- Tierbeförderung
Tierbeförderung (cattle traffic; transport du bétail; transporto bestiame). Sie umfaßt insbesondere die Beförderung von Hunden in Begleitung Reisender, von kleinen Tieren in Käfigen, Kisten, Säcken u. dgl. als Gepäck oder Fracht, von Pferden und Hunden mit Personenzügen, von Einzelstücken und Wagenladungen aller anderen Arten Klein- oder Großvieh und von wilden Tieren, auch ganzen Menagerien u. dgl.
Die Beförderung lebender Tiere (getötete Tiere, geschlachtetes Vieh einschließlich Geflügel fallen unter die Beförderung von Gütern im allgemeinen) unterliegt überall besonderen, durch die Eigenart dieser Transporte bedingten Beförderungsvorschriften, die zum nicht geringen Teil veterinär-polizeilicher Natur sind. Diese polizeilichen Vorschriften betreffen insbesondere die Vorsorge für entsprechende Ladevorrichtungen und Einrichtung der Viehwagen, die Feststellung der Zulässigkeit eines Viehtransports mit Rücksicht auf bestehende Seuchenvorschriften, die Sicherstellung des Gesundheitszustandes der aufzugebenden Tiere, den Ausschluß kranker Tiere, die Art der Verladung, die Auswahl geeigneter Züge, die Tränkung und Fütterung während der Beförderung, die Beigabe der nötigen Begleitpapiere sowie von Begleitern zur Beaufsichtigung der Tiere, die Desinfektion und Reinigung der zur Beförderung verwendeten Wagen u.s.w.
Die übrigen Beförderungsvorschriften regeln insbesondere die Art der Abfertigung, die Anmeldung und Wagenbestellung, die Frachtzahlung und die Fahrgebühren für die Begleiter, die Abnahme der Tiere und das Verfahren bei Ablieferungshindernissen, die Lieferfrist und die Haftung für Tiersendungen.
I. Polizeiliche Vorschriften.
1. Ladeanlagen. Die Ver- und Entladung von Vieh erfordert besondere Vorrichtungen, weshalb die Annahme und Ausfolgung von Vieh nur in Stationen erfolgen darf, die derartige Einrichtungen besitzen. In Deutschland müssen nach der Eisenbahnverkehrsordnung und deren Anlage B, die die hauptsächlichsten und grundlegenden Bestimmungen über die T. enthält, die Stationen, die nahe dem Tarif unbeschränkt oder beschränkt für den Viehverkehr bestimmt sind, mit Vorrichtungen versehen sein, die den Abfertigungsbefugnissen entsprechend ein zweckmäßiges Ein- und Ausladen der Tiere gestatten. Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1 : 8 und die der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1 : 3 nicht erhalten. Die Überladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite haben und zu beiden Seiten mit Einfriedigung versehen werden. Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversand sowie auf den Tränkestationen sind von den Bahnen zur Unterbringung des Viehs eingefriedete und überdeckte Räume (Buchten, Bansen) herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung sowie mit Vorrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere zu versehen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der verschiedenen Gattungen des Groß- und Kleinviehs in kleinere Abteilungen zu teilen. Der Fußboden muß eine ordnungsmäßige Reinigung ermöglichen.
In Österreich mangeln allgemeine Bestimmungen über Ladeanlagen, dagegen sind ähnliche Vorschriften wie für Deutschland in der Schweiz durch Bundesratsbeschluß vom 28. November 1905 eingeführt worden, jedoch fehlen dort Bestimmungen über die zulässige Neigung der Brücken sowie über die Unterteilung der Unterkunftsräume für das Vieh.
In Frankreich behält sich die Regierung vor, die Stationen zu bestimmen, in denen Ladeanlagen für Pferde und Vieh eingerichtet werden müssen.
In Rußland sind nur bestimmte Stationen von der Eisenbahnverwaltung im Einverständnis mit der Veterinärbehörde mit den für die Ver- und Entladung von Vieh erforderlichen Einrichtungen versehen. Nur auf diesen Stationen darf Großvieh in einer Anzahl, die der normalen Beladung eines gewöhnlichen Wagens entspricht oder darüber hinausgeht, sowie Kleinvieh in Mengen von mehr als 15 Stück regelmäßig ein- und ausgeladen werden, während es zur Ver- und Entladung dieser Mengen auf anderen Stationen besonderer Genehmigung bedarf. Vieh in geringerer Menge kann auf jeder Station ein- und ausgeladen werden.
2. Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. Nach den für Deutschland geltenden Vorschriften sind Tiere in bedeckten oder hochbordigen offenen Wagen zu befördern; letztere dürfen jedoch in den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember nur auf Antrag des Versenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden. Unter gewissen Voraussetzungen findet die Beförderung auch in mehrbödigen Wagen statt. Die lichte Breite der zur Beförderung von Großvieh dienenden Wagen muß mindestens 2∙60 m betragen. Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1∙50 m und bei Verwendung für Kleinvieh eine solche von mindestens 0∙75 m über dem Fußboden haben.
Bei Verwendung bedeckter Wagen zur T. sind solche Wagen auszuwählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs- oder Stirnseiten je 2 verschließbare Öffnungen von je mindestens 0∙40 m Länge und 0∙30 m Breite haben und außerdem an den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite von 0∙35 m bei Großvieh und von 0∙15 m bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen 1∙50 m hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein. Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe u. dgl., in den Wagen angebracht sein. Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muß an der Außenseite angegeben sein, u.zw. bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen derart, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist.
Die in Österreich geltenden Vorschriften unterscheiden sich insofern wesentlich von den in Deutschland in Anwendung stehenden, als in Österreich bei Neuanschaffung von Hornviehwagen nur gedeckte derartige Wagen in Bestellung gebracht werden dürfen und der Gebrauch offener Hornviehwagen für die T. nur unter bestimmten Beschränkungen und unter der Voraussetzung zugelassen wird, daß diese Wagen in gewissen Fällen zum Schutz der Tiere mit Plachen überdeckt werden.
Im übrigen beziehen sich die österreichischen Vorschriften nur im allgemeinen auf die regelmäßige Verwendung von Etagewagen mit Tränkevorrichtungen zur Borstenviehbeförderung, die tunlichste Größe der Lüftungsöffnungen, die Vorrichtungen zum Festhalten der Lüftungsschieber und der Türen in der offenen Stellung u.s.w.
