Sonderzug

Sonderzug

Sonderzug (special train; train spécial; treno speciale), ein Zug, der nur auf besondere Anordnung aus besonderem Anlaß gefahren wird, im Gegensatz zu einem regelmäßig verkehrenden Zug, der nach den Angaben des Dienstfahrplans (s.d.) täglich oder an bestimmt bezeichneten Tagen zu befördern ist (FV. § 5, 3). Zu den S. rechnen auf den deutschen Bahnen auch die Bedarfszüge (s.d.), die Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probezüge, soweit nicht die Tage oder Zeiträume, für die sie in Verkehr gesetzt werden sollen, ein für allemal bekanntgegeben sind. Auf den österreichischen Bahnen findet eine hiervon abweichende Einteilung der Züge statt. Hier bestimmt Art. 70 der Vorschriften für den Verkehrsdienst, daß die Züge in gewöhnliche Züge, die nach dem Dienstfahrplan täglich verkehren, und außergewöhnliche Züge eingeteilt werden. Die außergewöhnlichen Züge zerfallen in: 1. Züge, die nach dem Fahrplan nur an bestimmten Tagen verkehren; 2. Erforderniszüge, die im Bedarfsfall nach dem Dienstfahrplan verkehren;. 3. abgeteilte Züge, die dadurch entstehen, daß ein Zug geteilt werden muß; 4. S., die nach einem im Dienstfahrplan nicht enthaltenen Fahrplan bei besonderen Anlässen verkehren, und 5. Dienstzüge, die bei außergewöhnlichen Anlässen ohne Fahrplan abgelassen werden müssen. Die Einteilung der Züge ist grundlegend für die Ausbildung der Vorschriften für den Fahrdienst, wobei die sichere Durchführung der S. ganz besonderer Fürsorge bedarf. Die von den Aufsichtsbehörden und den Eisenbahnverwaltungen für die Sicherheit des Betriebs erlassenen Vorschriften enthalten deshalb in allen Ländern mehr oder weniger eingehende Bestimmungen über die Beförderung von S.

