- Eisenbahngerichtsstand
Eisenbahngerichtsstand (jurisdiction of railways; jurisdiction des chemins de fer). Ein besonderer Gerichtsstand für Streite in Eisenbahnangelegenheiten ist in der Regel nicht vorgesehen, vielmehr sind die Eisenbahnen als Kläger und Geklagte jenen Gerichten unterworfen, die nach den allgemeinen Gesetzen über Gerichtsstand vermöge der Person der Parteien oder des Streitgegenstandes zuständig sind; ausschließlich für Eisenbahnangelegenheiten bestehen, wenn man von ständigen Eisenbahnschiedsgerichten (s.d.) absieht, nur die als eine Art von Friedensgericht fungierende Railway and Canal Commission in England, sowie die Interstate Commerce Commission in den Vereinigten Staaten von Amerika, von denen die erstere über Verlangen einer Partei auch da fungieren soll, wo nicht ein anderes Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen Eisenbahngesellschaften vorgesehen ist.
Eisenbahnen sind, soweit nicht im einzelnen Falle ein besonderer Gerichtsstand (so jener der unbeweglichen Sache) zur Anwendung kommt, im allgemeinen bei dem Gerichte des Wohnsitzes zu belangen; als solcher gilt der Sitz der Verwaltung, und bei Staatsbahnen jener Ort, wo die zur Prozeßführung legitimierte Behörde ihren Sitz hat.
Der Umfang der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Eisenbahnsachen richtet sich gewöhnlich nach den allgemeinen Gesetzen, doch kommt es auch vor, daß die Zuständigkeit gegenüber diesen Gesetzen beschränkt und die bezügliche Entscheidung den Verwaltungsbehörden überwiesen wird (s. beispielsweise § 13 des österr. Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854, ferner die seither aufgehobenen §§ 6 und 22 des preuß. Eisenbahngesetzes vom Jahre 1838).
Auch insoferne tritt eine Beschränkung der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte in Eisenbahnsachen ein, als vielfach die Austragung von Rechtsstreitigkeiten mit Eisenbahnen gesetz- oder vertragsmäßig durch Schiedsgerichte vorgesehen ist (s. Eisenbahnschiedsgerichte).
Im außerstreitigen Verfahren obliegt den Gerichten insbesondere die Schätzung in Enteignungssachen, ferner die Führung des Eisenbahnbuches (s. Enteignung und Eisenbahnbücher).
Soweit Verwaltungsgerichte in einzelnen Staaten eingeführt sind, denen die Entscheidung in Verwaltungssachen, daher über Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden zukommt, üben selbstverständlich auch diese eine, und zwar gewöhnlich sehr fruchtbare Tätigkeit in Eisenbahnsachen aus (Baurecht, Enteignung, Wege- und Wasserrecht u.s.w.).
In Deutschland gehören Streitsachen, bei denen eine Eisenbahn Prozeßpartei ist, soweit nicht durch die Reichs- oder Landesgesetzgebung die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, vor die ordentlichen Gerichte (in erster Linie Amtsgerichte für Streitigkeiten bis zu 600 M., für sonstige Streitsachen die Zivil- bzw. Handelskammern der Landgerichte, in zweiter Instanz die Berufungskammern der Landgerichte gegen das Endurteil der Amtsgerichte, bzw. die Oberlandesgerichte, in dritter Instanz das Reichsgericht, bzw. die Obersten Landgerichte).
In Strafsachen sind zuständig: die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten, die Strafkammern der Landgerichte, bzw. die Schwurgerichte, sohin in höherer Instanz die Oberlandesgerichte und das Reichsgericht.
Was den örtlichen Eisenbahngerichtsstand betrifft, so bestimmt sich dieser für Klagen gegen Eisenbahnen in der Regel nach dem Sitz der Gesellschaft, bzw. der Verwaltungsbehörde. Der dingliche Gerichtsstand tritt insbesondere bei Klagen wegen Beschädigung eines Grundstückes, sowie in betreff der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstückes ein (§ 26 ZPO.). Für Klagen auf Grund des § 456 HGB. (Haftung der Eisenbahn für den Schaden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes) ist das Gericht des Ablieferungsortes zuständig (RGerE. V. 64).