In der Schweiz soll die lichte Breite der zur Beförderung von Pferden und Großvieh benutzten Wagen nicht unter 2∙45 m betragen. Die Tiere sollen in der Regel nur in gedeckt gebauten Wagen, die mit guten Böden und nahe an der Wagendecke liegenden, genügenden und verschließbaren Öffnungen versehen sind, befördert werden. Fehlen diese, so müssen an den Türen der Wagen Vorrichtungen angebracht sein, die das ganze oder teilweise Offenstellen der Türen ermöglichen. Bei Kleinviehbeförderung soll dem Versender in allen Fällen gestattet sein, auf seine Verantwortung und Kosten einen Bretterverschlag oder ein Lattengitter an die Stelle der ganz oder teilweise geöffneten Tür anzubringen. Zum Festbinden der Tiere sind die Wagen mit geeigneten Vorrichtungen (eiserne Ringe u. dgl.) zu versehen. Offene Wagen mit Decken dürfen nur ausnahmsweise und nur auf kürzeren Strecken verwendet werden; während der Winterszeit ist diese Beförderungsweise ausgeschlossen.
In Italien sind die für T. zu verwendenden gedeckten Wagen mit Lüftungsöffnungen zu versehen. Bei Kleinviehsendungen werden diese geöffnet, während die Türen geschlossen bleiben. Bei Großviehsendungen werden die Türen auf den ersten oder zweiten Haken eingehängt, wogegen die Lüftungsöffnungen geschlossen bleiben. Wenn keine Gefahr des Entspringens der Tiere vorliegt, können die Türen auch ganz offen bleiben.
In Rußland werden für die Beförderung von Vieh nach dem Ermessen der Eisenbahn besondere (Spezial-) Viehwagen (auch vergitterte) oder gewöhnliche bedeckte Güterwagen bestimmt. In der Zeit vom 1. April bis zum 1. November kann das Vieh mit Genehmigung des Absenders in offenen Wagen mit hohen – dichten oder vergitterten – Seitenwänden befördert werden. Die für die Beförderung von Großvieh bestimmten Wagen müssen eine entsprechende Anzahl von Ringen aufweisen, die in die Stützen der Längsbalken eingeschraubt sind, damit auf Wunsch der Versender die Tiere angebunden werden können. Für die Beförderung von Pferden werden bedeckte Güterwagen von mindestens 72/3 Fuß Höhe verwendet, die nach dem für Pferdebeförderung der Militärverwaltung festgesetzten Muster eingerichtet sind. Lebendes Geflügel und Kleinvieh werden auch zur Beförderung in Etagewagen angenommen.
3. Art der Verladung. Nach den deutschen Vorschriften dürfen die Tiere nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Behältern, nur wenn sie hinlänglich geräumig sind, zur Beförderung aufgegeben werden. Bei Festsetzung der größten Anzahl der in einem Wagen zu verladenden Tiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens gepreßt werden darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, verbleiben muß. Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter- und Lattenverschläge voneinander getrennten Abteilungen erfolgt. Über die zulässige größte Stückzahl der in einem Wagen oder in die einzelnen Abteilungen aufzunehmenden Tiere entscheidet im Streitfall der diensthabende Stationsbeamte. Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material (Stroh, Spreu, grasartiger Streu und Torfstreu) ist unzulässig.
In Österreich haben ähnliche Bestimmungen wie in Deutschland allgemeine Anwendung erlangt, daß sie in das für sämtliche Bahnen geltende gemeinsame Tarifheft I mit behördlicher Genehmigung Aufnahme gefunden haben (Zusatzbestimmungen II, III, IV zu § 44 des Betriebsreglements). Was die Maßnahmen gegen die Überfüllung der Viehwagen anbelangt, so ist auch in Österreich eine Reihe von Verfügungen ergangen, die dahin zielen, diesem Übelstand zu steuern, der insbesondere bei Anwendung von Wagenraumtarifen sich fühlbar macht. Hierbei wurde im Gegensatz zur deutschen Auffassung von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Bahnorgane auf Grund der reglementarischen Bestimmungen zu einer Zurückweisung überfüllter Viehwagen insolange nicht berechtigt sind, als eine die Betriebssicherheit gefährdende Überlastung der Wagen nicht stattfindet, daß dagegen sonstige Überfüllungen nach der Verordnung vom 15. Februar 1855, betreffend die Tierquälerei, zu beurteilen sind, deren Handhabung nicht den Eisenbahnbeamten, sondern den polizeilichen Behörden obliegt.
Die Bahnorgane sind daher, insolange eine betriebsgefährliche Überlastung nicht vorliegt, nur berechtigt bzw. verpflichtet, auf die Versender wegen Hintanhaltung von Überfüllungen entsprechend einzuwirken und, wenn die Einwirkung erfolglos bleibt, die Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.
Nach den Schweizer Vorschriften soll die Verladung der Tiere mit der größten Sorgfalt und Umsicht geschehen, damit nicht Grund zu Beschwerden über Tierquälerei gegeben werde. Kranke Tiere sowie an den Füßen gebundene Kälber, Schweine u.s.w. werden nicht zugelassen.
Die Verladung von Groß- und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in demselben Wagen ist gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren-, Bretter- oder Lattenverschläge voneinander getrennte Abteilungen erfolgt. Großvieh darf nicht enger verladen sein, als daß ein Mann zwischen 2 Stücken einer Wagenladung leicht sich bewegen kann; für Kleinvieh muß so viel Raum vorhanden sein, daß es sich legen kann. Ausnahmsweise soll für die Schafe in Herden eine Bodenfläche von mindestens 0∙22 m2 auf das Stück als genügend angesehen werden. Die Unterbringung der Tiere in den zwischen den Wagenachsen befindlichen Kasten ist unzulässig. Die Tiere, die angebunden werden, sollen mit den Köpfen der gleichen Seite zugekehrt werden.
Ausnahmsweise können Zuchtochsen verschränkt verladen werden (senkrecht zur Längsseite des Wagens, aber mit den Köpfen nicht nach derselben Seite oder derart, daß hinter den in gleicher Richtung nebeneinander gestellten Tieren noch solche den Seitenwänden des Wagens entlang untergebracht werden).
Die Verladung ist Sache der Versender, die auch das Anbinden mit ihrem Material zu besorgen haben. Auf Verlangen übernimmt die Eisenbahn die Verladung.
In den Niederlanden (Zusatzbestimmungen zum Reglement, Art. 29) können in einen Wagen so viele Tiere geladen werden, als ohne Nachteil für die Tiere und ohne Überlastung des Wagens Platz finden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die zu ladende Anzahl entscheidet der diensthabende Beamte. Das Verladen und Befestigen der Tiere ist Sache der Partei.