Nach der deutschen BO. § 69 dürfen S. nur befördert werden, solange die Schrankenwärter im Dienst sind. Für jeden S. ist ein Fahrplan aufzustellen und den Stationen und Blockstellen rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Ablassung eines zweiten Teiles eines Zuges, der dem fahrplanmäßig fahrenden ersten Teil im Abstand der Zugfolgestellen mit gleichen Fahr- und Aufenthaltszeiten folgt, gilt die Bekanntgabe dieser Maßnahme als Mitteilung des Fahrplans. Für den zweiten Zug gelten dann dieselben Stationen wie für den ersten Zug als fahrplanmäßige Kreuzungs- und Überholungsstationen. Bei unerwartet auftretendem dringenden Bedürfnis gilt die Verständigung zwischen den Zugmeldestellen (s. Fahrdienstleitung) als Aufstellung des Fahrplans (FV. § 65). S. sind den Schrankenwärtern und dem Bahnunterhaltungspersonal in der Regel anzukündigen. Dies hat wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder, wo ein solcher nicht vorhanden, durch ein Signal an dem in der einen oder andern Fahrrichtung vorhergehenden Zuge zu erfolgen (Signal 17 u. 18 des deutschen Signalbuches). Ist die Ankündigung nicht möglich, so dürfen die S. nur dann mit mehr als 30 km/Std. verkehren, wenn anzunehmen ist, daß die Wegschranken rechtzeitig geschlossen werden. Dasselbe gilt für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, die unter Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Bränden und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder zur Beförderung der bewaffneten Macht eingelegt werden dürfen, auch wenn die Schrankenwärter nicht im Dienst sind und die Zugfolgestellen nicht benachrichtigt werden konnten. – Für die Beförderung von S. auf Lokalbahnen ist im § 107 der Grz. nur vorgeschrieben, daß die Züge womöglich vorher angezeigt, andernfalls nur mit 20 km Geschwindigkeit gefahren werden sollen. – Die Zuständigkeit zum Einlegen von S. ist in der Regel den betriebsleitenden Stellen vorbehalten, die mit der Aufstellung des Fahrplans betraut sind, also den Eisenbahndirektionen. Im übrigen richtet sie sich nach den Einrichtungen der Verwaltung und dem Verkehrsbedürfnis. Auf den preußischen Staatsbahnen sind die Betriebsämter ermächtigt, Arbeitszüge einzulegen, und die Stationen befugt, Bedarfszüge, zweite Teile fahrplanmäßiger Züge, Hilfszüge, einzeln fahrende Lokomotiven und in bestimmten Fällen auch Züge zur Versorgung nahegelegener Bedarfsstationen mit Wagen abzulassen. In Österreich dürfen S. nach Art. 87 der Verkehrsvorschriften nur durch Auftrag der Eisenbahndirektion und nur ausnahmsweise auch ohne solchen Auftrag durch die Dispositionsstationen (s.d.) eingeleitet werden. Da der Begriff der S., wie oben hervorgehoben, in Österreich ein wesentlich eingeschränkter ist, die darüber hinaus in Deutschland als S. bezeichneten Züge aber in beiden Ländern gleichmäßig behandelt werden, so besteht in der Übertragung der Befugnis zur Ablassung von S. kein nennenswerter Unterschied. Dasselbe gilt für die sonst zur Sicherung der Fahrten der S. vorgeschriebenen Maßnahmen, wenn auch hier der erweiterte Begriff für S. zu gründe gelegt wird. Die österreichischen Verkehrsvorschriften beschäftigen sich in Art. IX–XIII eingehend mit diesen Maßnahmen, die insbesondere die Fahrplanaufstellung und die zuverlässige Benachrichtigung des beteiligten Personals bezwecken. Für die schriftliche Vormeldung der S. werden auf den österreichischen Stationen für jede angrenzende Strecke und nötigenfalls auch für die einzelnen Bahnhofsbezirke Laufzettelbücher (Avisobücher) geführt, aus denen der Zugexpedient einen Laufzettel mit zugehörigem Stamm entnimmt, nachdem er darauf die vorzumeldende Fahrt, ihren Verkehrstag und, wenn ein Fahrplan im Dienstfahrplan nicht enthalten ist, auch die Abfahr- und Ankunftzeit eingetragen hat. Der Laufzettel wird dann von Wärter zu Wärter den Bahnhof und die Strecke entlang getragen, bis er mit dem von der Nachbarstation entsendeten Zettel in der Mitte der Strecke zusammentrifft. Kann der Laufzettel nicht mehr rechtzeitig vor Abfahrt des S. abgesendet werden, so hat die Vormeldung telegraphisch oder durch Fernsprecher, nötigenfalls unter vollständiger Mitteilung des Fahrplans zu erfolgen. Ist auch dies nicht mehr möglich, so ist dem S. eine besondere Lokomotive vorauszusenden, die ein mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauter Beamter zur Verständigung der Bediensteten auf der Strecke und den Stationen zu begleiten hat. Mußte auch die Vorausfahrt einer Lokomotive unterbleiben, so hat der Beamte den S. zu begleiten. In solchem Fall hat der S. auf allen Stationen zu halten. Ist die Fernsicht gestört, wirken die Glockensignale nicht zuverlässig oder stellen sonstige Umstände den sicheren Gang des S. in Frage, so darf ein in keiner Weise vorgemeldeter S. überhaupt nicht abgelassen werden.

In ähnlicher Weise wird auch in den übrigen Ländern anschließend an die allgemeinen Vorschriften für die Sicherheit der Zugfahrten für die unbehinderte Durchführung der S. Sorge getragen. In Rußland beschränken sich die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde auf die Verpflichtung des Bahnvorstandes oder der von ihm zur Ablassung von Zugfahrten bevollmächtigten Person, Maßregeln zu treffen, daß bei Ablassung von S. Verwirrung im Zugverkehr nicht entstehen kann. Die Ablassung eines S., d.h. eines Zuges, für den ein Fahrplan nicht bekanntgegeben wurde, darf nur auf schriftlichen Auftrag der bezeichneten Personen durch Aufstellung eines »Fahrscheines« erfolgen.

