- Steuerrecht der Eisenbahnen
Steuerrecht der Eisenbahnen (laws relating the railway duties; droit d'impôt des chemins de fer; leggi sulle imposte ferroviarie).
Inhalt: A. Staatssteuern. a) Die besonderen Eisenbahnabgaben, b) Einkommensteuern, c) Vermögenssteuern, d) Gewerbe- (Erwerb-) Steuern, e) Grundsteuern, f) Gebäudesteuern, g) Kapitalrentensteuern, h) Stempelabgaben als Besteuerungsform der Eisenbahnaktien und Obligationen, i) Das Gebührenäquivalent, k) Aufsichtsgebühren, l) Gewinnbeteiligung des Staates, m) Tantièmenabgabe. – B. Staatsabgaben gebührenartigen Charakters. – C. Sonstige Abgaben und Leistungen. – D. Gemeindeabgaben. – E. Steuerbefreiungen. – F. Nachtrag.
A. Staatssteuern.
a) Die besondere Eisenbahnabgabe. Dieser Abgabe sind in Preußen einerseits durch Ges. vom 30. Mai 1853 die Eisenbahnaktiengesellschaften anderseits durch Ges. vom 16. März 1867 die sonstigen für den öffentlichen Verkehr benutzten Eisenbahnen, die sich nicht im Besitz des preußischen Staates befinden (also, soweit nicht Staatsverträge Ausnahmen gewähren, auch Eisenbahnlinien fremder Staaten in Preußen), unterworfen.
Die Steuer ist in beiden Fällen nach dem Jahresreinertrag zu berechnen und stuft sich nach dessen Höhe derart ab, daß bei einem Reinertrag bis zu einschließlich 4% (im ersten Fall des Aktien-, im zweiten Fall des Anlagekapitals) 1/40 jenes Ertrags, bei einem höheren Reinertrag aber außerdem, u.zw.: von dem Mehrertrag über 4 bis zu 5% einschließlich 1/20 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrag über 5 bis zu 6% einschließlich 1/10 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrag über 6% hinaus 2/10 dieser Ertragsquote als Steuer zu entrichten sind. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags sind für den einen und den andern Fall in den bezogenen Gesetzen bestimmte, teilweise voneinander abweichende Regeln festgesetzt. Diese Abgabe ist infolge Überwiegens des Staatsbahnsystems in Preußen nur noch von geringer Bedeutung.
Nach dem Vorbild Preußens wurden besondere Eisenbahnabgaben auch in einigen kleineren deutschen Bundesstaaten, so in Lübeck, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Weimar, die dafür die Eisenbahnunternehmer von der Einkommensteuer frei lassen, dann in Schwarzburg-Sondershausen, wo diese Abgabe ebenso wie in Preußen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer eine Abzugspost bildet, eingeführt und bis in die Gegenwart aufrecht erhalten.
b) Die allgemeine Einkommensteuer und ihr ähnliche Steuern.
Der allgemeinen Einkommensteuer als der das Einkommen aus allen Quellen einheitlich erfassenden Steuerform unterliegen, u.zw. mit progressiven Steuersätzen, neben den natürlichen Personen in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches (mit Ausnahme der unter a im Schlußsatz angeführten) auch die Eisenbahnaktiengesellschaften Als Besteuerungsgrundlage dienen in Preußen und den meisten übrigen der in Frage kommenden deutschen Staaten grundsätzlich die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, an die Aktionäre verteilt wurden (oder ihnen gutgeschrieben werden: so die beiden Mecklenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Württemberg) unter Hinzurechnung
1. der zur Tilgung der Kapitalschulden oder des Grundkapitals,
2. zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie
3. der zur Bildung bzw. Verstärkung von Reservefonds verwendeten Beträge, ferner
4. in Württemberg auch der von den Gemeinden und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags- und Einkommensteuern.
In Bayern bildet die Besteuerungsgrundlage der unter Beobachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach den Grundsätzen, die für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetz vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen, zu berechnende Reinertrag.
Im Königreich Sachsen gelangen nur die an die Aktionäre alljährlich verteilten Überschüsse der Eisenbahnaktiengesellschaften unter Hinzurechnung der allenfalls an die Inhaber von Genußscheinen ausgeschütteten Beträge fortlaufend zur Besteuerung, während die übrigen (reservierten oder anderweitig verwendeten) Ertragsüberschüsse erst bei der Ausschüttung steuerpflichtig werden.
Von der in der angegebenen Weise zu ermittelnden Steuerbemessungsgrundlage wird in einigen der deutschen Staaten ein bestimmter Prozentsatz des Aktienkapitals (Bayern 2, Baden und Württemberg 3, Preußen 31/2%) in Abzug gebracht bzw. steuerfrei gelassen, wodurch der Doppelbesteuerung derselben Erträgnisse durch die Einkommensteuer sowohl bei der Eisenbahnaktiengesellschaft, als auch beim Aktionär teilweise begegnet wird. Der erwähnte Abzug erfährt jedoch in 3 der genannten Staaten eine Einschränkung insoferne, als er in Baden und Württemberg nur bis zur Höhe der verteilten Überschüsse, in Bayern nur bis zum Höchstbetrag von 50% des Reinertrags zulässig ist. In Preußen und Württemberg ist jedoch der Kommunaleinkommensteuer das ermittelte Einkommen ohne den erwähnten Abzug zu grunde zu legen. Durch Einkommensteuern bzw. ihnen ähnliche Steuern werden die Eisenbahnaktiengesellschaften auch in mehreren außerdeutschen Staaten betroffen.
Der in Österreich (Ges. vom 25. Oktober 1896 und vom 23. Januar 1914) und in Frankreich (Ges. vom 18. Juli 1914 als »Impôt général sur le revenu«) bestehenden Einkommensteuer sind Eisenbahnaktiengesellschaften ebensowenig unterworfen, wie andere nichtphysische Personen, wohl aber die Aktionäre auch hinsichtlich ihres Dividendeneinkommens.
Der in Ungarn am 11. April 1909 sanktionierte Ges.-Art. X-1909 betreffend die Einkommensteuer, der auch die Eisenbahnaktiengesellschaften unterworfen werden sollten, ist infolge der durch Ges.-Art. VI-1913 suspendierten Steuerreform bisher nicht in Wirksamkeit getreten. Die dort gegenwärtig noch bestehende »allgemeine Einkommenersatzsteuer« ist nichts anderes als eine prozentweise Erhöhung der verschiedenen, auch die Eisenbahnaktiengesellschaften treffenden Ertragssteuern.
In Belgien wurde durch Ges. vom 1. September 1913 an Stelle der bis dahin bestandenen proportionalen Patentsteuer (mit 2% des Reinertrags nebst 2 Zuschlagsdezimen, Ges. vom 21. Mai 1819, 22. Januar 1849 und 24. März 1873) unter der Bezeichnung »Taxe sur les revenus des bénéfices réalisés dans les sociétés par actions« eine Abgabe mit dem Steuersatz von 4% eingeführt, die auch die gezahlten Obligationszinsen (in letzterem Punkt mit dem Effekt einer Kuponsteuer) trifft.
Das Einkommen- und Vermögenssteuergesetz in Dänemark vom 8. Juni 1912 und 10. Mai 1915 besteuert die Eisenbahnaktiengesellschaften (unter Freilassung derselben, nicht aber auch des Aktionärs hinsichtlich des Wertes seiner Aktien von der Vermögenssteuer) mit 1∙4–6% des steuerpflichtigen Ertrags, der nach ähnlichen Grundsätzen wie in Preußen und unter Abzug von 4% des eingezahlten Aktienkapitals ermittelt wird.
Das in Großbritannien und Irland bestehende System der »General property and income taxe«, das die verschiedenen Einkommenquellen in 5 Klassen nach sog. Schedulas, u.zw. unter A. aus Grund- und Gebäudeeigentum, B. aus Pachtungen, C. aus Kapitalvermögen, D. aus Handel und Gewerbe und E. aus Dienstbezügen abgesondert erfaßt, hat gleichwohl hinsichtlich der Eisenbahnaktiengesellschaften insoferne den Charakter einer allgemeinen Einkommensteuer, als das gesamte Einkommen dieser Gesellschaften, auch aus Grund- und Gebäudebesitz, soweit dieser dem eigentlichen Eisenbahnbetrieb dient, und aus Kapitalvermögen zusammengefaßt und einheitlich nach Schedula D besteuert wird. Nicht dem erwähnten Betrieb dienender Grund- und Gebäudebesitz der Eisenbahnaktiengesellschaften bleibt der Besteuerung nach Schedula A unterworfen. Der Steuersatz wird alljährlich durch das Finanzgesetz, u.zw. nicht in % des Einkommens, sondern in f.d. ₤, so für 1911/12 mit 1 sh. 2 f.d. ₤ (rd. 5∙8%) festgesetzt.
