Eisenbahnbücher

Eisenbahnbücher

Eisenbahnbücher, Pfandbücher (ground-registers; registres-terriers du domaine des chemins de fer), besondere neben den allgemeinen Grundbüchern bestehende Grundbücher zur Evidenz des im Bahnunternehmen vereinigten Sach- und Rechtsbestandes und zur Beurkundung der dinglichen Lasten der Eisenbahn, vornehmlich der auf dem Bahnunternehmen als Ganzem haftenden Pfandrechte.

Die Einrichtung der E. gehört in das System jener rechtlichen Maßnahmen, die der Sicherung und Hebung des Eisenbahnkredites dienen (vgl. Eisenbahnpfandrecht u.s.w.).

Bahngrundbücher bestehen in Preußen auf Grund des Ges. über die Bahneinheiten vom 11. Juni 1902, das laut Art. 12 des Einführungsgesetzes zum BG. für das Deutsche Reich durch dieses Ges. in seinem Bestände nicht berührt wurde. Das Ges. ist hervorgegangen aus dem Ges. vom 19. August 1895, betreffend das Pfandrecht der Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben.

Grundgedanke dieses Ges. ist, die Gesamtheit der einem Bahnunternehmen gewidmeten Sachen und Rechte zu einer rechtlichen Einheit, der Bahneinheit, zu vereinigen, die grundsätzlich nur als untrennbares Ganzes Gegenstand von Veräußerungen, Belastungen und Zwangsvollstreckungen sein kann.

Der Begriff der Bahneinheit bezieht sich nur auf Privateisenbahnen, die dem Ges. über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, und auf Kleinbahnen, deren Unternehmer durch die ihm erteilte Genehmigung (gemäß § 11 des Kleinbahnges. vom 28. Juli 1892) verpflichtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben; er bezieht sich demnach nicht auf Staatsbahnen, auf Kleinbahnen, deren Unternehmer die Betriebspflicht nicht auferlegt ist, und auf die nicht dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnen.

Zur Bahneinheit gehören:


1. Der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, die dauernd dem Bahnunternehmen gewidmet sind, samt den darauf errichteten Baulichkeiten sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken;

2. die von dem Bahnunternehmen angelegten, zum Betriebe und zur Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der laufenden Bahnverwaltung, die aus dem Betriebe des Bahnunternehmens unmittelbar erwachsenden Forderungen und die Ansprüche des Bahnunternehmers aus Zusicherungen Dritter, die die Leistung von Zuschüssen für das Bahnunternehmen zum Gegenstande haben;

3. die dem Bahnunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, die der Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen. Diese gelten, einer Veräußerung ungeachtet, als Teile der Bahneinheit, solange sie sich auf den Bahngrundstücken befinden, rollendes Betriebsmaterial auch nach der Entfernung von den Bahngrundstücken, solange es mit Zeichen, die nach den Verkehrsgebräuchen die Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigentümer der Bahn gehöre, versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen ist.

Solange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten nur solche Grundstücke, die mit dem Bahnkörper zusammenhängen, oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als Teile der Bahneinheit (§ 4).


Die Bahneinheit entsteht, sobald die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstrecke erteilt ist, wenn die Bahn vorher in das Bahngrundbuch eingetragen wird, mit dem Zeitpunkte der Eintragung (§ 3).

Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können Veräußerungen der Belastungen ohne diese Bescheinigung erfolgen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 19.

Die Bahneinheit kommt äußerlich zum Ausdrucke durch die Eintragung in die Bahngrundbücher. Charakter und Zweck der Bahneinheit, die nicht als bloßes Konglomerat einzelner Grundstücke, Betriebsmittel und Rechte, sondern als ein einziger in sich abgeschlossener, wenngleich in seinen einzelnen Teilen veränderlicher und selbständiger wirtschaftlicher und rechtlicher Organismus anzusehen ist, machen es notwendig, die die Bahneinheit als solche betreffenden Eintragungen von Veräußerungen, Verpfändungen oder Zwangsvollstreckungen nicht in den allgemeinen Grundbüchern zu beurkunden, die bloß die einzelnen der Eisenbahn gehörenden Grundstücke in sich aufnehmen können; diese Eintragungen werden vielmehr in besonderen öffentlichen Büchern, die die Rechtsverhältnisse der Bahneinheit zusammenfassend darstellen, andrerseits nur der Eintragung dieser Rechtsverhältnisse dienen, vorgenommen.

Demnach bestimmt der zweite Abschnitt des Ges. über die Bahneinheiten (§ 8 bis § 15), daß für die im § 1 bezeichneten Bahnen, d. s. also jene, auf die der Begriff Bahneinheit Anwendung finden kann, besondere Bahngrundbücher zu führen seien.

Die Eintragung in das Bahngrundbuch erfolgt aber auch bei diesen Bahnen in aller Regel nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Eigentümers, sofern nämlich dieser von den Vorteilen des Ges. Gebrauch machen und die Bahn im Ganzen veräußern oder mit Pfandrechten belasten will. Wenn und solange eine solche Veräußerung oder Belastung nicht erfolgen soll, kann der Bahnunternehmer die Umständlichkeiten und Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchblattes sparen. Von Amts wegen erfolgt die Eintragung in das Bahngrundbuch nur im Falle der Zwangsvollstreckung (§§ 21, 24 und 39 des Ges.).

Der Antrag auf Eröffnung eines Bahngrundbuches kann, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt und (bei Eisenbahnen gemäß Ges. vom 3. November 1838 und 10. April 1872, bei Kleinbahnen gemäß § 16 Kleinbahnges. und Ausführungsanweisung vom 12. August 1892) veröffentlicht ist, an die Eisenbahnaufsichtsbehörde gerichtet werden, die das zuständige Amtsgericht um die Eintragung zu ersuchen hat.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung, d.h. die geschäftliche und finanzielle Leitung, nicht notwendig die Betriebsleitung, des Bahnunternehmens ihren Sitz hat.

Befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung nicht innerhalb des preußischen Staatsgebietes, so wird das zuständige Amtsgericht durch den Justizminister bestimmt.

Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vorschriften der Reichsgrundbuchsordnung (RGBl. Nr. 1898, S. 757) sowie die zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden Vorschriften Anwendung; jedoch mit den im Ges. über die Bahneinheiten getroffenen Änderungen.

Das Verfahren bei Anlegung der Bahngrundbücher richtet sich nach den Bestimmungen des Ges. selbst, bzw. seiner Ausführungsvorschriften, insbesondere der allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 11. November 1902 (JM. Bl. S. 275 ff.).


Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Mehrere selbständige Bahneinheiten können (unter den Voraussetzungen des § 4 Grundbuchsordnung, derselbe Eigentümer, Bezirk desselben Amtsgerichtes, keine Befürchtung von Verwirrung) auf einem Grundbuchblatte eingetragen werden. Auch kann unter ähnlichen Voraussetzungen der Eigentümer einer Bahneinheit diese einer anderen Bahneinheit als Bestandteil zuschreiben lassen (§ 5 Grundbuchsordnung).

Die innere Einrichtung der Grundbücher ist durch die oben zitierte Anordnung des Justizministers auf Grundlage der allgemeinen Verfügung vom 20. November 1899 zur Ausführung der Grundbuchsordnung geregelt, der auch Formularien für die Grundbuchblätter beigefügt sind.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel, das ist einem besonderen Abschnitt für die vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit, und aus drei Abteilungen.

a) In den Titel des Grundbuchblattes ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens aufzunehmen. Diese hat den Anfangs- und Endpunkt der Bahn und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung (Art der Bahn, Betriebskraft u.a.), insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes nicht erteilt ist, ist dies auf dem Titel zu vermerken (dies, um zur Vorsicht bei Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu mahnen).

In den Titel sind ferner folgende für den Wert des Unternehmens als Kreditbasis wichtige Angaben aufzunehmen:

1. Die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden gelegenen Bahnstrecken;

2. die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben;

3. die zur Bahneinheit gehörigen Fonds (z.B. Reserve-, Erneuerungs-, Unfallsversicherung-, Amortisationsfonds, § 4, Z. 2);

4. die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, die mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind (z.B. Gemeinschaftsstationen, gemeinsame Fonds).

In den Grundakten sind die für die Realität des Unternehmens wichtigen Umstände des Betrages des zur Anlage und Ausrüstung der Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und des Betrages der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahres zu verzeichnen (nicht des Gesellschaftskapitales und der Statuten, die aus dem Handelsregister ersichtlich sind).

Aus § 11, Z. 2, ist zu entnehmen, daß die einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, soferne deren Widmung für das Bahnunternehmen äußerlich erkennbar ist, im Grundbuchblatte nicht ersichtlich gemacht werden, da bereits aus den Angaben über die Anfangs- und Endpunkte der Bahn und über die Länge der Bahnstrecken der Grundstock des Immobilarbesitzes der Bahn mit der für die Kreditwürdigkeit des Unternehmens erforderlichen Genauigkeit zu erkennen ist.

Bei jenen Grundstücken, deren Widmung für das Bahnunternehmen äußerlich nicht erkennbar ist, wird zum Vermerke im Bahnvereinsbericht vorausgesetzt, daß der Nachweis erbracht wird, daß das Grundstück dem Bahneigentümer gehört und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist (§ 12). Sofern für das Grundstück das Grundbuchrecht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grundakten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblattes geführt. Bei anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach Maßgabe des in den einzelnen Landesteilen geltenden Rechtes auf Grund der ihm vorzulegenden Auszüge aus den über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse des Grundstücks geführten Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. Auf Erfordern des Amtsgerichtes ist eine Bescheinigung des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenbesitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen. Auch kann von dem Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigentums- und anderen Ansprüchen erlassen werden.

Ist dem Amtsgerichte bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt geworden, daß auf dem Grundstück andere dingliche Rechte als Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, falls von der Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diese Rechte mit der Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens vereinbar sind. Behufs Sicherung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Angaben des Bahngrundbuches ist bei dessen Belegung die Mitwirkung der Bahnaufsichtsbehörde erforderlich – daher ist der Antrag auf Anlegung des Bahngrundbuchblattes durch Vermittlung dieser Behörde an das Gericht zu leiten.

b) Von den drei Abteilungen des Bahngrundbuches enthält die erste den Eigentümer, den Erwerbsgrund (Genehmigungsurkunde), Erwerbspreis, Wert u.s.w.; die zweite die Lasten und Beschränkungen und die dritte die auf der Bahneinheit ruhenden Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden nebst den diesbezüglichen Änderungen und Löschungen.

Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung des Bahngrundbuches muß die Person des Bahneigentümers und die im § 11, Absatz 1, bezeichneten Angaben enthalten.

Die Aufnahme der übrigen nach § 11 erforderlichen Angaben in den Titel oder die Grundakten sowie die Abänderung der Angaben des Titels erfolgt gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde; dem Ersuchen sind die Genehmigungsurkunde in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift sowie die in § 12 bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen.

Der Bahneigentümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Übereinstimmung der Angaben in betreff des Baukapitales sowie in betreff der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von dem Bahneigentümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen.

Die rechtliche Existenz der Bahneinheit wird beendet durch Erlöschen der Genehmigung und, wenn die Bahn im Bahngrundbuch eingetragen ist, durch Schließung des Grundbuchblattes (§ 3, Abs. 1).

Von dem Erlöschen der Genehmigung (wohl auch bei Staatserwerb der Bahn) hat die Bahnaufsichtsbehörde dem Amtsgerichte Kenntnis zu geben (§ 14). Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser Mitteilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahnpfandschulden) im Bahngrundbuch (Abteilung 3) eingetragen sind. Belastungen in Abteilung 2 und einzelner Grundstücke hindern die Schließung nicht. Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird das Erlöschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuch vermerkt und öffentlich bekannt gemacht. Hiermit ändert sich der Charakter der Bahneinheit insofern, als nicht mehr die Bestimmung zum Betriebe für die Zugehörigkeit der einzelnen Gegenstände zur Bahneinheit maßgebend ist, sondern der Zweck der Bahneinheit nur mehr die Befriedigung der Gläubiger ist, demnach gemäß § 4, Abs. 3, die Bahneinheit aus allen zu dieser Zeit zu ihr gehörigen Gegenständen und Rechten sich zusammensetzt, ohne daß dieselben nunmehr ohne Zustimmung sämtlicher Bahnpfandgläubiger (§ 19) oder des Liquidators (§ 46) verändert, vermehrt oder vermindert werden könnten. Es besteht somit für diese Zeit ein gesetzliches Veräußerungsverbot zu gunsten der Bahnpfandgläubiger. Die Schließung des Bahngrundbuchblattes erfolgt in diesem Falle erst bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfandschulden oder nach Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder im Ablauf von 6 Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkte ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt oder die gestellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. Werden Anträge auf Einleitung der Zwangsliquidation erst nach Ablauf der 6 Monate zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblattes mit dem Zeitpunkte der Erledigung aller Anträge.

