- Explosive Gegenstände
Explosive Gegenstände (explosives goods; produits explosifs; materie esplodenti), insbesondere Spreng- und Schießmittel, sowie Munition, gehören, soweit ihre Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt gestattet wird, zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen (s.d.).
Die Erzeugung, der Verkehr und die Beförderung der E. im allgemeinen und vor allem jene der Sprengstoffe sind in fast allen Staaten durch besondere Gesetze und Verordnungen geregelt; auch für die Beförderung auf Eisenbahnen bestehen eingehende Vorschriften.
In Deutschland regeln die Beförderung der E. außer den Bestimmungen der Verkehrsordnung die dem Bundesratbeschluß vom 13. Juli 1879 entsprechenden Verfügungen der Einzelstaaten über den Verkehr mit Sprengstoffen (in Preußen vom 29. August 1879), ferner das Gesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, zu dem eine ergänzende Bekanntmachung des Reichskanzlers unterm 13. März 1885 und in den Bundesstaaten Ausführungsverordnungen erschienen sind.
In Österreich besteht das Pulvermonopol seit dem Jahr 1807. Im Jahr 1853 wurde die Erzeugung von Salpeter, die bis dahin monopolistisch war, freigegeben und im Ges. neuerdings für die Erzeugung und den Verschleiß des Schießpulvers oder der etwa an dessen Stelle tretenden Stoffe dem Staat das Alleinrecht vorbehalten; die Verwaltung besorgt die Militärbehörde. In der Ministerialverordnung vom 2. Juli 1877, R. G. Bl. Nr. 68, wodurch gewerbliche und sicherheitspolizeiliche Bestimmungen für die Erzeugung von Sprengstoffen und den Verkehr damit erlassen wurden (ergänzt durch die Verordnung vom 22. September 1883), ist verfügt, daß Sprengmittel, die aus den Bestandteilen des Schießpulvers bestehen oder zum Schießen aus was immer für einer Feuerwaffe bestimmt oder geeignet sind, dem Monopol unterliegen.
In Betracht kommen ferner das Ges. vom 27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 134, betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben, dann die Ministerialverordnungen vom 4. August 1885 (R. G. Bl. Nr. 135) und vom 19. Mai 1899 (R. G. Bl. Nr. 95 und R. G. Bl. Nr. 96).
Gemäß § 54 der Deutschen EVO. und des österr.-ungarischen BR. sind Schieß- und Sprengmittel, Munition, Zündwaren und Feuerwerkskörper, verdichtete und verflüssigte Gase, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, von der Beförderung auf Eisenbahnen grundsätzlich ausgeschlossen, nur die in der Anlage E. zur EVO. und zum BR. aufgeführten explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen Stoffe sind bedingungsweise zur Beförderung zugelassen.
In Deutschland und Österreich-Ungarn sind für Schieß- und Sprengmittel sowie Munition hinsichtlich der Beförderung entsprechend strenge Vorschriften in Geltung. Bei den Zündwaren und Feuerwerkskörpern, den verdichteten und verflüssigten Gasen und den Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, kommen im wesentlichen nur Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung mit anderen Gegenständen, die Bescheinigungen im Frachtbrief, bei den Gasen auch für die Gefäße, in denen sie befördert werden, in Frage.
In Deutschland gliedern sich die Sprengmittel in folgende Gruppen:
1. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen und einzeln aufgezählt sind.
2. Sprengstoffe, die nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden dürfen, bei Aufgabe in größeren Mengen aber wie die Sprengstoffe der dritten Gruppe zu befördern sind.
3. Sprengstoffe, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen.
Die Schießmittel werden unterschieden in:
1. solche, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen und
2. solche, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen.
In Österreich sowie in Ungarn findet sich hingegen folgende Einteilung:
Schieß- und Sprengmittel.
1. Handhabungssichere Schieß- und Sprengmittel.
2. Leicht explosive Schieß- und Sprengmittel.
Die Munition gliedert sich in:
1. Handhabungssichere Munition.
2. Leicht explosive Munition.
Besondere Vorsicht erfordert selbstverständlich die Beförderung leicht explosiver Schieß- und Sprengmittel, denen in Deutschland Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und Sprengmittel der 3. Gruppe, sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach besonderer Vorschrift der Verkehrsordnung verpackt sind, sowohl hinsichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt, als auch der Bestimmung der Züge und der Einstellung der Wagen, der Begleitung, der Benachrichtigung der Stationen und des Vorgehens in der Bestimmungsstation gleichgehalten werden.
Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe, sowie Schießmittel der 2. Gruppe (in Osterreich Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe).
Bei Sprengmitteln der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, Sprengmitteln der 3. Gruppe und Schießmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach der besonderen Vorschrift verpackt sind (in Österreich bei Schieß- und Sprengmitteln) ist im allgemeinen noch folgendes zu beachten:
a) Sie dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre Beförderung verboten ist.
b) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit einem Sonderzug befördert wird, von vorneherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden.
c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig.
d) Jede Sendung muß – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen – mindestens einen Tag vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden.
e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden.
Für Deutschland ist in der Verkehrsordnung, für Österreich und Ungarn teils in besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils im Betriebsreglement festgesetzt, ob und welche Bescheinigungen für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind.
In Österreich muß der Frachtbrief auch die Gruppe bezeichnen, der das versendete Gut angehört.
Der Frachtbrief über Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und der 3. Gruppe (in Österreich Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe) darf keine anderen Gegenstände enthalten. Die Bezeichnung des Sprengstoffs ist im Frachtbrief mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes Behälters enthalten.
Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden.
Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Güterwagen dürfen zur Beförderung von wasserlöslichen Nitrokörpern (in Österreich Pikrinsäure) nicht verwendet werden.
Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der besonderen Vorschrift verpackt sind (in Österreich für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe) gilt noch folgendes:
a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden.
b) Wagen, in deren Innern eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u.s.w. hervorstehen, dürfen nicht benutzt werden.
c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. Papier darf hiezu nicht verwendet werden.
d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert wurden oder die demnächst zur Untersuchung in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht benutzt werden.
e) Die Sendungen sollen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in demselben Wagen befördert werden, Umladungen sind tunlich zu vermeiden.
f) Die Wagen müssen besonders kenntlich gemacht sein (in Deutschland durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen P., in Österreich durch Zettel mit der Bezeichnung »Leicht explosiv, 2. Gruppe« in Blaudruck).
Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittel ihres Ladegewichtes beladen werden. Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengmittel ausgeladen werden. Die Sendungen sollen möglichst abseits und tunlichst kurz vor Zugsabgang verladen werden. Das Verladen hat der Absender, der auch die besonderen Ladegeräte (Decken u. dgl.) beizustellen hat, unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen.
Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden.
Vorüberfahrende Lokomotiven haben Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten. Während der Vorüberfahrt muß die Verladung unterbrochen, die Wagentüren müssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sendung muß mit einer Decke feuersicher geschützt sein.
Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein.
Die beladenen Wagen dürfen nicht abgestoßen werden, sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. In Deutschland ist der Ortsbehörde Anzeige zu machen, wenn der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde dauert.
Die Beförderung darf nicht mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur dort stattfinden, wo keine Güterzüge fahren. Die Menge der in Zügen des allgemeinen Verkehrs, bzw. in gemischten Zügen zu befördernden Schieß- und Sprengmittel ist beschränkt.
Die Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu untersuchen.
Weder an den mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Wagen noch an dem nächsten hinter oder vor ihnen laufenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen eine bediente Bremse haben.
Die Bestimmungsstationen und Anschlußbahnen sind von der Zuführung von Schieß- und Sprengmitteln (in Österreich, wenn das Rohgewicht mehr als 1000 kg beträgt) telegraphisch zu verständigen.
Die Bestimmungsstation muß den Empfänger bei Vorverständigung im voraus, außerdem aber jedenfalls sofort nach Ankunft, verständigen. Die Bezugsfristen sind kurz bemessen. Bei Verzug erfolgt die Übergabe an die Ortsbehörde oder (in Osterreich) auch die Rückstellung an den Absender.
Für leicht explosive Munition gelten zum großen Teil auch die vorangeführten Bestimmungen.
In Belgien bildet die Grundlage der reglementarischen Bestimmungen die königliche Verordnung vom 29. Oktober 1894, betr. die Erzeugung, die Niederlagen, den Verschleiß, die Beförderung, den Besitz und die Verwendung von E.