Japan erhebt von den Eisenbahnaktiengesellschaften eine Einkommensteuer mit 6∙25% (2∙5% ordentliche und 3∙75% Zusatzsteuer) des Nettoeinkommens.
In Italien unterliegen der »Imposta sui redditi della ricchezza mobile« (Ges. vom 28. August 1877, Nr. 4021 und vom 22. Juli 1894, Nr. 339) die Eisenbahnaktiengesellschaften vom Nettoertrag des Eisenbahnbetriebs, zu dem unterschiedslos auch alle Beträge gerechnet werden, die unter welchem Titel immer an die Aktionäre verteilt, zur Kapitalsvermehrung oder zur Vermehrung der Reserve- und Amortisationsfonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden.
Das so ermittelte effektive Einkommen (»reddito effetivo«) wird in steuerbares Einkommen (»reddito imponibile«) durch Reduktion des ersteren auf einen bestimmten Bruchteil (nach dem Ges. von 1894 auf 20/40) umgewandelt. Der Steuersatz beträgt seit 1894 20% des steuerbaren Einkommens, was einer Belastung des effektiven Einkommens mit 10% entspricht. Auf das Prinzipale der Steuer, die seit 1894 von Gemeinde- und Provinzialzuschlägen befreit ist, wird ein Aufschlag von 2% für die Kosten der Steuerveranlagung und Einhebung gelegt. Die Eisenbahnaktiengesellschaften haben auch die Zinsen der von ihnen aufgenommenen Anleihen und ausgegebenen Obligationen alljährlich einzubekennen und die auf die entsprechenden Einkommen ihrer Gläubiger entfallende Steuer unter Regreßvorbehalt unmittelbar zu berichtigen. Das steuerbare Einkommen beträgt bei vom Staate garantierten Anleihen und Obligationen 40/40, sonst 30/40 des Zinsenbezugs.
In Luxemburg (Ges. vom 8. Juli 1913) haben die Eisenbahnaktiengesellschaften von den an die Aktionäre gezahlten Zinsen und Dividenden sowie von den hinzuzurechnenden, zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Geschäftsverbesserung oder Erweiterung und zur Bildung von Reservefonds verwendeten Beträgen die »Mobiliarsteuer« nach einem progressiven Satz mit der Höchstgrenze von 4% zu entrichten. Außerdem besteht für sie die Verpflichtung zur Entrichtung der Kuponsteuer mit 3∙5% der von ihnen gezahlten Obligationszinsen.
In den Niederlanden unterliegen die Eisenbahnaktiengesellschaften einer Steuer mit dem Satz von 2∙5% der an die Aktionäre verteilten oder zur Kapitalstilgung verwendeten Gewinne (Ges. vom 2. Oktober 1893).
Spanien besteuert seit dem Ges. vom 27. März 1900 unter Auflassung der früheren »Industrialsteuer« (6∙9% des Nettoertrags, Ges. vom 31. Dezember 1881) die Eisenbahnaktiengesellschaften mit der Steuer vom Einkommen aus beweglichem Vermögen (»Impuesto sobre utilidades« etc.). Steuersatz 7% des Reingewinns.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika besteht zufolge Bundesgesetz vom 3. Oktober 1913 die Bundeseinkommensteuer (Income tax), die in eine »normal tax« vom Einkommen natürlicher und juristischer Personen aus allen Quellen und eine »additional tax« auf das 20.000 $ (98.704 Kronen österreichischer Währung) übersteigende Gesamtreineinkommen natürlicher Personen zerfällt. Die Eisenbahnaktiengesellschaften werden nur von der »normal tax« mit dem Steuersatz von 1%, jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe bzw. Untergrenze des Gewinns getroffen.
Soweit in Australien neben dem vorherrschenden Staatsbahnsystem Eisenbahnen durch Eisenbahnaktiengesellschaften betrieben werden, unterliegen letztere besonderen Abgaben, so z.B. in Viktoria der »Dividend tax«, in Ostaustralien und Tasmanien einer Steuer vom erzielten Reingewinn; in allen gedachten Fällen mit dem Satz von 1 sh. pro ₤ (rd. 5%).
Eine einer Einkommensteuer ähnliche Funktion haben auch die alljährlich zu gunsten des Bundes der Schweizer Eidgenossenschaft gemäß Ges. vom 23. Dezember 1872 von Privatbahnen auf Grundlage des Reingewinns (für dessen Berechnung durch Bundesbeschluß vom 17. Juni 1914, bzw. Bundesratsbeschluß vom 29. September 1914 eingehende Bestimmungen festgesetzt wurden) zu entrichtenden Konzessionsgebühren. Diese Gebühren betragen bei einem Reingewinn von 4% bzw. 5%, dann 6% und mehr des Aktienkapitals 50 bzw. 100 bzw. 200 Fr. für jede im Betrieb befindliche Wegstrecke von 1 km.
Des Zusammenhangs wegen sei gleich hier angeführt, daß die Eisenbahnaktiengesellschaften außerdem auch in den 25 Kantonen der Schweiz selbständig besteuert werden. Jedes Kantonalgesetz ist von dem andern verschieden. Es finden sich Einkommensteuern, Vermögenssteuern, Kombinationen von beiden untereinander oder mit Realsteuern u.s.w. Eine enzyklopädische Übersicht ist für diese Kantone ebenso unmöglich, wie für die Besteuerung der Eisenbahnaktiengesellschaften in den 51 Einzelstaaten und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika, in welchen Vermögenssteuern (»General property taxes«) vorwiegen. Hinsichtlich dieser letzteren Steuern sei auf die Detailangaben in dem alljährlich erscheinenden amtlichen »Report on the Statistics of Railways in the United States« verwiesen.
Von den angeführten außerdeutschen Staaten lassen u.a. England, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika die Dividenden der von ihnen besteuerten Eisenbahnaktiengesellschaften beim Aktionär von der Einkommensteuer frei.
c) Vermögenssteuern.
Von den in mehreren Bundesstaaten des Deutschen Reiches unter vollständiger oder teilweiser Auflassung der Realsteuern, bzw. unter Überweisung dieser Steuern an die Gemeinden eingeführten Vermögenssteuern (Ergänzungssteuern) werden meist nur die natürlichen Personen, darunter auch die Aktionäre vom Wert ihres Aktienbesitzes, in Baden, den beiden Mecklenburg und im Königreich Sachsen aber nebst anderen juristischen Personen grundsätzlich auch die Eisenbahnaktiengesellschaften erfaßt.
Als Besteuerungsgrundlage gilt hierbei im allgemeinen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen (im Königreich Sachsen mit der Abweichung, daß das von der Grundsteuer getroffene Vermögen der Ergänzungssteuer nicht unterliegt) nach Abzug der Schulden, zu denen im Königreich Sachsen auch das eingezahlte Aktienkapital gerechnet wird. In Baden ist der zulässige Schuldenabzug (unter Ausschluß des Abzugs des Aktienkapitals) auf die Hälfte der veranlagten Vermögenssteuerwerte beschränkt. Der Steuersatz dieser Vermögenssteuern beträgt rd. 1/2‰.
In Baden ist der Eisenbahnbetrieb durch den Staat und die Gemeindestraßenbahnen von der Vermögenssteuer befreit.
In Luxemburg besteht neben der Mobiliarsteuer eine Ergänzungssteuer mit dem Satz von 1/2‰, der auch die Eisenbahnaktiengesellschaften nach dem Kapitalswert ihrer Aktien, jedoch nur insoferne unterliegen, als dieser Wert nicht durch die Grund- oder Minensteuer erfaßt ist.
In Spanien haben u.a. auch die sog. Eisenbahnkompagnien gemäß Ges. vom 29. Dezember 1910 eine jährliche Abgabe von 6‰ des Gesellschaftskapitals zu entrichten, als welches gelten: 1. das eingezahlte Aktienkapital, 2. die Reserven, 3. der Betrag außerordentlicher Abschreibungen. Diese Abgabe wird von der Einkommensteuer abgerechnet, falls letztere höher sein sollte als erstere.
d) Grundsteuern als Staatssteuern sind auf Grund von Katastern auch von Eisenbahnunternehmungen u.a. zu entrichten in Bayern, Belgien, Elsaß-Lothringen, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Österreich, Ungarn, Sachsen (mit gewissen Einschränkungen) und Württemberg.
Der Grundsteuer unterliegen, soweit nicht Ausnahmen platzgreifen, auch die eigentlichen Eisenbahngrundstücke, deren Katastralsteuerwert nach verschiedenen Methoden ermittelt wird, so z.B. in Bayern mit einem den Hauptkulturarten »assimilierten« Betrag, in Frankreich und Elsaß-Lothringen wie für Ackerland erster Klasse, in Italien und Österreich durch »Parifikation« mit den angrenzenden Grundflächen.
