- Dienstkleid
Dienstkleid, Dienstuniform (livery, uniform; uniforme; vestiario-uniforme), die Kleidung, die die Bahnbediensteten während des Dienstes zu tragen verpflichtet sind, um sie sofort als im Dienste befindliche Bahnorgane kenntlich zu machen.
Die Form der Dienstkleider und die Art ihrer Unterscheidung ist äußerst mannigfach und richtet sich nach den in den einzelnen Ländern herrschenden Gewohnheiten.
Bei besonderen feierlichen Anlässen wird zumeist statt des gewöhnlichen D. das Galakleid, zu dem häufig auch ein Portepee gehört, getragen. Dort, wo Eisenbahnbedienstete Staatsbeamte sind, kann neben dem D. auch die Staatsuniform angelegt werden.
Das D. enthält gewisse Abzeichen, meist aus Metall oder Seide, die den Rang des einzelnen Beamten erkennen lassen (z.B. in Deutschland, Österreich und Ungarn Sterne oder sonstige Merkzeichen am Kragen oder an den Achselklappen, in Frankreich und Holland Borten auf der Mütze, in der Schweiz Stickerei auf der Mütze oder am Kragen u.s.w.).
Die Dienstkleidungsstücke sind vielfach von den Bediensteten aus eigenen Mitteln zu beschaffen, zu welchem Zwecke ihnen hier und da von den Bahnverwaltungen Zuschüsse oder Bekleidungsgelder gewährt werden. Um den Bediensteten die Gelegenheit zu bieten, die für ihren persönlichen Bedarf erforderlichen Uniformen u.s.w. zu billigen Preisen und unter günstigen Zahlungsbedingungen zu erwerben, haben viele Verwaltungen sog. Kleider-, Equipierungs- oder Uniformierungskassen errichtet. Der Zweck wird dabei, abgesehen von verwaltungsseitigen Zuschüssen, durch Anschaffungen im großen und Abgabe an die Bediensteten unter Verzicht auf Gewinn und unter Zugeständnis ratenweiser Zahlung erreicht. Dienstkleidungsstücke, insbesondere Schutzkleider werden häufig, meist allerdings nur an das untere Personal, entgeltlich oder unentgeltlich, u. zw. für eine bestimmte Tragedauer von der Bahnverwaltung überlassen. Wird das D. den Bediensteten unentgeltlich verabfolgt, so sind sie verpflichtet, es mit größter Schonung zu benutzen und es stets in gutem Zustand und rein zu halten. Solche D. dürfen nicht vertauscht, veräußert oder an andere Bedienstete überlassen werden. Die Tragdauer der einzelnen Dienstkleidungsstücke schwankt je nach dem Grade der Benutzung. Befinden sich D. nach Ablauf der Tragdauer noch in gutem Zustand, so können sie weiter getragen werden, wofür der Bedienstete eine kleine Vergütung erhält. Für D., die vor Ablauf der Tragdauer unbrauchbar werden, hat der Bedienstete, falls er nicht nachweist, daß ihn an der Beschädigung keine Schuld trifft, den Wert zu ersetzen. D. sind zurückzugeben: im Falle des Austrittes, der Kündigung Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und des Todes.
Die Uniformierung ist vor allem für die Bediensteten des äußeren Dienstes notwendig, die mit dem Publikum in Berührung kommen, die übrigen Beamten sind zum Tragen des D. meist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Über die Verpflichtung zum Tragen des D. der Bahnbediensteten bestehen besondere staatliche Vorschriften.
Für die Eisenbahnen Deutschlands ist die Uniformierung der Bahnpolizeibeamten in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 vorgeschrieben. Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. Nach § 77, a. a. O. haben die Reisenden und das sonstige Publikum den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
In Österreich haben nach § 15 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 die Bahnbediensteten, die zur Bewachung der Bahn berufen sind, wie auch die zum Verkehre mit dem Publikum bestimmten, den Dienst in dem D. oder mit einem besonderen Abzeichen versehen, zu verrichten.
In Belgien beruht die Verpflichtung der mit dem Publikum in Berührung kommenden Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbediensteten zum Tragen der Uniform auf dem kgl. Erlaß vom 1. Dezember 1872.
Ebenso muß in Frankreich (Art. 73 der Ordonnance vom 15. November 1846) jeder Bahnbeamte, der mit dem Publikum dienstlich in Berührung kommt und dessen Rang von diesem sofort erkannt werden soll, eine Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen.
In den Niederlanden ist durch das allgemeine Reglement vom 27. Oktober 1875 (für Hauptbahnen) und durch das Lokaleisenbahnreglement vom Jahre 1872, Teil A (für Nebenbahnen) das Tragen des D. oder eines Dienstabzeichens für bestimmte Kategorien von Bediensteten vorgeschrieben, die mit dem Publikum in Berührung kommen.
Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen tragen nach den »Vorschriften über die Galakleidung und die Dienstkleidung sowie die Dienstabzeichen des Personals der Staatseisenbahnverwaltung« vom 30. Dezember 1889 (in neuer Fassung genehmigt durch Ministerialerlaß vom 8. September 1908) neben einer Dienstkleidung eine Galakleidung die Präsidenten des Eisenbahn-Zentralamts und der Eisenbahndirektionen, die Oberregierungsräte und Oberbauräte, sowie die Mitglieder dieser Behörden, die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsämter, desgleichen der Bauabteilungen, soweit sie den Rang der Räte IV. Klasse haben, die höheren Eisenbahnbeamten der V. Rangklasse (Regierungsassessoren, Regierungsbaumeister und Verkehrsinspektoren), Regierungsbauführer und Betriebskontrolleure. Die letzteren sind zum Tragen der besonderen Galakleidung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Beamte, für die eine besondere Galakleidung nicht vorgesehen ist, haben die Dienstkleidung auch bei feierlichen Gelegenheiten zu tragen. Beamte, die der Reserve oder Landwehr als Offiziere angehören oder beim Ausscheiden aus dem Heere die Genehmigung zum Tragen der Militäruniform erhalten haben, sind berechtigt, das zu dieser gehörige Portepee auch zu der Ziviluniform zu tragen.
Das D. ist im Dienste stets zu tragen von den Oberbahnhofsvorstehern, Bahnhofsvorstehern, im Bahnhofsdienst beschäftigten Eisenbahnassistenten, Wagenmeistern, Rangiermeistern, Rangierführern, Unterassistenten, Stellwerksweichenstellern, Weichenstellern, Stationsschaffnern, Lademeistern, Fahrkartenausgebern, Oberbahnmeistern, Bahnmeistern I. Klasse, Bahnmeistern, Rottenführern, Brückenwärtern, Bahnwärtern, Zugführern, Schaffnern, Wagenwärtern, Lokomotivführern, Lokomotivheizern, Schiffskapitänen I. Klasse, Schiffskapitänen, Steuermännern, Matrosen, Schiffsmaschinisten, Schiffsheizern, Bureaudienern, Nachtwächtern, Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Maschinenwärtern bei elektrischen Anlagen und Maschinenwärtern; von den Betriebskontrolleuren, Obergütervorstehern und Oberkassenvorstehern, Gütervorstehern und Kassenvorstehern, sowie den im Abfertigungsdienst beschäftigten Eisenbahnassistenten nur insoweit, als sie bei ihren Amtsverrichtungen in unmittelbaren Verkehr mit dem Publikum treten.
Seit dem 1. April 1907 ist für die Beamten der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft eine Kleiderkasse errichtet. Sie hat ihren Sitz in Berlin und wird von dem Eisenbahn-Zentralamt daselbst verwaltet. Die Eisenbahndirektionen nehmen nach Maßgabe der bestehenden Kleiderkassenordnung an der Verwaltung teil. Die Kosten der Verwaltung trägt der Eisenbahnfiskus. Jeder Eisenbahndirektionsbezirk bildet einen Bezirk der Kleiderkasse. Ihr gehören sämtliche zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichteten Unterbeamten an. Die mittleren, zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichteten Beamten sind berechtigt, ihre Dienstkleider aus der Kleiderkasse zu entnehmen; die gleiche Berechtigung steht den zum Tragen einer Dienstkleidung nicht verpflichteten Unterbeamten zu. Für die Unterbeamten, die zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet sind, zahlt die Eisenbahnverwaltung einen bestimmten Zuschuß für jeden Kopf und jedes Etatsjahr an die Kleiderkasse. Diese Beamten haben ihre Dienstkleider von der Kleiderkasse zu entnehmen. Auf den Preis der von ihnen entnommenen Kleidungsstücke wird ihnen der Zuschuß der Verwaltung angerechnet. Zur Deckung des Mehrwertes haben sie jährlich einen nicht rückzahlbaren Beitrag in bestimmter Höhe zu entrichten. Den Beamten, die zur Entnahme von Dienstkleidern aus der Kleiderkasse berechtigt sind, werden dafür die bekanntgegebenen, auch für die Unterbeamten maßgebenden Preise berechnet.
Den Diätaren der uniformierten Beamtenklassen ist allgemein gestattet, die Dienstkleidung der betreffenden Beamtenklasse anzulegen.
Beamte im Probe- oder Vorbereitungsdienst tragen, sofern es zur Kenntlichmachung ihrer Beamteneigenschaft erforderlich ist, nur eine Dienstmütze mit breitem schwarzem Sammet- oder Tuchstreifen mit dem zweifach geflügelten Rade und der Krone. Allen außerhalb des Staatsbeamtenverhältnisses beschäftigten Bediensteten ist gestattet, eine auf ihre Kosten beschaffte Dienstmütze mit breitem schwarzem Tuchstreifen und dem zweifach geflügelten Rade ohne Krone zu tragen. Den Hilfsbediensteten der Unterbeamtenklassen, für die eine Dienstkleidung vorgesehen ist, und ebenso den Schrankenwärtern ist außerdem das Tragen einer aus eigenen Mitteln beschafften Joppe aus dunkelblauem Tuch nach festgesetztem Muster gestattet.
Die Eisenbahndirektionen sind im übrigen noch ermächtigt, soweit ein dringendes Bedürfnis dazu vorliegt, aus staatlichen Mitteln folgende Schutzkleidungsstücke zu beschaffen: Pelze und Pelzmützen, Dienstmäntel, wasserdichte Schulterkragen, Tunnelmäntel, Schutzkittel und Schutzanzüge, Ölröcke, Schürzen aus feuersicher imprägniertem oder wasserdichtem Stoff oder aus Leder, Filzstiefel, Filzschuhe, Wasserstiefel, Handschuhe aus Leder, Gummi u.s.w., Schutzbrillen, Respiratoren oder Schutzmasken, Lederpaletots, Lederhosen, Ledergamaschen u.s.w. An welche Bedienstete die einzelnen Schutzkleider zu liefern sind, entscheidet jede Eisenbahndirektion.