Über das Verhältnis zwischen dem Bahngrundbuche und dem allgemeinen Grundbuche bestimmt § 15:

Nach Anlegung des Bahngrundbuches ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch einzutragen. Nach Aufhören der Bahneinheit ist der Vermerk unter gleichzeitiger Eintragung eines durch eine Veräußerung derselben eingetretenen Eigentumswechsels zu löschen.

Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, der er ein Verzeichnis der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke mitzuteilen hat, angehalten werden. Soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchblattes vermerkt sind, wird die Eintragung und Löschung von dem das Bahngrundbuch führenden Amtsgericht von Amts wegen veranlaßt. Wird ein Grundstück, das bisher im Grundbuch nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörigkeit zur Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken.

Von dem Aufhören der Bahneinheit an kann der Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu derselben nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde oder des Liquidators im Falle der Zwangsliquidation gelöscht werden.

Die Bedeutung des in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Sperrvermerkes für die zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke in den allgemeinen Grundbüchern ist die, daß solange die Genehmigung besteht, Verfügungen über das Grundstück oder die daran haftenden Rechte nur insoweit zulässig sind, als sie die Betriebsfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigen und hierüber eine Bescheinigung der Bahnaufsichtsbehörde erteilt ist (§§ 5, 6, 7, 37). Nach Erlöschen der Genehmigung weist der Vermerk für den Fall, daß Bahnpfandschulden eingetragen sind, auf das bis zur Schließung des Bahngrundbuches bzw. bis zum Aufhören der Bahneinheit zu gunsten der Bahnpfandgläubiger bestehende Veräußerungsverbot hin. Zu bemerken ist, daß der Sperrvermerk nur dann bei den einzelnen Grundstücken im allgemeinen Grundbuche einzutragen ist, wenn ein Bahngrundbuchblatt besteht. Wurde ein solches nicht angelegt, so ist ein solcher Vermerk auch in den allgemeinen Grundbüchern nicht notwendig, wofür nach den Motiven die Erwägung maßgebend war, daß in diesen Fällen nach § 4, Abs. 2 nur solche Grundstücke zur Bahneinheit gehören, bei denen die Widmung für die Bahn äußerlich erkennbar ist.


Über die Gebühren aus Anlaß der Anlegung des Bahngrundbuches enthalten die §§ 59, 69 und 134 des preußischen Gerichtkostenges. (Bekanntmachung vom 6. August 1910, Gesetzessammlung, S. 183) Vorschriften.

In Österreich wurde nach der allgemeinen schweren Finanzkrise von 1873, das Ges. vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von E., die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen (später ergänzt durch das Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 83 über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters §§ 46 bis 48) und damit im Zusammenhange das Ges. vom 24. April 1874, RGB. Nr. 49 über die gemeinsame Vertretung der Besitzer solcher Obligationen erlassen.

Das österreichische Eisenbahnbuchges erstreckt seine Wirksamkeit auf alle Bahnen, die dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden wurde, somit auch auf Staatsbahnen, sowie Kleinbahnen, die diesen Voraussetzungen entsprechen; es findet aber keine Anwendung auf Schleppbahnen, die bloß den Verkehr zu einem Fabriksunternehmen vermitteln und Bestandteil desselben sind, und Bergwerksbahnen, für die als Bestandteile eines Bergwerkes zwar das Expropriationsrecht zusteht, die jedoch nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Eisenbahnbuchges. ist, daß die Bahnunternehmung zum Zweck ihres Betriebes Grundstücke erworben hat, und nicht etwa bloß mit Hilfe von Benützungsrechten an fremden Grundstücken (wie etwa bei Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper) ihren Betrieb durchführt.

Nicht entscheidend ist die Betriebsart (auch Pferdebahnen können eingetragen sein).

In das E. sind gemäß § 2 des Ges. alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, die zum Betriebe einer Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke im eigentlichen Sinne), wofür die Möglichkeit der Expropriation ein Kriterium bilden kann, nicht aber der sonstige Immobilarbesitz der Eisenbahnunternehmung, der vielmehr dem allgemeinen Grundbuch einzuverleiben ist.

Die Bedeutung des E. kommt im § 5 des Ges. am klarsten zum Ausdruck.

Die den Inhalt der Eisenbahneinlage bildende Bahn (oder jener Teil derselben, der etwa durch ein Spezialanlehen eine Sonderbelastung hat; Entscheidung des VGH. vom 8. August 1876, Z. 9301) ist nämlich als eine bücherliche Einheit anzusehen, zu der nebst den Eisenbahngrundstücken auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Material gehört, das entweder:

1. zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder

2. zum Betriebe der Bahn gehört, u. zw. von diesem sowohl

a) das in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte, als auch

b) das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie

c) alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Material.

Bei fremden Eisenbahnen, die sich mit einem Teile ihrer Linie in das Geltungsgebiet dieses Ges. erstrecken, ist das Betriebsmaterial nicht als zu der bücherlichen Einheit gehörig anzusehen, sofern nicht durch ein mit der betreffenden Regierung geschlossenes Übereinkommen etwas anderes festgesetzt worden ist.

Die bücherliche Einheit ist die äußere Erscheinungsform der Kreditbasis der Eisenbahnen, wenn auch in Wirklichkeit die Grundlage des Eisenbahnkredites nicht so sehr in den körperlichen, zur Eisenbahn gehörigen Objekten zu suchen ist als in dem Unternehmen als wirtschaftlichem Ganzen mit allen seinen Rechten und Gewinnmöglichkeiten.

Ein charakteristischer Unterschied des Systems des österreichischen Eisenbahnbuchges. von jenem des preußischen Ges. über die Bahneinheiten ist, daß in Österreich alle Bahngrundstücke einzeln mit ihren Katastralbezeichnungen (§ 23) im E. und nur in diesem eingetragen werden, in den allgemeinen Grundbüchern aber nicht erscheinen, bzw. aus diesen ausgeschieden werden (§ 31).

Der im allgemeinen Grundbuchges. festgelegte Grundsatz, daß Eintragungen sich nur auf den ganzen Grundbuchkörper beziehen können, gilt auch für das E. insoferne, als Pfandrechte, die zur zwangsweisen Veräußerung führen könnten, an Teilen der als bücherliche Einheit behandelten Bahn nicht erworben werden können (§ 5).