Der Steuerfuß beträgt im Verhältnis zum Katastralreinertrag in Belgien 7% (Ges. vom 5. Juli 1871), Elsaß-Lothringen, wo auch die Reichseisenbahnen grundsteuerpflichtig sind, 3∙5% (Ges. vom 13. Juli 1901), Frankreich (Ges. vom 29. März 1914) ab 1. Januar 1915 4% von 4/5 jenes Ertrags, in Italien 7% (Ges. vom 1. März 1886) mehr einem Kriegszehntel (Ges. vom 10. Juli 1887) und wiederholten sog. Erdbebenzuschlägen, in Japan 5∙5%, in Österreich 22∙7% (Ges. vom 7. Juni 1881), später ermäßigt auf 19∙3% (Ges. vom 23. Januar 1914), in Sachsen 4 Pf. von jeder sog. »Steuereinheit«, in Ungarn früher 25∙5%, seit Ges.-Art. V-1889 nur noch 20%.
Als Staatssteuer wird die Grundsteuer nicht erhoben in Bayern und Württemberg von den Staatseisenbahnen (doch werden in Bayern die sog. »Steuerverhältniszahlen« auch für diese Bahnen im Kataster vorgetragen).
e) Von der Gebäude- (Häuser-) Steuer werden im allgemeinen auch die Eisenbahngebäude, insbesondere auch in den unter d genannten Staaten getroffen.
Diese Steuer wird vorwiegend als proportionale Abgabe von dem nach verschiedenen Vorgangsweisen ermittelten Gebäudemietwert (»Hauszinssteuer«) oder unter gewissen Voraussetzungen bei einigen Gebäuden auch nach abgestuften festen Sätzen (»Klassensteuer« in Österreich, Preußen, Ungarn) erhoben.
Der Steuersatz beträgt in ersterem Fall: in Bayern 2% der »Haussteuerverhältniszahl«, in Japan 2∙5% des Katasterwertes, in Österreich je nach dem Ort, in welchem das Gebäude liegt, 262/3% bzw. 20% oder 15% des nach Abzug einer bestimmten Quote (15% bzw. 20 und 30%) für Erhaltungs- und Amortisationskosten ermittelten »steuerbaren Zinsertrags«, in Ungarn nach der Einwohnerzahl des betreffenden Ortes von 16 über 14 und 11 auf 9% sinkend, in Italien 12∙5% mehr 3 Kriegszuschlagsdezimen, zusammen 16∙25%, in Elsaß-Lothringen 3∙5% des Nutzungswertes des Gebäudes, bzw. 1∙9% des gleichen Wertes bei Dienstwohnungen in steuerfreien Gebäuden.
In Frankreich, wo bei Ermittlung des Mietwertes auch das unbewegliche Zubehör der Gebäude (so z.B. Maschinen in einem Eisenbahnwerkstättengebäude) mit in Anschlag gebracht wird, betrug der Steuersatz 3∙2% jenes Wertes (Ges. vom 8. August 1890), von dem ein Abzug von 25% bei »maisons« und 40% bei »usines« zulässig ist. Als erstere gelten beispielsweise die für den Passagier- und Güterdienst bestimmten Gebäude, als letztere Lokomotivremisen und Werkstätten. Der Steuersatz würde unter Aufrechterhaltung der erwähnten Abzüge durch Ges. vom 29. März 1914 ab 1. Januar 1915 auf 4% erhöht. Lagerplätze u. dgl. der Eisenbahnen sind gebäudesteuerpflichtig (Ges. vom 29. Dezember 1884).
Der Hausklassensteuer unterliegen u.a. in Österreich und Ungarn die Bahnwächterhäuser außerhalb der »zinssteuerpflichtigen« Ortschaften.
Im Zusammenhang mit der Gebäudesteuer sei der noch in Frankreich und Belgien bestehenden, auch die Eisenbahngebäude treffenden, in Elsaß-Lothringen durch Ges. vom 14. Juli 1895 aufgehobenen Tür- und Fenstersteuer gedacht.
In Österreich werden die zu den Staatseisenbahnen gehörigen Bahnbetriebs- und Wohngebäude von der Gebäudesteuer ausgenommen, soweit sie nicht etwa einen Ertrag durch Vermietung, z.B. von Restaurationsräumen u.s.w. gewähren.
In Ungarn sind gemäß Ges.-Art. VI-1909 die Betriebsgebäude aller Eisenbahnen von der Haussteuer dauernd befreit. Dieser Steuer unterliegen jedoch bei Privateisenbahnen alle bewohnten Teile und die sog. »offenen Lokalitäten« (Gastzimmer, Restaurationsräume u.s.w.) und die bewohnten Wächterhäuser. Die den Staatsbahnangestellten gebotenen Naturalwohnungen sind immer steuerfrei. Die gedachten Steuerfreiheiten erstrecken sich auch auf sämtliche die direkten Steuern belastenden Zuschläge.
In Württemberg und Bayern (hier mit einem ähnlichen Vorgang wie bei der Grundsteuer) sind die Staatseisenbahnen auch gebäudesteuerfrei.
f) Gewerbe-(Erwerb-)Steuern.
1. Eine besondere Art dieser Steuern bildet die in Österreich und in Ungarn bestehende »Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen« (Österr. Ges. vom 25. Oktober 1896, II. Hauptstück; Ungar. Ges. vom 14. Mai 1875, Ges.-Art. XXIV-1875).
Dieser Steuer sind in jedem der genannten Staaten u.a. auch Eisenbahnunternehmungen unterworfen, u.zw. in Österreich einschließlich jener des Staates, während in Ungarn die vom Ärar verwalteten Staatseisenbahnen von dieser Steuer ausgenommen sind.
Als Bemessungsgrundlage dient in Österreich der in dem letzten, dem Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr erzielte Reingewinn, für dessen Ermittlung das Gesetz eingehende Regeln aufstellt. In Ungarn wird von den Bruttoerträgnissen der 3 letzten, dem Steuerjahr vorangegangenen Jahre (allenfalls der abgelaufenen kürzeren Betriebsperiode) ausgegangen und ist durch das Gesetz im einzelnen bestimmt, welche Auslagen von jenem Erträgnis als steuerfrei abgerechnet werden dürfen.
In beiden Staaten werden die durch die Grund- und Gebäudesteuern getroffenen Realitätenerträgnisse von der »besonderen Erwerbsteuer« freigelassen, und beträgt der Steuersatz in der Regel 10% des sonstigen Reinertrags.
Die Steuer erhöht sich in Österreich noch um die sog. Dividendenzusatzsteuer für jene Aktiengesellschaften, die für das der Besteuerung zu grunde gelegte Geschäftsjahr an Dividende mehr als 10% des eingezahlten Aktienkapitals verteilt haben. Diese Zusatzsteuer beträgt von dem zur Verteilung gelangenden Betrag, der für das 11. bis 15. Prozent der Dividende erforderlich ist, 2% und von den darüber hinaus zur Verteilung gelangenden Beträgen 4%. Anderseits darf in Österreich die Steuer nicht weniger betragen als 1‰ des gesamten investierten Anlagekapitals und ist diese sog. »Minimalsteuer« sohin auch dann zu entrichten, wenn ein Reinertrag überhaupt nicht erzielt wurde, in welchem Fall sie den Charakter einer Vermögenssteuer an sich trägt. Zu der sog. besonderen Erwerbsteuer ist in Österreich durch während des Krieges erlassene kaiserliche Verordnungen ein Zuschlag von 20% und ein »Rentabilitätszuschlag«, der nach dem Verhältnis des Reinertrags zum investierten Kapital stufenweise steigt und bei einer Rentabilität von 14% einen Zuschlag von 80% zur ordentlichen Steuer erreicht, getreten.
2. Von den Staaten, die eine allgemeine, auch die Eisenbahnunternehmungen treffende Gewerbesteuer einheben, wären zu erwähnen:
Bayern (Ges. vom 14. August 1910), wo sich die Gewerbesteuer aus einer Betriebskapitalsanlage und einer Ertragsanlage zusammensetzt. Als Betriebskapital (Betriebskapital im engeren Sinne und Anlagekapital umfassend) werden sämtliche dem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme jener, die der Grund- oder Haussteuer unterliegen, angesehen. Den Maßstab für die Ertragsanlage bildet der Reinertrag. Für jede der beiden Anlagen besteht ein in Stufen nach der Höhe des Betriebskapitals bzw. des Reinertrags steigender Steuertarif. Die vom Staat betriebenen Verkehrsanstalten werden nur für die Umlagenpflicht »vormerkungsweise« veranlagt.
Elsaß-Lothringen belegt unter Befreiung der von diesen Reichslanden selbst und vom Deutschen Reich betriebenen Eisenbahnen die Eisenbahnaktiengesellschaften mit einer Gewerbesteuer nach Maßgabe der »Ertragsfähigkeit«. Diese bemißt sich nach der Ziffer, die unter normalen Verhältnissen und bei normalem Betrieb nach Abzug der Betriebskosten als durchschnittlich verbleibender Jahresertrag angenommen werden kann. Die Steuer beträgt von 20.000 M. »Ertragsfähigkeit« aufwärts 1∙9% und wird nach Maßgabe eines Tarifs erhoben, der bei einer »Ertragsfähigkeit« unter 20.000 M. stufenweise fallende Steuersätze ergibt. Von den Gewerbesteuern werden (nach dem in diesem Belang beibehaltenen französischen Vorgang) 8% den Gemeinden überlassen. Zur Deckung von Steuerausfällen u.s.w. wird ein Zuschlag von 5% des Steueransatzes zu gunsten der Landeskassa eingehoben.