In Italien richtet sich die Zahl der in den Wagen zu verladenden Tiere nach der Tragfähigkeit der Wagen unter Zugrundelegung der Normalgewichte. Die Tiere dürfen durch Überfüllung nicht leiden. In Wagen mit 8 und 10 t werden verladen: 8 Stück Pferde oder Großvieh, 12 Esel oder Füllen, 24 Kälber oder Schweine, 36 Milchkälber, kleine Schweine und Hunde, 72 Ziegen oder Schafe.
In einem Wagen darf nur Vieh gleicher Gattung verladen werden. Die Eisenbahn haftet nicht für den Schaden infolge Überfüllung der Wagen.
In Belgien und Frankreich ist die Anzahl der Tiere, die ein Wagen enthalten darf, nicht bestimmt; die Versender können auf ihre Gefahr so viele Stücke unterbringen, als sie für zulässig erachten.
Das Ein- und Ausladen geschieht auf Veranlassung und unter Verantwortung der Partei.
In Rußland wird das Großvieh hinsichtlich der in einen Wagen (von 21 Fuß Länge und 9 Fuß Breite) zu verladenden Mengen in 4 Gruppen (große, mittlere, kleinere, kleine Stücke) eingeteilt und darnach die Beladung eines Wagens mit 8, 10, 12 und 14 Stück zugelassen. Von Kleinvieh können in einen gewöhnlichen Güterwagen 30–60 Stück verladen werden. Bei der Verladung von Pferden ist f.d. Stück regelmäßig ein Raum von mindestens 10 Fuß Länge und 2 Fuß 2 Zoll Breite zur Verfügung zu stellen.
4. Beförderung.
a) Züge. Die Beförderung erfolgt in Deutschland in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung der Eisenbahn auch in Personenzügen. Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starken Viehverkehr an bestimmten, von der Eisenbahn bekanntzumachenden Tagen – regelmäßig oder nur nach Bedarf – nach den bei jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu- und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Trinkstationen ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen. Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermanglung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen. Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge darf – vorbehaltlich der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung des Reichseisenbahnamts Abweichungen zu gestatten – nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen.
Auch in Österreich bestehen Vorschriften, die den Bahnverwaltungen die Verpflichtung auferlegen, in Ausführung der §§ 42 und 43 des BR. die zur Viehbeförderung bestimmten Züge in entsprechender Weise kundzumachen. Die Beförderung hat, abgesehen von Hunden und Pferden, die zu den von den mitfahrenden Reisenden benutzten Personen- oder Schnellzügen angenommen werden, in der Regel nur mit den für die T. bestimmten Güterzügen zu erfolgen.
Die Bemühungen der Regierung waren seit langem darauf gerichtet, die Bahnen zu bestimmen, Vieh möglichst mit direkten und schnellverkehrenden Zügen (nötigenfalls mit gemischten Zügen) zu befördern, worauf rücksichtlich der für die Versorgung Wiens bestimmten Sendungen ein besonderer Wert gelegt wird. Auch ist eine Reihe von Verfügungen an die Bahnen ergangen, die die Einhaltung der für Viehzüge festgesetzten Fahrordnungen bezwecken.
In der Schweiz haben die Eisenbahnen unter Genehmigungsvorbehalt des Bundesrats die Züge zu bezeichnen, mit denen Vieh in gewöhnlicher oder in Eilfracht befördert wird. Die für die Beförderung in gewöhnlicher Fracht bestimmten Züge sollen sich in billiger Weise den örtlichen Bedürfnissen anpassen. Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß, soweit möglich, von jeder Station aus wenigstens einmal täglich die 24stündige Fahrleistung (ohne Übernachten) erzielt wird.
Die Beförderung geschieht nach dem Ermessen der Bahnanstalt mit Personen- oder Güterzügen. Mit Schnellzügen werden keine Tiere befördert.
In den Niederlanden erfolgt die Beförderung der Tiere mit Vieh-, Güter- oder gemischten Zügen, mit Personenzügen jedoch nur auf Grund fallweiser Bewilligung; mit Schnellzügen ist (Pferde ausgenommen) die Beförderung ganz ausgeschlossen.
Die Züge, mit denen die Beförderung stattfindet, sind kundzumachen.
In Belgien werden lebende Tiere in der Regel mit gemischten oder Güterzügen, die die Verwaltung bezeichnet, und nur ausnahmsweise mit Bewilligung des Betriebschefs in Personenzügen befördert.
Falls die Tiere die Ladung von 10 Wagen umfassen, können Sonderzüge gestellt werden.
In Italien werden Tiere gewöhnlich (von Pferden in Luxuswagen abgesehen) nur mit Güterzügen befördert. Will der Versender eine beschleunigtere Beförderung, so muß er eine höhere Gebühr entrichten.
In Frankreich erfolgt die Beförderung bei Aufgabe als Eilgut mit gewöhnlichen Personenzügen, die alle Wagenklassen führen; bei Aufgabe als Frachtgut in besonderen Viehzügen oder gemischten Zügen.
b) Tränkung und Fütterung. In Deutschland sollen alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Beförderung mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu füttern und zu tränken. Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf besondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese »Tränkstationen« werden vom Reichseisenbahnamt nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen bestimmt und sind in den Tarifen bekanntzumachen.
In Österreich gilt (Handelsministerialerlaß vom 26. Februar 1875) bezüglich des Borsten- und Hornviehs gleichfalls der Grundsatz, daß das Tränken der Tiere innerhalb 24 Stunden stattzufinden hat und daß es, insoferne den Tieren kein Begleiter beigegeben oder von diesem die Tränkung unterlassen wird, von der Bahn gegen eine angemessene Entschädigung zu bewerkstelligen ist. (Die Tränkungsgebühr beträgt bei den österreichisch-ungarischen Bahnen für Großvieh f.d. Stück 20 h. Für das Tränken sonstiger Tiere werden für jeden Wagen bzw. für jede Etage 50 h eingehoben. Die letztere Gebühr wird verdoppelt, wenn der Sendung kein Begleiter beigegeben ist. Für Fütterung und Tränkung von Geflügel beträgt die Gebühr 5 h für 10 kg und mindestens 50 h).
In der Schweiz sollen Tiere, die ihren Bestimmungsort nicht innerhalb 24 Stunden erreichen, inzwischen mindestens einmal auf einer Zwischenstation gefüttert und getränkt, und wenn sie unterwegs auf einer Station übernachten müssen, in dieser ausgeladen werden. Ausnahmsweise sind Schaftransporte in Herden im Durchzug durch die Schweiz auf einer der Grenzstationen bzw. auf der Übergangsstation auszuladen, zu füttern und zu tränken. Milchkälber, die zur Ausfuhr aufgegeben werden und deren Beförderung von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation fahrplanmäßig mehr als 10 Stunden in Anspruch nimmt, sind auf der Übergangsstation mit Nahrung zu versehen (nahrhaft zu tränken).