Dagegen schließt die Behandlung einer Bahn als bücherliche Einheit nicht aus, daß in Ansehung einzelner Bestandteile der Bahn (z.B. bei Bahnhöfen, Brücken) ein geteiltes Eigentum oder ein Miteigentum, sowie daß an einzelnen Bestandteilen der Bahn andere die Ausübung des Eigentumsrechtes beschränkende Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Bestandrechte mit der Wirkung dinglicher Rechte bestehen.

Desgleichen wird durch die Behandlung der Bahn als bücherliche Einheit nicht ausgeschlossen, daß ein Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Staates sich nur auf die diesem Rechte durch Ges. oder Vertrag unterworfenen Objekte, somit z.B. nicht auf die Fahrbetriebsmittel beschränkt.


Die Anlegung und Führung des E. ist auch in Österreich nicht zentralisiert, jedoch auch nicht, wie in Preußen ganz lokalisiert. Es sind berufen:

1. für Bahnen, die nicht die Grenze eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, der sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet, so daß also nur ein E. für jedes Kronland besteht;

2. für Bahnen, die durch mehr als ein Land geführt werden, jener Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei dem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.

Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die E. verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Eisenbahnministerium nach Anhörung der Unternehmung einen unter diesen Gerichtshöfen, bei dem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind (§ 10 EBG.).

Das E. besteht aus den Eisenbahneinlagen und der Urkundensammlung (§ 3).

Für jede Eisenbahn, bzw. für jeden Teil derselben, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, bei aus dem Auslande übergreifenden fremden Bahnen für den übergreifenden Teil, ist ein besonderes Buch (Einlage) zu errichten (§§ 4, 5). Die Einlage besteht aus:

a) Dem Bahnbestandblatt, das in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben hat und in zwei Abteilungen zerfällt; die erste enthält die einzelnen, zum Betriebe der Bahn nötigen, innerhalb Österreich belegenen (§ 4) Grundstücke (Eisenbahngrundstücke § 2), seien sie im vollen oder nur im geteilten oder Miteigentum des Bahnunternehmens; die zweite Abteilung enthält die mit dem Besitz der ganzen Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken;

b) dem Eigentumsblatt, das Firma und Sitz der Unternehmung und ihre Rechte an der ganzen bücherlichen Einheit, ebenso auch die Beschränkungen der letzteren, insbesondere ein Einlösungs- oder ein über § 8 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes hinausgehendes (OGH. 2. Oktober 1877, Z. 11292) Heimfallsrecht des Staates, auch das Betriebsrecht des Staates, Peagerechte u.s.w. zu enthalten hat;

c) dem Lastenblatt mit zwei Abteilungen, wovon die erste die die ganze bücherliche Einheit betreffenden Lasten, die zweite die auf einzelnen Eisenbahngrundstücken ruhenden Lasten und die an solchen Grundstücken dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte enthält (§ 8).

Im Eigentumsblatt der Eisenbahnbucheinlage ist das Eigentumsrecht der Eisenbahngesellschaft nur in dem Fall einzutragen, wenn der letzteren in der Konzessionsurkunde ausdrücklich das Eigentumsrecht an den konzessionierten Bahnstrecken eingeräumt ist; sonst (wenn z.B. der Unternehmung nur ein dauerndes Nutzungsrecht und Betriebsrecht an Staatsbahnen eingeräumt ist) sind nur die konzessionsmäßigen Rechte einzutragen (OGH. 15. Juni 1875, Z. 6407).

Über die Natur des Bahneigentums und die Möglichkeit der Eintragung des vollen Eigentumsrechtes für die Bahnunternehmung bestehen in der Literatur und gerichtlichen Praxis verschiedene Ansichten (s. Randa, Eigentum. Leipzig 1893, S. 490, Bartsch, Grundbuchsgesetz. Wien 1902, S. 671, und die dort zitierten).

Die Anlegung des E. zerfällt in zwei Stadien: die Eröffnung einer vorläufigen Einlage durch den zur Führung des E. berufenen Gerichtshofes und die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke durch die lokalen Bezirksgerichte.

Die im Ges. vorgesehenen Besonderheiten des Verfahrens für Bahnen, die bei Eintritt der Wirksamkeit des Ges. bereits im Betriebe standen, sind heute gegenstandslos.

a) Die vorläufige Einlage hat den Zweck, eine Grundlage für die Erwerbung bücherlicher Rechte an den in der Entstehung begriffenen Bahnen zu bieten.

Das Ansuchen um die Errichtung einer vorläufigen Einlage hat die Bahnunternehmung innerhalb drei Monaten nach Bestimmung der Richtung der Bahn einzubringen. Die Beilagen zu ihrem Gesuche haben zu enthalten:

1. Eine vom Eisenbahnministerium oder in dessen Auftrage erteilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hierdurch bedingte Zuständigkeit (§ 10) sowie darüber, daß die Bahn nach § 1 des Ges. einen Gegenstand des E. zu bilden hat.

2. Eine die Bahnlinie veranschaulichende Übersichtskarte, aus der die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtsprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.

3. Diejenigen Urkunden, die erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurteilen zu können (Konzessionsurkunden, Statuten u. dgl., bei Staatsbannen das betreffende Gesetz).

Das Gericht hat nach Prüfung seiner Zuständigkeit eine vorläufige Einlage zu errichten, wobei an Stelle der ersten Abteilung des künftigen Bahnbestandblattes die beigebrachte Bestätigung über die Richtung der Bahn nebst der Übersichtskarte einzulegen ist und in dem Eigentumsblatte die der Unternehmung auf das Ganze der zu bildenden bücherlichen Einheit zustehenden Rechte mit den aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden Beschränkungen einzutragen sind.

Die beigebrachten einfachen Abschriften, deren Übereinstimmung mit den Originalen von Amts wegen zu bestätigen ist, sind in der Urkundensammlung aufzubewahren.

Durch die Eröffnung der vorläufigen Einlage wird die Kompetenz des Gerichtes als Realinstanz für die die Einlage als Ganzes betreffenden Angelegenheiten begründet; vom Tage der Eröffnung ist die bücherliche Einheit, für die die Einlage errichtet wird, als ein Grundbuchskörper und die Einlage als eine Grundbuchseinlage im Sinne des allgemeinen Grundbuchgesetzes anzusehen. Daher ist dieser Tag entsprechend bekanntzumachen (§ 15).