In Frankreich besteht als Gewerbesteuer die in ihren Anfängen auf das Jahr 1791 zurückreichende, durch Ges. vom 15. Juli 1880 neu geregelte Patentsteuer (»contribution des patentes«), die nach sog. »äußeren Merkmalen« veranlagt wird und sich aus einem festen Satz und einer Proportionalabgabe zusammensetzt.
Die »Konzessionäre oder Unternehmer von Eisenbahnen« unterliegen beiden Steuerformen.
Der feste Steuersatz beträgt 10 Fr. für mindestens 2 Stationen verbindende Linien oder Teillinien mit 2 Gleisen und 5 Fr. für eingleisige Linien oder Teillinien f.d. km. Dieser Abgabensatz wird um die Hälfte erhöht für jede Strecke, die durch ein geschlossenes Stadtgebiet von mehr als 5000 Einwohnern führt, soferne jene Strecke mindestens 2 innerhalb des Stadtgebiets gelegene Bahnhöfe, Stationen oder Haltestellen verbindet.
Die Proportionalabgabe wird angelegt nach dem Mietwert der dem Eisenbahnbetrieb dienenden Gebäude und beträgt der Steuersatz für Wohngebäude 1/20, für die übrigen Lokalitäten 1/50 jenes Wertes.
Von der Patentsteuer fließen 8% an die Gemeinden, in denen sich Betriebsgebäude befinden.
Japan belastet mit einer »Geschäftssteuer« genannten Gewerbesteuer die Eisenbahnunternehmungen in der Weise, daß diese jährlich 25‰ des Betrags der Einnahmen und außerdem für jeden Angestellten 2 Yen (à K 2∙32) zu zahlen haben. Für Angestellte unter 15 Jahren wird nur die Hälfte des letzteren Satzes berechnet.
In Württemberg haben die Privateisenbahnen die Gewerbesteuer auf Grund eines Katasters zu entrichten, in den das sog. »Steuerkapital« eingetragen wird. Hierbei wird der Ertrag des Betriebskapitals, zu dem auch der im Schienenkörper angelegte Wert zu rechnen ist, mitberücksichtigt. Der Betrag der zu entrichtenden Steuer wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt. Die vom Staat betriebenen Eisenbahnen bleiben von dieser Steuer frei.
g) Kapitalrentensteuern.
Bayern (Ges. vom 14. August 1910) unterwirft dieser Steuer auch die Erträge der Privat- (nicht aber der Staats-) Eisenbahnen aus Kapitalvermögen, jedoch mit Ausschluß der im Gewerbebetrieb insbesondere aus dem gewerblichen Betriebskapital anfallenden derartigen Erträge, ferner die Dividenden beim Aktionär, Steuersatz progressiv von 1% bis 2%.
Ähnlich Elsaß-Lothringen (Ges. vom 13. Juli 1901). Steuersatz 3∙5% nach einem analog wie für die Gewerbesteuer eingerichteten Tarif, der erst von der Ertragsstufe von 4000 bis 5000 M. an den Kapitalsertrag voll erfaßt.
In Österreich unterliegen weder die Aktiengesellschaften noch die Aktionäre der dort bestehenden Rentensteuer.
In Ungarn dagegen (Ges.-Art. XXII u. XXIV-1875 u. VII-1883) haben die Eisenbahnaktiengesellschaften die »Kapitalzinsen- und Rentensteuer« mit dem Satz von 10% von gewissen Kapitalerträgnissen, die dafür von der besonderen Erwerbsteuer frei bleiben, zu tragen, so z.B. von den im In- oder Ausland bei Geldinstituten, die sich mit Kreditgeschäften befassen, im Kontokorrent angelegten Kapitalien. Die genannte Steuer ist seitens der Gesellschaften auch von den Zinsen der von ihnen ausgegebenen Prioritätsobligationen oder gegen hypothekarische Sicherstellung aufgenommenen Kapitalien für Rechnung der Zinsenempfänger im Abzugsweg zu berichtigen.
In Frankreich bildet die als »Taxe sur le revenu des valeurs mobilières« durch Ges. vom 20. Juni 1872 eingeführte und als »Impôt sur le revenu des capitaux mobilières« durch Ges. vom 29. März 1914 neugeregelte und zugleich erweiterte, partielle Kapitalrentensteuer eine der wichtigsten Steuerformen, unter denen der Ertrag der Aktiengesellschaften zur Besteuerung herangezogen wird. Dieser Steuer unterliegen die Zinsen, Dividenden, Einkünfte und Erträge jeder Art von Aktien, Obligationen und Anlehen der Aktiengesellschaften welche verpflichtet sind, die Steuer mit dem Satz von 4% vorbehaltlich des (in der Regel nicht ausgeübten) Regresses gegen die Bezugsberechtigten zu berichtigen. Nicht verteilte bzw. als Zinsen verwendete Erträge, also auch alle Reservierungen bleiben von der Steuer frei.
Soweit der französische Staat für Eisenbahnbauten Kapitalien benötigte, wurden sie früher im Wege steuerfreier Staatsrente aufgebracht. Dagegen sind gemäß Art. 44 des Ges. vom 13. Juli 1911 die ausschließlich für Zwecke des Staatseisenbahnnetzes vom Staat ausgegebenen Obligationen denselben Abgaben unterworfen wie jene der Aktiengesellschaften wie denn überhaupt in Frankreich die Staatseisenbahnen (mit Ausnahme des Gebührenäquivalents) ebenso besteuert werden wie die Privatbannen.
Ähnlich wie in Frankreich werden auch in Rußland die Einnahmen der Aktiengesellschaften (hier jedoch unter Freilassung derselben von der für andere Aktiengesellschaften bestehenden Gewerbesteuer) durch Besteuerung der Aktien und Obligationen erfaßt (Kapitalrentensteuergesetz vom 20. Mai/1. Juni 1885 und Spezialgesetz vom 12./24. Januar 1887 bzw. Ukas vom 24. Mai/4. Juni 1894). Der Steuersatz beträgt für Obligationszinsen und für die vom Staat garantierten Aktienerträge 5%, von dem nicht garantierten Ertrag und von Superdividenden 3%. Die Zahlung der Steuer erfolgt durch die Gesellschaften im Abzugsweg (Kuponsteuer). Von dieser Steuer wurden durch das zweite der bezogenen Gesetze die Erträge der Aktien der Eisenbahngesellschaften: Warschau-Bromberg, Warschau-Therespol, Warschau-Wien, Dünaburg-Witebsk, Kursk-Kiew-Lodz, Orel-Witebsk, Tambow-Kozlow, wie auch die große russische Eisenbahngesellschaft für die Linien Petersburg-Warschau und Nishny-Nowgorod befreit.
In Spanien (Ges. vom 27. März 1900) unterliegen die Dividenden der Eisenbahnkompagnien einer Steuer mit dem Satz von 3% und die Amortisationsprämien der Eisenbahnobligationen einer solchen von 4%.
h) Stempelabgaben als Besteuerungsform der Aktien und Obligationen der Eisenbahnaktiengesellschaften.
Der sog. »Emissionsstempel« wird, soweit es Aktien betrifft, vielfach als »Gebühr vom Gesellschaftsvertrag« eingehoben. Ausländische Titres werden in einzelnen Staaten höher besteuert als die einheimischen, worauf nicht näher eingegangen werden kann.
Das Deutsche Reich (Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913) belegt unter Ausschluß einer abgesonderten Besteuerung durch die Bundesstaaten die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen über die Errichtung von Aktiengesellschaften mit dem Steuersatz von 4∙5% des Grundkapitals (bzw. dem Betrag einer Erhöhung desselben) zuzüglich des allenfalls den Nennwert übersteigenden Emissionskurses.
Befreit sind deutsche Gesellschaften, die die Herstellung oder den Betrieb von deutschen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsbürgschaft des Reiches, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Gegenstand haben.
Die inländischen, für den Handelsverkehr bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen unterliegen im allgemeinen dem Steuersatz von 2% (in Abstufungen von 40 Pf. für je 20 M.), jedoch inländische, auf den Inhaber lautende und mit staatlicher Genehmigung ausgegebene derartige Titres der Eisenbahngesellschaften nur dem Satz von 5‰ (in Abstufungen von 5 Pf. für je 100 M.).