Die Käfige, Körbe und sonstige Behälter, in denen Geflügel und andere kleine Tiere zur Beförderung gelangen, sollen mit dichten Böden versehen, luftig und geräumig genug sein, um den Tieren die nötige Bewegung sowie um deren Fütterung und Tränkung zu gestatten.
Wenn Geflügelsendungen, bei denen dieser Forderung nicht genügend Rechnung getragen ist, auf den Übergangsstationen anlangen, so sollen sie in Reservekäfige (Körbe) umgeladen werden, die von den Bahnen vorrätig zu halten sind.
Geflügelsendungen sollen nicht länger als 12 Stunden ohne Tränkung und Fütterung bleiben.
In Frankreich müssen die Absender den Tieren die zu ihrer Erhaltung erforderliche Pflege angedeihen lassen. Weitere Vorschriften bestehen nicht.
In Rußland kann das Tränken des Viehs, das ausschließlich den Begleitern obliegt, auf sämtlichen Stationen vorgenommen werden, falls eine Ausladung nicht stattfindet und die fahrplanmäßige Aufenthaltszeit des Zuges es zuläßt. Im übrigen werden von dem Verkehrsminister und dem Minister des Innern gewisse Tränkstationen besonders bestimmt, die mit besonderen Vorrichtungen ausgerüstet sind und auf denen die Verwaltung auf Ersuchen der Begleiter ohne irgendwelche Vergütung genügend Wasser herzugeben und Arbeiter zur Hilfeleistung beim Tränken zu stellen hat.
c) Verschieben. Die deutschen Vorschriften bestimmen, daß das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen auf das dringendste Bedürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen ist; insbesondere ist heftiges Anstoßen dabei zu vermeiden. Dieselben Vorschriften sind auch für die Schweizer Bahnen gegeben; ähnliche Vorschriften bestehen auch in Österreich.
d) Begleiter. Auf den deutschen Bahnen wird Großvieh in Wagenladungen nur in Begleitung angenommen; für je 3 zu einer Sendung gehörige Wagen muß mindestens ein Begleiter gestellt werden. Bei Aufgabe von Kleinvieh in Wagenladungen sowie von einzelnen Stücken Groß- und Kleinvieh kann von der Beigabe eines Begleiters nach dem Ermessen der Versandstation abgesehen werden.
Zu jeder Sendung und, wenn eine Sendung aus mehr als einer Wagenladung besteht, zu jedem Wagen wird ein Begleiter zugelassen. Diese Begleiter haben ein Fahrgeld von 2 Pf. f.d. Tarifkm zu zahlen, wenn sie im Viehwagen, im Packwagen oder in der niedrigsten Klasse des Zuges fahren, sonst das Fahrgeld der benutzten Klasse. Über diese Zahl hinaus werden Begleiter zur Fahrt in den Güter-, Eilgüter- und Viehzügen zugelassen, soweit Platz vorhanden ist. Diese Begleiter haben, wenn sie im Viehwagen oder im Packwagen fahren, ein Fahrgeld von 2 Pf. f.d. Tarifkm, wenn Personenwagen gestellt werden, das Fahrgeld der benutzten Klasse zu zahlen. Jedem Begleiter ist gestattet, einen Hund im Viehwagen unentgeltlich mitzunehmen. Bei Fahrten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen versehen sein.
In Österreich-Ungarn werden lebende Tiere, mit Ausnahme von kleinen Tieren in Käfigen, zur Beförderung in der Regel nur angenommen, wenn für jede Sendung mindestens ein Begleiter beigegeben wird; für mehrere in einem Wagen nach derselben Bestimmungsstation verladene Sendungen genügt ein Begleiter für den Inhalt des ganzen Wagens. Falls die Sendung aus mehreren Wagenladungen besteht, soll bei Großvieh für je 3 Wagen mindestens ein Begleiter gestellt werden; bei Kleinvieh genügt ein Begleiter für jede Sendung ohne Rücksicht auf die Zahl der Wagenladungen.
Bei Sendungen von Pferden, die zur Beförderung mit Personenzügen aufgegeben werden, wird von der Beigabe einer Begleitung überhaupt nicht abgesehen. Bestehen die Sendungen aus mehreren Wagenladungen, so kann auch für jeden Wagen ein Begleiter verlangt werden.
Wird die genügende Anzahl von Begleitern oder überhaupt Begleitung nicht beigegeben, so kann die Bahn vom Absender die Ausstellung einer entsprechenden Erklärung verlangen, und übernimmt die Bahn in keinem Fall die Haftung für den Schaden, für den sie im Fall der Begleitung nicht aufzukommen gehabt hätte.
Was die Fahrbegünstigungen für Tierbegleiter in Österreich betrifft, so gelten hierüber bei den einzelnen Bahnen besondere Bestimmungen. Zumeist wird bei Hornviehsendungen die freie Rückfahrt für die Viehbegleiter (auf 3 Wagen je ein Begleiter) gewährt, jedoch besteht die Absicht, bezüglich der Viehbegleiter einen einheitlichen Vorgang für alle Bahnen einzuführen, bzw. die gebührenfreie Abfertigung der Begleiter nur bei Kleinviehbeförderungen zuzulassen, die freie Rückfahrt aber ausnahmslos aufzuheben.
In Belgien sollen den Sendungen von Pferden und anderen Tieren Begleiter beigegeben werden; andernfalls trägt der Absender die Folgen, die durch den Mangel der Begleitung hervorgerufen werden.
Für jede Sendung oder Wagenladung wird ein Begleiter unter der Voraussetzung, daß er in demselben Wagen wie die Tiere Platz findet, frei befördert.
In den Niederlanden ist die Eisenbahn Begleitung zu fordern berechtigt. Bei Kleinvieh, insbesondere Geflügel in Käfigen, bedarf es der Begleitung nicht.
Für jede volle Wagenladung wird die unentgeltliche Beförderung eines Begleiters, der nach Bestimmung des Stationsvorstands im Viehwagen oder einem Wagen III. Klasse Platz zu nehmen hat, zugestanden.
Begleiter von Pferden in Stallwagen werden nur in letzteren frei befördert. Erfolgt die Beförderung ohne Begleiter, dann muß der Frachtbrief »Bahn restante« lauten, und ist der Absender verpflichtet, dem Adressaten Kenntnis von der Absendung zu geben, um diesen in den Stand zu setzen, die Sendung gleich nach der Ankunft abzunehmen.