Im Frachtbrief oder in einer allgemeinen Erklärung muß sich der Absender verpflichten, alle nachteiligen Folgen, die Menschen oder Gütern aus Fehlern im Stoff oder in der Verpackung erwachsen können, zu tragen, ferner die Verpflichtung übernehmen, die explosiven Stoffe zurückzunehmen, die vom Empfänger nicht in den vorgeschriebenen Fristen abgenommen sind, und gegebenenfalls die Kosten des Rücktransports, sowie die auf dem Gut haftenden sonstigen Gebühren zu bezahlen.
Unbedingt von der Beförderung ausgeschlossen sind: Nytroglyzerin unvermengt mit Säuren, Dynamit, das Nytroglyzerin ausschwitzen läßt, Patronen, gefüllt mit leicht entzündlichen Explosivstoffen, pikrinsaures Kali und mit gewissen Ausnahmen Knallpräparate und Knallpulver.
Vom Standpunkt der Eisenbahnbeförderung sind E. in drei Kategorien eingeteilt:
1. Handhabungssichere Munition und Kollodiumwolle mit mindestens 35% Wassergehalt.
2. Andere explosive Gegenstände, deren Verladung in Stückgutwagen zugelassen ist.
3. E., deren Verladung mit anderen Gütern in den Wagen nicht gestattet ist.
Die Verladung darf nur in Wagen ohne Bremsen stattfinden; das Abrollen ist untersagt.
Die E. fallen unter die Bestimmungen für die 2. Klasse, wenn sie in geringeren Mengen (Pulver, Dynamit und ähnliches bis 100 kg, handhabungssichere E. bis zu 1000 kg, Zündwaren bis zu 500 kg, Minenzündungen bis zu 25 kg in einem Wagen), in die 3. Klasse, wenn sie in größeren Mengen aufgegeben werden. Die Eisenbahn besorgt nicht die Cammionage von Pulver, Dynamit, schwer entzündlichen Explosivgütern und von Minenzündungen.
Für die Sendungen der dritten Klasse gelten folgende besondere Vorschriften:
Sie sind 48 Stunden vorher anzumelden und werden nur zu der vom Stationsvorstande bestimmten Stunde übernommen.
In einen Waggon dürfen nur Güter für dieselbe Bestimmungsstation verladen werden. Die Ladung darf nicht zwei Drittel des Ladegewichtes überschreiten.
Alle Verrichtungen dürfen nur bei Tage stattfinden.
Bei Pulversendungen über 1000 kg muß der Fußboden des Wagens mit vom Absender beizustellenden Decken belegt sein.
Die Zugwechselstationen werden beim Abgang des Zuges von Wechselstation zu Wechselstation telegraphisch verständigt. Die letzte verständigt die Bestimmungsstation, die den Empfänger benachrichtigt, ihm die Stunde der Abholung bekanntgibt und gleichzeitig die Ortsbehörde in Kenntnis setzt.
Während der Nacht werden E. nicht befördert.
Für Sendungen über 5000 kg muß der Absender eine militärische Eskorte von mindestens zwei Mann beistellen. Sie muß für Sendungen auf längere Entfernungen mit Aufenthalt unterwegs auf drei Mann vermehrt werden, damit der dritte die zwei andern ablösen kann. Die Militärwache kann durch eine Zivilwache unter Leitung eines in Eid genommenen Führers ersetzt werden. Außerdem müssen Dynamitsendungen von einem fachmännisch geschulten Vertreter des Absenders begleitet sein. Dieser Delegierte, der durch die Regierung zugelassen sein muß, hat das Gut während der Beförderung und insbesondere während der Ladeverrichtungen zu überwachen.
Sendungen über 10.000 kg müssen in Sonderzügen, die nur E. führen, befördert werden. Die Gesamtbelastung darf 50.0000 kg nicht überschreiten.
Die Beförderung hat mit reinen Güterzügen stattzufinden. Dort jedoch, wo nur gemischte Züge bestehen, können in diesen Sendungen in den Gewichten der zweiten Klasse geführt werden; jedoch müssen die Wagen mit den E. von den Personenwagen durch mindestens fünf Wagen getrennt sein, während im übrigen für Wagen mit E. je zwei Schutzwagen vorne und rückwärts erforderlich sind.