Die Vorschriften über die Dienstkleidung sowie die Dienstabzeichen des Personals der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen (Ausgabe 1911) entsprechen im allgemeinen den preußischen Vorschriften.
Bei den bayerischen Staatsbahnen besteht für die höheren Beamten eine Galauniform, die bei Meldungen, Vorstellungen und solchen feierlichen Veranlassungen zu tragen ist, bei denen die Beamten des übrigen Zivilstaatsdienstes in Gala erscheinen. Außerdem ist für sämtliche etatsmäßigen Beamten sowie für die nicht etatsmäßigen Anwärter des höheren, mittleren und niederen Dienstes eine Dienstuniform vorgesehen, die während der Dauer des Dienstes zu tragen ist; bei Dienstgeschäften, in denen ein Verkehr mit dem Publikum nicht oder nur ausnahmsweise stattfindet, kann das Tragen der Dienstmütze als genügend erklärt werden. Bezüglich der etatsmäßigen Beamten sind die in der Gehaltsordnung vom 6. September 1908 geschaffenen 30 Beamtenklassen an die Stelle der früheren Kategorien A-D (s. Uniformierungsvorschriften für das Personal der k. bayerischen Staatseisenbahnverwaltung von 1897) getreten. Die Anwärter auf etatsmäßige Beamtenstellen tragen die D. der etatsmäßigen Anfangsstellung, jedoch ohne Kragenabzeichen, die Anwärter für den höheren und den mittleren Dienst das Mützenemblem ohne Umfassungsring.
Für das Personal des unteren Dienstes besteht im übrigen eine Unterscheidung hinsichtlich der Farbe der D. nach:
a) Betriebs- und Verwaltungsdienst,
b) maschinentechnischem Dienst und
c) bautechnischem Dienst.
Die Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen werden nach der Bekleidungsordnung vom 1. Januar 1910 in 12 Rangklassen eingeteilt und sind sämtlich berechtigt, die ihrem Range entsprechende Dienstkleidung (einschl. der Gala- und Winterkleidung) zu tragen.
Beamte mit Hofrang haben die Wahl, ob sie am königlichen Hofe sowie in den sonst zur Anlegung der Hofuniform für Staatsdiener geeigneten Fällen die Hofuniform oder die Galakleidung für Staatseisenbahnbeamte tragen wollen. Zur Beschaffung der Galakleidung sind an sich die Vorstände der Betriebsdirektionen und des Fahrdienstbureaus sowie deren Stellvertreter verpflichtet.
Folgende Beamte sind verpflichtet, die Dienstkleidung im Dienste jederzeit, insbesondere auch anläßlich dienstlicher Vorstellungen bei Vorgesetzten, zu tragen: Bahnhofsvorsteher, Bahnmeister I. Klasse für den Außendienst, Bahnmeister II. Klasse, Bahnsteigschaffner, Bahnverwalter, Bahnwärter, Bauaufseher, Bodenmeister, Botenmeister, Bureaudiener, Eisenbahnassistenten des Stationsdienstes, Eisenbahnschreiber des Stationsdienstes, Gasmeister, Gütervorsteher, Kassendiener, Kassenvorsteher, Materialausgeber, Oberbahnhofsvorsteher, Oberbahnmeister, Obergütervorsteher, Oberschaffner, Obertelegraphenmeister, Oberwagenmeister, Pförtner, Rottenführer, Schirrmeister, Stationsaufseher, Stationsschaffner, Stationsverwalter, Stationswärter, Telegraphenwärter, Wächter, Wagenmeister, Wagenwärter, Weichenwärter, Werkstattsaufseher und Zugschaffner. Diese Beamten sowie die Lokomotivführer und Feuermänner I. und II. Klasse, die sich Winterkleidung zu beschaffen haben, erhalten ein jährliches Bekleidungsgeld, das vom Finanzministerium nach dem durchschnittlichen jährlichen Aufwande festgesetzt wird. Die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichteten Beamten haben ihre gesamte Dienstkleidung (einschließlich der Gala- und Winterkleidung) von der Wirtschaftshauptverwaltung zu entnehmen. Den übrigen Beamten dagegen ist nachgelassen, die Dienstkleidung auch von anderwärts zu beziehen, doch muß sie genau den bestehenden Mustern entsprechen. Die Dienstbekleidungsstücke gehen – abgesehen von der roten Dienstmütze – nach der Übernahme in das Eigentum der Beamten über. Außer den Dienstkleidern sind gemäß den »Vorschriften über Inventarkleidung« vom 1. Juni 1910 noch Inventarkleider (Mäntel, Filzstiefel, Pelze, Wagenwäscheranzüge, Mützen, Kutten, Umhänge und Lederschuhe) vorhanden, die verwaltungsseitig beschafft und an gewisse Bedienstete unentgeltlich zur Benutzung überlassen werden. So können z.B. zur Benutzung erhalten: ständige Hilfswagenwärter, Hilfszugschaffner und Hilfsbahnsteigschaffner einen Mantel für den Sommer und Winter, ein Paar Filzstiefel und einen Pelz für den Winter, ständige Lokomotivführeranwärter in Wochenlohn und Hilfsfeuermänner für den Fahrdienst ein Paar Filzstiefel und einen Mantel oder gegebenenfalls einen Pelz, ständige Hilfswächter, ständige Hilfspförtner und ständige Hilfswagenmeister einen Mantel u.s.w. Die ausgegebenen Inventarkleider dürfen von ihren Benutzern nur im Dienste getragen werden und sind so sorgfältig zu behandeln, als wenn sie ihr Eigentum wären. Werden Beschädigungen wahrgenommen, die auf nicht sorgsame Behandlung durch die Benutzer zurückzuführen sind, so ist von der Dienststelle bei der Einsendung des Stückes an die Wirtschaftshauptverwaltung anzuzeigen, ob dem Schuldigen eine Ordnungsstrafe auferlegt worden ist, oder vorzuschlagen, ob und in welcher Höhe er zu den Ausbesserungskosten herangezogen werden soll.