Für Zinsbogen dieser Titres (mit Ausnahme der bei der ersten Ausgabe der Titres zugleich mit ihnen in Verkehr gesetzten, soweit die Bogen nicht für einen längeren Zeitraum als für 10 Jahre ausgegeben werden) beträgt der Steuersatz 2‰ (sonst 5‰);für Gewinnanteilscheinbogen inländischer Aktien 1% für einen 10jährigen Zeitraum (»Talonsteuer«) unter Befreiung der Eisenbahngesellschaften beim Zutreffen der für deren Befreiung von der Gesellschaftsvertragsgebühr angeordneten Voraussetzungen.
Zinsbogen von Renten- und Schuldverschreibungen des Reiches und der Bundesstaaten sind stempelfrei.
Die in den einzelnen Bundesstaaten für die Einbringung von Grundstücken in eine Eisenbahnaktiengesellschaft bestehenden Gebühren blieben durch das Reichsstempelgesetz unberührt.
In Österreich unterliegen nach Tarifpost 55 des Ges. vom 13. Dezember 1862 Gesellschaftsverträge der Aktiengesellschaften, die auf länger als 10 Jahre abgeschlossen werden, der Gebühr nach Stempelskala III (1/2% mit 25% Zuschlag), sonst nach Skala II (1/4% nebst 25% Zuschlag) von der bedungenen Vermögenseinlage. Die Gebühr ist vor Hinausgabe der Aktien unmittelbar zu entrichten. Für die etwa in die Gesellschaft eingebrachten Immobilien ist vom Bruttowert eine Prozentualgebühr zu entrichten.
Durch Ges. vom 10. Juli 1865 wurde den Aktiengesellschaften die Erleichterung gewährt, daß ihnen, wenn sie Aktien auf Namen ausstellen, die davon entfallende Gebühr ohne Rücksicht auf die Dauer des Gesellschaftsvertrags bloß nach Skala II bemessen wird. Durch die kaiserliche Verordnung vom 28. August 1916, RGB. Nr. 281, wurde für alle Fälle die Entrichtung der Gebühr nach Skala III, die überdies eine Erhöhung erfuhr, angeordnet.
Die Obligationen (Teilschuldverschreibungen) der Aktiengesellschaft unterliegen gemäß Tarifpost 36 des bezogenen Gesetzes nach ihrem Wert, falls sie auf den Überbringer lauten, dem Stempel nach Skala III, sonst nach Skala II. Erstere Gebühr wird auf jene nach Skala II ermäßigt, wenn die auf den Überbringer ausgestellten Schuldverschreibungen auf eine bestimmte, jedoch nicht längere Zeit als 10 Jahre lauten.
Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in Ungarn (Ges. Art. XVI-1869).
Frankreich besteuert die Aktien und Obligationen der Eisenbahnaktiengesellschaften (neben der Kapitalrentensteuer) noch mit dem als Emissionsstempel anzusprechenden »droit de timbre« (Ges. vom 5. Juni 1850 u. 23. August 1871) und mit der Umsatzsteuer »droit de transmission« (Ges. vom 23. Juni 1857 mit Nachträgen).
Durch Ges. vom 29. März 1914 wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1914 an eine nicht unbedeutende Erhöhung dieser beiden Abgaben vorgenommen.
In England zahlen die Eisenbahnaktiengesellschaften bei ihrer Errichtung 5 sh. für 100 ₤ (0∙25%) des Aktienkapitals und bei der Ausgabe von Obligationen 2 sh. 6 d für 100 ₤ (0∙125%), ferner für den Besitzwechsel der Shares und Stocks bei Inhabertitres 1∙5% und bei Namenstitres 0∙5%.
Italien belegt die Wertpapiere auch der Eisenbahnaktiengesellschaften mit einem Emissionsstempel und mit einer Abgabe vom Umlauf dieser Titres.
Der Emissionsstempel wird als Gradualabgabe erhoben und steigt von 10 Centesimi bei 100 Lire Nennwert auf 1 Lira von 1000–2000 Lire u.s.w. um je 1 Lira mehr für je 1000 Lire. Es sind ferner vom Umlauf jährlich zu entrichten hinsichtlich der 3%igen Eisenbahnobligationen (Ges. vom 27. April 1885) und hinsichtlich der Obligationen der vor dem 12. Juli 1888 konzessionierten Gesellschaften 1∙20‰, dann hinsichtlich der sonstigen Eisenbahnobligationen und der Aktien, wenn sie auf den Inhaber lauten, 2∙40‰ und wenn sie auf Namen lauten, 1∙80‰.
Von den Börsengeschäften mit Eisenbahntitres bzw. dem handelsmäßigen Umsatz derselben sind gleichfalls Stempelsteuern zu entrichten.
Deren Höhe beträgt: im Deutschen Reich bei Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften von Aktien 3/10, von Obligationen 2/10‰ (Tarif Nr. 4 des Reichsstempelgesetzes vom Jahre 1913); in Frankreich seit Ges. vom 15. Juli 1914 bei börsenmäßigen Zeit- und Kassageschäften 15 Ct., bei Reportgeschäften 3∙75 Ct. für je 1000 Fr. ohne Bruchteil; in Italien 1 Lira für Kassa- und 4 Lire für Zeitgeschäfte, welche Sätze sich auf die Hälfte ermäßigen, falls das Geschäft durch Mäkler abgeschlossen wird; in Großbritannien ist die Schlußnotensteuer nach einer Skala zu entrichten, die von 6 d für umgesetzte 100 ₤ auf 1 ₤ für umgesetzte mehr als 20.000 ₤ steigt; in Österreich (Ges. vom 9. März 1897) ist die sog. »Effektenumsatzsteuer« auch bei außerbörslichem Umsatz durch Handelsmäkler und Effektenhändler mit der festen Gebühr von 1 K für jeden einfachen »Schluß« (10.000 K bzw. 25 Stück) in Geschäften mit Dividendenpapieren (Aktien) und Teilschuldverschreibungen (mit gewissen Ermäßigungen bei geringeren Umsätzen und Freilassung der Staatspapiere) zu entrichten. (Gebührensätze während des Krieges erhöht.)
i) Das Gebührenäquivalent, auch »Abgabe der toten Hand« genannt, wird in manchen Staaten als Ersatz der beim Ableben natürlicher Personen platzgreifenden Übertragungsgebühren u.a. auch von den Eisenbahnaktiengesellschaften in Form einer periodischen Abgabe eingehoben.
So in Österreich (Ges. vom 13. Dezember 1862 und 29. Februar 1864) mit dem Satz von 1∙5% nebst 25% Zuschlag für je 10 Jahre (und ähnlich in Ungarn, Ges.-Art. XXVI-1881 mit dem Satz von 2/10%) vom Wert des unbeweglichen Vermögens, in Elsaß-Lothringen für Gebäude nebst Zubehör mit 39% des Prinzipalbetrags der Gebäudesteuer und für der Grundsteuer unterliegende Güter mit 89∙5% des Prinzipalbetrags der Grundsteuer.
In Frankreich wird entsprechend der Theorie, daß die »Eisenbahnen« nebst Zubehör öffentliches Gut (»propriété publique«) bilden, das Gebührenäquivalent von den Gesellschaften nur insoweit angefordert, als sie im Privateigentum von nicht zur »Eisenbahn« zu rechnenden Liegenschaften stehen. Die »taxe des biens de main morte« beträgt einschließlich der Zuschläge dermal 140∙625% der Gebäude- und 87∙5% der Grundsteuer.
In England wird das Gebührenäquivalent als »Corporation duty« (Act 48 and 49 Vict. c 51) mit 5% vom Nettoeinkommen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens (on net annual value, income or profits accrued in respect of all real or personal property) eingehoben.
Bayern und Spanien lassen die Eisenbahnaktiengesellschaften von dieser Abgabe ausdrücklich frei.
k) Als Besteuerungsform der Eisenbahnunternehmungen sind auch die Aufsichtsgebühren zu erwähnen, die sie in mehreren Staaten, so in Frankreich, Italien, Österreich (§ 89 der EBO. vom 16. November 1851), Rußland, Ungarn u.s.w. zu entrichten haben, ferner
l) die Gewinnbeteiligung des Staates an den Erträgnissen der Privatbahnen, die eintritt, wenn diese Erträgnisse einen meist zur Verzinsung des Anlagekapitals in Verhältnis gestellten Betrag überschreiten. Sie ist in Österreich seit der Verstaatlichung der großen Eisenbahnen ohne Bedeutung. (Sie besteht u.a. noch bei der Aussig-Teplitzer- und bei der Leoben-Vordernberger Eisenbahn.)
In Frankreich beginnt die Gewinnbeteiligung des Staates, wenn die Dividende gestiegen ist, bei der Paris-Orleans-Bahn auf 14∙4%, der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn auf 15%, bei der Nordbahn auf 22∙125%, der Südbahn auf 15% und der Ostbahn auf 10% des Anlagekapitals, und sie besteht in 1/3 der weiteren Reineinnahmen.