Die S. werden in ihrer überwiegenden Mehrzahl aus dienstlichen Gründen abgelassen. Die auf Bestellung von Reisenden oder Versendern gefahrenen S. treten hiergegen erheblich zurück. Im Güterverkehr liegt nur in seltenen Fällen ein Anlaß vor, S. auf Bestellung zu fahren. Diese beschränkt sich daher im allgemeinen auf den Personenverkehr, sei es, daß einzelne Personen (s. Hofzüge) oder daß Reisegesellschaften und Vereine die Benutzung der fahrplanmäßigen Züge für ihren Reisezweck nicht für geeignet halten (bestellte S.). Aus Anlaß von Festlichkeiten, bei Ausstellungen oder Truppenübungen, bei Beginn oder Schluß der Schulferien sieht sich vielfach auch die Eisenbahnverwaltung veranlaßt, aus eigenem Antrieb oder einer Anregung folgend, zur Bewältigung des Personenverkehrs S. einzulegen, die dann als Verwaltungssonderzüge bezeichnet werden. Gestatten die Tarife in solchem Fall die Gewährung von Preisermäßigungen, so ist diese schon deshalb geboten, weil es zur Abwicklung des gesamten Fahrdienstes erwünscht ist, die regelmäßigen Züge vom Massenverkehr möglichst zu entlasten, also einen besonderen Anreiz zur Benutzung der S. zu bieten (s. Feriensonderzüge). Für die Ablassung von Personensonderzügen im innern Verkehr der deutschen Eisenbahnen sind die nachstehenden Ausführungsbestimmungen zu §§ 4 u. 12 der EVO. maßgebend (s. Personentarife):


Für S., die Einzelbestellern gestellt werden, werden für das Tarif km erhoben:

Für die Lokomotive 1·20 M., für jede Achse eines auf Verlangen gestellten Personenwagens 0·40 M., für jede Achse eines auf Verlangen gestellten oder aus Betriebsrücksichten erforderlichen anderen Wagens 0·20 M., mindestens jedoch 4 M. für das Tarif km und 100 M. im ganzen.

Erfolgt Hin- und Rückfahrt des S. innerhalb 24 Stunden, so gelten für die Berechnung des Mindestbetrags beide Fahrten als eine Fahrt.

Werden auf Antrag des Bestellers besonders bezeichnete Wagen gestellt, so werden für ihre Beförderung auf Strecken, die der S. nicht befährt, sowohl für den Hinweg wie für den Rückweg 7 Pf. für die Achse und das Tarif km erhoben.

Der Beförderungspreis ist auf der Abgangsstation vorauszubezahlen.

Wird ein S. abbestellt oder nicht benutzt, so sind der Eisenbahn alle durch Ausführung der Bestellung erwachsenen Kosten zu erstatten. Dabei werden für jedes Tarif km, das die Lokomotive oder die Wagen bei der Beförderung von der Heimatsstation nach der Ausgangsstation des S. oder auf dem Rückweg durchlaufen haben, berechnet:

Für die Lokomotive 1·20 M., für jede Achse eines Wagens 0·07 M.

Bei S., die auf Antrag zu gemeinschaftlichen Reisen größerer Gesellschaften gestellt werden (Gesellschaftssonderzüge), werden, soweit die Tarifteile II keine Abweichungen enthalten, für Fahrkarten zur einfachen Fahrt in I. Kl. 4 Pf., in II. Kl. Pf. 2·5 und in III. Kl. 1·75 Pf. für das Tarif km erhoben. Wird die Hinfahrt und die Rückfahrt im S. zurückgelegt, so wird das Doppelte des Fahrpreises für die einfache Fahrt erhoben. Es sind mindestens zu lösen: bei Benutzung der I. Kl. 100, der II. Kl. 160, der III. Kl. 230 ganze Fahrkarten von der Ausgangs- bis zur Bestimmungsstation des S., bei Benutzung verschiedener Klassen so viel Fahrkarten von der Ausgangs- bis zur Bestimmungsstation des S., daß der Preis der Mindestzahl an Fahrkarten für die niedrigste im S. geführte Wagenklasse (160 II. oder 230 III.) erreicht wird.

In jedem Fall sind für die ganze Sonderzugstrecke mindestens 100 M. zu entrichten. Der Preis jeder Fahrkarte für einfache Fahrt wird bei Beträgen unter 1 M. auf 5 Pf., bei höheren Beträgen auf 10 Pf. aufgerundet. Je 2 Fahrkarten zum halben Preis werden als eine Fahrkarte gerechnet.

Wenn in Ausnahmefällen ein S. auf Antrag aus D-Zugwagen gebildet wird, so erhöht sich der für die einzelne Fahrkarte zu berechnende Fahrpreis sowie die Mindestgebühr um 25%.

Soweit zu den S. nicht Fahrkarten mit Fahrpreisen einschließlich Fahrkartensteuer ausgegeben werden, ist diese mit 10% der Sonderzuggebühren besonders zu berechnen. Ebenso ist für beladene Güterwagen in S. der Frachturkundenstempel zu erheben (vgl. Kundmachung 5 des DEVV).