Nach den »Vorschriften für den Bezug von Dienstkleidern durch das Personal der großherzoglich badischen Staatseisenbahnen«, Ausgabe 1904, besteht für die Bediensteten eine Kleiderkasse, deren Mitglieder gegen Zahlung monatlicher Beiträge die Dienstkleider zu ermäßigten Preisen geliefert erhalten. Zum Beitritt in die Kleiderkasse sind verpflichtet: die Stationsverwalter, Güterexpeditoren, Eisenbahnpraktikanten, Betriebssekretäre, Telegraphensekretäre, Betriebsassistenten, Telegraphenassistenten, Stationsvorsteher, Bureauassistenten. Eisenbahnaspiranten, Eisenbahnassistenten, Eisenbahnkandidaten, Eisenbahngehilfen und Bureaugehilfen. Den Lokomotivführern, Lokomotivheizern und Wagenrevidenten, ferner den Eisenbahngehilfen- und Bureaugehilfenanwärtern ist der Beitritt zur Kleiderkasse gestattet. Für einzelne Dienstkleidungsstücke, wie Rock, Hose, Mantel und Mütze sind regelmäßige Tragezeiten festgesetzt, die übrigen Dienstkleidungsstücke können nach Bedarf bezogen werden. Die monatlichen Beiträge zur Kleiderkasse und die Abgabepreise der Dienstkleidungsstücke werden nach den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten durch die Generaldirektion festgesetzt. Die D. erhalten als Teil ihres Einkommens unentgeltlich geliefert: die Stationsmeister, Zugsrevisoren, Zugmeister, Hafenmeister, Stationsaufseher, Oberschaffner, Kanzlei- und Kassendiener der Generaldirektion, Wagenwärter, Pförtner, Bureaudiener, Schaffner, Güterschaffner, Stationswarte, Bahn- und Weichenwärter. Außerdem werden vom Aushilfspersonal auf Kosten der Verwaltung mit Mantel und mit Rock oder Joppe, auf Wunsch auch mit Rock und Joppe ausgerüstet: die Hilfsschaffner, Hilfsbahnsteigschaffner, Hilfspförtner, Bahnsteigwärter, Hilfsbureaudiener und Hilfsstationsmeister der Stationsämter, ständigen Depeschenträger, ständigen Anmeldezettel- (Frachtbrief-) Austräger und Wagenwärtergehilfen.
Nach den Dienstkleidungsvorschriften der königlich württembergischen Staatsbahnen vom 31. Januar 1907 erhalten folgende Beamte und Bedienstete das D. auf Kosten der Verwaltung geliefert: Stationsverwalter, Stationskassiere, Eisenbahnassistenten, Eisenbahngehilfen, Eisenbahnanwärter, Haltestellevorsteher, Haltepunktvorsteher, Bahnhofoberaufseher, Bahnhofaufseher, Bahnhofportiers, Werkstätteportiers, Oberzugführer, Zugführer, Schaffner, Wagenwärter, Wagenrevidenten, Güterschaffner, Bremser, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Bahnwärter, Tunnelwärter, Brückenwärter, Stationsdiener, Wagenaufschreiber, Bahnagenten, Oberlokomotivführer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer I. und II. Klasse, Güterbeförderer, Güterbodenarbeiter, Gepäckträger, Kapitäne, Steuermänner, Schleppschifführer, Schiffskassiere, Matrosen, Verwaltungsdiener u.s.w. Die übrigen Beamten – Betriebsoberinspektoren, Obermaschinenmeister, Eisenbahnbauinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Bahnhofinspektoren, Eisenbahninspektoren, Güterinspektoren, Bahnhof Verwalter, Güterverwalter, Oberbahnkassiere, Oberbahnsekretäre, Oberbahnmeister, Oberwerkmeister, Oberwerftmeister, Bahnhofkassiere, Eisenbahnsekretäre, Güterkassiere, Bahnmeister, Werkmeister, Werftmeister, Oberbahnassistenten, Eisenbahnassessoren, Referendare, Eisenbahnpraktikanten I. und II. Klasse u.s.w. – haben sich das D. auf eigene Kosten zu beschaffen. Soweit nicht einzelne Beamtenklassen, wie die Betriebsoberinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Eisenbahninspektoren, Eisenbahnbauinspektoren, Obermaschinenmeister, Oberbahnmeister u.s.w. zum Tragen des D. nur bei besonderen Anlässen verbunden sind, sind alle übrigen Beamten und Unterbeamten des Eisenbahndienstes und der Bodenseedampfschiffahrt verpflichtet, ihre Dienstgeschäfte in dem vorgeschriebenen D. zu verrichten. Die Beamten des niederen Dienstes und die Unterbeamten haben das D. auch zu dienstlichen Vorstellungen bei den vorgesetzten Behörden anzulegen. Das D. darf auch außer Dienst getragen werden, indessen ist es nicht