Die Eröffnung einer vorläufigen Einlage ermöglicht noch vor endgültiger Eintragung im E. die Aufnahme dinglicher, auf die ganze bücherliche Einheit sich erstreckender Rechte (§ 17). Diese Wirkung beginnt hinsichtlich eines einzelnen, in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahngrundstückes mit dem Zeitpunkte, in dem die Unternehmung das Grundstück erworben hat, wenn sie auch die erforderliche bücherliche Abschreibung noch nicht erwirkt hat.

Die in der vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung hat jedoch keinen Einfluß auf den Erwerb und Bestand solcher Rechte, die an einem Eisenbahngrundstücke nach dessen Aufnahme in die Eisenbahneinlage fortzubestehen haben.

Auch bleiben diejenigen zur Zeit des Erwerbes bestehenden oder später entstehenden Rechte an einem Eisenbahngrundstücke, deren Aufhebung noch vor der Aufnahme des Grundstückes in die Eisenbahnanlage zu erwirken ist, bis zu dieser Aufhebung unberührt (§ 17).

b) Das Ermittlungsverfahren ist durch die Unternehmung bei den zuständigen Bezirksgerichten, in deren Sprengel die zu erwerbenden Grundstücke liegen, binnen einer vom Eisenbahnministerium zu überwachenden, jedoch erstreckbaren Frist von drei Monaten nach Beendigung der Grundeinlösung im betreffenden Sprengel anzusuchen.

Dem Gesuche sind beizulegen (§ 19): 1. Verzeichnisse der erworbenen Grundstücke, nach Katastralgemeinden geordnet, und mit der Angabe ihrer Katastralbezeichnung und der Besitzvorgänger der Unternehmung, ferner Verzeichnisse der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen und im Sprengel des Bezirksgerichtes auszuübenden dinglichen Rechte, endlich der an einzelnen Grundstücken haftenden und in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Lasten sowie der dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder aus dem Miteigentume zustehenden Rechte.

2. Die zur Veranschaulichung der Lage und Grenzen der erworbenen Grundstücke dienenden Mappen.

3. Die zur Beurteilung der angegebenen Rechtsverhältnisse erforderlichen Urkunden.

4. Bestätigungen über den Besitz der erworbenen Grundstücke und der hiermit verbundenen Rechte, sofern diese Bestätigungen nicht schon in den, den Erwerb dartuenden Urkunden enthalten sind. Diese Bestätigungen sind, wenn der Erwerb im Enteignungswege erfolgte, durch die politische Behörde, außerdem aber durch den Gemeindevorsteher zu erteilen.

Die zum Nachweise des Erwerbes dienenden Urkunden müssen mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sein.

Hierauf eröffnet das Gericht das Ediktalverfahren mit der Aufforderung an die Interessenten, ihre Ansprüche binnen einer zwischen sechs Wochen und drei Monaten zu bemessenden, nicht erstreckbaren Frist, anzumelden (§ 22).

Die Verlautbarung des Ediktes geschieht an der Gerichtstafel der Bezirksgerichte, in denen die Eisenbahngrundstücke gelegen sind, sowie in der amtlichen Landeszeitung. Das Gesuch der Unternehmung wird zur Einsicht bei Gericht offengehalten. Besonders zu verständigen sind diejenigen, zu deren Gunsten Lasten auf Bahngrundstücken haften, die nicht in das E. aufgenommen werden sollen, mit dem Beisatze, daß ihr Schweigen als Zustimmung zur lastenfreien Übertragung angenommen werde (§§ 20, 22).

Im Edikt ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß dingliche Rechte, die erst an jenem Tage, an dem das Edikt bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, oder nach diesem Tage, an den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücken gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das E. unberücksichtigt bleiben und ihre Wirkungen nur für den Fall und insoweit äußern, als die Aufnahme dieser Grundstücke in das E. unterbleibt.

Werden Rechte angemeldet, so ist zunächst eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen (§ 26). Mißlingt dies, so ist über die Ansprüche nur in den besonderen im Ges. angegebenen Fällen zu verhandeln, während die Erörterung der anderen Ansprüche auf den Rechtsweg verwiesen wird, ohne daß dadurch die Aufnahme des Grundstückes in das E. gehindert würde.

Die besonderen Fälle, in denen über Ansprüche zu verhandeln ist, sind in den §§ 27, 28 und 29 des Ges. erörtert.

1. Wird der Besitz der Unternehmung am Grundstücke bestritten und nicht durch eine von der politischen Behörde ausgehende Besitzeinweisungs- oder sonst eine vollen Glauben verdienende Urkunde dargetan, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Enteignungswege zu erwirken.

2. Wird ein aus dem geteilten oder Miteigentume abgeleitetes Recht oder eine andere in das E. aufzunehmende dingliche Rechtsbeschränkung geltend gemacht, so ist das vorliegende Verzeichnis, wenn tunlich, zu berichtigen; andernfalls erfolgt Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg.

3. Richtet sich der angemeldete Widerspruch gegen die lastenfreie Übertragung eines nicht im Enteignungswege erworbenen Grundstückes, so kann, wenn es sich um eine dem Betrage nach bestimmbare Forderung handelt, der Widerspruch beseitigt werden:

a) durch (auch vorzeitige) Zahlung an den Gläubiger;

b) durch Feststellung, daß die Pupillarsicherheit des Hypothekargläubigers oder bei anderen dinglich Berechtigten deren Sicherheit überhaupt nicht gefährdet ist. Kann auf diesem Wege der Widerspruch nicht beseitigt werden, so ist die Unternehmung gleichfalls anzuweisen, die lastenfreie Übertragung durch Enteignung zu bewirken (§ 29).

Wenn andere als die nach § 27–30 zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des § 19 entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im § 28 bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.

Durch diese Geltendmachung kann aber die Übernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden (§ 30).

Nach dem Ablaufe der Ediktalfrist sind die einen Gegenstand des Grundbuches bildenden Grundstücke, in Ansehung deren kein Anspruch angemeldet wurde, sofort daselbst von Amts wegen abzuschreiben.

War ein Anspruch angemeldet worden, so ist die Abschreibung erst dann vorzunehmen, wenn der Anspruch durch ein Übereinkommen der Parteien (§ 26) oder durch eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde auf dem in diesem Ges. bezeichneten Wege erledigt worden ist (§§ 27–29), oder wenn es sich herausgestellt hat, daß der Anspruch nicht geeignet ist, die Übernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufzuhalten.