Für alle Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen gegeneinander auf Grund des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 ist der Richter des Wohnsitzes der Bahn, gegen die der Rückgriff erhoben wird, ausschließlich zuständig (Art. 53).
Erwähnt sei noch, daß nach der bisherigen Spruchpraxis für Entschädigungsansprüche aus dem deutschen Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 wegen Tötung und Verletzung von Personen das örtliche Gericht des begangenen Vergehens nicht zuständig ist; hat das Strafgericht bereits neben der Strafe auf Antrag des Verletzten diesem eine Buße zuerkannt (§§ 231, 232 StrGB.), so hat das betreffende Zivilgericht über den Schadenersatzanspruch nicht weiter zu entscheiden.
Den Charakter eines Verwaltungsgerichts hat das durch richterliche Beamte verstärkte Reichseisenbahnamt, das nach dem Gesetz vom 27. Juni 1873 in dem Falle zur selbständigen Beschlußfassung zusammenzutreten hat, wenn gegen eine vom Reichseisenbahnamt verfügte Maßregel Gegenvorstellung auf Grund der Behauptung erhoben wird, daß jene Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei.
In Preußen war durch das Eisenbahngesetz vom Jahre 1838 die Entscheidung in Streitsachen zwischen Eisenbahnen und Privatpersonen wegen Anwendung des Bahngeld- und Frachttarifes den Verwaltungsbehörden anheimgegeben.
Seit dem Gesetz vom 1. August 1883 sind auch solche Streitfälle den ordentlichen Gerichten überwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet, soweit Eisenbahnfragen in Betracht kommen, insbesondere über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Verwaltungsbehörden in Weg-, Wasser- und Baupolizeisachen, ferner in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherungskassen, in Kleinbahnsachen gemäß § 25 und 49 des Kleinbahngesetzes.
In Österreich werden die Eisenbahnen als solche in privatrechtlichen Streitsachen durch die Zivilprozeßgesetze vom Jahre 1895 (Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung) einem Sondergerichtsstande nicht unterworfen. Was die sachliche Zuständigkeit anbelangt, gelten vielmehr – mit einer einzigen unten erwähnten Ausnahme – die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der Prozeßgesetze. Die örtliche Zuständigkeit ist mit Rücksicht auf das beklagte Rechtssubjekt verschieden geregelt.
Ist dieses (wie bei den Staatsbahnen) das Ärar, so gilt gemäß § 74 Jurisdiktionsnorm (JN) als allgemeiner Gerichtsstand das Gericht (Kreis- oder Landesgericht, Bezirksgericht, Handelsgericht, Bezirksgericht für Handelssachen), in dessen Sprengel sich der Sitz der Finanzprokuratur befindet, die nach der Dienstesinstruktion für die Finanzprokuraturen (Verordnung des Gesamtministeriums vom 9. März 1898, RGBl. Nr. 41) zur Vertretung des Ärars in der betreffenden Streitsache berufen ist. Es ist dies jene Finanzprokuratur, in deren Sprengel sich die Sache befindet, auf die der Rechtsstreit Bezug hat, in Ermanglung einer solchen Beziehung jene, in deren Sprengel die Ereignung stattgefunden hat, durch die der geltend gemachte Anspruch entstanden ist, und, wenn auch dieser Zuständigkeitsbestimmungsgrund nicht Platz greift, jene, in deren Sprengel die mit der betreffenden Angelegenheit administrativ befaßte Staatsbahndirektion ihren Sitz hat. Ist das beklagte Rechtssubjekt ein Land oder eine Gemeinde (wie bei den Landes-, bzw. Gemeindeeisenbahnen), so ist der allgemeine Gerichtsstand nach der bezogenen Gesetzesstelle am Sitze des öffentlichen Organes (Landesausschusses, bzw. Gemeindevorstehung) begründet, das das Land, bzw. die Gemeinde in der Streitsache zu vertreten hat.
Der allgemeine Gerichtsstand einer belangten Privatbahn richtet sich – wenn man von dem Falle absieht, daß nach den Grundsätzen über die passive Klagelegitimation eine physische Person zu klagen ist – gemäß § 75 JN. nach dem Sitze des Bahnunternehmens, als welcher im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, gilt.