Auf den schweizerischen Eisenbahnen soll jede Sendung zum Zweck der Beaufsichtigung, Wartung und Fütterung der Tiere während der Fahrt in der Regel von einem Führer begleitet werden, der seinen Platz in dem Wagen zu nehmen hat, in dem die Beförderung der Tiere erfolgt; wenn der Aufenthalt im Viehwagen unmöglich sein sollte, so ist dem Begleiter ein Platz in einem Personenwagen III. Klasse oder im Gepäckwagen bzw. in einem gedeckten Güterwagen anzuweisen. Soweit die Bahn auf die Begleitung der Sendung verzichtet hat, haben ihre Organe die den Umständen angemessene Wartung und Fütterung der Tiere zu besorgen, und ist die Verwaltung berechtigt, die daraus erwachsenen Kosten nachzunehmen. Die Begleitung von Zuchtstieren, Hengsten und bösartigen Tieren ist vorgeschrieben. Sie wird ausnahmsweise im Verkehr der normalspurigen Bahnen unter sich, u.zw. auch hier nur dann erlassen, wenn der Versender die Verwendung eines eigenen Wagens verlangt und dafür die im Tarif festgesetzte Zuschlagstaxe bezahlt. Sofern der Begleiter Sendungen dieser Art, die ohne Zuschlagstaxe, d.h. ohne besonderen Wagen abgefertigt worden sind, vor vollendeter Beförderung verläßt, kann die Eisenbahn die Umladung der betreffenden Tiere selbst oder der allfällig beigeladenen anderen Tiere anordnen und die tarifmäßige Gebühr für die Aus- und Einladung, sowie die Zuschlagstaxe ab derjenigen Station, ab der die Begleitung fehlt, vom Empfänger der betreffenden Sendung erheben. Auch hat der Eigentümer der Tiere für alle Folgen aufzukommen, die aus der Nichtbegleitung entstehen können. Besteht eine Sendung aus einer oder mehreren Wagenladungen, so hat für jede Wagenladung ein Begleiter Anspruch auf freie Fahrt. Bei Sendungen, die nicht eine ganze Wagenladung ausmachen, hat er Anspruch auf Beförderung zur halben Personentaxe III. Klasse, bei Beförderung von Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) jedoch nur, wenn die Sendung mindestens 5 Stück umfaßt.
In Frankreich ist keine Begleitungspflicht. Begleiter von Eilgutsendungen haben in den Personenwagen Platz zu nehmen und den Fahrpreis der Wagenklasse zu zahlen, die sie einnehmen. Begleiter von Frachtgutsendungen erhalten fast auf allen Bahnen für sich und mitgenommene Hunde einen Freifahrtschein III. Klasse für Hin- und Rückfahrt. Für jeden Wagen wird ein Freischein, für jede Sendung werden höchstens 2 Freischeine gewährt. Die Begleiter sind berechtigt, den Tieren vorauszufahren und sie auf den Bahnhöfen zu erwarten, auf denen sie sie verpflegen wollen.
In Italien kann die Verwaltung verlangen, daß der Viehsendung Begleitung beigegeben werde. Die Begleiter haben bei der Fahrt in Vieh- und Stallwagen den halben Preis der III. Klasse zu bezahlen. Bei Beförderung in Personenwagen ist der volle Preis zu bezahlen.
In Rußland wird Vieh nur mit Begleitern befördert, u.zw. wird für jeden Wagen höchstens ein Begleiter zugelassen, während für je 8 Wagen Großvieh und ebenso für je 6 Wagen Kleinvieh mindestens ein Begleiter vorhanden sein muß. Wird das Vieh nach Stückzahl befördert, so ist jeder einzelnen Sendung ein Begleiter beizugeben. Die Begleiter sind in einem Wagen III. oder IV. Klasse unterzubringen, wenn sich ein solcher im Zug befindet; andernfalls ist ihnen ein Platz im Dienstabteil anzuweisen. Die Beförderung von lebendem Geflügel und Kleinvieh in Kisten, Käfigen und Körben ist auch ohne Begleitung zulässig. Für die Beförderung der Begleiter wird eine Gebühr nach einem besonderen Tarif erhoben.
II. Sonstige Beförderungsvorschriften.
1. Art der Abfertigung. In Deutschland wird Kleinvieh (einschließlich Hunde) in Käfigen, Kisten, Säcken u. dgl. oder wilde Tiere in Käfigen nach Wahl der Versender auf Gepäckschein (Beförderungsschein) oder auf Frachtbrief abgefertigt; im ersteren Fall erfolgt die Abfertigung durch die Gepäckabfertigungsstellen. Alle übrigen Sendungen werden nur auf Grund von Frachtbriefen, u.zw. bei den Eilgut- oder Güterabfertigungsstellen abgefertigt.
In Österreich-Ungarn werden, abgesehen von kleinen Tieren in Behältern, die auf Gepäckschein befördert werden können, dann von Hunden, die gegen Beförderungsscheine (Hundekarten) aufgegeben werden, lebende Tiere nur auf Grund von Frachtbriefen als Eil- oder Frachtgut zur Beförderung angenommen.
In der Schweiz erfolgt die Abfertigung der Tiere als Eil- oder Frachtgut. Dem Absender wird von der Aufgabeexpedition ein Beförderungsschein ausgestellt, der bei Empfangnahme der Tiere auf der Bestimmungsstation zurückzugeben ist.
Die Aufgabe erfolgt in der Regel bei den Gepäcksabfertigungen.
In den Niederlanden erfolgt die Beförderung der Tiere gegen Frachtbrief oder Beförderungsschein.
Kleine Tiere, Hunde und Vögel, die in geschlossenen Kisten, Käfigen u. dgl. zur Aufgabe gebracht werden und keine Wagenladung bilden, können als Bestellgut gegen Bezahlung der Fracht vom doppelten Gewicht angenommen werden.
In Belgien werden Tiere auf Frachtbrief in grande oder petite vitesse befördert, u.zw. als grande vitesse nur Pferde, Esel, Maulesel, unter der Voraussetzung, daß die zu durchfahrende Strecke wenigstens 75 km beträgt oder die Aufgabs- und Bestimmungsstationen der Sendung zugleich Anfangs- und Endstation des Zuges sind.
Kleine Tiere in Behältern können auch nach dem Tarif II: »service acceleré« befördert werden.