In Frankreich ist nach einem Dekret vom Jahre 1901 der Minister berechtigt zu verfügen, daß die Eisenbahnen bei Beförderung gefährlicher Güter (matieres dangereuses) bestimmte Bedingungen zu erfüllen haben. Die Absender sind verpflichtet, bei Aufgabe derartiger Güter eine besondere Deklaration vorzulegen. Die Klassifikation der gefährlichen Güter und die Festsetzung der Bedingungen für die Zulassung zur Beförderung sind Gegenstand eines Reglements der Minister der öffentlichen Arbeiten, des Krieges und der Finanzen vom 12. November 1897 und verschiedener später abändernder Verfügungen. Unbedingt verboten ist die Beförderung gewisser Güter, vor allem von Nitroglyzerin. Den Eisenbahnen ist gestattet, die Annahme gefährlicher Güter zu verweigern, die in der Klassifikation nicht ausdrücklich angeführt sind. Die gefährlichen Güter sind in 4 Kategorien eingeteilt; für jede derselben ist die Art der Aufgabe, die Verpackung und die Verladung aufs genaueste geregelt. Die Grundlagen des Reglements vom 12. November 1897 bilden das Gesetz vom 15. Juli 1845, betreffend die Eisenbahnpolizei, die Artikel 21 und 66 der Ordonnance vom 15. November 1846 über die Polizei, die Sicherheit und den Betrieb der Eisenbahnen, das Ges. vom 8. März 1875 über die Erzeugung von Dynamit durch die Privatindustrie samt Ausführungsvorschrift vom 24. August 1875, die Verordnungen vom 10. Januar 1879, 27. Mai 1887, die beiden Verordnungen vom 9. Januar 1888, die diese vier Erlässe abändernden oder ergänzenden Vorschriften, die Dekrete vom 1. Januar und 22. November 1896 anläßlich der Einführung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtenverkehr, endlich die Gutachten des technischen Komitees, der militärischen Kommission, sowie der Kommission für die explosiven Stoffe.
Die Beförderung der E. darf nicht mit Personenzügen stattfinden. Auf den Linien, wo keine regelmäßigen Güterzüge verkehren, haben die Verwaltungen für die Beförderung von E. durch besondere Vorschriften vorzusehen.
Die mit E. beladenen Wagen müssen mit federnden Buffern versehen sein, der vorangehende und der folgende Wagen müssen mit der gleichen Vorrichtung versehen sein.
Ein Zug darf nicht mehr als zehn mit Explosivgut beladene Wagen führen, die nach Möglichkeit in die Mitte des Zuges einzureihen sind; es müssen drei gedeckt gebaute Wagen vorangehen und ebensoviele folgen, die nicht mit leicht explosiven Gegenständen beladen sein dürfen oder, wenn sie offen sind, leer sein müssen. Doch wird auch gestattet, daß die offenen Wagen beladen werden, wenn die Ladung keine entzündlichen Güter, wie Heu, Stroh, Holzkohle, mineralische Öle und ähnliche Stoffe umfaßt. Die Absender können im Frachtbrief verlangen, daß einer oder mehrere dieser sechs Wagen auf ihre Kosten durch leere Wagen ersetzt werden.
Die mit E. beladenen Wagen dürfen durch Maschinen nur dann verschoben werden, wenn sie durch drei gedeckte Wagen oder durch drei offene Wagen, die keinen leicht entzündlichen Stoff enthalten, von den Maschinen getrennt sind. Die Verschiebung darf nur mit einer Geschwindigkeit erfolgen, die der eines im Schritt gehenden Mannes entspricht. Das Abrollen ist untersagt.
Es ist untersagt, mit Dynamit beladene Wagen in den Hallen der Stationen zu belassen oder die Kisten auf den Ausladeplätzen unterzubringen.
Die Schlüssel der Vorhängschlösser der mit Dynamit, Melinit, Cresylit oder Pikrinsäure beladenen Wagen sind nach Verschließung der Wagen der Empfangstation durch die Versandstation oder dem Bediensteten zu übermitteln, der beim Abgang des Zuges mit der besonderen Überwachung der fraglichen Wagen während der ganzen Beförderuug betraut wird. In der Bestimmungsstation muß ein Bediensteter die Wagen bis zur Entfernung der Ladung durch den Empfänger oder bis zum Erscheinen der Wache behüten, die die Gesellschaft -anzufordern hat, wenn das Gut nicht binnen drei Sunden nach Ankunft des Zuges abgenommen ist.