Die in die JN. aufgenommenen Sondergerichtsstände finden, falls die vom Gesetz verlangten Bedingungen zutreffen, auch auf Eisenbahnen Anwendung.
Hervorzuheben ist jedoch, daß die Voraussetzungen des im § 87 JN. statuierten Gerichtsstandes der Niederlassung bei Staatsbahnen als zutreffend nicht angesehen werden können, wie denn auch in den Motiven der Regierungsvorlagen ausgeführt wird, daß der allgemeine Gerichtsstand für die im § 87 JN. genannten wirtschaftlichen Unternehmungen durch den § 75 1. c. (nicht durch § 74) bestimmt werde. Gegen Privatbahnen aber kann, falls sie den Anforderungen des § 87 entsprechende besondere Niederlassungen haben, von diesem Sondergerichtsstande Gebrauch gemacht werden. Streitfrage ist, ob den Eisenbahnstationen die rechtliche Natur solcher besonderer Niederlassungen zukommt.
Da sie in den Verwaltungsapparat der Eisenbahnen organisationsgemäß eingegliederte Faktoren sind, deren prinzipielles Vorhandensein nicht wie das der besonderen Niederlassungen von der freien wirtschaftlichen Entschließung des Unternehmers abhängt, sondern eine notwendige Voraussetzung des Bahnbetriebes ist und ihre Geschäfte übrigens wegen der Beherrschung durch das Reglement und die Tarife sowie wegen der Geltung des Kontrahierungszwanges den Charakter einer nahezu automatischen Funktion annehmen, wird man sie als besondere Niederlassungen nicht qualifizieren können.
Insoferne die Eisenbahnen als Kaufleute in Betracht kommen – also insbesondere in Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte und Personentransporte (Art. 272, Z. 3 HGB.) haben sie ihren Gerichtsstand vor dem Handelsgericht, bzw. Bezirksgericht für Handelssachen (in Triest Handels- und Seegericht, bzw. Bezirksgericht für Handels- und Seesachen). Auch in Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, in denen der Staatseisenbahnverwaltung die Beklagtenrolle zukommt, wird die Zuständigkeit der Handelsgerichte, bzw. Bezirksgerichte für Handelssachen jetzt allgemein angenommen, obwohl zu ihrer Begründung nach § 51 und § 52 JN. das formelle Moment gehört, daß die Firma des belangten Kaufmannes im Handelsregister erscheint, was beim Ärar als Kaufmann nicht zutrifft.
Jus singulare bildet die durch Art. VI, Z. 2 EG. z. JN. aufrecht erhaltene Vorschrift des § 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, RGB. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen, wonach Klagen auf Ersatzleistung, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, schlechthin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor das Handelsgericht (in Triest Handels- und Seegericht) gehören. Örtlich zuständig ist nach Wahl des Klägers das Handelsgericht, in dessen Sprengel die geklagte Unternehmung ihren Sitz hat, oder die Ereignung eingetreten ist.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in Eisenbahnsachen entscheidet nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof, der insofern häufig in die Lage kommt, über Eisenbahnangelegenheiten zu entscheiden, als nach § 13 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 alle auf die Vollziehung der die Rechte und Verpflichtungen aus der Eisenbahnkonzession regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglichen Angelegenheiten vom Rechtswege ausgeschlossen sind und vor die Verwaltungsbehörden gehören. Da die aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnunternehmungen öffentlichrechtlicher Natur sind, ergibt sich in gewissen Belangen in Eisenbahnsachen auch die Zuständigkeit des Reichsgerichtes nach Art. 3a des StGB, vom 21. Dezember 1867, RGB. Nr. 143, so zur Entscheidung über Ansprüche der Eisenbahnunternehmungen aus dem Titel der Staatsgarantie oder aus Verträgen, die vom Konzessionär mit der Staatsverwaltung in bezug auf Gegenstände der Konzession geschlossen worden sind.