Für Italien wurde durch Art. 255 des Ges. über die öffentlichen Arbeiten und die Konventionen vom Jahre 1885 bestimmt, daß der Regierung das Recht der Gewinnbeteiligung zustehen solle, wenn der jährliche Nettoertrag der Eisenbahn im Durchschnitt der letzten 5 Jahre 10% des Anlagekapitals übersteigt.
Durch Art. 11 des Ges. vom 16. Juli 1907 wurde dem Staat eine doppelte Gewinnbeteiligung gesichert: einerseits an den Nettoerträgnissen mit nicht weniger als der Hälfte des Überschusses über die gesetzlichen Handelszinsen vom Aktienkapital (bzw. Anlagekapital, wenn der Unternehmer keine Aktiengesellschaft ist), anderseits an den Roheinnahmen, sobald der Durchschnitt dieser Einnahmen im letzten Quadriennium den in der Konzessionsurkunde festgesetzten Kilometerbruttoertrag erreicht hat.
In den Niederlanden wurde durch die Verträge vom 21. Januar 1890 zwischen der Regierung und der Gesellschaft zum Betrieb der Staatseisenbahnen (S.S. genannt) sowie der Holländischen Eisenbahngesellschaft (H.S.M.) vereinbart, daß wenn der Reingewinn der Gesellschaften 4% des noch nicht getilgten Gesellschaftskapitals übersteigt, der Überschuß zwischen dem Staat und den Gesellschaften zur Hälfte geteilt wird. Sind die Einnahmen noch größer, so erhält der Staat hiervon 4/5, die Gesellschaft 1/5.
In Rußland wurde in den Statuten der Eisenbahngesellschaften und in den Nachträgen zu diesen eine Gewinnbeteiligung des Staates in verschiedenem Umfang vorgesehen, bei Nebenbahnen oft auch eine bestimmte Summe f.d. Betriebswerst für den Staat angefordert und noch in neuester Zeit in der Verordnung vom 15./28. Mai 1912 betreffend die Altaibahn eine Gewinnbeteiligung dahin gesichert, daß von dem Gewinn, der nach Deckung des Obligationendienstes und nach Ausschüttung einer 8%igen Dividende erübrigt, 3/4 an den Staat fallen (Näheres für die Zeit bis 1908 in der »Revue de science et de législation finançière« 1908, S. 573).
In der Türkei hat, wenn die Betriebseinnahmen der konzessionierten Eisenbahnen die vom Staat garantierte Mindesthöhe überschreiten, der Staat Anspruch auf einen für die verschiedenen Gesellschaften in verschiedener Höhe (25–60%) bestimmten Anteil der Mehrerträge (Einzelheiten im Arch. f. Ebw. 1914, S. 1087).
m) Als einer die Eisenbahnaktiengesellschaften nicht unmittelbar belastenden, jedoch von ihnen für Rechnung der Bezugsberechtigten abzuführenden Steuerwäre auch noch der sog. »Tantiemensteuer« oder »Tantiemenabgabe« zu gedenken.
Im Deutschen Reich unterliegen die von den Aktiengesellschaften obligatorisch anzufertigenden besonderen Aufstellungen (§ 72 u. Tarif Nr. 9 des Reichsstempelgesetzes vom 3 Juli 1913) über die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder u.s.w.), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrates) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt wurden, dem Steuersatz von 8% der erwähnten Summe. Befreit sind Summen unter 5000 M. Übersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen diesen Betrag, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5000 M. übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
In Österreich wurde die Tantiemenabgabe durch Art. III des Ges. vom 23. Januar 1914 eingeführt. Hier ist von den Bezügen, die die Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates und Verwaltungsrates (Generalrat, Administrationsrat, Kuratorium u. dgl.) von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in dieser Eigenschaft unter welcher Bezeichnung immer empfangen, vom Steuerjahr 1914 an eine Abgabe von 10% (seither auf 20% erhöht) zu entrichten, die von den Gesellschaften bei Auszahlung der Bezüge den Empfängern für Rechnung des Staatsschatzes in Abzug zu bringen und an die Staatskasse abzuführen ist. Sind jedoch solche Personen mit Dienstvertrag als leitende Direktoren mit festem Gehalt angestellt, so unterliegen die vertragsmäßigen Bezüge, die ihnen in einer im ersten Absatz bezeichneten Eigenschaft von der Gesellschaft, in deren Diensten sie stehen, zufließen, nicht der Tantiemenabgabe, sondern der Besoldungssteuer. Ist die Gesamtsumme der von einer Gesellschaft ausbezahlten Bezüge geringer als 5000 K, so entfällt die Entrichtung dieser Abgabe. Die von dieser Abgabe getroffenen Bezüge unterliegen nicht der Besoldungssteuer.
In Ungarn fallen die Gewinntantiemen der Gesellschaftsdirektoren und Mitglieder des Verwaltungsrates derzeit noch unter die Erwerbsteuer der 3. Klasse mit dem Steuersatz von 10% (§ 16 Ges.-Art. XXIX-1875 u. § 4, Z. 10, Ges.-Art. LX-1880).
In Frankreich unterliegen gemäß Ges. vom 13. Juli 1911 die Reingewinne, welche zufolge statutarischer Bestimmung an die Mitglieder des Verwaltungsrates verteilt werden, dem »Impôt sur le revenu« mit dem Satz von 4%.
In Spanien (Ges. vom 27. März 1900) besteht eine 10%ige Steuer von den Bezügen der Direktoren, Gerenten, Konsulenten und Administratoren der Eisenbahngesellschaften.
B. Staatsabgaben gebührenartigen Charakters.
Soweit es sich um Gebühren von beurkundeten Rechtsgeschäften, Vermögensübertragungen u.s.w. handelt, unterliegen in der Regel die Eisenbahnunternehmungen denselben allgemeinen Bestimmungen wie andere Rechtssubjekte. Tritt der Staat als Eisenbahnunternehmer auf, steht ihm gewöhnlich Gebührenfreiheit zur Seite. Schließt er in diesem Fall Rechtsgeschäfte mit nicht befreiten Personen ab, so haben diese z.B. in Österreich die entfallenden Stempelgebühren im vollen Betrag, die Prozentualgebühren aber nur zur Hälfte zu entrichten.
Für die Bewilligung zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen sind vielfach besondere Konzessionsgebühren zu entrichten.
Hinsichtlich der diesfalls in den einzelnen deutschen Staaten bestehenden Stempelabgaben, z.B. Preußen und Braunschweig 200 M., s. Archiv für Finanzwesen 1915, Bd. I, S. 155.
In Österreich ist gemäß § 208 des Stempel- und Taxgesetzes vom 27. Januar 1840 für das Privilegium zur Errichtung einer E.A.G. für jedes Jahr der ganzen Dauerzeit des Privilegiums eine Taxe von 30 K zu entrichten.
Frankreich fordert von den Eisenbahnunternehmungen eine Lizenzabgabe mit 6∙25 Fr. für jedes Vierteljahr und unterliegen dort die Wagen außerdem einer Kontrollmarke (»estampille«) im Betrag von je 2 Fr.
In der Schweiz wurde (neben der jährlichen sog. Konzessionsgebühr, s.o. unter A, b) durch Ges. vom 18. Juni 1914 auch eine einmalige Gebühr für Gesuche um Erteilung einer Konzession für eine Eisenbahn (bzw. Ausdehnung, Übertragung, Erweiterung oder Verlängerung einer solchen Konzession) zu gunsten der Bundeskasse eingeführt. Die Gebühr beträgt im Hauptfall 500 Fr. Grundtaxe nebst einem Zuschlag von 50 Fr. für jeden km der Bahnlänge, in den Nebenfällen weniger. Die Gebühren werden zwischen dem Bund und den Kantonen, deren Gebiet durch die Bahn in Anspruch genommen wird, geteilt. Vgl. wegen Konzessionsgebühr den Art. Konzession.
C. Sonstige Abgaben und Leistungen.
An solchen verdienen Erwähnung: die Handelskammerbeiträge, z. B, in Frankreich, Italien und Österreich (Ges. vom 29. Juli 1868), die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung der Angestellten (Arbeiterkranken-, Unfall- und Pensionsversicherung), die in fast allen Staaten durch Gesetz oder Konzession geregelten Kriegsleistungen, die Verpflichtungen zur unentgeltlichen oder ermäßigten Beförderung von Staatsbeamten, Militär, Staatsmonopolgut, der Post u.s.w.
Hinsichtlich der von Personenfahrkarten und Frachturkunden zu entrichtenden Stempelgebühren s. Art. Fahrkartensteuer, Frachtbriefstempel u. Transportsteuer der Eisenbahnen.
In Österreich sind während des Krieges die Fahrkartensteuer und die Frachturkundengebühr erheblich erhöht worden, ebenso der Frachturkundenstempel in Deutschland.
D. Gemeindeabgaben.
Außer an den Staat haben die Eisenbahnunternehmungen vielfach auch an Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper höherer Ordnung (Länder, Provinzen, Kreise, Distrikte u.s.w.) Abgaben zu entrichten, und besteht auf diesem Gebiet ein kaum übersehbares Wirrsal von verschiedenen Einzelbestimmungen.