Für die Überwachung in der Versand- und in der Bestimmungsstation bestehen besondere Vorschriften:
Die Gesellschaften sind 24 Stunden vorher von den Transporten E., die sie auszuführen haben, zu verständigen. Die Verständigung hat drei Tage vorher stattzufinden, wenn die Beförderung auf eingleisigen Strecken geschehen soll. Die Gesellschaft verständigt dann unverzüglich den Absender von Tag und Stunde des Abganges des Zuges. Sollen die E. mit einem Nachtzug befördert werden, so muß die Zuführung spätestens zwei Stunden vor Sonnenuntergang erfolgen; die Wagen sind vor Eintritt der Nacht zu verladen. Jede Bewegung der E. (Verladung, Entladung, nötigenfalls Umladung) ist am Tag zu vollziehen. Zur Abbeförderung hat der nächste geignete Zug zu dienen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb zwölf Stunden des Tages nach der Ankunft, so kann die Eisenbahn die E. auf Gefahr und Kosten des Empfängers aus dem Bahnhof entfernen lassen. Dynamitsendungen werden in diesem Fall dem Absender zurückgeschickt, der sie unverzüglich zurücknehmen und die Fracht der Hin- und Rückbeförderung sowie die Cammionage bezahlen muß.
Das Reglement findet keine Anwendung auf E. (mit Ausnahme von Dynamit) in einem Rohgewicht von weniger als 250 kg. Jedoch werden auch solche Sendungen nur in gedeckt gebauten Wagen untergebracht, in denen kein explosiver oder leicht entzündlicher Stoff verladen ist. Sie werden dem Zugsführer wegen Überwachung besonders bekanntgegeben. Auch sie dürfen nicht mit Personenzügen befördert werden.
In Italien sind von der Beförderung ausgeschlossen:
a) Als Frachtgut:
Nitroglyzerin, Pikrate, die durch Anstoßen explodieren, Gold- und Silberfulminate und andere Substanzen, die sich plötzlich oder durch Reiben entzünden können;
b) als Eilgut:
Die in den Tarifen und Transportbedingungen als explosiv bezeichneten Waren, vorbehaltlich der daselbst vorgesehenen Ausnahmen.
Die der Selbstentzündung unterworfenen, explosiven oder gefährlichen und ebenso alle anderen Waren, die, obgleich in der Warenklassifikation nicht genannt, leicht Feuer fangen oder mitteilen können, werden nur zur Beförderung angenommen, wenn der Aufgeber den diesbezüglich in den Tarifen und Transportbestimmungen vorgesehenen besonderen Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln sich unterzieht.
Bei der Beförderung von E. sind folgende Vorsichtsmaßregeln einzuhalten: Die Lokomotivführer der Züge, mit dem E. befördert werden, sowie aller Züge, die mit ersteren kreuzen oder ihnen vorfahren, müssen in angemessener Form verständigt werden. In der Nähe von Zügen mit E. sind die Feuertüren geschlossen zu halten.
Das Verschieben der Wagen mit E. hat womöglich mit Menschenkraft zu erfolgen. Unbedingt verboten ist das Abstoßen der Wagen.
Die Untersuchung sowie das Beladen und Entladen von Wagen mit E. darf in der Nähe angeheizter Lokomotiven nicht stattfinden.
Die Lokomotiven bei Zügen mit E. sollen mit Koks oder Anthrazitkohle geheizt werden.
Für die Niederlande enthält der königl. Erlaß vom 15. Oktober 1885 (Staatsblatt Nr. 187), Vorschriften über die Beförderung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Verkauf und die Aufbewahrung von Schießpulver' und ähnlichen Explosivstoffen, die aber laut Art. 73 auf die Beförderung mit der Eisenbahn keine Anwendung finden.
Maßgebend sind die durch königl. Erlaß vom 4. Januar 1901 (Staatsblatt Nr. 20) festgelegten Vorschriften in »Het Algemeen Reglement voor het Vervoer op de Spoorwegen« (Betriebsreglement).
Zur Beförderung auf den niederländischen Bahnen werden nur jene E. angenommen, die nach dem internationalen Übereinkommen bedingungsweise zugelassen sind (Nummern I, II, IV, V, XIV, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XL, XLI, XLII und XLIII der Anlage 1) und die in Nr. LIV der Anlage B des Betriebsreglements angeführten Sicherheitssprengstoffe in Patronen, ferner die kraft der Ministerialerlasse vom 20. März 1905, 12. März 1910, 14. Januar 1911 und 17. Oktober 1911 zugelassenen Sprengstoffe. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die für Zwecke der Militärbehörde und des Staatsdienstes zur Beförderung kommenden Sendungen von Munition, Sprengstoffen und Ernstfeuerwerken.