Nachdem alle der begehrten Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage entgegenstehenden Hindernisse beseitigt und die Abschreibungen sowie die sonstigen Berichtigungen in den öffentlichen Büchern durchgeführt sind, hat das Gericht die von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse, die der Richtung der Bahn entsprechend zu ordnen und erforderlichenfalles richtigzustellen sind, nebst den, Mappen, dann die Urkundenabschriften, deren Übereinstimmung mit den Originalen von Amts wegen zu bestätigen ist, endlich die übrigen Verhandlungsakten an jenen Gerichtshof zu übersenden, bei dem die vorläufige Einlage für die Bahn eröffnet worden ist.

Die etwa noch in den Akten zurückgebliebenen Originalurkunden sind den Parteien zurückzustellen (§ 33).

Der Gerichtshof hat den gesetzmäßigen Vorgang der Bezirksgerichte bei der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke zu prüfen und nötigenfalls die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen zu veranlassen.

Die ordnungsgemäß befundenen Verzeichnisse sind in der Eisenbahneinlage an den vorgeschriebenen Stellen einzulegen.

Die Urkundenabschriften sind nebst denjenigen Akten, deren Inhalt eine Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Eintragungen bildet, in die Urkundensammlung niederzulegen, in die auch die abgesondert zu verwahrenden Mappen aufgenommen werden.

Wenn dem Gerichtshofe von sämtlichen Ermittlungsgerichten die Erhebungen vorliegen, erfolgt der Schluß des Ermittlungsverfahrens, indem die vorläufige Einlage in eine dauernde verwandelt wird. Die in beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes eingelegten Verzeichnisse werden der Richtung der Bahn entsprechend geordnet, die Einlage mit einem Übersichtsblatte versehen und ihre Bezeichnung als einer vorläufigen durch die Bezeichnung als einer dauernden ersetzt. Die Eisenbahneinlage stellt sodann den gesamten Besitz dar, der zu der bücherlichen Einheit gehört (§ 41).

Das gegen die gerichtlichen Verfügungen im Anlegungsverfahren zustehende Rechtsmittel ist die Berufung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (§ 39).


Für nachträgliche Erwerbungen der Eisenbahnen ist die Aufnahme in die Eisenbahneinlage nach gleichen Grundsätzen zu erwirken (§ 40).

Die Vergrößerung oder Verringerung des Umfanges der bücherlichen Einheit erfolgt, soweit es sich um die Abschreibung einzelner Parzellen handelt, nach den Vorschriften des Grundbuchges. vom 6. Februar 1869, RGB. Nr. 18.

Die Abschreibung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Grundstücke für den Bahnbetrieb entbehrlich sind und die darauf bestehenden Rechte dritter Personen übertragen werden; insbesondere ist für die lastenfreie Abtrennung eines Teiles einer Eisenbahneinlage, in der das Pfandrecht für Forderungen aus ausgegebenen Teilschuldverschreibungen einverleibt ist, die ausdrückliche, von der Kuratelbehörde genehmigte Zustimmung des gemeinsamen Kurators oder die Bestätigung des Regierungskommissärs, daß die Sicherheit der Teilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet wird, erforderlich.

Die Abschreibung von Parzellen wegen Aufnahme in das Verzeichnis für öffentliches Gut kann sofort ohne vorausgegangene Anmerkung der Abschreibung bewilligt werden.

Eine Vereinigung mehrerer bücherlicher Einheiten durch deren Zuschreibung zu einer bereits bestehenden Eisenbahneinlage ist nur dann zulässig, wenn die Verschiedenheit der Eintragungen im Eigentumsblatte nicht entgegensteht, die Belastung eine gleiche ist und das allenfalls bestehende Hindernis gleichzeitig mit der Vereinigung beseitigt wird.

Die Teilung einer Eisenbahneinlage durch Abschreibung eines Teiles einer eine bücherliche Einheit bildenden Bahn und die Eröffnung einer selbständigen Einlage hierfür unter Übertragung der zu gunsten dritter Personen bestehenden Eintragungen ist möglich, wenn bereits in der Konzession oder durch eine besondere Ermächtigung des Eisenbahnministeriums die Bewilligung dazu gegeben wurde.

Durch solche Änderungen im Umfange der bücherlichen Einheit können Änderungen der Zuständigkeit des Gerichtshofes, bei dem bisher die Einlage geführt wird, eintreten.

Die Übertragung einer Eisenbahneinlage in ein anderes E. ist durch ein Edikt kundzumachen (§ 44).

Wenn die ganze, den Gegenstand der bücherlichen Einheit bildende Eisenbahn als solche zu bestehen aufhört, entfallen die Voraussetzungen für den Bestand der Eisenbahneinlage. Die einzelnen Grundstücke sind wieder in das Grundbuch zu übertragen, dies jedoch erst dann, wenn die Rechtsverhältnisse, zu deren Sicherung die Eisenbahneinlage diente, gelöst sind. Daher dürfen nunmehr nicht neue Lasten auf die ganze bücherliche Einheit erworben werden. Um dies zu verhindern, muß auf Ansuchen des Regierungskommissärs die Verfügung, daß die eine bücherliche Einheit bildende Bahn aufgelassen werde, an der Spitze der Einlage auf eine in die Augen fallende Weise angemerkt werden.

Die Eisenbahneinlage ist als erloschen zu bezeichnen, wenn die in der ersten Abteilung des Lastenblattes bestehenden Lasten sowie die auf dem Eigentumsblatte eingetragenen Beschränkungen gelöscht sind. Die Löschung dieser Eintragung hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einschreiten der Interessenten zu erfolgen. Die einzelnen Grundstücke werden sodann in neuzueröffnende Einlagen in jenen Grundbüchern, in denen sie früher innelagen, eingetragen oder bestehenden Einlagen zugeschrieben, unter gleichzeitiger Übertragung der bestehenden Eintragungen in der zweiten Abteilung des Lastenblattes. Hierauf hat die Löschung der Eisenbahneinlage von Amts wegen zu erfolgen und ist, wie die Übertragung der Grundstücke, durch ein Edikt kundzumachen.

Zur Überwachung der Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch das Eisenbahnbuchges. auferlegten Verpflichtungen sind den Eisenbahnen Regierungskommissäre beigegeben (§ 53), für deren Tätigkeit durch eine Erläuterung zu dem Eisenbahnbuchges. (Zirkularerlaß des HM. vom 5. August 1874, Z. 13114) Vorschriften erlassen worden sind.

Die Regierungskommissäre haben keine eigentliche Exekutivgewalt, sondern haben ihre Wahrnehmungen gegebenenfalls der Eisenbahnaufsichtsbehörde behufs Anwendung der im § 53 des Ges. vorgesehenen Zwangsmittel (Geldstrafen, allenfalls anderweitige Verfügungen nach der Eisenbahnbetriebsordnung) zur Kenntnis zu bringen.