Im allgemeinen lassen sich 2 Systeme unterscheiden.
Bei dem einen derselben, dem Umlagen- oder Zuschlagsystem, werden meist durch den Staat selbst in einem durch ihn bestimmten oder nach oben hin begrenzten bzw. seiner Genehmigung unterliegenden Umfang perzentuelle Zuschläge (Umlagen) zu allen oder mehreren direkten Staatssteuern (meist nur zur Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer) zu gunsten der Gemeinden u.s.w. erhoben.
Bei dem andern System besteht entweder ein selbständiges Recht der Gemeinden (neben dem Staat), gewisse Einkommensquellen oder Einkommensarten zu besteuern, oder es hat der Staat einzelne Steuergattungen den Gemeinden vollständig überlassen, wobei wieder entweder der Staat die Steuerveranlagung zu gunsten der Gemeinden selbst besorgt oder ihnen gleichfalls überläßt.
Bei beiden Systemen werden in mehreren Staaten auch die Staatseisenbahnen selbst in mehr oder minder großem Umfang zur Kommunalsteuerung herangezogen.
Hier ist bei dem ersterwähnten der beiden Systeme für die Umlagengrundlage in der Weise vorgesorgt, daß der Staat seine eigenen Bahnen auch allen oder einigen Staatssteuern unterwirft.
Das Zuschlagsystem findet u.a. Anwendung in Baden, Bayern, Belgien, Elsaß-Lothringen, Italien (mit Ausnahme zur Einkommensteuer), Frankreich, Portugal, Spanien und in Österreich, wo die Umlagen oft ein Vielfaches der Staatssteuer überschreiten und ebenso wie in Frankreich auch von den Staatseisenbahnen nach dem Umfang ihrer Staatssteuerpflicht zu entrichten sind, dann auch in Ungarn.
Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper können ihr Zuschlagsrecht zeitlich nur dann und örtlich nur dort ausüben, wann und wo auf ihrem Gebiet eine direkte Staatssteuer zur Vorschreibung gelangt. Das ist hinsichtlich der Grund- und Gebäudesteuer regelmäßig dann und dort der Fall, wo sich die einzelnen, diesen Steuern unterworfenen Liegenschaften befinden. Bei der Gewerbesteuer, die den gesamten Betrieb einer sich über die Gebiete mehrerer Zuschlagsberechtigten erstreckenden Unternehmung als Einheit erfaßt, ist jedoch die sog. »Steuerteilung« notwendig, die darin besteht, daß durch die Staatsverwaltung von der einheitlichen Staatssteuer den in Frage kommenden Selbstverwaltungskörpern eine nach festen Grundsätzen auszumittelnde Quote zugewiesen wird, an die sie ihr Zuschlagsrecht anknüpfen können.
Besonders umständlich gestaltet sich diese Steuerteilung in Österreich, wo nicht nur der Sitz der Unternehmung (obersten Geschäftsleitung bei Staatsbahnen), also meist Wien, sondern auch die anderen Landeshauptstädte, die einzelnen Kronländer und die Streckengemeinden mit solchen Quoten zu bedenken sind und wo bei Verstaatlichung von Privatbahnen zum Schutz bestehender Zuschlagsrechte Übergangsbestimmungen getroffen wurden.
In Ungarn tritt bezüglich der besonderen Erwerbsteuer der Eisenbahnunternehmungen keine Steuerteilung ein; die ganze Steuer ist am Sitz der Direktion (also meist in Budapest) zu entrichten.
Ein von dem Staatssteuersystem nach jeder Richtung vollständig unabhängiges Kommunalsteuersystem besteht in England. Es trifft dort ausschließlich das unbewegliche Vermögen auch der Aktiengesellschaften als sog. Armensteuer (poor rate). Diese Steuer, in ihren Anfängen auf das Jahr 1601 zurückreichend und seit dem Aufkommen der Eisenbahnen auch auf diese angewendet, wird zu gunsten der Kirchspiele erhoben, und wurden auf sie im Lauf der Zeit alle anderen Lokalabgaben für Sanitäts-, Schul-, Polizei- und ähnliche Zwecke in Form von Zuschlägen aufgepfropft. Hinsichtlich der Distriktsabgaben (general district rate), die auf alle der Armensteuer unterliegenden Immobilien meist für Straßen- und Kanalisationszwecke umgelegt werden, genießen die Eisenbahnen die Erleichterung, daß sie nur mit 1/4 der andere Steuerträger treffenden Belastung zu den Distriktsabgaben herangezogen werden.
Die früher auch die Eisenbahnen belastende Kirchensteuer (church rate) ist durch Ges. vom Jahre 1868 aufgehoben worden.
In Preußen (Ges. vom H. Juli 1893, GS. S. 119 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern und Kommunalabgabengesetz vom gleichen Tag, GS. S. 152 mit Nachträgen) sind die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern (unter Fortsetzung der Veranlagung durch den Staat) den Gemeinden zur eigenen Erhebung und Verwendung zugewiesen worden, außerdem sind die Gemeinden berechtigt, Steuern auf das Einkommen, in der Regel nur in der Form von Zuschlägen zur staatlichen Einkommensteuer zu erheben.
Spezielle Bestimmungen für preußische Eisenbahnunternehmungen:
Es unterliegen nicht der Grundsteuer die Schienenwege der Eisenbahnen überhaupt, dann nicht der Gebäudesteuer die dem Staat gehörigen, zu einem öffentlichen Dienst bestimmten Gebäude, z.B. jene der Staatseisenbahndirektionen (wohl aber die unmittelbar dem Verkehr dienenden Gebäude), endlich nicht der Gewerbesteuer: der Betrieb der Eisenbahnen, die 1. der Eisenbahnabgabe unterzogen werden, 2. vom preußischen Staat oder vom Deutschen Reich auf eigene Rechnung betrieben werden oder 3. auf Grund von Staatsverträgen Steuerfreiheit genießen, wohl aber die Kleinbahnen (Ges. vom 28. Juli 1892, § 40).
Der Gemeindeeinkommensteuer sind alle privaten Eisenbahnunternehmungen und auch der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm betriebenen Eisenbahnen unterworfen.
Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuerpflicht in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung (bzw. einer Staatseisenbahnbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet.
Die gesamten Staats- und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen sind als eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen.
Als Reineinkommen dieser Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben auch eine 3∙5%ige Verzinsung des Anlagebzw. Erwerbskapitals zu rechnen ist. Der sich darnach ergebende steuerpflichtige Gesamtbetrag ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig festzustellen.
Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungen gilt der nach Vorschrift der Ges. vom 30. Mai 1853 und 16. März. 1867 (s. unter A, a) für jede derselben ermittelte Überschuß abzüglich der Eisenbahnabgabe und mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Ges. vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung etwa gemachter Anleihen erforderlichen Beträge mit in Anrechnung gebracht werden dürfen.
Auf Kleinbahnen findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
Die Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens der Eisenbahnunternehmungen auf die beteiligten Gemeinden erfolgt (mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen diesen und dem Steuerpflichtigen) in der Weise, daß das Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals, zu grunde gelegt wird. Hierbei kommen jedoch die Bezüge desjenigen Personals, das in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, die Bezüge des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit 2/3 ihrer Beträge in Ansatz. Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station u.s.w., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u.s.w. erwachsenden Kommunallasten zu erfolgen. Kreise und Provinzen erheben seit Ges. vom 23. April 1906 nicht mehr direkte Umlagen, sondern teilen ihren Bedarf auf die Gemeinden und Gutsgebiete auf.
Im Königreich Sachsen (Ges. vom 11. Juli 1913) sind die Gemeinden ähnlich wie in Preußen berechtigt, Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Einkommensteuern u.a. auch von Eisenbahnunternehmungen zu erheben, es bestehen jedoch insoferne Abweichungen gegenüber Preußen, als von der Grundsteuer nur die Grundstücke, auf denen sich Schienengleise der sächsischen Staatseisenbahnen befinden, und von der Gewerbesteuer nur die Staatseisenbahnen befreit sind, endlich das Einkommen des Staates aus seinem Eisenbahnbetrieb der Gemeindeeinkommensteuer nicht unterliegt. Bezüglich der Verteilung der letzteren Steuer bei den unter sie fallenden Privatbahnen gelten folgende Grundsätze: die Steuerpflicht ist in jeder Gemeinde begründet, in der sich eine Betriebsstätte befindet. Derjenigen Gemeinde, in der sich der Sitz der Leitung des Gesamtbetriebs befindet, gebührt eine Vorausbesteuerung des zehnten Teiles vom Gesamteinkommen; der übrige Teil wird nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Ausgaben an Gehältern und Löhnen (einschließlich der Tantiemen, jedoch ohne die in Preußen gemachte Einschränkung) verteilt.