In Frankreich werden Pferde und Großvieh nur in und nach Stationen angenommen, die Laderampen besitzen. Hunde in oder ohne Begleitung von Reisenden werden nur als Eilgut, andere Tiere als Eilgut oder Frachtgut angenommen. Die Abfertigung geschieht auf Grund einer Versanderklärung (déclaration d'expedition), die im wesentlichen die gleichen Angaben enthält wie ein Frachtbrief.
In Italien erfolgt die Beförderung von Vieh entweder in beschleunigter Beförderung (à piccola velocità accelerata) gegen Beförderungsschein (nota di spedizione) oder als Frachtgut auf Frachtbrief.
In Rußland werden lebende Tiere nur auf Frachtbrief angenommen.
Ebenso können nach dem IÜ. lebende Tiere nur auf Frachtbrief aufgegeben werden.
2. Vorherige Anmeldung und Wagenbestellung. Diesbezüglich gelten in Deutschland und Österreich sowie im Vereinsverkehr zunächst die Vorschriften des § 44 des BR. und der Verkehrsordnung, (s. auch Zusatzbestimmung 8 zu § 43 des VBR.) Darnach sind die Tiere rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges auf den Bahnhof zu bringen.
Die Bestellung von Wagen hat in Deutschland in der Regel schriftlich bei der Aufgabsstation zu erfolgen und ist hierbei die Anzahl und Gattung der Wagen, die Bestimmungsstation u.s.w. anzugeben.
In den Niederlanden müssen Wagen für Viehbeförderung 24 Stunden vorher bestellt werden. Bei Bestellung ist auf Verlangen ein Angeld von 5 K zu erlegen, das nicht zurückgegeben wird, wenn der Wagen nicht am bestellten Tag benutzt wird.
Die Tiere müssen 2 Stunden vor dem Abgang des Zuges auf die Station gebracht werden; wenn der Zug des Nachts oder vor 7 Uhr früh verkehrt, müssen die Tiere am Abend vorher zur Beförderung angemeldet werden.
In der Schweiz hat die Anmeldung der Tiersendungen mit Ausnahme der Hunde in den Zwischenstationen mindestens einen Tag voraus, in den Hauptstationen für einzelne Stücke und einzelne Wagenladungen mindestens 2 Stunden vor Abgang des betreffenden Zuges, für 2 oder mehrere Wagenladungen ebenfalls einen Tag vorher zu erfolgen.
Die Zufuhr hat bei Pferden 1 Stunde, bei den übrigen Tieren 2 Stunden vor Abgang des betreffenden Zuges zu erfolgen.
In Belgien müssen Viehsendungen mindestens 48 Stunden vorher angemeldet werden.
Handelt es sich um mehr als 5 Wagen, so verdoppelt sich die Anmeldefrist.
Die Tiere müssen mindestens 1 Stunde vor der Abfahrt eingeladen sein.
In Frankreich sind die Versandstationen 24 Stunden vorher von der Anzahl und Art der in Wagenladungen als Frachtgut zu befördernden Tiere zu benachrichtigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt die Eisenbahn den Versendern solche Wagen, die im Augenblick der Verladung gerade verfügbar sind. Die Zufuhr der Tiere zum Bahnhof hat wenigstens 3 Stunden vor Abgang des Zuges, mit dem die Beförderung ausgeführt werden soll, zu erfolgen.
In Italien muß die Anmeldung der Sendung, falls Wagen nicht vorhanden sind, 12 Stunden vor der Aufgabe erfolgen. Die Verladung muß spätestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges vollendet sein.
In Rußland hat der Versender die Versandstation vor Einreichung des Frachtbriefs von jeder bevorstehenden Wagenladung unter Mitteilung der Stückzahl des abzufertigenden Viehs, der Bestimmungsstation und der gewünschten Wagen schriftlich zu benachrichtigen und gleichzeitig für jede Wagenladung 3 Rubel als Kaution zu erlegen, die verfällt, wenn das Vieh nicht abgesandt wird. Vor der Absendung wird das Vieh, soweit es eine Wagenladung bildet, auf der Versandstation regelmäßig tierärztlich untersucht; ausnahmsweise kann die Untersuchung auch auf der Empfangsstation stattfinden, der in diesem Falle die Sendung vorgemeldet wird.
3. Zahlung der Fracht1. In Deutschland und Österreich-Ungarn, sowie im Vereinsverkehr ist die Bahn (s. deutsche Verkehrsordnung, österreichisch-ungarisches BR. und VBR.) berechtigt, die Vorauszahlung der Fracht zu beanspruchen.
Nach den Zusatzbestimmungen zu § 48 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist bei den auf Beförderungsschein oder Gepäckschein abgefertigten Tiersendungen der Fahrpreis stets am Absendeort zu erlegen und eine Nachnahmebelastung ausgeschlossen. Bei Frachtbriefsendungen ist es dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen überlassen, in den einzelnen Verkehren unfrankierte Aufgabe und Nachnahmebelastung zuzulassen und die Bedingungen, unter denen die Zulassung geschieht, festzusetzen.
In Österreich-Ungarn sind laut Zusatzbestimmung zu § 46 des BR. die entfallenden Gebühren für Pferde, Fohlen, Maultiere, Hunde und wilde Tiere stets bei der Aufgabe zu entrichten. Für sonstige Tiere können die Beförderungsgebühren nach Wahl des Absenders auch an den Empfänger zur Zahlung überwiesen werden.
In Frankreich und Belgien ist es ebenfalls dem Versender freigestellt, die Fracht im vorhinein zu bezahlen oder die Sendung mit überwiesenen Gebühren aufzugeben.
In der Schweiz, den Niederlanden und in Italien ist die Frachtgebühr stets bei der Aufgabe zu entrichten. Der Taxzuschlag für die streckenweise Beförderung als Eilgut kann in der Schweiz auf der betreffenden Unterwegsstation oder auf der Empfangsstation bezahlt werden.
In Rußland können Fracht- und Nebengebühren auf Wunsch des Versenders auf den Empfänger überwiesen werden; anderseits kann bei der Beförderung von Geflügel und Kleinvieh in Kisten, Käfigen und Körben die Eisenbahn verlangen, daß Fracht- und Nebengebühren im voraus bezahlt werden.
4. Mitnahme von Futter und Gepäck durch die Begleiter. Bei den deutschen Bahnen wird das während der Eisenbahnfahrt zur Fütterung der Tiere erforderliche Futter, das etwaige Geschirr der Tiere sowie das übliche Handgepäck der Viehbegleiter unentgeltlich im Viehwagen mitbefördert. Sonstiges Gepäck oder Güterstücke dürfen in den mit Vieh beladenen Wagen nicht mitgeführt werden, sind vielmehr ordnungsmäßig aufzugeben.