Bei S. zu Schulausflügen und Fahrten zum Zweck der Jugendpflege kann anstatt der Fahrpreisermäßigung für Gesellschaftssonderzüge auch die für diese Zwecke bei Benutzung gewöhnlicher Züge übliche Fahrpreisermäßigung zugestanden werden, wenn der Preis der vorgeschriebenen Mindestzahl von Fahrkarten für Gesellschaftssonderzüge und die vorgeschriebene Mindestgebühr erreicht wird.

Bei Einstellung von Schlaf- und Salonwagen in Gesellschaftssonderzüge werden die für die Beförderung von Sonderwagen (s.d.) in gewöhnlichen Zügen festgesetzten Gebühren besonders erhoben. Eine Fahrpreisermäßigung tritt hierbei nicht ein.

Für S., die von der Eisenbahn zur Erleichterung von Ferienreisen für den allgemeinen Verkehr gefahren werden, werden, soweit die Tarifteile II keine Abweichungen enthalten, Fahrkarten II. und III. Kl. ausgegeben, die zur Hinfahrt mit dem S., zur Rückfahrt mit den fahrplanmäßigen Zügen einschließlich der Schnellzüge berechtigen. Die Fahrkarten haben eine Geltungsdauer von 2 Monaten, vom Abfahrtstag gerechnet.

Soweit für einzelne Züge nicht besondere Fahrpreise veröffentlicht werden, werden an Fahrgeld für die zur Hin- und Rückfahrt geltenden Fahrkarten in II. Kl. 6·75 Pf., in III. Kl. 4·5 Pf. für das Tarif km erhoben; für die Rückfahrt ist, soweit die Tarifteile II nichts anderes bestimmen, in die Fahrkarten der Schnellzugzuschlag einzurechnen.

Fahrtunterbrechung im S. ist ausgeschlossen.

Kinder genießen die übliche Fahrpreisermäßigung.

Für S., die von der Eisenbahn aus besonderem Anlaß für den allgemeinen Verkehr gefahren werden, werden die Beförderungsbedingungen von Fall zu Fall veröffentlicht.

Bei Beförderung von Gütern in S. kommen die gewöhnlichen Tarife in Anwendung.

Seitdem auf den preußischen Staatsbahnen in größerem Umfang Triebwagen (s.d.) in Dienst gestellt sind, werden für die von diesen gefahrenen S. 1·5 M.f.d. km, im ganzen aber mindestens 50 M. erhoben. Bei Beförderung größerer Gesellschaften sind mindestens 86 Fahrkarten III. Kl. (1·75 Pf. f.d. km) für jede Triebwagenfahrt zu lösen. – Anträgen gewerbsmäßiger Unternehmer auf Stellung von S. mit Fahrpreisermäßigung wird nur stattgegeben, wenn diese als zuverlässig bekannt sind und anzunehmen ist, daß die Preisermäßigung den Reisenden zu gute kommt. Ein Betriebs- oder Verkehrsbedürfnis muß auch hier vorliegen. Lediglich zu gunsten eines Unternehmens oder als Mittel zu geschäftlichen Anpreisungen werden S. mit Fahrpreisermäßigung nicht gewährt. – Bei Festlichkeiten zur Eröffnung neuer Bahnen kann am Tag vor der Betriebseröffnung ein S. für die Teilnehmer an der Einweihungsfeier kostenlos gestellt werden.

Für den Verkehr von S. im Gebiet des VDEV. sind den vorstehenden Bestimmungen der EVO. ähnlich lautende Vorschriften in den §§ 3 und 11 des Betriebsreglements getroffen. Hiernach betragen die unter Ziffer 1 zu Ia angegebenen Gebühren für die österreichischen Eisenbahnen 1·50 K, 0·50 K und 0·24 K für das Tarif km der Zuglokomotive, der Personenwagenachse und der Güterwagenachse einschließlich Fahrkartensteuer. Die Mindestgebühren sind dieselben wie auf den deutschen Eisenbahnen, doch ist in ihnen auch die Fahrkartensteuer enthalten. – Für den inneren Verkehr der österreichischen Eisenbahnen beträgt die Mindestgebühr nach dem hierfür maßgebenden österreichischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahn- Personen- und Gepäcktarif Teil I, Anhang I, 4·50 K für das Tarif km und mindestens 100 K für den Zug. Dieser Betrag ist als Sicherheit bei der Bestellung zu hinterlegen. Für ein Warten des S. über die festgesetzte Abfahrzeit hinaus wird eine Wartegebühr von 80 K berechnet. Für Motorwagensonderzüge werden für den Motorwagen 0·50 K, für jede Personenwagenachse ebenfalls 0·50 K, mindestens jedoch 2 K f.d. km und 30 K für die Fahrt erhoben. Stellen sich die tarifmäßigen Fahrpreise für die mit dem S. beförderten Personen und Gegenstände höher als die vorstehenden Sätze, so sind die tarifmäßigen Fahrpreise zu zahlen. – Für gemeinschaftliche Reisen von Gesellschaften in S. auf Entfernungen über 50 km werden, falls eine Mindesteinnahme von 5 K f.d. km gewährleistet wird, ermäßigte Fahrpreise gewährt. Bei Hin- und Rückfahrt innerhalb 3 Tagen wird der Fahrpreis für die einfache Fahrt erhoben. Andernfalls tritt ein im Spezialtarif 1 besonders festgesetzter Fahrpreis in Kraft. Soll der S. mit Schnellzuggeschwindigkeit verkehren, so werden erhöhte, ebenfalls im Spezialtarif festgesetzte Gebühren erhoben. Die ermäßigten Gebühren des Spezialtarifs finden auch Anwendung auf die von der Verwaltung bei bestimmten Anlässen eingelegten S. – Bei S. für Güter erheben die österreichischen Staatsbahnen mindestens die Gebühr für 60.000 kg nach Klasse I.