gestattet, Kleidungsstücke, die nicht vorschriftsmäßig sind, zusammen mit Dienstkleidungsstücken zu tragen. Dienstrock und Dienstjoppe sind beim Tragen geschlossen zu halten. Den Beamten des höheren und mittleren Dienstes, die die D. auf eigene Kosten anzuschaffen und in vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten haben, werden, sofern sie verpflichtet sind, im Dienste das vorgeschriebene D. zu tragen, zur Beschaffung der ersten Ausstattung eine einmalige Beihilfe in bestimmter Höhe und für die folgenden Jahre fortlaufende Entschädigungen bewilligt. Die Beamten und Bediensteten, denen das D. von der Verwaltung frei geliefert wird, müssen die einzelnen Dienstkleidungsstücke in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in anständigem Zustande erhalten. Die Kosten der Ausbesserung sind von den Inhabern selbst zu bestreiten; zu diesem Zwecke wird ihnen eine jährliche Flickkostenentschädigung gewährt. Von den auf Kosten der Verwaltung abgegebenen Kleidungsstücken bleibt jedes Stück während der Tragzeit Eigentum der Verwaltung; nach Ablauf der Tragzeit gehen die Kleidungsstücke in das Eigentum des Angestellten über. Während der Tragzeit dürfen die Dienstkleider weder zum Ausbessern anderer Kleidungsstücke verwendet noch anderweit verwertet werden. Scheidet ein Angestellter mit freiem D. aus dem Dienste aus oder wird ihm eine Stellung übertragen, mit der freies D. nicht verbunden ist oder die ein D. nicht erfordert, so sind die in der Tragzeit befindlichen Kleider an das Bekleidungsamt zurückzuliefern; in beiden letztgenannten Fällen können sie dem Angestellten jedoch gegen Bezahlung des Verkaufswertes überlassen werden. Für fehlende Dienstkleidungsstücke, deren Tragzeit nicht abgelaufen ist, muß der nach Maßgabe der Tragzeit zu berechnende Wert ersetzt werden.
Die im Probe- und Vorbereitungsdienst befindlichen Referendare, Eisenbahnpraktikanten und Anwärter haben nur die vorgeschriebene Dienstmütze zu tragen. Sind diese Beamten jedoch im Aufsichtsdienst, wenn auch nicht ständig, verwendet, so sind sie zum Tragen des vollen D. verpflichtet. Die Güterbeförderer und ihre Gehilfen, die Güterbodenarbeiter, die Gepäckträger und ihre Gehilfen, die Hilfswärter und Stationsarbeiter haben im Dienst auf eigene Kosten zu beschaffende Dienstmützen zu tragen. Die Fahrdienstleiter tragen die rote Dienstmütze.
In Österreich wurde mit Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 16. Juli 1897 (Z. 9556/1) eine sowohl für die Staats- als auch für die Privatbahnen geltende Neuregelung der Uniformierung der Beamten, Beamtenaspiranten, der Unterbeamten (Unterbeamtenstellvertreter) sowie der Diener durchgeführt.
In dieser Verordnung wird allen vorbezeichneten Bediensteten (sowohl der Staats- als auch Privatbahnen) das Tragen einer, genau für die einzelnen Dienstklassen und Kategorien beschriebenen Uniform sowohl in als auch außer Dienst, insbesondere aber für feierliche Anlässe gestattet; für jene Bediensteten aber, die in Ausübung ihres Dienstes mit dem Publikum in Berührung kommen, ausdrücklich vorgeschrieben. Die Uniformierung für die Staats- und Privatbahnbediensteten weist im wesentlichen nur geringe Unterschiede auf. Die Staatsbahnbediensteten tragen im Mittelschilde der Uniformknöpfe den kaiserlichen Adler, jene der Privatbahnen eine vom Ministerium festgesetzte Abkürzung der Firma der Bahnverwaltung (beispielsweise S.B. = für Südbahngesellschaft, BEB. = Bustěhrader Eisenbahn); auch wurde als Unterscheidung auf den Kappen bei den Staatsbahnbediensteten das bei den Beamten und Beamtenaspiranten in Goldstickerei, bei den Unterbeamten u.s.w. sowie den Dienern in geprägtem weißen Metall ausgeführte, doppelflügelige, von einer Kaiserkrone überragte Flügelrad eingeführt, wogegen die Privatbahnbediensteten auf den Kappen eine in Gold- oder Silberbouillon ausgeführte Rosette mit der Firmabezeichnung der Bahn sowie eine senkrechte, bis an den Kappenschirm reichende, mit einem kleinen Flügelrad abgeschlossene Schlinge tragen.
