- Bahnhofvorstand
Bahnhofvorstand, Bahnvorstand (station master; chef de gare; capo-stazione) ist die Bezeichnung für die Dienststelle, die den Stationsdienst auf einem Bahnhof leitet. Dem B. sind alle im innern und äußeren Stationsdienst beschäftigten Beamten und Arbeiter sowie die gesamten Zugbegleitbeamten, solange sich diese auf der Station befinden, unterstellt. Während die Dienstgeschäfte des B. auf kleinen Bahnhöfen, den hierfür bestellten Beamten nicht voll in Anspruch nehmen, so daß dieser an der Wahrnehmung des äußeren Dienstes, insbesondere der Zugabfertigung, sich zu beteiligen hat, wird er auf großen Bahnhöfen durch den inneren Dienst sowie durch die Beaufsichtigung des äußeren Dienstes so in Anspruch genommen, daß er an der Ausübung des letzteren als Aufsichtsbeamter oder Fahrdienstleiter sich nicht beteiligen kann. Die Dienstgeschäfte sind hierbei so verschieden umfangreich, daß auf kleinen Bahnhöfen die einzelnen Dienstzweige, abgesehen von der Bahnunterhaltung, die stets besonderen Beamten – den Bahnmeistern – übertragen wird, in der Hand des B. vereinigt werden können, während auf größeren Bahnhöfen für die nicht unmittelbar mit dem Stationsdienste zusammenhängenden Geschäfte besondere Dienststellen errichtet und dem B. nebengeordnet werden. Es werden dann, je nach dem Umfange der einzelnen Dienstzweige, der Lokomotivdienst, der Personenwagendienst, die Materialienverwaltung, der Güterabfertigungs-, Eilgut-, Gepäck-, Fahrkarten- und Kassendienst vom eigentlichen Stationsdienst abgetrennt und unter sich zu einzelnen Gruppen vereinigt oder auch vollständig getrennt geleitet. – Aber auch bei Abtrennung aller dieser Dienstzweige verbleibt dem B. oft ein sehr umfangreicher Wirkungskreis. So gibt es auf den deutschen Eisenbahnen Güterbahnhöfe, auf denen jährlich 2 Millionen Güterwagen mit einer höchsten Tagesleistung von 7500 Wagen – jeder Wagen nur einmal gerechnet – behandelt werden, auf denen über 100 km Gleise, über 300 Weichen im Betrieb sich befinden und auf denen einschließlich der Zugbegleitbeamten an 1000 Beamte und Arbeiter dem B. unterstellt sind. Je nach der Bedeutung und Größe des Bahnhofes sind die Anforderungen an die Befähigung für die Wahrnehmung des Dienstes eines B. sehr verschieden. Die für die deutschen Eisenbahnen vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamten vom 8. März 1906 unterscheiden drei Klassen von B., nämlich solche für kleinere, mittlere und größere Bahnhöfe. Für die Stelle eines Vorstehers auf größeren Bahnhöfen verlangen sie:
a) Zweijährige selbständige Beschäftigung im äußeren Bahnhofsdienst auf einem mittleren oder größeren Bahnhofe, davon mindestens 6 Monate als Fahrdienstleiter sowie Kenntnis:
b) der Verhältnisse der Eisenbahn zur Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung;
c) der Vorschriften über Beseitigung der Ansteckungsstoffe;
d) der Eisenbahnfahrzeuge, der Eigentumsmerkmale der Wagen, der Vorschriften über die Benutzung und Verwendung der Wagen;
e) der Organisation der Verwaltung, der Dienstvorschriften für die verschiedenen Beamten, für die Handhabung und Sicherung des Betriebs, für das Verhalten bei Unfällen; Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Ereignissen;
f) der Eisenbahngeographie Deutschlands und der benachbarten Länder. –
Die Stellung eines B. wird im Gebiete der preuß.-hess. Staatsbahnen auf den größeren Stationen durch Oberbahnhofvorsteher, auf den mittleren durch Bahnhofvorsteher und auf den kleinen durch Bahnhofverwalter und Bahnhofaufseher wahrgenommen. Auf anderen Bahnen finden neben den vorstehenden noch die Bezeichnungen Bahnverwalter, Oberbahnverwalter, Bahnamtsvorstand, Bahnhofinspektor, Bahnexpeditor Anwendung. Die Oberbahnhofvorsteher und Bahnhofvorsteher gehören zu den mittleren Beamten. Höheren Beamten werden diese Stellen auf den deutschen Bahnen nur in Süddeutschland und auch hier nur vorübergehend übertragen, um ihnen Gelegenheit zur weiteren Ausbildung zu geben. Den B. obliegt im besonderen die Ausführung und Überwachung des gesamten Fahrdienstes auf dem Bahnhof auf Grund der hierfür erlassenen Betriebsvorschriften sowie die Heranbildung der Beamten und Arbeiter. Den Beamten gegenüber hat der B. auf den preuß.