In allen mit dem Eisenbahnwesen zusammenhängenden Strafsachen gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen. Es entscheiden so mit in erster Instanz, falls die betreffende Straftat sich als Übertretung qualifiziert, die Bezirksgerichte, wenn sie sich aber als Verbrechen oder als Vergehen darstellt, die Kreis- oder Landesgerichte und bei besonders schweren Verbrechen die Geschwornengerichte. Über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen die Kreis- oder Landesgerichte, über Berufungen gegen Urteile der Kreis- oder Landesgerichte sowie der Schwurgerichte die Oberlandesgerichte. Über die Nichtigkeitbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz und der Schwurgerichte entscheidet der Oberste Gerichtshof als Kassationshof. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in erster Linie nach dem Ort der Begehung des Delikts.
In Ungarn entscheiden in zivilen Eisenbahnsachen als erste Instanz die königlichen Bezirksgerichte, bzw. Gerichtshöfe, in zweiter Instanz die königlichen Tafeln, in dritter Instanz die königliche Kurie. Die Klagen gegen Eisenbahnen gehören meist – auch bei Haftpflichtfällen – vor den Personalgerichtsstand, der gewöhnlich der Gerichtshof in Budapest ist.
In der Schweiz sind für Klagen aus dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. März 1893, betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen, sowie nach § 82 des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen jene Gerichte zuständig, in deren Sprengel die beklagte Bahn ihr Domizil hat. (Die passive Klagslegitimation bestimmt sich nach Alinea 1–3 der bezogenen Gesetzesstelle.) Klagen aus dem internationalen Frachtvertrag können nach Art. 27 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 nur vor einem Gerichte des Staates angebracht werden, in dem die belangte Bahn ihren Wohnsitz hat, und das nach den Gesetzen dieses Landes zuständig ist. Die passive Klagslegitimation richtet sich hierbei nach Al. 1–3 der angeführten Bestimmung des Übereinkommens.
Das Domizil (der Sitz) der Eisenbahngesellschaften wird nach dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom Jahre 1872 jeweils in der Konzession bestimmt. Überdies haben die Gesellschaften in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kanton ein Domizil zu verzeigen, an dem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können. Die Verwaltungen der Bundesbahnen haben nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, ihr rechtliches Domizil am Sitze der Generaldirektion, der sich gemäß Art. 23 des genannten Gesetzes in Bern befindet. Die Verwaltung der Bundesbahnen hat außerdem in jedem durch ihre Bahnlinien berührten Kantone ein Domizil am Kantonshauptorte zu verzeigen, an dem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden kann. Für die Behandlung und Beurteilung der zivilgerichtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesbahnen finden die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung mit der Beschränkung, daß das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, sofern der Streitgegenstand einen Hauptwert von wenigstens 30.000 Fr. hat.
Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache, gleichgültig, ob die Klage gegen eine Gesellschaft oder gegen die Bundesbahnen gerichtet ist. (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897.)
Schadenersatzklagen aus dem Bundesgesetz vom 28. März 1905, betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post (veröffentlicht im Schweizerischen Bundesblatt Nr. 15 vom 5. April 1905, S. 968), können gemäß Art. 19 dieses Gesetzes sowohl bei dem Gericht des ordentlichen Domizils der Unternehmung als auch bei dem gemäß Konzession oder Gesetz zuständigen Gericht des Kantons, in dem sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden. (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes vom 15. Oktober 1897.)
Abgesehen von der streitigen Gerichtsbarkeit in Eisenbahnsachen ist den Schweizer Gerichten (Kantonalgerichte und Bundesgericht) eine besonders umfassende freiwillige Gerichtsbarkeit in Eisenbahnsachen zugewiesen.
Die schweizerischen Kantonalgerichte, deren Organisation in den einzelnen Kantonen nicht gleich ist, sind zur Austragung der schon bei Einleitung der Zwangsliquidation bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten kompetent. Außerdem werden sie in der Regel zur Untersuchung und Beurteilung von Klagen wegen Eisenbahngefährdungen delegiert. Gegenüber der im Enteignungsverfahren allenfalls eingesetzten Eidgenössischen Schätzungskommission ist die Kompetenz der Kantonalgerichte dahin abgegrenzt, daß den letzteren in den meisten Fällen die Entscheidung über Fragen rein juristischer Natur vorbehalten ist.