Für alle Bahnen wurde bestimmt, daß der den Stationsdienst versehende Beamte durch eine rote Kappe gekennzeichnet wird.
Die Uniform der drei unteren Dienstklassen sowie der Beamtenaspiranten besteht aus dem Uniformrock, Weste, Hose, Kappe und Mantel, bei feierlichen Anlässen sind Uniformhut, Degen und weiße Lederhandschuhe vorgeschrieben, für die höheren Dienstklassen (von der VII. Dienstklasse aufwärts) ist eine besondere Galauniform vorgeschrieben.
Die Distinktionsabzeichen werden auf der Galauniform am Kragen (Goldborte und silberne Rosetten sowie Flügelrad), auf der Dienstuniform auf den Achselklappen getragen.
Die Unterbeamten haben keine Galauniform, sondern nur eine kurze Uniformjacke, Weste, Hose, Kappe und Mantel, und wird die Distinktion auf den Achselklappen getragen. Farbe der Uniform der Beamten und Unterbeamten ist dunkelblau.
Die Diener haben ein aus kornblumenblauem Stoff angefertigtes D., bestehend aus Rock (im Schnitte dem Galarock der Beamten entsprechend), Hose und Kappe; nur der Mantel ist aus dunkelgrauem Stoff angefertigt. Die Distinktionsabzeichen der Diener werden am Kragen des Rockes getragen (weißmetallene, geprägte Rosetten und Flügelrad).
Jene Staatsbeamten, die im Eisenbahnressort in Verwendung stehen (so z.B. im Eisenbahnministerium oder die Staatsbahndirektoren und deren Stellvertreter) tragen die für Staatsbeamte festgesetzten D. oder Galauniformen, nur haben sie am Kragen außer den Rosetten noch beiderseits ein silbernes Flügelrad und auf dem Hut rechts seitwärts statt eines Knopfes ein größeres, goldgesticktes Flügelrad.
Mit Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 11. Mai 1902 wurde bei allen Eisenbahnbediensteten eine Uniformbluse als eigentliches D. eingeführt, die bis zu diesem Zeitpunkt in Gebrauch gewesene kurze Jacke jedoch abgeschafft. Bei dieser Bluse sind die Distinktionen und das Flügelrad am Kragen angebracht. Das Tragen der Bluse außer Dienst ist untersagt.
Die Beamten haben die Uniformen selbst zu beschaffen und im Stande zu halten.
Die Beamtenaspiranten und Volontäre erhalten nach ihrer Autorisierung zur selbständigen Ausübung des Verkehrsdienstes, bei dem das Tragen der Uniform vorgeschrieben ist, auf Grund des Erlasses des Eisenbahnministeriums vom 25. Mai 1906 einen einmaligen Uniformierungsbeitrag von 330 K, außerdem erhalten die Beamten bei Verwendung im äußeren Dienste fortlaufend Beiträge für Beschaffung der Uniform.
Das gesamte übrige Dienstpersonal (Unterbeamte, Unterbeamtenstellvertreter, Diener) erhält bei den Staatsbahnen die Uniformen von der Verwaltung und ist für jede Bedienstetenkategorie die Art, Anzahl und Tragdauer der D. festgesetzt. Das Lokomotivpersonal erhält nur Pelze, Pelzkappen und Filzstiefel. Arbeiter und Hilfsarbeiter erhalten nur in einzelnen Fällen D., beispielsweise Wettermäntel u. dgl.
Die in den Schnellzügen den Reinigungsdienst besorgenden Dienstfrauen erhalten schwarze Blusen und Röcke sowie weiße Schürzen und haben eine gelbe Armbinde mit eingewebtem schwarzem Flügelrad zu tragen, die sie gleichfalls von der Verwaltung erhalten.
Bei den Privatbahnen bestehen zumeist mit den Vorschriften der Staatsbahnen gleichlautende Bestimmungen bezüglich der Versorgung der Bediensteten mit D.
In Ungarn ist es allen beim exekutiven Dienst Angestellten, Beamten, Beamtenaspiranten, Kassenmanipulantinnen, Unterbeamten, Unterbeamtenaspiranten und Dienern sowie sämtlichen Kanzleidienern und Portieren zur Pflicht gemacht, ein D. zu tragen.
Das D. besteht aus Bluse, Beinkleid, Kappe, Mantel, Halskragen und Handschuhen. Die Kassenmanipulantinnen tragen Uniformblusen. Als Dienstabzeichen dient ein mit der ungarischen Krone und dem Doppelflügelrad versehenes Armband aus Seide, das am linken Oberarm getragen wird.
Der mit der Fahrkartenrevision auf der Strecke betraute Beamte der Zentrale ist nur zur Anlegung des Dienstabzeichens verpflichtet.
Die Beamten sowie auch die mit Monatsgehalt und Tagesvergütung angestellten Betriebsaspiranten, insofern letztgenannte zur Tragung eines D. bemüßigt sind, haben dieses aus eigenem zu beschaffen.
Als Vergütung der Beschaffungskosten erhalten die Beamten und die vorgenannten Beamtenaspiranten jährlich ein Pauschale von 120 K.
Die Unterbeamten, Unterbeamtenaspiranten, die Kassenmanipulantinnen und die Diener erhalten die Uniform unentgeltlich; desgleichen werden Arbeiter, die Dienstverrichtungen obiger Kategorien versehen, von der Eisenbahn mit D. versehen.