-hess. Staatsbahnen das Recht zur Erteilung von Warnungen und Verweisen. Die Arbeiter kann er innerhalb der ihm zugeteilten Kopfzahlen von anderen Dienststellen übernehmen oder selbständig einstellen, auch kann er sie durch Lohnabzüge zu Gunsten der Krankenkasse bis zu 1 M. bestrafen. Sich selbst kann er 24 Stunden, die unterstellten Beamten bis zu 3 Tagen beurlauben. Auf den bayer. Staatsbahnen können die Stationen I. Kl. über die unterstellten Beamten Ordnungsstrafen bis zu 10 M. verhängen. – Zu den Dienstobliegenheiten des B. gehört auch die Beaufsichtigung der Station mit allen ihren Gebäuden, Gleisen, Ladestellen und sonstigen Anlagen sowie der Betriebsmittel. Mängel an den baulichen Anlagen oder Beschädigungen hat der B. den mit der Unterhaltung betrauten Beamten mitzuteilen. Er hat für die nächtliche Bewachung der Station, für die Beachtung der über Abwendung von Feuersgefahr erlassenen Vorschriften zu sorgen. Endlich ist ihm die Ausübung der Bahnpolizei (s.d.) übertragen. Die Tätigkeit der dem B. unterstellten Beamten wird durch besondere Dienstanweisungen und durch die Diensteinteilungen (s.d.) geregelt, deren Genehmigung und Feststellung in der Regel durch die vorgesetzte betriebsleitende Behörde erfolgt. – Mündliche oder schriftliche Beschwerden und Wünsche der Reisenden soll der B. entgegennehmen und sie, soweit er nicht selbst Abhilfe schaffen kann, der hierfür zuständigen Stelle zuleiten. – Während der Dienstkreis im allgemeinen auf das Gebiet des Bahnhofes beschränkt ist, werden dem B. in gewissen Fällen auch hierüber hinausgehende Befugnisse zugeteilt. So hat der B. bei Unfällen, auch wenn solche außerhalb des Bahnhofes auf der anschließenden freien Strecke vorkommen, sich an Ort und Stelle zu begeben und dort bis zum Eintreffen eines höheren Beamten die nötigen Anordnungen zu treffen. Ferner kann es zweckmäßig sein, dem B. die Überwachung des Fahrdienstes und anderer Dienstzweige, insbesondere die Vornahme der Wagenverteilung (s.d.) für eine anschließende Strecke (Zweigbahn), zu übertragen. Auch mit der selbständigen Ablassung von Zügen für den Fall unerwartet eintretenden Bedürfnisses pflegt der B. beauftragt zu werden. Auf den preuß.-hess. Staatsbahnen ist er hierfür zuständig:
1. wenn ein zu stark belasteter Zug geteilt werden muß;
2. wenn bei Verspätungen durchgehender Personenzüge die Ablassung eines Vor- oder Nachzuges durch Wartezeitenvorschriften (s.d.) angeordnet ist;
3. wenn der B. zum Zwecke der Zuführung von leeren Wagen nach nahegelegenen Bedarfsstationen ausnahmsweise hierzu besonders ermächtigt ist;
4. für Bedarfs- und Bedarfsprobezüge nach den hierfür erlassenen Vorschriften;
5. für Hilfszüge und für Züge, die infolge von Betriebsstörungen (s.d.) umgeleitet oder eingelegt werden müssen;
6. für einzelne Lokomotiven.
Auf unbedeutenden Stationen wird die Bestellung eines B. wohl ganz unterlassen, wenn der eigentliche Betriebsdienst auf die Zeit der Anwesenheit der Züge beschränkt und vom Zugführer wahrgenommen werden kann. Für den Abfertigungsdienst im Personen- und Güterverkehr wird dann ein Bahnagent oder Güteragent (s. Agenten) bestellt, dem auch die Bewachung des Bahnhofes obliegt. Die Bahnagenten sind keine Betriebsbeamten (s.d.), sie haben keine Befugnis Betriebsanordnungen zu treffen und bedienen sich des Bahntelegraphen und des Fernsprechers nur zur Empfangnahme und Abgabe von Nachrichten im Verkehrsdienste. In Deutschland ist die Bestellung von Bahnagenten auf Nebenbahnen und Lokalbahnen beschränkt.
Über die Stellung der B. auf den englischen Eisenbahnen, die der vorstehend beschriebenen ähnlich ist, siehe Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911, S. 260.
Breusing.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.