In den Niederlanden gelten im wesentlichen die vorstehend für das Gebiet des VDEV. mitgeteilten Bestimmungen auch für den inneren Verkehr.

In der Schweiz werden S. nach § 7 des Transportreglements vom 1. Januar 1894 ebenfalls nur nach dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung gestellt. Nach § 26 sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen S. abzulassen, wenn infolge einer auf schweizerischer Bahn erfolgten Zugverspätung mindestens 10 mit Fahrkarten nach der gleichen Linie versehene Reisende einen Anschluß verfehlten, der durch einen nachfolgenden Zug nicht, wohl aber durch den S. zu erreichen ist, insofern dies mit der Betriebssicherheit zu vereinbaren ist und die Betriebsmittel ausreichen. Nachzahlungen dürfen in solchem Fall nicht verlangt werden. Die Verpflichtung entfällt bei Vergnügungszügen, falls höhere Gewalt vorliegt oder der Bundesrat Ausnahmen gestattet hat. Die Gebühren für S. auf besondere Bestellung werden entweder nach den Sätzen der allgemeinen Personentarife oder nach dem Tarif für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen berechnet, wobei Mindestsätze von 8 Fr. f.d. km der einfachen Fahrt und je nach dem Zeitpunkt der Rückfahrt von 12 oder 16 Fr. f.d. km der Hin- und Rückfahrt, mindestens aber von 100 Fr. bei einfacher und 160 oder 200 Fr. bei Hin- und Rückfahrt für den Zug zur Anwendung kommen. Die gewöhnlichen Einheitssätze betragen in I. Kl. 10·4 Ct., II. Kl. 7·3 Ct., III. Kl. 5·2 Ct. für die einfache Fahrt und in I. Kl. 15%, II. Kl. 20%, III. Kl. 25% Ermäßigung für Hin- und Rückfahrt. Für Gesellschaftsreisen von mindestens 16 Personen sind besondere Sätze im Tarif vorgesehen für Gemeinschaftsreisen von 16–60, 61–120, 121–180 und über 180 Personen.

In Italien können S. sowohl für den Personenverkehr als für den Güterverkehr bestellt werden. Bei der Bestellung ist der Betrag von 40 Lire zu hinterlegen. Die Verwaltung kann die Stellung eines S. aus Sicherheitsgründen ablehnen. Neben einer festen Gebühr von 45·20 Lire sind mindestens 6·78 Lire f.d. km und 67·80 Lire für den Zug zu zahlen. Ergibt die Anwendung des gewöhnlichen Tarifs einschließlich 10% Zuschlag für die Reisenden, das Gepäck und sonstigen Gegenstände einen höheren Betrag, so wird dieser erhoben. Für die Rückfahrt des S. innerhalb 12 Stunden nach Ankunft werden die Kosten nach denselben Sätzen, aber ohne die feste Gebühr berechnet und um 10% ermäßigt. Die Mindestgebühr beträgt auch in diesem Fall 67·80 Lire. Wenn der S. durch Verschulden des Bestellers nicht zur festgesetzten Zeit abfahren kann, so ist die Verwaltung berechtigt, ihn ausfallen zu lassen und den hinterlegten Betrag einzuziehen. – Wenn ein S. bei Festlichkeiten, Massenversammlungen von Stadtvertretungen u. dgl. verlangt wird, so werden 3·955 Lire f.d. km sowie eine Gebühr von 45·20 Lire erhoben unabhängig von den Fahrkarten, mit denen die Reisenden außerdem versehen sein müssen. Im übrigen werden auch auf den italienischen Bahnen für Gesellschaftsreisen unter ähnlicher Tarifabstufung wie auf den schweizerischen Bahnen S. gestellt und hierbei Einheitspreise in I. Kl. von 0·1276 Lire, in IL Kl. von 0·08932 Lire, in III. Kl. von 0·0580 Lire für die einfache Fahrt erhoben. Bei Hin- und Rückfahrt treten je nach Entfernung und Gültigkeitsdauer 20–35% Ermäßigung der Fahrkartenpreise ein. Diese Einheitssätze wurden nach Ausbruch des Krieges erhöht.