In Württemberg (Ges. vom 8. August 1903) ist der Betrieb der Staatseisenbahnen vorbehaltlich jedoch der Besteuerung der für diesen Betrieb bestimmten Grundstücke und Gebäude von Gemeindeumlagen befreit. Die Staatseisenbahnen unterliegen auch nicht der Gemeindeeinkommensteuer. Für andere Fälle dieser Steuer ist die Steuerteilung im Art. 27 des bezogenen Gesetzes geregelt.
Zur Förderung des Eisenbahnbaues oder aus sonstigen Gründen wurden und werden den Eisenbahnunternehmungen, sei es einzelnen in den Konzessionsurkunden, sei es bestimmte Arten, allgemein durch die Gesetzgebung Steuerbefreiungen (s. Konzession), meist auf zeitlich beschränkte Dauer, oft auch nur in begrenztem Umfang zugestanden
Einzelner solcher Steuerbefreiungen ist schon früher gedacht. An sonstigen Steuerbefreiungen seien erwähnt:
Das Deutsche Reich genießt (mit der unter A, d erwähnten Ausnahme) gemäß des Reichssteuergesetzes vom 15. April 1911 auch bezüglich der Reichseisenbahnen Freiheit von allen zur Hebung gelangenden Staatssteuern der einzelnen Bundesstaaten. Durch Gemeinden (und weitere Kommunalverbände) kann das Reich zu Realsteuern vom Grundbesitz nur in demselben Umfang wie die einzelnen Bundesstaaten herangezogen werden.
Jedoch erhält nach § 7 des bezogenen Gesetzes Elsaß-Lothringen behufs Zuführung an die Gemeinden, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte der von der Reichseisenbahnverwaltung für Rechnung des Reiches betriebenen Eisenbahnen befindet, aus den Erträgnissen dieser Eisenbahnen einen Anteil in der Höhe von 5% des rechnungsmäßigen Überschusses, mindestens aber jährlich 200.000 M.
In Baden wurde den Privateisenbahnen meist auf Grund von Spezialgesetzen die Befreiung von der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, die seit 1908 in der Vermögenssteuer aufgegangen ist, gewährt. Diese Befreiungen wurden durch das Vermögenssteuergesetz aufrecht erhalten.
In Österreich und Ungarn wurden durch die Lokalbahngesetze Steuerbefreiungen für neue Lokalbahnen festgesetzt.
In Österreich wurde durch das Ges. vom 8. August 1910 (wie schon früher durch das Ges. vom 29. Dezember 1908) über Bahnen niederer Ordnung (Lokalbahnen und Kleinbahnen) diesen Bahnen eine Reihe (teilweise zeitlich beschränkter) Befreiungen von der besonderen Erwerbsteuer, von Stempeln und unmittelbaren Gebühren und von den Aufsichtsgebühren u.s.w. zugesichert, ebenso in Ungarn durch die Ges.-Art. XXXI-1880 u. IV-1888 den Eisenbahnen von lokalem Interesse (sog. Vizinalbahnen), und sei bezüglich der Einzelheiten auf die bezogenen Gesetze verwiesen.
In Belgien wurde durch Ges. vom 28. Mai 1884 der nationalen Gesellschaft für den Bau und Betrieb von Vizinalbahnen die Befreiung von der Gewerbesteuer und von der Besteuerung durch die Provinzen und Gemeinden zugestanden.
Brasilien gewährte durch Ges. vom 18. November 1900 der Gesellschaft zum Bau der Eisenbahn von Sao Paolo zum Fluß Ribeira de Iquape Befreiung von sämtlichen Steuern für die Dauer der Zinsengarantie.
Der Canadian Pacific Railway wurde durch Ges. vom 22. Mai 1888 dauernde Steuerfreiheit für sämtliche Linien und Ländereien (25,000.000 Acres à 40∙47 Ar, die der Bahn überlassen worden sind) zugesichert.
In Dänemark wurde durch Ges. vom 26. Juni 1908 bestimmten Eisenbahnen Befreiung von Grund- und Gebäudeabgaben zugebilligt (Näheres Arch. f. Ebw. 1908).
In England wurden von der durch das Finanzgesetz vom Jahre 1910 (10 Edw. 7 c. 8) eingeführten Wertzuwachssteuer (Increment value duty), Heimfallsteuer (Reversion duty) und Bauplatzsteuer (Undeveloped land duty) nebst anderen Gesellschaften auch die Eisenbahngesellschaften hinsichtlich des für die Zwecke ihrer Unternehmung besessenen Bodens befreit.
In Mexiko ist gemäß Ges. vom 29. April 1879 das Bahneigentum konzessionierter Eisenbahnen einschließlich des Betriebskapitals – abgesehen von der Stempelsteuer für Urkunden – von jeder Staatssteuer befreit.
Die Schweiz hat durch Ges. vom 15. Oktober 1887 betreffend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes diese Bahnen von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden mit der Einschränkung befreit, daß diese Befreiung auf solche Immobilien keine Anwendung findet, die zwar im Besitz der Bundesbahnen sind, aber keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben (z.B. Eisenbahnhotels). Zugleich verzichtete der Bund gegenüber den Bundesbahnen auf die Erhebung der in Art. 19 des BGes. vom 23. Dezember 1872 vorbehaltenen Konzessionsgebühr für regelmäßigen, periodischen Personentransport (s.o. unter B).
In Serbien wurden durch Ges. vom 6./18. Dezember 1898 die Konzessionäre bestimmter Eisenbahnlinien für die ganze Dauer des Baues und Betriebs von jedem Zoll, Obt und den Zollnebengebühren hinsichtlich der Einfuhr von Eisenbahnmaterial, desgleichen von den staatlichen und kommunalen Steuern sowie von Gerichts- und Verwaltungsgebühren befreit. Ebenso genießen die Staatsbahnen volle Zoll- und Steuerfreiheit.
Uruguay hat den Eisenbahnen durch Ges. vom 27. August 1884 Steuerfreiheit, dann Zollfreiheit für Baumaterialien auf die Dauer von 40 Jahren, Venezuela durch Ges. vom 31. Mai 1897 die Befreiung von allen Regierungsabgaben, ausgenommen die Stempelsteuer zu gunsten des öffentlichen Unterrichts, zugesichert.
F. Nachtrag.
Während des Krieges wurden in Österreich, Deutschland, in den Nordstaaten und anderwärts Kriegsgewinnsteuern von höheren Geschäftserträgnissen eingeführt, denen auch Eisenbahngesellschaften unterworfen sind.
Literatur: Da eine zusammenfassende Darstellung des geltenden Eisenbahnsteuerrechts bisher fehlt, ist auf die in den Art. Eisenbahnrecht und Eisenbahnliteratur aufgezählten Sammelwerke, in denen sich verstreute Angaben über die Besteuerung der Eisenbahnen vorfinden, hinzuweisen. Als spezielle neuere Quellen für das S. der Eisenbahnen wären nach Staaten geordnet zu nennen bzw. hervorzuheben: Leo Blum, Die steuerrechtliche Ausnützung der Aktiengesellschaften in Deutschland. Stuttgart u. Berlin 1911. – Bougault, Manuel pratique des principaux droits et impôts frappant les sociétés etc. 1910. – Caillaux, Les impôts en France 1911. – Colson, Chemins de fer et voies navigables. Referat Bern er Kongreß 1910. – Chaveneau, Les contributions directes des chemins de fer. 1909. – Humbert, Traité complet des chemins de fer. 1908. – Januschka, Die Besteuerung der Eisenbahnen und des Eisenbahnverkehrs in Frankreich. Österr. Zeitschrift für Eisenbahnrecht 1913. – Browne et Theobald, Law of Railway Compagnies. London 1911, 4. Aufl. – Dr. Josef Redlich, Englische Lokalverwaltung. Leipzig 1901. – Martin, Les impôts directs en Angleterre. 1905. – Das vom italienischen Finanzministerium alljährlich herausgegebene »Bollettino di statistica e di legislazione comparata«. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – Garilli, Prescrizione, decadenza e perenzione nell'applicazione delle tre imposte dirette. Milano 1913. – Ruggiero, La imposta della richchezza mobile etc. Milano 1914. – Roccataglia, Come si pagano le imposte e le tasse in Italia. Milano 1912. – Das für Japan von der dortigen Regie rung alljährlich auch in deutscher Sprache herausgegebene »Finanzielle und ökonomische Jahrbuch Japans«. – Die Besteuerung der Eisenbahnunternehmungen in Österreich. Aufsatz des Verfassers in der Ost. Ztschr. f. Eb. 1911. – Gerloff, Die kantonale Besteuerung der Aktiengesellschaften in der Schweiz. Bern 1906. – Jèze, L'impôt sur le revenu dans les États-Unis de l'Amérique du Nord. Revue de science etc. 1914. – Hill, The income taxe of 1913. The quarterly Journal of Economics 1913. – Marcuse, Das neue Einkommensteuergesetz in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Aren. f. Finanzwesen 1914.
Januschka.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.