wird mit 12/3% vom Gehalt zurückbehalten, außerdem fallen der Kasse alle Geldstrafen des Personals, sowie der Erlös aus herrenlosen Gütern zu. Gewährt wird freie ärztliche Hilfe, Medizin und Begräbnisgeld. Der Jahresbericht der 1. Distriktskrankenkasse von 1912 weist 35.575 K Beiträge, 1.804 K sonstige Einnahmen, 11.773 K Arztkosten, 19.604 K für Medizin u.s.w., 5.947 K Spitalkosten und 1.992 K Begräbnisgelder auf.

Die schwedischen Staatsbahnen haben keine Krankenkasse, sie gewähren dem ganzen Personal samt den Familien freie ärztliche Behandlung und Arznei und zahlen den Angestellten bei Krankheiten 45 Tage lang den vollen Gehalt, hierauf bei Gehalten bis zu 2.100 K 4/5, bei solchen bis zu 3.900 K 3/4, bei höheren 2/3 des Gehaltes fort. Das übrige Personal erhält über die ganze Krankheit das halbe Einkommen. Bei Krankenhausbehandlung muß der Angestellte des Ruhestandes das halbe, das andere Personal das ganze Einkommen zurücklassen.

Die russischen Eisenbahnen kennen gleichfalls keine Krankenkassen, doch gewähren die Verwaltungen auf Grund des Erlasses des Ministeriums der Verkehrsanstalten vom 20. Juli 1913 in eigenen Krankenhäusern durch angestellte Ärzte und Hebammen freie ärztliche Behandlung, u.zw. in vollem Umfange den Bediensteten mit weniger als 1200 Rubel Jahreseinkommen, den übrigen Bediensteten nur ambulatorische Behandlung.

Die Schweizer Bundesbahnen haben, ihre Angestellten und die Arbeiter je in besonderen Hilfskassen vereinigt, denen neben der Gewährung von Pensionen auch die K. obliegt. Der Beitritt ist obligatorisch. Die Angestellten erhalten aus der Betriebskasse für die ersten 3 Monate einer Krankheit den Gehalt fortbezahlt, für die weiteren 3 Monate 3/4 und für höchstens weitere 6 Monate 1/2 des Gehalts aus der Hilfskasse. Bei längerer Erkrankung tritt Pensionierung ein.

Die Hilfskasse der Arbeiter gewährt freie ärztliche Behandlung, Arznei und Spitalbehandlung für zwölf Monate, ebenso lange Krankengeld, u.zw. vom dritten Tage an für die ersten 6 Monate 75%, für den Rest des Jahres 50% des Lohnes. Die Kranken haben unter den Ärzten, auch Spezialärzten, und Apotheken freie Wahl, falls diese den aufgestellten Tarif anerkennen. Zu größeren Kuren werden außerordentliche Zuschüsse, u.zw. 2 Fr. täglich auf 6 Wochen und 1 Fr. für weitere 12 Wochen gewährt, bedürftigen Familienvätern können erhöhte Unterstützungen bewilligt werden, Ledige erhalten 1 und 0.75 Fr. Das Sterbegeld beträgt 80 Fr. Die Beiträge sind auf 3% für das Mitglied und 1% für die Verwaltung bestimmt, diese übernimmt außerdem noch etwaige Fehlbeträge.

Die Geschäftsführung beider Kassen besorgt die Generaldirektion. Die Mitglieder sind bei den Hilfskassenkommissionen der Generaldirektion, sowie der Kreisdirektionen vertreten. Von diesen werden je 4 und 2 Delegierte in die jährlichen Delegiertenversammlungen bestimmt, denen die Wünsche und der Jahresbericht zur Äußerung vorgelegt werden.

Im Jahre 1912 zahlte die Hilfskasse für die Angestellten bei 19.647 Mitgliedern 156.547 Fr. Krankengehalte und 26.302 Fr. Kurkosten aus. Die Hilfskasse für die (8450) ständigen Arbeiter weist auf an Einnahmen: 774.629 Fr. (darunter ordentliche Beiträge der Mitglieder 573.598 Fr., der Bundesbahnen 191.199 Fr. und einen Zuschuß zur Deckung des Fehlbetrags mit 5932 Fr.), an Ausgaben: Arztkosten 107.186 Fr., Heilmittelkosten 58.384 Fr., Spital- und Kurkosten 24.063 Fr., Krankengeld 572.331 Fr., Entbindungskosten 3625 Fr. und Sterbegeld 9040 Fr., zusammen 774.629 Fr. Auf einen Versicherten wurden 1911 14∙46 Krankheitstage berechnet.

Bei den englischen Bahnen bestehen seit jeher in beträchtlichem Umfange Krankenkassen, denen jeder Bedienstete unbedingt oder dann beizutreten verpflichtet war, wenn er nicht nachweisen konnte, daß er als Mitglied einer anderen Kasse Anspruch auf Krankenlohn und ärztliche Behandlung hatte. Durch Gesetz vom 16. Dezember 1911 (National Insurance Act 1911), das sich selbst als Gesetz zur Einführung einer Versicherung gegen Gesundheitsverlust, zur Verhütung und Heilung von Krankheit, zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit und für ähnliche Zwecke bezeichnet, wurde die Krankenversicherung gesetzlich geregelt, wobei der Einfluß der deutschen Sozialgesetzgebung unverkennbar ist. Danach sind versicherungspflichtig im wesentlichen alle über 16 Jahre alten Personen beiderlei Geschlechts, die auf Grund eines Dienst- oder Lehrvertrages beschäftigt werden, ausgenommen solche, die nicht Handarbeit verrichten und ein Einkommen von mehr als 160 (= rd. 3300 M.) jährlich beziehen; außerdem sind zur freiwilligen Versicherung berechtigt alle der Zwangsversicherung nicht unterliegenden Personen, die in einer regelmäßigen Beschäftigung stehen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes wenigstens in der Hauptsache auf ihren daraus erzielten Gewinn, sofern dieser 160 £ nicht übersteigt, angewiesen sind, sowie alle wenigstens 5 Jahre zwangsweise versichert Gewesenen.