Bei den belgischen Staatsbahnen müssen die meisten Bediensteten der exekutiven Dienstzweige eine vollständige Uniform im Dienste tragen. Von dieser Verpflichtung sind nur die Bediensteten der Heizhäuser und Werkstätten enthoben. Die Bediensteten sind in eine Anzahl von Uniformklassen eingeteilt. Man unterscheidet die Galauniform (tenue de ceremonie) von der Dienstuniform (tenue de service). Zur billigeren Beschaffung sind die Bediensteten gehalten, die Uniform bei der Uniformierungskasse (messe d'habillement) zu beziehen, die durch ein Komitee, bestehend aus 1 Präsidenten, 1 Vizepräsidenten, 10 wirklichen und vier Ersatzmitgliedern verwaltet wird. Dieses Komitee wird jedes Jahr zur Hälfte erneuert. Zu den vorzüglichsten Aufgaben dieses Komitees gehört die Fürsorge für die Wahl der Stoffe, für die Anfertigung der Modelle, die Aufstellung der Lieferungsverträge und Bedingungen, die Aufträge an die Lieferanten, die Prüfung, Annahme oder Zurückweisung der Lieferung, die gute und wirtschaftliche Ausführung der Kleidungsstücke, die Bestätigung der Zahlungen, die rechtzeitige Versorgung der Magazine, die Zentralisierung des Rechnungswesens betreffend die Einnahmen, Ausgaben und Vorräte, die Jahresabrechnung und Bilanzierung, die finanzielle Verwaltung des Instituts, die Vorschläge auf Abänderung der Reglements und ihre Durchführung, die Vorschläge für die Festsetzung der monatlichen Abzüge und der Preise bei Verkäufen an die Angehörigen der Kleiderkasse, kurz für alle Maßnahmen, die sich auf die Kleiderkasse beziehen.
Die Kleiderkasse hat dem Staatsschatze jährlich 9000 Francs für Verwaltungskosten abzuführen. Solange die Kleiderkasse über einen Reservefonds von mindestens 50.000 Francs verfügt, kann sie ihren Mitgliedern Dienstkleider zum Selbstkostenpreise und auch darunter abgeben.
Die Preise der Kleidungsstücke werden jährlich durch Ministerialerlaß auf Vorschlag des Komitees festgesetzt.
Jenen Bediensteten, die D. zu tragen verpflichtet sind, wird monatlich ein Gehaltsabzug gemacht, die übrigen Bediensteten können sich Uniformen verschaffen, indem sie sich vorübergehend einem monatlichen Gehaltsabzug unterwerfen.
Zu Beginn eines jeden Jahres ist über die Kleiderkasse eine Generalabrechnung dem Minister vorzulegen und nach Genehmigung dem Personal zur Kenntnis zu bringen.
Alle Bediensteten, die zum Tragen der Uniform verpflichtet sind, haben als erste Einzahlung in die Kleiderkasse den halben Preis eines Dienstkleides zu bezahlen, sofern sie nicht auf eine Entschädigung für erste Anschaffung Anspruch haben. Die dauernden Abzüge betragen 2 bis 8 Francs monatlich.
Bei den französischen Eisenbahnen ist das Tragen eines D. durch besondere Vorschriften geregelt, die bei den einzelnen Gesellschaften wie auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen eines vollständigen D. ziemlich verschieden sind. Im allgemeinen besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines D. nur für die Bediensteten, die mit dem Publikum zu verkehren haben.
Bei den Staatsbahnen wird eine vollständige Uniform getragen, in den Zentralämtern in Paris von den Türstehern, Aufsehern und Unteraufsehern, Bureaudienern, Pförtnern und Laufburschen; im Verkehrsdienst von den Inspektoren und Unterinspektoren, sowie gewissen Kontrollorganen, von den Bahnhof- und Stationsvorständen, sowie deren Stellvertretern und allen beim Verkehrsdienst auf den Stationen Beschäftigten.
Bei der Ostbahn sind alle Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes mit Ausnahme der Inspektoren und Unterinspektoren zum Tragen eines vollständigen D. verpflichtet.
Auf den Linien der Paris-Lyon-Méditerranéé und der Paris-Orléansbahn tragen vollständiges D. die Bahnhofvorstände und Stellvertreter, die Bahnhofsbediensteten und die Angestellten der Stadtbureaus, das Zugpersonal, die Weichensteller und Arbeiterrotten.
Bei der Nordbahn tragen im allgemeinen nur die Zugbegleiter, insbesondere jene, die mit den Reisenden verkehren, ein vollständiges D., die Übrigen tragen nur die Dienstmütze.
Den Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes wird häufig von den Gesellschaften die Uniform geliefert, wofür den Bediensteten ein Gehaltsabzug gemacht wird. Den Unterschied zwischen dem Preise der Uniform und dem Gehaltsabzüge bezahlt die Gesellschaft. Die Nordbahn und die Paris-Orléansbahn erheben keinen Abzug für D. von ihren Angestellten und überlassen diesen das Übereinkommen mit den Lieferanten.