Ausnahmsweise wird ihnen auch die Entscheidung von Streitigkeiten in Rückkaufsangelegenheiten, wie von solchen über den Preis und die Rückkaufsbedingungen, unter Vorbehalt der Berufung an das Bundesgericht übertragen.
Das schweizerische Bundesgericht hat in allen jenen Fällen zu entscheiden, die die Bundesgesetzgebung mittels Spezialgesetzen der Beurteilung des Bundesgerichts unterstellt (Art. 114 der Bundesverfassung).
Insbesondere urteilt das Bundesgericht:
1. über Enteignungsstreitigkeiten;
2. über alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und einer Eisenbahngesellschaft, insbesondere bezüglich der Entschädigungen für Inanspruchnahme der Eisenbahnverwaltungen für die Landesverteidigung, unentgeltliche Beförderung der Brief- und Fahrpost, die Beschränkung des Verfügungsrechtes des Bauunternehmers, für besondere Leistungen einer Bahnverwaltung im Interesse des durchgehenden Verkehres, sowie in der Regel auch bei Streitigkeiten über den Rückkauf und die damit zusammenhängenden Fragen;
3. über Entschädigungsforderungen der Eisenbahnverwaltungen an Private, namentlich, wenn nach Herstellung der Bahn von Privaten die Anlage von Wasser- oder Gasleitungen, Transmissionen u. dgl., die die Bahn durchkreuzen müssen, verlangt wird;
4. über Entschädigungsforderungen einer Eisenbahnverwaltung an die andere, so wegen Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahnstrecken durch eine neue Bahn;
5. über alle bei der Zwangsliquidation von Eisenbahnen entstehenden Fragen;
6. über Anstände zwischen dem Bundesrat und Eisenbahngesellschaften bezüglich der jährlichen Rechnungen und Bilanzen.
In Belgien haben nach dem Gesetze vom 16. Juli 1849 die Handelsgerichte (tribunaux de comerce) in allen Streitigkeiten bezüglich der Beförderung von Gütern aller Art auf den Staatsbahnen zu erkennen. Im übrigen sind in allen Eisenbahnangelegenheiten die ordentlichen Gerichte kompetent (justices de paix, tribunaux de première instance, cours d'appel und la cour de cassation).
In Frankreich regelt sich der E. nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Danach haben die tribunaux civils die Kompetenz in betreff der Klagen über Wirksamkeit und Interpretation der Tarife, soweit die Interessen eines Einzelnen in Frage kommen. Weiters sind diese Gerichte zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über Schäden und Unfälle aller Art, die sich beim Betrieb ergeben.
Endlich sprechen die Zivilgerichte die Enteignung aus Gründen der utilité publique aus.
Den Handelsgerichten obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Tran Sportgeschäft, aus Lieferungsverträgen mit der Eisenbahn und von Streitigkeiten zwischen den Angestellten und den Bahnverwaltungen.
Die Juges de paix (Friedensgerichte) haben nach dem Wortlaute des Gesetzes vom 25. Mai 1838 eine konkurrierende Kompetenz in bezug auf Klagen der Reisenden wegen Auslieferung des Gepäcks bis zum Wert von 100 Frcs., ferner intervenieren sie beim Verkaufe der Fundgegenstände, bezüglich deren sich die Verlustträger binnen drei Monaten nicht melden.
In Italien urteilen in erster Instanz die Conciliatori pretori und Tribunali (Zivil- oder Handelsgerichte), in zweiter Instanz die Corti di appello, in dritter Instanz die Corti di cassagione.
Bemerkenswert ist, daß nach Art. 872 des Handelsgesetzes Klagen aus dem Transportgeschäft beim Gericht der Absende- oder Bestimmungsstation eingebracht und gegen den Stationsvorstand gerichtet werden können.
Eine freiwillige Gerichtsbarkeit kommt den italienischen Gerichten in Eisenbahnsachen nicht zu.
In Rußland behandelt der zweite Teil des allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 die E.