Bei den österreichisch-ungarischen Eisenbahnen dürfen Futtervorräte, die dem Verbrauch während der Fahrt entsprechen, begleiteten Sendungen beigegeben werden.
Das Reisegepäck der Viehbegleiter unterliegt der allgemeinen Bestimmung.
In der Schweiz wird das während der Eisenbahnfahrt zum Unterhalt der Tiere erforderliche Futter bis zum Gewicht von 50 kg für den Wagen sowie das Handgepäck der Viehbegleiter unentgeltlich im Viehwagen mitgenommen. Die Begleiter der Tiersendungen, denen die Fütterung der Tiere übertragen ist, haben dafür zu sorgen, daß das Futter in ihrem Bereich verbleibt und nicht verdorben wird. Der Aufenthalt auf den Plattformen der Wagen ist nicht gestattet. Treibhunde, die zu Viehsendungen in ganzen Wagenladungen gehören, werden taxfrei befördert. Es wird aber nur ein Treibhund auf die Wagenladung angenommen.
In Italien ist für jedes zur Beförderung aufgegebene Pferd unentgeltliche Beförderung des Geschirrs, der Geräte und des für die Reise nötigen Futters im Höchstausmaß von 40 kg (hierunter höchstens 10 kg Futter) für das Pferd zugestanden, unter der Bedingung, daß diese Gegenstände ohne die Ausnutzung des Wagens hinsichtlich der Anzahl der Tiere zu hindern, im selben Wagen mitverladen werden können.
Der Begleiter ist zur unentgeltlichen Mitnahme des eigenen Gepäcks, soweit dieses nicht die für das Handgepäck bestimmten Grenzen übersteigt, berechtigt.
In Belgien können Streu- und Futtervorräte auf Kosten der Versender im Viehwagen untergebracht werden.
In Rußland darf das zur Fütterung der Tiere bestimmte Körnerfutter, Gras, Heu und Stroh, in einem für die einzelnen Viehsorten verschieden bemessenen Umfang kostenlos mitgeführt werden.
5. Abnahme der Tiere, Ablieferungshindernisse. Nach den in Deutschland und Österreich geltenden reglementarischen Bestimmungen werden Tiere bei der Ankunft an dem Bestimmungsort gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung ausgeliefert. Das der Partei obliegende Ausladen und Abtreiben muß spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablauf der zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser ist die Eisenbahn berechtigt, die Tiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Verpflegung zu geben, oder falls sie deren ferneren Aufenthalt auf dem Bahnhof gestattet, ein im Tarif festzusetzendes Standgeld zu erheben.
Das Transportreglement für die schweizerischen Eisenbahnen bestimmt, daß das Ausladen dem Empfänger obliegt. Verlangt er, daß die Ausladung durch die Bahn geschehen soll, welchem Verlangen die Bahnverwaltungen nachzukommen nicht verpflichtet sind, so werden die im Tarif vorgesehenen Gebühren eingehoben. Ebenso auch dann, wenn die Entladung wegen Abwesenheit des Empfängers oder Begleiters durch das Bahnpersonal erfolgt. Nimmt die Bahn die Ausladung vor, so haftet sie nicht für Verlust und Beschädigung infolge Entspringens, Fallens, Stoßens und ähnlicher Ursachen.
Das Ausladen und Abnehmen des Viehs hat längstens 1 Stunde nach Ankunft zu geschehen, widrigenfalls es, soweit nicht Zoll- oder sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen, auf Gefahr des Empfängers ausgeladen und in Pflege gegeben wird.
Im andern Fall ist unter Beobachtung der obigen Bestimmungen nach den Weisungen der Zoll- oder Sanitätspolizeiorgane vorzugehen.
Nach 8 Uhr abends kann die Ausladung und Unterbringung auch vor Ablauf einer Stunde vorgenommen werden.
Zur Aufbewahrung von Hunden, die nach der Ankunft nicht sofort abgeholt werden, ist die Bahnverwaltung nicht verpflichtet.
In Frankreich hat die Entladung auf Veranlassung und unter der vollen Verantwortlichkeit der Versender, u.zw. sofort nach der Ankunft (Bereitstellung) vor sich zu gehen, widrigenfalls sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten eisenbahnseitig ausgeladen und in Pflege gegeben werden.
Auf den italienischen Bahnen muß die Ausladung innerhalb 4 Stunden nach Beistellung des Wagens geschehen bei sonstiger Einstellung des Viehs auf Gefahr und Kosten des Eigentümers. Die Entladung selbst erfolgt auf Veranlassung und Gefahr des Empfängers.
Können Viehsendungen, die des Abends einlangen, infolge Zoll- oder Sanitätsvorschriften oder aus anderen Gründen nicht ausgeladen und abgenommen werden, so haben sie gegen Entrichtung einer im Tarif festgesetzten Gebühr im Wagen zu verbleiben.
Für die Entladung und die Begleitung bis zum Ort der Einstellung werden ebenfalls tarifmäßig bestimmte Gebühren eingehoben.
In Belgien sollen Tiere 2 Stunden nach der Ankunft abgeholt werden. Nach dieser Frist werden sie entweder auf Rechnung und Gefahr des Absenders in Futter gegeben oder die Bahn behält sie gegen Ersatz der auflaufenden Kosten selbst in Kost.
Ähnliches gilt auch in den Niederlanden, mit der Abänderung, daß Pferde, nicht wie die übrigen Tiere, erst nach 2, sondern bereits nach 1 Stunde ausgeladen und abgeführt werden müssen. Hunde sind längstens 1/2 Stunde nach ihrer Ankunft abzuholen; über diese Zeit sind die Eisenbahnen zu ihrer Verwahrung nicht verpflichtet.
In Rußland muß die Entladung innerhalb 12 Stunden vor sich gehen, jedoch darf Großvieh nicht vor erfolgter tierärztlicher Beschau abgetrieben werden. Nach diesem Zeitraum wird das Vieh unter Aufstellung eines Protokolls der Ortspolizei zur weiteren Verpflegung und Veranlassung übergeben.
6. Lieferfristen. In Deutschland dürfen die Lieferfristen folgende Höchstfristen nicht überschreiten: bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkm 1 Tag, bei größeren Entfernungen für weitere angefaugene je 300 Tarifkm 1 weiteren Tag. Der Lauf der Lieferfrist ruht für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und für die Dauer der ärztlichen Viehbeschau.