Die nach dem »Regolamente per il vestiario-uniforme« vom 22. März 1907 zum Tragen eines D. verpflichteten Bediensteten der italienischen Staatsbahnen sind in einer Tabelle dieses Reglements verzeichnet. Es sind dies hauptsächlich alle im exekutiven Dienst stehenden Beamten und Unterbeamten, sowie Diener (wozu auch die Schrankenwärterinnen gezählt werden), so beispielsweise Stationsvorstände und Verkehrsbeamte, Schaffner, Kontrollore, das Stationspersonal, Portiere, Magazinsbedienstete, die verschiedenen Kategorien des Wärterpersonals des Bahnunterhaltungs- sowie des Zugförderungsdienstes.
Die D. werden von der Verwaltung in eigener Regie angefertigt, es ist Vorschrift, daß die Herstellung in bahnärarischen Werkstätten erfolgt. Die Bediensteten sind verhalten, die D. nur von der Verwaltung und im vorgeschriebenen Umfange zu beziehen, auch trägt die Verwaltung einen genau für jede einzelne Art von D. festgesetzten Anteil der Kosten selbst. Der Restbetrag wird in monatlich vom Gehalt oder Lohn in Abzug gebrachten Raten von den Bediensteten gezahlt, deren Höhe, um Überlastungen sowohl der Bediensteten sowie auch des Bekleidungsfonds zu vermeiden, genau geregelt ist. Nur besondere Arbeitskleider werden von der Verwaltung kostenlos beigestellt.
Die Instandhaltung der D. haben die Bediensteten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Distinktionsabzeichen werden in Form von goldenen oder silbernen Litzen (bei höheren Beamten durch verschiedene Goldstickereien ersetzt) am unteren Rand der Kappe getragen. Außerdem ist auf beiden Seiten des Kragenaufschlages je ein Emblem, bestehend aus den Initialen »F. S« und der Matrikennummer des Bediensteten sichtbar zu tragen.
Bei den niederländischen Eisenbahnen haben die Bediensteten, die mit dem Publikum in Berührung kommen, gleichfalls ein D. oder Dienstabzeichen zu tragen. Die Stationsvorstände und deren Stellvertreter tragen während des Dienstes im Zugverkehr eine rote Kappe.
Die D. und die Dienstabzeichen werden durch die Bestimmungen für den Eisenbahndienst festgestellt. Eine Beschreibung derselben wird dem Aufsichtsrat mitgeteilt.
Die Bediensteten der schwedischen Staatsbahnen erhalten teils D. verabfolgt (Zugführer und Schaffner), teils Bekleidungsersatz, der sich für Bahnwärter auf 90 Kronen im Jahre beläuft; alle übrigen Bediensteten erhalten 120 Kronen jährlich.
Die etatmäßig angestellten jungen Bureaudiener, Telegraphenboten u.s.w. können D. gegen einen monatlichen Gehaltsabzug von 7 Kr. 50 Öre beziehen; weibliche Kontorsgehilfen erhalten keine D.
Die bei den schweizerischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften sind im »Reglement betreffend die Dienstkleidung« vom 22. März 1902 enthalten.
Im Anhang zu diesem Reglement sind alle jene Beamten, Angestellten und Arbeiter angeführt, die zum Tragen eines D. verpflichtet sind und dieses von der Verwaltung unentgeltlich erhalten; ferner ist auch die Art und Anzahl sowie die Tragdauer der zu verabfolgenden D. angegeben.
Taglohnarbeiter werden erst nach Ablauf ihrer Probedienstzeit mit D. bedacht; Hilfsarbeiter erhalten im allgemeinen keine D., doch können ihnen in besonderen Fällen getragene D. zugewiesen werden.
Das Personal ist verpflichtet, im Dienst das D. zu tragen, an Ruhetagen und während des Urlaubes ist dies jedoch untersagt.
Die Abgabe der D. an das Personal erfolgt jährlich im Mai und November. Die Kosten der Instandhaltung haben die Bediensteten aus Eigenem zu bestreiten; sie haben für Beschädigungen außergewöhnlichen Umfanges Schadenersatz zu leisten, ausgenommen für solche, die durch Unfälle im Dienst hervorgerufen wurden. Die unentgeltlich verabfolgten D. bleiben während der ganzen Tragzeit Eigentum der Verwaltung, die gegen eine entsprechende Tragzeitvergütung verabfolgten D. können jedoch dem Bediensteten belassen werden.
Die Aufstellung der auf die D. bezüglichen Vorschriften (Form, Ausstattung, Stoffe u.s.w.) ist Sache der Generaldirektion, der auch die Bestimmung der Art, der Zahl und der Tragdauer der D. obliegt.
Bei den englischen Bahnen sind die Bediensteten im äußeren Dienst zumeist uniformiert oder doch mit einem Dienstabzeichen versehen (man bezeichnet das uniformierte Personal als uniform staff). Nach einem vom Board of Trade im Jahre 1912 für das Jahr 1907 veröffentlichten Bericht über die Lohnverhältnisse und Arbeitszeit der englischen Eisenbahnen erhielten 204.237 erwachsene und 15.915 jugendliche Bedienstete (darunter fast sämtliche Güterzugschaffner und Bremser, Weichensteller, Personenzugschaffner, Lokomotivführer und Lokomotivheizer, ferner mehr als 90% der Rangierer und Gepäckträger, sowie ein ansehnlicher Teil der Werkführer, Rollfuhrbedienstete und Güterabfertiger) freie Uniform oder sonstige Dienstkleidung.
Seydel.
http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.