In der Schweiz kommt für die Erzeugung und den Verschleiß von Explosivstoffen vor allem das Bundesges. vom 30. April 1848 nebst Ergänzung vom 26. Juli 1873, betreffend das Pulverregal, in Betracht.
Die Beförderungsvorschriften für leicht explosive Schieß- und Sprengmittel zeigen in den Hauptsachen keine namhaften Abweichungen von den in Deutschland und Österreich gültigen. Hervorgehoben mag werden, daß der Versender durch Revers die volle Haftpflicht für allen aus der Manipulation oder der Beförderung der von ihm aufgegebenen Dynamitsendungen ohne nachweisbares Verschulden der Bahn entstehenden Schaden zu übernehmen hat.
In Rußland (Verfügung des Ministers der Verkehrswege vom März 1891) sind zugelassen:
a) Patronen mit Dynamit und Knallgallert; Schedlite, die nicht mehr als 80% chlorsaure Salze enthalten; b) rauchloses Nitroglyzerinschießpulver; c) Pikrinschießpulver ohne Beimischung von Bertholetsalz; d) rauchloses Pyroxilinschießpulver; e) Pyroxilin mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht unter 15%; f) explodierende Stoffe der Bellitreihe; g) der Sprengstoff Favier, Westphalit und Petroklasit; h) geschmolzene und gepreßte Pikrinsäure; i) zu Sprengungen dienende Kapseln und Kammern; k) Minenlunten (Bikfordschnur, Satrawski, Stopin und andere); l) Flintenzündhütchen und Eisenbahnpetarden in Partien von über 3 Pud; m) gewöhnliches Schießpulver in Mengen über 3 Pfund; n) metallene Sachslinien- und Revolverpatronen in Kisten verpackt, mit offenem Zinkmantel.
E. können nur auf den Namen einer bestimmten Person auf Grund einer dem Absender von der Polizei, und wenn das Gut von einer Grenzstation aus versandt wird, von der Bahnpolizei dieser Station ausgefertigten Bescheinigung darüber, daß keine Behinderungsgründe für die Beförderung vorliegen, abgesandt werden.
Für die Versendung von E. in Partien von nicht über 400 Pud können bestimmte Tage festgesetzt werden. Sonst und für größere Partien ist eine Anmeldefrist von 48 Stunden festgesetzt. Das Gut muß – nicht früher als 24 Stunden vor Abgang des Zuges – bei Tageslicht zugeführt werden. Zur Verladung der unter a, b, c, d, m und n genannten Gegenstände sind Wagen ohne Bremsen zu verwenden. Die Verladung hat der Absender, u. zw. bei Tageslicht an sicheren Orten zu vollziehen. E. müssen so verladen werden, daß sie nicht aneinander oder an die Wagenwände stoßen können. Das Gesamtgewicht der unter a – d, m und n genannten E. darf nicht zwei Drittel der Tragfähigkeit des Wagens übersteigen. Die Wagen werden mit besonderen Zeichen versehen. Die Fracht ist vorauszubezahlen. Die Wagen dürfen weder am Ende noch am Anfang des Zuges stehen. E. werden nur mit Güterzügen befördert; wo aber nur gemischte Züge verkehren, dürfen die unter e – h und k – m angeführten Gegenstände in diesen unter Beobachtung der vom Minister der Verkehrsanstalten aufgestellten Vorschriften über die Verteilung der Wagen mit E. befördert werden. Das Abladen hat der Empfänger zu besorgen. Der Absender kann eine besondere Begleitung behufs Beaufsichtigung des Gutes bestimmen. Die Abnahme hat binnen 24 Stunden zu erfolgen. Bei Verzug wird der Absender telegraphisch verständigt, der die Rücksendung des Gutes auf seine Kosten verfügen kann. Erhält die Empfangstation binnen 48 Stunden nach Abgang der Depesche keine ordnende Verfügung oder erfolgt die Abnahme nicht binnen dieser Frist, so wird das Gut vernichtet.
Ausgeschlossen von der Beförderung sind: a) Nitroglyzerin; b) Pyroxilin mit einem Feuchtigkeitsgehalt unter 15%; c) ungepreßtes Knallquecksilber, Knallgold und Knallsilber, d) Schießpulver, gewöhnliches und Pikrinschießpulver mit einer Beimengung von Bertholetsalz; e) Sprengpräparate, Sprengels (Panklassit, Helgosit u.s.w.); f) alle Sprengstoffe und Gegenstände, für welche die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde nicht bestätigt worden sind.