Die Amtshandlungen aus Anlaß der Errichtung einer Eisenbahneinlage sind stempel- und gebührenfrei, ebenso die hierzu erforderlichen Schriftstücke.

Auch die Eintragung des Pfandrechtes unterliegt der Eintragungsgebühr nicht, ebenso die Übertragung von Eisenbahngrundstücken in andere öffentliche Bücher und die Übertragung des Lastenbestandes, wenn nicht zugleich eine Änderung in der Person des Berechtigten erfolgt (§ 54).

Über die Einzelheiten der Anlegung zur Führung von E. ist eine Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 31. Mai 1874, RGB. Nr. 87 ergangen.

Über die Wirkungen des im E. eingetragenen Pfandrechtes (§§ 46 und 47 des Ges.), s. Art. Verpfändung von Eisenbahnen, über die ebenfalls im Eisenbahnbuchges. enthaltenen Vorschriften zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen vgl. Art. Eisenbahnkredit und Prioritätsobligationen.

Einer älteren Periode der Eisenbahngesetzgebung gehört das ungarische Ges. vom 7. April 1868, über die abgesonderte zentralisierte, grundbücherliche Eintragung der in den Ländern der ungarischen Krone befindlichen Eisenbahnen und Kanäle an, abgeändert durch Gesetzart. 61 vom Jahre 1884.


Auch das ungarische Ges., das Bestimmungen über das bewegliche Vermögen, insbesondere die Betriebsmaterialien und über die Zwangsvollstreckung gegen Eisenbahnen nicht enthält, verlangt die Eintragung sämtlicher, auch der bereits zur Zeit ihrer Gesetzeskraft vorhanden gewesenen Bahnen (§ 48), begründet für die einzelnen Bahnen in rechtlicher Beziehung bücherliche Einheiten (§ 4), erfordert den Eintrag der Bahnanlagen in allen ihren Bestandteilen nebst den der Unternehmung auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechten und den darauf ruhenden Lasten und gestattet nur die hypothekarische Belastung der Sachgesamtheit, nicht ihrer einzelnen Teile (§ 41). Für die einzelnen Eisenbahnen sind abgesonderte, zentralisierte Grundbücher (Zentralgrundbücher) in Pest unter der Aufsicht und Leitung der Zentralgrundbuchbehörde anzulegen (§§ 1, 2). Die Grundbuchgerichtsbarkeit steht dem Gericht der kgl. Freistadt Pest zu (§ 45). Von Eisenbahnverwaltungen, die außerhalb Pest ihren Sitz haben, ist ein Vertreter in Pest zu bestellen (§ 3). Einzutragen ist der gesamte enteignete Grundkomplex, die Eisenbahnen mit allen Appertinenzen und den dazugehörigen Höfen, Gebäuden, Brücken, Dämmen, Schleusen und sonstigen Rechten. Die Grundlage für die Zentralgrundbücher bilden die gelegentlich des Enteignungsverfahrens angefertigte authentische Karte und die zu ihr gehörige Beschreibung (Konskription), § 4. Die Authentisation der Konskription und Karte erfolgt von Amts wegen durch die Authentisierungskommission (§ 8 ff.). Die Beschreibung ist für jede Katastergemeinde (Hotter) gesondert anzulegen; sie muß das gesamte, für die Bahn erworbene Grundeigentum nach Flächenmaß nebst Bauwerken und allen Rechten enthalten und mit der Karte in voller Übereinstimmung sein (§§ 5, 6). Nach Authentisierung auf Grund eines Ediktalverfahrens werden die enteigneten Parzellen in den einzelnen Grundbuchsprotokollen abgeschrieben (§§ 11–16), dagegen in die Zentralgrundbücher, sobald die Authentisierung für eine Katastergemeinde beendet ist, ihrem Bestand nach eingetragen (§ 42). Da die Bestandteile der Bahn nicht belastet sein dürfen, bedarf es zur Eröffnung des Zentralgrundbuchs noch eines die Freiheit von Lasten feststellenden, bzw. die Lastenfreiheit herstellenden Verfahrens seitens desjenigen Gerichts, das die Abschreibung der enteigneten Parzellen in den Grundbuchsprotokollen vorgenommen hat (§§ 17–27). Erst nach Erledigung dieses Verfahrens für sämtliche von dem Bahnunternehmen berührten Katastergemeinden erfolgt die Eröffnung des Zentralgrundbuchs (§ 45).

Das für jede Bahn gesondert anzulegende Zentralgrundbuch besteht aus a) einem Hauptblatt, enthaltend Firma, Sitz, die Endpunkte der Bahn und die von ihr berührten Katastergemeinden (§§ 30, 31); b) einem Eigentumsblatt für etwaige Übertragungen und Beschränkungen des Eigentumsrechts an der gesamten Bahnanlage (§ 30); c) je einem Besitzblatt für die einzelnen Katastergemeinden in vier Rubriken, worin unter Bezug auf die Bezeichnungen der Konskription und Karte die Bestandteile, der Bahn mit ihrem Flächenmaß nebst Bauwerken, ferner die die einzelnen Grundstücke belastenden Rechte und Servituten und die Änderungen, einzutragen sind (§§ 32–49, Gesetzart. 41 ex 1881); d) einem Lastenblatt zur Eintragung der dem Unternehmen als Ganzem aufliegenden Lasten (§ 41).

Das Verfahren der Anlegung des E. ist infolge der Bestimmungen des Gesetzart. 41 von 1881 dem österreichischen, soweit nicht durch die Zentralisation der ungarischen Gerichtsverfassung und Verwaltung sowie des E. selbst Abweichungen notwendig sind, vielfach angenähert (insbesondere im Ediktalverfahren).


In der Schweiz besteht kein Eisenbahngrundbuch, sondern ein für das ganze Bundesgebiet einheitliches Pfandbuch zur Aufnahme sämtlicher Pfandrechte an Eisenbahnen (Bundesges. über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874), abgeändert durch BGes. vom 20. Dezember 1878.