In Belgien geschieht die Beförderung mit jenen gemischten oder Güterzügen, die zum mindesten 1 Stunde nach der Auflieferung zur Beförderung abgehen und von der Verwaltung hierzu bestimmt worden sind. Die Ablieferung in der Bestimmungsstation hat mit dem gleichen oder aber mit dem nächsten Anschlußzug zu erfolgen. Kann die Beförderung zum Bestimmungsort nicht mit dem gleichen Zug vor sich gehen, mit dem die Viehsendung von der Aufgabsstation abrollte, so wird sie, wenn es die Regelmäßigkeit des Dienstes erheischt, im Lauf aufgehalten und selbst im Fall des Zusammentreffens mit dem früheren, doch erst mit dem darauffolgenden Anschlußzug befördert.
In Italien werden berechnet für je angefangene 225 km 24 Stunden, für jeden Übergang von Bahn zu Bahn 8, und für jeden Übergang über eine Strecke mit Neigungen über 20‰ 6 Stunden.
In Rußland ist für Großvieh eine Transportfrist von 24 Stunden für je 250 Werst nebst einer 8stündigen Manipulationsfrist für jede Übergangsstation bestimmt. Bei Kleinvieh werden für je 200 Werst 24 Stunden, für die Abbeförderung ebenfalls 24 Stunden und für jeden Übergang von Bahn zu Bahn 8 Stunden gerechnet.
In Amerika (Leyen, Amerikanische Eisenbahnen, S. 260) ist die Zusicherung des Einhaltens bestimmter Lieferfristen verboten.
Was die Haftung für Versäumnis der Lieferfrist betrifft, so gelten hierfür sowohl in den einzelnen Staaten als auch nach dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr dieselben Bestimmungen wie für Güter überhaupt.
7. Haftung für Verlust und Beschädigung. In Österreich, Deutschland, der Schweiz, Belgien, Italien, Rußland und nach dem IÜ. richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen über die Beförderung von Gütern (s. Frachtrecht), jedoch haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, der aus der mit der Beförderung lebender Tiere verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, sowie für den Schaden, dessen Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird, u.zw. wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr wirklich entstanden ist.
Tritt Ersatzpflicht ein, so ist der Wert der zu grunde gegangenen Tiere bzw. bei Beschädigung der Minderwert zu ersetzen. Bei Deklaration des Interesses ist auch der übersteigende Schaden zu ersetzen.
In den Niederlanden gelten ebenfalls die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bei Verlust eines Tieres. Mangels einer Wertversicherung werden die folgenden Beträge als Höchstentschädigungssätze gezahlt: 300 fl. für ein Pferd, 125 fl. für einen Mastochsen, 12 fl. für ein Kalb, 90 fl. für jedes andere Stück Großvieh, 36 fl. für ein Mastschwein, 15 fl. für ein mageres Schwein, 4 fl. für ein Spanferkel, 7 fl. für ein Schaf oder eine Ziege, 4 fl. für einen Hund, endlich 36 fl. für 100 kg sonstiger Tiere.
Ist Wertangabe erfolgt, so ist neben dem tarifmäßigen Beförderungspreis ein Zuschlag zu bezahlen, der 1‰ der ganzen deklarierten Summe für jede angefangenen 150 km der ganzen Strecke und mindestens 20 Ct. beträgt.
In Frankreich ist die Haftung auf 5000 Fr. f.d. Stück beschränkt, wenn im Aufgabeschein nicht ein höherer Wert deklariert ist. Im allgemeinen besteht in Frankreich bei Verlust oder Beschädigung gegen die Bahngesellschaften die Vermutung des Verschuldens ebenso wie bei anderen Waren.
In England bestimmt die Railway and Canal Traffic Act vom 10. Juli 1854, daß die Bahnen für den Verlust von Pferden und Vieh während der Beförderung nicht über gewisse Beträge (bei Pferden z.B. nicht über 50 Pfund Sterling f.d. Stück) haften sollen, ausgenommen es würde eine angemessene Versicherungsprämie dafür gezahlt.
Aber auch diese enthebt den Eigentümer der Sendung nicht vom Nachweis der Höhe seines Schadens. Weiters bestimmt obiges Gesetz, daß die Eisenbahnen bei Vieh- und Pferdesendungen für Schäden, die durch Nachlässigkeit ihrer Organe entstehen, zu haften haben, und Bedingungen, die diese Haftpflicht ausschließen, nichtig seien, wobei Bedingungen, die das Gesetz für gerecht und angemessen findet, nicht eingeschlossen sein sollen.
In Amerika lehnen die Bahnen jede Haftung, insbesondere für Ersticken des Viehs oder für Beschädigungen, die die Tiere einander zufügen, ab.
8. Beförderung wilder Tiere (Menagerien). Diesbezüglich bestimmt § 44 der deutschen Verkehrsordnung und des österreichisch-ungarischen BR., daß die Eisenbahn zur Beförderung wilder Tiere nur bei Beachtung der im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet ist. Die Bedingungen bezwecken die Sicherstellung einer solchen Verpackung oder Verladung, daß die Gefahr einer Beschädigung von Personen, Tieren oder Gütern ausgeschlossen ist.
Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Staaten. In der Schweiz finden auf die Beförderung wilder Tiere – wenn solcher übernommen wird, wozu die Bahnverwaltungen nicht verpflichtet sind – die Bestimmungen des »Reglements und Tarifs für die Beförderung von im Tarif für lebende Tiere nicht benannten – auch wilden Tiere – sowie von ganzen Menagerien auf den schweizerischen Bahnen« Anwendung, bzw. ist eine besondere Verständigung mit der Bahnverwaltung erforderlich.
In Belgien werden wilde Tiere nur in festen, gut verschlossenen Kisten zur Beförderung angenommen, und behält sich die Verwaltung ebenfalls das Recht vor, die Beförderung zurückzuweisen.
In Italien werden wilde Tiere nur in festen Eisenkäfigen übernommen; sie müssen von den Eigentümern oder Aufsehern begleitet sein und muß auf der Abgangsstation der Erlaubnisschein der Sicherheitsbehörde beigebracht werden. Die Beförderung geschieht auf Gefahr des Versenders, u.zw. mit Güterzügen, ausnahmsweise mit gemischten Zügen, falls auf einer Linie keine Güterzüge verkehren. Der Versender hat Seile, Ketten und was sonst zur Befestigung der die wilden Tiere enthaltenden Käfige oder Fuhrwerke nötig ist, beizustellen.
1 Wegen der Fahrgebühren für Viehbegleiter s.o.S. 324.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.