In Schweden bestehen zwei königl. Verordnungen vom 19. November 1897, die eine betreffend Erzeugung, Überwachung und Verkauf von Explosivstoffen, die andere betreffend deren Beförderung mit Eisenbahn.
Hinsichtlich der Beförderung von leicht explosiven Schieß- und Sprengmitteln und leicht explosiver Munition ist folgendes verfügt:
Die Sendungen sind mindestens acht Tage vorher anzumelden. Die Annahme hat nur an den von der Bahnverwaltung kundzumachenden Tagen und zu den Von ihr zu bestimmenden Zügen zu geschehen. Die Beförderung darf nur in gedeckten, gut geschlossenen und mit elastischen Puffern versehenen Wagen erfolgen, die Wagen dürfen nicht als Bremswagen verwendet werden. Die Gegenstände sind auf den mit einer Wagendecke versehenen Boden des Wagens nur in einer Schicht zu verladen. In den Wagen dürfen keine anderen Gegenstände verladen werden. Die Sendungen sind vom Zeitpunkte der Auflieferung bis zum Abgang des Zuges unter besonderer Bewachung zu halten.
Die Beförderung der Gegenstände erfolgt nur mit solchen Zügen, in denen Personen oder leicht entzündliche Gegenstände nicht befördert werden. Die Wagen sind in den rückwärtigen Teil des Zuges derart einzureihen, daß zwischen ihnen und der Lokomotive mindestens sechs und hinter ihnen mindestens zwei Schutzwagen sich befinden. Vom Abgang werden die Empfangsbahnen durch die Verkehrsinspektorate benachrichtigt. Die Abholung soll binnen zwei Stunden nach der Ankunft bewirkt werden.
In England stehen der Explosives Act 1875 (38 Vict. cap 17) und die Kabinettsordre vom 5. August 1875 in Kraft. Eingeteilt sind die E. in sieben Klassen: I. Schießpulver, II. Nitratmischungen, III. Nitroverbindungen, IV. Chloratemischungen, V. Sprengmittel, VI. Munition, VII. Feuerwerkskörper. Geregelt ist die Beförderung durch Satzungen (Byclaws). Die englischen Bahnen sind zur Beförderung von E. nicht verpflichtet. Sie geben öffentlich die Erklärung ab, daß sie nicht allgemeine Verfrachter von E. sind und die Beförderung irgend eines E. nicht unternehmen, außer wenn der Absender oder der Überbringer des Gutes die besonderen Bedingungen unterschreibt. Die General Railway Classification of Goods by Marchandise Trains enthält ein viele Seiten umfassendes Verzeichnis, in dem bei den einzelnen Verwaltungen angeführt ist, welche E. sie überhaupt nicht, welche sie nur unter den von ihnen besonders festgesetzten Bedingungen übernehmen, welche sie nicht auf Deck bringen oder nicht auf die von ihnen betriebenen Dampferlinien zulassen. Gefährliche Güter aller Art werden, wenn nichts anderes festgesetzt ist, nur auf eigene Gefahr der Parteien (of Owners risk) befördert. Die allgemeinen Regeln für die Verpackung von E. sind in der Verordnung des Staatssekretariats Nr. 7 vom 10. Juni 1894 festgelegt, hinsichtlich der Beförderung von Pikrinsäure und Pikraten besteht die Kabinettsordre vom 27. März 1905.
Der Absender muß eine Anmeldung 48 Stunden vorher an die Versandstation richten, in der er seine Absicht bekanntgibt, den genauen Namen, die Beschreibung und die Menge des E., das er befördert wissen will, seinen eigenen und den Namen des Empfängers, sowie die Adressen anführt; auch muß er ein Schreiben der Gesellschaft in Händen haben, daß diese bereit ist, das Gut anzunehmen.
Für diese Anmeldungen bestehen Drucksorten mit den Bedingungen für jede Gattung und der dazu gehörigen Erklärung des Absenders; ein Antrag und zugleich eine Unterwerfung.