Die Versicherten haben nach dem Gesetz Anspruch auf folgende Leistungen: 1. ärztliche Behandlung und Heilmittel (medical benefit), 2. Heilanstaltspflege (sanatorium benefit), 3. Krankheitsunterstützung (sichnees benefit), Krankengeld für den durch Krankheit arbeitsunfähigen Versicherten, vom 4. Tage nach Beginn der Unfähigkeit bis zum Ablauf der 26. Woche, 4. Unfähigkeitsunterstützung (disablement benefit), eine Rente, falls die Arbeitsunfähigkeit länger als 26 Wochen dauert, 5. Mutterschaftsunterstützung (maternity benefit) bei Niederkunft einer selbstversicherten Frau oder der Ehefrau – bei einem nachgeborenen Kinde auch der Witwe – eines Versicherten in der Höhe von 30 sh. (= 30∙60 M.). Das Krankengeld beträgt in der Regel für Männer 10 sh. (10∙20 M.), für Frauen 7 sh. 6 d. (7∙65 M.) wöchentlich, die Unfähigkeitsunterstützung 5 sh. (5∙10 M.) für Männer und Frauen; unter gewissen Voraussetzungen werden die Beträge herabgesetzt.

Wie in Deutschland, werden auch hier die Kosten der K. durch Beiträge des Staates, der Arbeitgeber und der Versicherten aufgebraucht; es werden jedoch nicht Prozente des Lohneinkommens der Versicherten sondern feste Beiträge nach einer Klasseneinteilung erhoben. Sowohl die vom Arbeitgeber wie die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge werden wöchentlich von dem ersteren entrichtet, der seinerseits den vom Versicherten zu tragenden Betrag vom Lohn einbehalten kann.

Als Versicherungsträger kommen neben besonderen Versicherungsausschüssen (Insurance Committees), denen die Gewährung der ärztlichen Behandlung und die Heilanstaltspflege obliegt, die »anerkannten Vereine« in Betracht. Dies sind die seit langer Zeit in England auch bei den Eisenbahngesellschaften bestehenden hilfreichen Vereine (Friendly Societies) die auf Grund ihrer Statuten ihren Mitgliedern Krankenunterstützung u.s.w. gewährten. Auf Antrag werden diese Vereine nach Erfüllung gewisser gesetzlicher Bedingungen als Versicherungsorgane bestellt unter der Bezeichnung »anerkannter Vereine« (approved society). Die anerkannten Vereine stehen unter der Aufsicht staatlich ernannter Versicherungskommissäre.

Die Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten erfolgt nunmehr allgemein durch die bei jeder Bahnverwaltung bestehenden anerkannten Vereine, die vielfach ihren Mitgliedern über die gesetzlich vorgeschriebenen hinausgehende Leistungen gewähren, besonders bei sich ergebenden Kassenüberschüssen, z.B. ärztliche Behandlung der Familienangehörigen, zahnärztliche Behandlung u.s.w.

Auch in Nordamerika fehlt es an einer gesetzlichen Regelung der K. Doch haben einige Bahnen für ihre Bediensteten Kassen errichtet, die ihren Mitgliedern unter anderem auch Kranken- und Sterbegeld gewähren. So besteht z.B. bei der Pennsylvania-Eisenbahn seit 1886 eine solche Kasse, Pennsylvania-Relief-Fund, die unter der Oberleitung der Gesellschaft von einem sog. Advisory Committee verwaltet wird, einem Beirat, der sich zur Hälfte aus Vertretern der Bahngesellschaft und zur Hälfte aus Vertretern der Eisenbahnbediensteten, soweit sie Mitglieder der Kasse sind, zusammensetzt. Die Mitgliedschaft ist eine durchaus freiwillige; nach der Höhe ihres Lohnes haben die Mitglieder Beiträge zu leisten; die Gesellschaft gewährt ihrerseits Zuschüsse. Die Leistungen dieser Kasse sind abgestuft nach 5 Klassen; in der untersten Klasse gewährt sie ein Krankengeld von 1∙60 M. täglich für die ersten 52 Wochen der Krankheit, von da ab die Hälfte; an Sterbegeld kann versichert werden je nach der gewählten Klasse, ein Betrag von 1040–5200 M. oder bei Zahlung von Zusatzbeiträgen bis zu 10.400 M.


Literatur: Hoff-Schwabach, Nordamerikanische Eisenbahnen, Berlin 1906. – Witte, Die Ordnung der Rechts- und Dienstverhältnisse der Beamten und Arbeiter im Bereiche der preußischen Staatseisenbahnverwaltung, Elberfeld 1908. – Sturm, Meine Versorgungsansprüche, Berlin 1913. – Nehse, Das englische Arbeiterversicherungsgesetz; im Arch. f. Ebw., Berlin 1913. – Dr. Seydel, Wohlfahrtseinrichtungen der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft i. J. 1912; Arch. f. Ebw., Heft 1, Berlin, 1914. – Weißenbach, Das Eisenbahnwesen der Schweiz, II. Teil, Zürich 1914.

Beyerle-Matibel.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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