Danach sind Klagen der Eisenbahnen und gegen Eisenbahnen (einschließlich der Staatsbahnen) bei den bürgerlichen Gerichten (Friedens- und allgemeinen Gerichten) einzubringen nach Maßgabe der Art und Höhe der eingeklagten Forderung (die Kompetenz der Friedensgerichte geht bis 500 Rubel; bei höherem Wert sind die Kreisgerichte zuständig).
Klagen gegen Eisenbahnen, die die Beförderung von Gütern oder Reisegepäck, die Verletzung der Vorschriften über die Personenbeförderung, sowie die Herbeiführung körperlichen Schadens durch den Eisenbahnbetrieb betreffen, können nach Ermessen des Klägers am Sitz der Verwaltung der Eisenbahn, der Abgangs- oder Bestimmungsstation, oder an dem Ort, an dem der persönliche Schaden zugefügt wurde, eingebracht werden; Klagen, bei denen die Entschädigungsforderung ihren Grund in Verletzung der Vorschriften über die Annahme von Gütern zum Versand bis zum Abschluß des Beförderungsvertrages hat, sind nach dem Ermessen des Klägers am Sitz der Verwaltung oder am Ort der Versandstation einzubringen.
Klagen gegen Eisenbahnen, die die Beförderung von Gepäck oder Gütern im direkten Verkehr betreffen, sind nach dem Ermessen des Klägers gegen die Versand- oder Bestimmungsbahn oder auch gegen die Bahn, auf der der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist, am Sitz der Direktion oder am Ort der ursprünglichen Versand- oder Bestimmungsstation zu erheben.
Klagen einer Bahn gegen eine andere, die aus der Solidarhaftung für den Transport von Gütern und überhaupt aus der Teilnahme an der Erfüllung der Verträge über die Beförderung im direkten Verkehr entspringen, sind bei dem Gericht anzubringen, in dessen Bezirk die Verwaltung der geklagten Bahn ihren Sitz hat.
In England ist die erste Instanz des Rechtsschutzes, soweit keine besonderen Verfügungen vom Parlament für eigentümliche Gebiete des Eisenbahnrechtes getroffen werden, die allgemein geltende.
Es sind dies die Kreisgerichte (County courts) mit einer Kompetenz bis zu 50 ₤. Sie entscheiden bis zu einem Betrag von 50 ₤ als endgültige Instanz; für höhere Beträge findet ein Rekurs wegen der Rechtsfrage (nicht wegen der Tatfrage) an das Reichsgericht statt, wenn ein Oberrichter sie durch Zulassungsdekret gestattet.
Für wichtigere grundlegende Rechtsfragen bleibt durch Writ of certiorari die Abberufung der Sache an eines der Reichsgerichte vorbehalten.
Es liegt hiernach auf der Hand, daß die Prozesse gegen Eisenbahngesellschaften sich meistens über die Instanz der Kreisgerichte hinaus zu den Reichsgerichten erheben, schon wegen der selten so beschränkten Summe des Streitobjektes. Die alten Gerichtshöfe des gemeinen Rechts mit teilweise konkurrierender Kompetenz, nunmehr durch die Reform der Gerichtsfassung zu einem »hohen Gerichtshof« (High court of Judicature) verwandelt, über den sich ein Appelhof (Court of Appeal) und als Schlußstein die herkömmliche höchste Instanz in dem Oberhaus erhebt, bilden die Tribunale, vor die die erheblicheren Klagen gegen Eisenbahngesellschaften gehören.
In diese ordentlichen Kompetenzverhältnisse war nun durch Traffic Act von 1854 (Lord Cardwells Act) eine Sonderbestimmung eingeführt worden, die als erste Instanz ausschließlich das eine der Reichsgerichte, die Court of Common Pleas, für solche Rechtsfälle einsetzte, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fielen, also für die Fragen der gleichen Behandlung und der Gewährung angemessener Beförderung durch die Eisenbahnverwaltungen.
Da die Judikatur der Common Pleas förmlich darauf berechnet schien, die Prozesse unmöglich zu machen, so setzte man an deren Stelle im Jahre 1873 das neue Eisenbahntribunal, das gleichzeitig bestimmt war, manchen anderen Bedürfnissen abzuhelfen.
Jäckl.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.