Der Empfänger erhält Nachricht von dem Eintreffen des E. Darin wird der Empfänger aufgefordert, die Sendung unverzüglich abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb 12 Stunden nach Einlangen des Gutes, so ist die Eisenbahn berechtigt, die Sendung zu verkaufen oder in anderer Weise über sie zu verfügen.
Die Regeln, die für die Vereinigten Staaten von Nordamerika gelten, sind in Ausführung der Satzungen der bundesstaatlichen Handelskommission vom 1. Januar 1912, gültig vom 31. März 1912, für die Beförderung von E. und anderen gefährlichen Gegenständen erstellt.
Nach einigen allgemeinen Regeln folgen die Grundsätze für die Prüfung der Verpackung, die Gruppierung, die Definition und Unterteilung der verschiedenen Gruppen, die Grundsätze für die Verpackung, die Gewichtsgrenzen und die Bezeichnung der Gefäße.
Im dritten Abschnitt wird die Auswahl und Vorbereitung der Wagen für Schwarzpulver, leicht explosive Gegenstände, rauchloses Pulver für Handfeuerwaffen, Knallquecksilber, Sprengkapseln und elektrische Sprengkapseln, Kanonenmunition mit explosiven Projektilen, explosive Projektile und Sprengzünder behandelt. Es dürfen nur gedeckte Wagen mit Zertifikaten und Plakaten verwendet werden; die Beschaffenheit der zu verwendenden Wagen ist in allen Details angegeben.
Die Zertifikate sind im Wortlaute festgesetzt und eines der Zertifikate muß, wenn der Verfrachter selbst verladet, von ihm unterschrieben sein. Er bezeugt darin, daß er am Verladetag den Wagen selbst geprüft hat, er bestätigt hinsichtlich jedes in Betracht kommenden Wagenteiles, daß er sich im guten Zustande befunden habe, daß die Güter gut verladen und gelagert, daß die Plakate entsprechend dem Reglement angebracht waren, daß der Verschluß richtig funktioniert hat.
Außerdem muß der Wagen mit besonderer Bezeugung versehen sein.
Der Verfrachter muß überdies ein Zertifikat beibringen, in dem die Güter genau bezeichnet sind und durch besondere Erklärung den vorschriftmäßigen Zustand des Gutes bestätigt.
Es folgen Vorschriften für den Obergang auf Anschlußlinien, für die Behandlung der E., für die Verladung und Zusammenladung, für die Behandlung und Beförderung der Wagen, für das Vorgehen bei Unglücksfällen u.s.w.
Rücksichtlich des internationalen Verkehres bestimmt § 1 der Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, daß alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände wie Nitroglyzerin (Sprengöl), Dynamit, Schieß- und Sprengmittel aller Art, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold sowie die damit hergestellten Präparate, Feuerwerkskörper, Pyropapier, pikrinsaure Salze, insofern sie nicht unter den bedingungsweise zugelassenen (Anlage 1 des Übereinkommens) ausdrücklich aufgezählt sind, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Es können jedoch zwei oder mehrere Vertragsstaaten für ihren gegenseitigen Verkehr vereinbaren, daß E., die vom internationalen Transport ausgeschlossen sind, unter gewissen Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden. Von dieser Befugnis ist mehrfach Gebrauch gemacht worden; u.a. bestehen derartige Sonderabkommen zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und der Schweiz. Auch die beteiligten Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände zulassen, wenn
a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hiefür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den inneren Reglements zulässig sind, und
b) die Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.
Die Frachtsätze für E. sind im allgemeinen erheblich höher, als jene für andere gleichartige Güter.
Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif werden für leicht explosive Schieß- und Sprengmittel und die ihnen etwa beigeladenen anderen Güter erhoben: als Stückgut die Fracht für das doppelte wirkliche Gewicht nach der allgemeinen Stückgutklasse, mindestens jedoch für 5000 kg nach den Sätzen der Klasse A1 für jede Frachtbriefsendung, als Wagenladung die Fracht für das Doppelte des der Frachtberechnung nach der allgemeinen Wagenladungsklasse (B oder A1) zugrunde zu legenden Gewichts.
In Österreich wird für diese Güter die Fracht für das doppelte, im Produkte aufgerundete Gewicht, mindestens für 40 kg nach Klasse I berechnet.
Bei den französischen Bahnen wird für E. die normale Fracht mit Zuschlägen berechnet, die nach dem Grade der Gefährlichkeit der betreffenden Kategorie von E. ab gestuft sind.
v. Frankl-Hochwart.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.