Ein Pfandrecht kann nach Bewilligung des Bundesrates (Art. 1) sowohl an der ganzen Bahn, wie auch an einer einzelnen Linie bestellt werden (Art. 9); alle Pfandrechte, sowohl die zurzeit des Geltungsbeginns des Ges. bestandenen, wie die nachher bestellten, sind in das Pfandbuch einzutragen (Art. 5). Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper, die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen und alle auf diesem Gelände befindlichen Hochbauten, ferner das gesamte für den Betrieb und den Unterhalt der Bahn bestimmte Material (Art. 9). Über die Einrichtung des Pfandbuchs ist in Gemäßheit des Art. 5 eine Verordnung des Bundesrats, betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnen vom 17. September 1874 und ein Nachtrag zu dieser Verordnung vom 22. Januar 1879 ergangen. Alle Titel von Eisenbahnanleihen mit Pfandrechten sind von dem Pfandbuchführer (Sekretär der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements) vor der Emission abzustempeln, zu unterzeichnen und im Pfandbuch vorzumerken.

Das Pfandbuch erhält eine Überschrift mit dem Namen des Schuldners und 7 Rubriken (Nummer des Pfandrechtes, Datum der Bewilligung des Bundesrates, die Forderung nach ihrem Betrag, die Zeit ihrer Entstehung, Gläubiger, Verzinsungs-, Rückzahlungs- und andere Bedingungen, die verpfändete Bahn oder Bahnlinie nach dem Anfangs- und Endpunkt und der kilometrischen Länge bezeichnet, Rang des Pfandrechtes, Erlöschung des Pfandrechts, Änderungen in den Personen).

Die urkundlichen Belege sind nach Schuldnern und Pfandrechtsnummern geordnet beim Pfandbuche aufzubewahren. Vor der Eintragung wird in der Regel dem Schuldner wie dem Gläubiger Gelegenheit gegeben, über den Entwurf derselben sich zu äußern (Art. 14 der Verordnung vom 17. September 1874).

Durch einen Bundesratsbeschluß vom 23. Juli 1878 sind Bestimmungen über die Gebühren für die Eintragungen erlassen worden.

Durch Art. 944 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ist für die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ein besonderes Grundbuch vorbehalten; das Ges. vom 24. Juni 1874 bleibt in Kraft.


In Frankreich bestehen weder E. noch Pfandbücher.

Die vom Staate erbauten oder konzessionierten Eisenbahnen bilden nach Art. I des Ges. vom 15. Juli 1845 einschließlich der Bahnhöfe und anderer für den Betrieb erforderlichen Anstalten, jedoch ausschließlich des Betriebsmaterials, eine rechtliche Einheit insofern, als sie Teile des Domaine public (partie de la grande voirie) werden und dadurch dem Privateigentume entzogen sind.

Infolgedessen sind sie unveräußerlich, unpfändbar und der gerichtlichen Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung entrückt. Zur Befriedigung der Gläubiger kann der Staat bloß eine Sequestration der Bahn anordnen.


Behufs Feststellung der die Eisenbahnanlage bildenden Grundstücke sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, nach Vollendung der Bahn eine Aufzeichnung der zur Bahn gehörigen Grundstücke (un bornage contradictoire et un plan catastral du chemin de fer et de ses dependances), ferner ein Verzeichnis der Bauwerke (un état descriptif de tous les ouvrages d'art) anzufertigen und eine beglaubigte Abschrift, bzw. Kopie dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zur Aufbewahrung in dessen Archiv einzureichen. Spätere Erwerbungen, die integrierender Teil der Bahn werden, sind dem Verzeichnis und dem Plan sogleich nach dem Erwerb hinzuzufügen (Art. 29, Cahier des charges). Dasselbe gilt auch für Eisenbahnen, die von Departements oder von Kommunen angelegt oder konzessioniert sind.


In Großbritannien ist nur für eine gewisse Publizität der Eisenbahnschulden gesorgt.


Durch die Companies Clauses Act von 1845, 8 Vict., chap. 16, ist es nämlich den Eisenbahngesellschaften zur Pflicht gemacht, durch ihren Sekretär ein Verzeichnis ihrer Pfandverschreibungen (Mortgages) und Schuldverschreibungen (Bonds) führen zu lassen, das zugleich zur Aufnahme von Übertragungen der daran zustehenden Rechte bestimmt ist; es kann von jedem, der an einer solchen Pfand- oder Schuldverschreibung ein Interesse hat, unentgeltlich eingesehen werden (Art. 45, 47). Durch die Railway Companies Securities Act von 1866 (29 und 30 Vict., chap. 108) sind die Eisenbahngesellschaften gehalten, bei dem Registrator of joint stock companies, einer öffentlichen Behörde, halbjährlich ein Verzeichnis jener Anleihen, zu deren Aufnahme sie berechtigt sind, und der in Wirklichkeit aufgenommenen (an account of their loan capital authorised to be raised and actually raised) einzureichen, das ebenfalls von jedem, der ein Interesse daran hat, eingesehen werden kann (Art. 5 ff.).


In den Vereinigten Staaten ist durch die einzelstaatlichen Gesetze die Verzeichnung der auf das gesamte Unternehmen (Grundstücke, Gebäude, Betriebsmaterial u.s.w. nebst der Konzession) gelegten Pfandrechte in das Register des Recorder of deeds in jeder Grafschaft, wo Vermögensstücke liegen, oder im Landesregister vorgeschrieben.

Literatur: Eger, Das Ges. über die Bahneinheiten. 2. Aufl., Berlin 1905. – Gleim, Das Ges., betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in denselben vom 19. August 1895. Berlin 1895. – Dernburg, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches. Bd. III, Berlin 1906. – Meili, Das Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahnen. Leipzig 1879. – Wittek, Das österreichische Ges., betreffend die Anlegung von E. Wien 1874. – Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchges. 3. Aufl., Wien 1902. – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster Lexis u. Loening, 3. Aufl., 3. Bd., S. 834 ff. u. 846, 1909. – Otto Mayer, im Archiv für öffentliches Recht. Bd. XVI, S. 38 ff. – Tezner, in Gellers Zentralblatt für die juristische Praxis. II., Wien 1884. – Haberer, Österreichisches Eisenbahnrecht. S. 123 f., Wien 1885. – Randa, Eigentumsrecht. 2. Aufl., Leipzig 1889. – Fröhlich, im österreichischen Staatswörterbuch. 2. Aufl., 1. Bd., S. 788 ff. 1905. – Vigouroux, Legislation et jurisprudence des chemins de fer et de tramway. Paris 1886. – Picard, Traité des chemins de fer. Paris 1887. – Hodges, Treatise on the law of railways. 6. ed. by Lely 1876, S. 118 f., 130 f. – Stimson, American statute law. 1892, II., S. 166 f., 185 f., 322 f., 498 f.

Krasny.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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