In Belgien beträgt die Mindestgebühr 5 Fr. f.d. km und 125 Fr. für den S. Im einzelnen werden 1·5 Fr. für die Lokomotive, 0·5 Fr. für die Personenwagenachse und 0·25 Fr. für die Güterwagenachse erhoben, während für einen 4achsigen Güterwagen 0·75 Fr. berechnet werden. Bei Gesellschaftsreisen in S. wird die Gebühr ohne Rücksicht auf die wirkliche Teilnehmerzahl nach den gestellten Plätzen berechnet. Mindestens werden erhoben 160 Fr. bei Entfernungen bis 30 km und 5·25 Fr. für jedes weitere km. Die Einheitssätze betragen für die I. Kl. 9·4 Ct., II. Kl. 6·4 Ct., III. Kl. 3·8 Ct. für die einfache Fahrt. Für Hin- und Rückfahrt innerhalb einer bestimmten Frist tritt eine Ermäßigung von 20% ein.

In Frankreich bestehen keine einheitlichen Bestimmungen und Tarife. Die Gebühren werden in der Regel auf Grund der gewöhnlichen Tarifsätze berechnet unter Erhebung eines Mindestsatzes. Für Gesellschaftsreisen in S. gewähren die meisten Bahnen Ermäßigungen von 40–50% des gewöhnlichen Fahrpreises. Die Höhe der Gebühren sind bei einzelnen Verwaltungen durch Wettbewerbsrücksichten stark beeinflußt.

In Rußland werden S. für Dienstreisen der Staatsbeamten gegen Zahlung ermäßigter Gebühren gestellt. Die letzteren betragen nach dem Tarifbuch für Reisen von Personen und Beförderung ihres Gepäcks (Tarif Nr. 7757), Teil III, veröffentlicht in der Tarifsammlung der Russischen Eisenbahnen Nr. 2323 vom 6. Februar 1914, 1·50 Rubel für Werst und Zug, bestehend aus einem Wagen I. Kl., einem Wagen III. Kl. und Gepäck- oder Plattformwagen. Für jeden weiteren Wagen tritt der gewöhnliche Personentarif nach der Platzzahl und dem vollen Wagenraum in Kraft. Die Gebühren für derartige S. sind von der Steuerpflicht befreit. S. zur Beförderung von Feuerwehren, ihrer Fahrzeuge und Geräte werden zum Löschen von Bränden im Geltungsbereich des allgemeinen Personentarifs gebührenfrei befördert. – Für bestellte S. wird von Privatpersonen Bezahlung nach den allgemeinen, um 10% erhöhten Personentarifen für die benutzten Plätze und das beförderte Gepäck erhoben. Hierzu tritt die Staatssteuer mit 15% der Eisenbahngebühr. Für einen S., bestehend aus 3 Personenwagen verschiedener Klassen und einem Gepäck- oder Plattformwagen muß jedoch mindestens 2·50 Rubel f.d. Werst bis auf Entfernungen von 100 Werst und mindestens 250 Rubel für den Zug von 100–125 Werst Entfernung bezahlt werden, während die Mindestgebühr für Entfernungen über 125 Werst nur 2 Rubel f.d. Werst beträgt. Für jeden weiteren Wagen wird Bezahlung nach den gewöhnlichen Tarifen zuzüglich 10% Aufschlag oder mindestens 60 Kopeken f.d. Wagen und Werst erhoben. In allen Mindestbeträgen ist die Staatssteuer einbegriffen. – Für schnellzugmäßig beförderte S. und Einstellung von Wagen mit Schlafplätzen treten besondere Zuschläge zu den aufgeführten Tarifsätzen hinzu.

Breusing.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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